Rechtsprechung
OLG Naumburg, 18.02.1997 - 9 U 200/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitverschulden zweier Parteien an der Entstehung der Mängel an einer Treppenanlage; Vertragliche Nebenpflichten, insbesondere Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten unter Handwerkern; Die üblichen Nebenpflichten gelten auch für den BGB-Bauvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Gelten Nebenpflichten der VOB/B auch für BGB-Werkvertrag? (IBR 1999, 470)
Verfahrensgang
- LG Dessau, 23.07.1996 - 8 O 1647/95
- OLG Naumburg, 18.02.1997 - 9 U 200/96
Papierfundstellen
- OLG-Report Naumburg 1999, 217
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91
Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und …
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- OLG Karlsruhe, 26.06.2002 - 7 U 112/01
VOB-Vertrag: Hinweispflicht des Unternehmers im Hinblick auf etwaige …
Der danach allein nur in Betracht kommende Verstoß gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht, die aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten ist, wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die nachfolgenden am Bau Beteiligten fachlich nicht erkennen konnten, wie aufgrund ihrer Vorarbeiten die Anschlussarbeiten fehlerfrei ausgeführt werden konnten und deshalb ohne die Weitergabe der Information (hier: der Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn) der Vertragszweck vereitelt oder gefährdet war (BGH NJW 1983, 875, 876 = BauR 1983, 70 ff.; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99; OLG Naumburg, OLGR 1999, 217; OLG Hamm NJW-RR 1992, 155). - OLG Bamberg, 12.08.2005 - 6 U 9/05
Beschränkung der Gläubigeransprüche durch die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG
Die Beklagte hat nämlich keinen Mehrerlös aus der Zwangsvollstreckung erzielt: § 114 a ZVG beschränkt die Befriedigungsfiktion zu 7/10 des Verkehrswertes des Grundstücks ausschließlich auf die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers gegenüber dem Grundstückseigentümer (so ausdrücklich BGHZ 99, 110 ff.; BGHZ 113, 169 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 217 ff.).