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   OLG Hamburg, 09.06.2004 - 5 U 186/03   

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https://dejure.org/2004,6608
OLG Hamburg, 09.06.2004 - 5 U 186/03 (https://dejure.org/2004,6608)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2004 - 5 U 186/03 (https://dejure.org/2004,6608)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 5 U 186/03 (https://dejure.org/2004,6608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Verbraucherverband ist nicht zur Abmahnung von datenschutzrechtlichen Verstößen (hier: § 26 Abs. 4 S. 2 BDSG) berechtigt

  • webshoprecht.de

    Zur fehlenden Klagebefugnis einer Verbraucherschutzorganisation wegen Datenschutzrechtsverstößen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung einer qualifizierten Einrichtung zur Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze; Berücksichtigung von Europäischem Recht bei der Auslegung des Begriffs "Verbraucherschutz"; Bestehen einer Aktivlegitimation aus § 2 des Unterlassungsklagengesetzes ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2004, 554
  • OLG-Report Hamburg 2005, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 6 U 168/04

    Datenerhebung bei Kindern

    Somit sind jedenfalls die allgemeinen Bestimmungen des BDSG keine verbraucherschützenden Normen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2005, 32; OLG Düsseldorf, RDV 2004, 222; Wolter, CR 2003, 859, 862).

    Ob auch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 BDSG, die eine Datennutzung zu Werbezwecken regelt, keine verbraucherschützende Norm darstellt (so OLG Hamburg, OLGR 2005, 32; OLG Düsseldorf, RDV 2004, 222), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung von § 28 Abs. 4 BDSG gestützt hat.

  • LG Berlin, 14.03.2011 - 91 O 25/11

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    So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.
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