Rechtsprechung
OLG Hamburg, 09.06.2004 - 5 U 186/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Ein Verbraucherverband ist nicht zur Abmahnung von datenschutzrechtlichen Verstößen (hier: § 26 Abs. 4 S. 2 BDSG) berechtigt
- webshoprecht.de
Zur fehlenden Klagebefugnis einer Verbraucherschutzorganisation wegen Datenschutzrechtsverstößen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung einer qualifizierten Einrichtung zur Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze; Berücksichtigung von Europäischem Recht bei der Auslegung des Begriffs "Verbraucherschutz"; Bestehen einer Aktivlegitimation aus § 2 des Unterlassungsklagengesetzes ...
- adresshandel-und-recht.de
- Judicialis
BDSG § 28 Abs. 4 S. 2; ; UKlaG 2 Abs. 2; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 28 Abs.4 S.2 BDSG keine verbraucherschützende Norm und nicht aktivlegitimiert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 28.10.2003 - 312 O 707/03
- OLG Hamburg, 09.06.2004 - 5 U 186/03
Papierfundstellen
- afp 2004, 554
- OLG-Report Hamburg 2005, 32
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 6 U 168/04
Datenerhebung bei Kindern
Somit sind jedenfalls die allgemeinen Bestimmungen des BDSG keine verbraucherschützenden Normen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2005, 32; OLG Düsseldorf, RDV 2004, 222; Wolter, CR 2003, 859, 862).Ob auch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 BDSG, die eine Datennutzung zu Werbezwecken regelt, keine verbraucherschützende Norm darstellt (so OLG Hamburg, OLGR 2005, 32; OLG Düsseldorf, RDV 2004, 222), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung von § 28 Abs. 4 BDSG gestützt hat.
- LG Berlin, 14.03.2011 - 91 O 25/11
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So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.