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   OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99   

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https://dejure.org/2000,14388
OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99 (https://dejure.org/2000,14388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2000 - 9 U 183/99 (https://dejure.org/2000,14388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 9 U 183/99 (https://dejure.org/2000,14388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls; Anspruch auf Ersatz der Kosten der standesgemäßen Beerdigung; Völliges Zurücktreten eines Verstoßes gegen § 21 a Abs. 1 StVO wegen anderer Umstände; Mitübernahme der hohen Gefährdung; Schmerzensgeldanspruch aus ererbten Recht

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamm 2001, 153
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.05.1994 - 2 BvR 862/94

    Objektiv willkürliche neuerliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Vielmehr mußte es sich, daß N2 auf Grund des gemeinsamen Trinkens und der sonstigen Umstände aufdrängen, daß die Beklagten zu 1) nicht mehr fahren durften, wenn er es nicht sogar positiv wußten (vgl. BGH VersR 1968, 197; OLG Hamm ZfS 1987, 290; 1996, 4; OLG Oldenburg VRS 1995, 5; ZfS 1989, 282; KG a.a.O.).
  • BGH, 28.11.1967 - VI ZR 97/66

    Schadensersatzansprüche aus einem tödlichen Verkehrsunfall - Haftungsausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Vielmehr mußte es sich, daß N2 auf Grund des gemeinsamen Trinkens und der sonstigen Umstände aufdrängen, daß die Beklagten zu 1) nicht mehr fahren durften, wenn er es nicht sogar positiv wußten (vgl. BGH VersR 1968, 197; OLG Hamm ZfS 1987, 290; 1996, 4; OLG Oldenburg VRS 1995, 5; ZfS 1989, 282; KG a.a.O.).
  • OLG Hamm, 24.02.1992 - 6 U 240/91

    Ersatz der den Höchstbetrag eines bestehenden Teilungsabkommens übersteigenden

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Insoweit reichen schon ernstliche Zweifel an der Fahrsicherheit des Fahrers aus, wenn diese - objektiv - bei zumutbarer Aufmerksamkeit von dem geschädigten Insassen hätten erkannt werden können (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 588; KG ZfS 1988, 328).
  • OLG Hamm, 21.01.1997 - 9 U 161/96

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Versterben des Unfallopfers kurz nach dem Unfall

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Zu dieser Problematik hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall, den der Senat zu entscheiden hatte (vgl. Senat in NZV 1997, 233) in seinem Urteil vom 12.05.1988 (VI ZR 182/97 BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741 - folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92

    Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Der BGH hat in dem oben genannten Urteil vom 12.05.1998 (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt, daß seine neue Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bei dauerndem Verlust der Empfindungsfähigkeit und des Bewußtseins (vgl. OLG München VersR 1998, 645; bestätigt durch Nichtannahmebeschluß vom 04.03.1997 - VI ZR 282/96; BGH VersR 1993, 585) in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden sei, weil das Schadensereignis zum Tode führt, während das bei einer Persönlichkeitszerstörung zuzuerkennende Schmerzensgeld seinen inneren Grund darin finde, daß der Geschädigte nach dem schädigenden Ereignisses unter objektiv schweren Beeinträchtigungen weiter leben muß .
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Vielmehr kann nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1992 - BGHZ 120, 1, 8/9 - in den schon erwähnten Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, daß die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist, wobei es freilich ein völliger Mangel an Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes mindern kann.
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 182/97

    Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach Verletzung mit nachfolgender Todesfolge

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2000 - 9 U 183/99
    Zu dieser Problematik hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall, den der Senat zu entscheiden hatte (vgl. Senat in NZV 1997, 233) in seinem Urteil vom 12.05.1988 (VI ZR 182/97 BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741 - folgendes ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

    Deshalb kommt eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dann in Betracht, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer eintreten, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige bei einem Trauerfall erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (vgl. BGH, a.a.O., OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 318 ff; OLG Hamm, OLGR 2001, 153 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 820; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 258).
  • OLG Koblenz, 09.01.2006 - 12 U 958/04

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Denjenigen, der sich als Beifahrer einem Fahrer anvertraut, der erkennbar fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muss, trifft ein erhebliches Mitverschulden, das mit einer Mithaftungsquote von einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist (vgl. Senat ZfSch 1989, 119; OLG Celle VersR 1978, 330 f.; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 267 f.; OLG Oldenburg ZfSch 1989, 292 f.; für ein hälftiges Mitverschulden im Einzelfall OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 153 f.; OLG München, VersR 1986, 925).
  • OLG Koblenz, 03.03.2005 - 5 U 12/05

    Arzthaftungsprozess: Umfang der Darlegung psychischer Schäden durch den klagenden

    Zwar ist die Ausgangsthese des Landgerichts zutreffend, dass Ersatzansprüche naher Angehöriger des Getöteten wegen psychischer Beeinträchtigungen infolge des Todes nur dann in Betracht kommen wenn diesen eine eigene pathologische Bedeutung zukommt (BGHZ 56, 163; OLGR Hamm 2001, 153).
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