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   OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02   

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https://dejure.org/2003,22497
OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02 (https://dejure.org/2003,22497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2003 - 27 W 41/02 (https://dejure.org/2003,22497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 27 W 41/02 (https://dejure.org/2003,22497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 2 § 11 § 13; ZPO § 93
    Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung auf die Kostenentscheidung; Veranlassung zur Klageerhebung bei unterbliebener Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamm 2003, 232
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02
    Auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem AnfG durch einstweilige Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner (Bestätigung von OLG Hamm NZI 2002, 575).

    Ohne einen vollstreckbaren Schuldtitel ist aber nicht nur die Anfechtungsklage unzulässig; sondern auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs (vgl. Senat, NZI 2002, 575).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1984 - 12 W 7/84
    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02
    Denn der Anfechtungsgläubiger braucht vor einer Klageerhebung den Anfechtungsgegner jedenfalls dann nicht zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG aufzufordern, um der Kostenlast im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses zu entgehen, wenn eine solche Aufforderung den Zweck der Anfechtung vereiteln könnte (so zutreffend OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 1381; Huber, § 13 AnfG Rdn. 42).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02
    Ein Arrestbefehl ist indes kein Schuldtitel i.S. von § 2 AnfG ; denn der Arrest sichert nur die Vollstreckung wegen einer nicht ausgeurteilten Geldforderung, § 916 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, NJW 1991, 496 ).
  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach

    Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1349 f.; OLG Hamm, OLGR 2003, 232; Beschluss vom 22. Mai 2014 - 2 UF 6/14, juris Rn. 71; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1346, 1347 mwN; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 509; HK-ZPO/Gierl, 8. Aufl., § 93 Rn. 13; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 27; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 93 Rn. 6.42).
  • OLG Bremen, 29.05.2018 - 1 W 11/18

    Kostenentscheidung bei Anerkenntnis

    bb) Andere Oberlandesgerichte vertreten demgegenüber die Auffassung, dass es auf die materielle Rechtslage (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 - 9 W 72/80, JurBüro 1982, 1570; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - 20 W 65/89, juris Rn. 4, VersR 1990, 1025; Beschluss vom 23.01.2003 - 27 W 41/02, juris Rn. 3, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2014 - 4 W 16/14, juris Rn. 5, NJW-RR 2015, 25; Zöller-Herget, 32. Aufl., § 93 ZPO Rn. 3) und auch auf die Schlüssigkeit der Klage nicht ankomme (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999 - 12 U 53/99, juris Rn. 4, OLGR Stuttgart 1999, 414. Thomas/Putzo-Hüßtege, 39. Aufl., § 93 ZPO Rn. 5), zumindest dann, wenn der Beklagte ungeachtet einer etwaigen Unschlüssigkeit der Klage anerkennt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07, juris Rn. 25; Musielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 ZPO Rn. 27; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § 93 ZPO Rn. 10 a.E.).
  • OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des

    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).
  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 W 88/09

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines

    Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Hamm (vgl. OLGR Hamm 2002, 262; OLGR Hamm 2003, 232) der Auffassung, dass es auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz durch einstweilige Verfügung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gemäß § 2 AnfG bedarf.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2009 - 7 W 12/09

    Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. des § 93 ZPO im

    Für eine Gefahr der Vereitelung des Anfechtungsanspruchs, die eine vorgerichtliche Aufforderung verbieten könnte (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 232; Zöller/Herget aaO.; Huber aaO.; MünchKomm./Giebel aaO.; Musielak/Wolst aaO.), enthält der Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.
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