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   OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05   

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OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05 (https://dejure.org/2006,2754)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 U 115/05 (https://dejure.org/2006,2754)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. März 2006 - 2 U 115/05 (https://dejure.org/2006,2754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer Wohnungsbaugenossenschaft; Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs gegenüber dem Kreditgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, § 355 a. F., § 357 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 346 Abs. 1 a. F.
    Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1419
  • OLG-Report Naumburg 2006, 490
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).

    Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

    Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).

    Die bloße Zusammenarbeit mit dem Vertreiber des Anlagemodells reicht grundsätzlich noch nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Bank zu begründen (vgl. BGH ZIP 2003, 160, 161; BGH WM 2004, 172, 174).

    d) Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihr Handeln einen konkreten Gefährdungstatbestand zuungunsten der Beklagten herbeigeführt haben könnte, indem sie etwa das eigene wirtschaftliche Wagnis auf ihre Kunden verlagert und diese bewusst mit einem Risiko belastet hätte, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Risiken hinausgegangen wäre (vgl. BGH WM 1992, 1310, 1311; BGH WM 2004, 172, 174 m. w. N.).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

    Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

    Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    Dies beruht auf der Erwägung, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie in der Regel weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer verschiedene Personen sind, die mit den jeweiligen Verträgen eigene, voneinander zu unterscheidende Interessen verfolgen (vgl. BGH ZIP 2002, 1075, 1080; BGH WM 2002, 2501, 2503; BGH ZIP 2002, 2210, 2211; BGH NJW 2003, 422, 424).

    Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    Die Spezialregelung der §§ 358, 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. sperrt vielmehr den Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB (vgl. zu §§ 9 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG OLG Dresden WM 2003, 1802, 1809).

    Denn das Kreditinstitut durfte voraussetzen, dass die Beklagten wie jeder andere Anleger die für die Werthaltigkeit, Rentabilität und Durchführbarkeit des Vorhabens maßgeblichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hatten (vgl. BGH WM 1990, 920 ; BGH WM 1991, 85 ; BGH WM 1992, 216 ; KG WM 2002, 493, 497; OLG Dresden WM 2003, 1802, 1807).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    Dies beruht auf der Erwägung, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie in der Regel weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer verschiedene Personen sind, die mit den jeweiligen Verträgen eigene, voneinander zu unterscheidende Interessen verfolgen (vgl. BGH ZIP 2002, 1075, 1080; BGH WM 2002, 2501, 2503; BGH ZIP 2002, 2210, 2211; BGH NJW 2003, 422, 424).

    Dieser Erwägung hat der Gesetzgeber aber gerade in § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. Rechnung getragen, demzufolge auf einen Realkreditvertrag die Regelungen über verbundene Geschäfte nach § 358 BGB a.F. keine Anwendung finden (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG BGH ZIP 2002, 1075, 1080; OLG Celle OLG-Report 2003, 170, 171).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).

  • KG, 11.09.2001 - 4 U 475/00

    Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells;

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
    So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).

    Denn das Kreditinstitut durfte voraussetzen, dass die Beklagten wie jeder andere Anleger die für die Werthaltigkeit, Rentabilität und Durchführbarkeit des Vorhabens maßgeblichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hatten (vgl. BGH WM 1990, 920 ; BGH WM 1991, 85 ; BGH WM 1992, 216 ; KG WM 2002, 493, 497; OLG Dresden WM 2003, 1802, 1807).

  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99

    Widerruflichkeit von Realkreditverträgen; Wirksamkeit von kreditfinanzierten

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89

    Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 297/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

    cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 298/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

    c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583).
  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 200/07
    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 199/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer- auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 197/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (s. etwa BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07
    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 93/09

    Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten

    c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583).
  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert (BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 90/09

    Geltung der Regeln des verbundenen Geschäfts bei dem durch einen Kredit

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 92/09

    Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 91/09

    Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB

  • OLG Hamm, 23.04.2010 - 7 U 99/09

    Widerruf der zur Finanzierung des Beitritts zu einer als Anlagegesellschaft

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 299/08

    Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
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