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   OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01   

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OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein weiteres Fahrzeug während eines Waschvorgangs in einer Waschanlage im Fall der Nichthaftung des anderen Fahrzeugführers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Waschstraßen-Betreiber haftet nicht, wenn der Benutzer nicht beweisen kann, dass die Schadenursache nicht in dessen Verantwortungsbereich liegt

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Waschstraße: Haftung des Betreibers für Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1459
  • NZV 2003, 285
  • OLG-Report Hamm 2002, 369
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Vielmehr erstreckt sich die Interventionswirkung zu Lasten des Streitverkündeten nur darauf, daß die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist (BGHZ 85, 252, 257).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.01.1975 (BGH NJW 1975, 685).
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • KG, 28.03.1977 - 12 U 2468/75

    Waschanlage; Fahrzeug; Schaden; Positive Forderungsverletzung; Positive

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Dieser Vorgang lag außerhalb der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs (vgl. KG VersR 1977, 626, 627; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG Rd. 9), da das Fahrzeug lediglich als sich nicht von selbst bewegender Gegenstand durch die Waschstraße befördert wurde.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.

    So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 f.; OLG München OLGZ 192, 382).

  • LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03

    Schäden in der Waschanlage - Wer muss was beweisen?

    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).

    Allerdings muss hierfür feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Die Beschädigung steht daher nicht in einem Zusammenhang mit dem zum alleinigen Risikobereich des Bekl. gehörenden technischen Stand der automatischen Waschanlage (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

  • LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15

    Schadenersatzbegehren nach Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage

    In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier der Beklagten als Waschstraßenbetreiberin, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 5, juris m.w.N.).

    Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten kann insoweit gerade nicht festgestellt werden (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 6, juris; LG Wuppertal Urt. v. 23.10.2014 - 9 S 129/14, BeckRS 2015, 00914, beck-online).

    Im Hinblick auf die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insoweit für den Betreiber einer automatisierten Waschanlage anzuwenden ist, schließt sich die Kammer der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgericht Hamm an, wonach der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 16, juris unter Hinweis auf OLG München OLGZ 1982, 382).

  • LG Berlin, 04.07.2011 - 51 S 27/11

    Haftung des Waschstraßenbetreibers: Beweislastumkehr bei einem Fahrzeugschaden in

    Im Ansatz richtig geht das Amtsgericht davon aus, dass von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist, so insbesondere OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459.
  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn

    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).

    Allerdings muss hierfür (sicher) feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte, denn die Waschanlage entsprach offensichtlich dem Stand der Technik (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285(286)).

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG München OLGZ 1982, 382; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459(1460) = NZV 2003, 285(286)).

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter

    Dann aber besteht auch kein Widerspruch zur von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2003, 285).
  • LG München I, 12.06.2017 - 31 S 2137/17

    Entlastung des Betreibers einer Autowaschanlage bei Beschädigung eines Pkw

    Denn es ist abweichend von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigtenin der Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, so auch eines Waschanlagenbetreibers, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459, OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766, 1767) (sog. Beweislastverteilung nach Verantwortungs- und Gefahrbereichen).

    So fehlt es auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, welcher der Betreiber einer Autowaschanlage grundsätzlich dadurch genügt, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459, 1460; OLG München, OLGZ 1982, 381, 382).

  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus

  • LG Wuppertal, 23.10.2014 - 9 S 129/14

    Waschstraße, Schadensersatz, Bremsvorgang, Verkehrssicherungspflicht

  • LG Limburg, 18.11.2011 - 3 S 159/11

    Zur Haftung des Tankstellenbetreibers für Fahrzeugschäden durch herabfallende

  • AG München, 06.09.2018 - 213 C 9522/16

    Waschstraßenautomatik

  • AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06

    Beschädigung des Autos durch Zapfhahn

  • AG Braunschweig, 04.02.2014 - 116 C 2943/13

    Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen

  • AG Halle/Saale, 14.03.2013 - 93 C 1744/12

    Haftung bei fehlerhafter Bedienung einer Selbstbedienungswaschanlage

  • LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05

    Zur Beweislastverteilung nach Risikosphären bei Waschstraßenunfällen

  • AG Bremen, 23.01.2014 - 9 C 439/13

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

  • LG Duisburg, 29.02.2016 - 5 S 105/15

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Kfz aufgrund Nebenpflichtverletzung

  • AG Frankenthal, 08.07.2016 - 3a C 63/15

    Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage: Darlegungs- und Beweislast

  • LG Paderborn, 20.01.2021 - 1 S 63/20

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

  • AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04

    Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage

  • LG Itzehoe, 26.01.2017 - 6 O 279/16

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage:

  • AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14

    Autowaschanlage - Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des

  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13

    Geländewagen in der Portalwaschanlage

  • AG Dieburg, 25.03.2015 - 20 C 74/14

    Schaden in der Waschanlage; Beweislastverteilung bei einem Schadensersatzanspruch

  • AG Bad Homburg, 29.04.2014 - 2a C 467/11

    Waschanlage - Wartungsanweisungen einhalten!

  • AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer

  • AG Essen, 19.01.2012 - 11 C 110/11

    Beweislastumkehr im Rahmen der Beweislastverteilung in den sog.

  • LG Kempten, 04.08.2016 - 51 S 630/16

    Beweislastverteilung bei Fahrzeugbeschädigung durch manuelle Vorreinigung vor dem

  • LG Dortmund, 07.10.2010 - 11 S 311/09

    Betreiber einer sog. Waschstraße trifft eine Obhutspflicht und

  • LG Bonn, 12.02.2019 - 8 S 143/18

    Man muss es nicht übertreiben ...

  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung

  • AG Berlin-Wedding, 31.08.2022 - 20 C 350/20

    Waschstraßenunfall, Beweislastverteilung

  • LG Paderborn, 20.01.2021 - 1 S 63/10

    Ausfahrtbereich muss frei von Hindernissen sein

  • LG Essen, 04.05.2017 - 7 S 188/16

    Haftung des Autowaschanlagenbetreibers bei Fehlen einer Sicherheitseinrichtung

  • AG Hamburg-Blankenese, 10.07.2019 - 531 C 133/17

    Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers

  • AG Marl, 02.12.2016 - 16 C 59/16

    Haftung des Waschanlagenbetreibers

  • AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12

    Eintritt eines Fahrzeugschadens bei Benutzung einer Autowaschanlage:

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.10.2022 - 23 C 23/18

    Heckscheibenbeschädigung in Waschstraße - Haftung

  • AG Hamburg-Blankenese, 27.06.2018 - 531 C 105/17

    Waschstraßenbetreiberhaftung für Auffahrunfall in Waschstraße

  • AG Köln, 12.11.2008 - 144 C 167/06

    Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen der Schadensursächlichkeit einer

  • AG Düsseldorf, 26.05.2020 - 35 C 87/18
  • AG Rostock, 14.03.2003 - 50 C 24/02
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