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   OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07   

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https://dejure.org/2007,4541
OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07 (https://dejure.org/2007,4541)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 89/07 (https://dejure.org/2007,4541)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. September 2007 - 9 U 89/07 (https://dejure.org/2007,4541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    I.R. des Schriftformerfordernisses gestellte Anforderungen an einen einem Mietvertrag beigefügten und weder maßstabsgerechten noch die Größe eines Objekts zutreffend bezeichnenden Grundrissplan; Änderung eines schriftlich fixierten Vertragstextes durch schlüssiges ...

  • Judicialis

    BGB § 14; ; BGB § 147; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 149; ; BGB § 162; ; BGB § 162 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 273; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 535; ; BGB § 550; ; BGB § 566

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550
    Anforderungen an das Schriftformerfordernis eines Mietvertrages in Bezug auf Grundrissplan und abweichende Nebenkostenberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftformerfordernis: Anforderungen an Grundrissplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geringfügige Abänderung des Mietvertrages und Schriftformerfordernis

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftform: Bestimmbarkeit der Mietsache und Abänderung von Nebenkostenregelungen (IMR 2008, 49)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 371
  • OLG-Report Naumburg 2008, 225
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 233/03

    Einhaltung der Schriftform bei Mietvertrag mit einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages - dazu gehört die genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes (BGH, NJW 2006, 140, 141) - nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, NJW-RR 2002, 8, 9; BGH NJW 2007, 288,290).

    Wenn nicht das gesamte im Mietvertrag bezeichnete Objekt an den Mieter vermietet wird, sondern nur nicht näher beschriebene Teile eines konkret bezeichneten Objekts, dessen andere, ebenfalls nicht konkret bezeichnete Teile an andere Mieter vermietet werden, ist der Mietgegenstand nicht hinreichend bezeichnet (in diesem Sinne BGH, NJW 2006, 140, 141).

    Bei einer Vermietung "vom Reißbrett" muss die Beschreibung des Mietobjektes besonders genau sein, weil die tatsächliche Ausgestaltung der Räume in diesem Falle bei der Auslegung des Mietvertrages nicht herangezogen werden kann (BGH, NJW 2006, 140,141).

    Dadurch, insbesondere dadurch, dass ein Lageplan Vertragsbestandteil ist, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über den der BGH im Urteil vom 02.11.2005 (BGH, NJW 2006, 140 ff. BGH, ZMR 2007, 611, 612) entschieden hat; im dortigen Fall befanden sich in einem Gebäude mehrere Einheiten, die von verschiedenen Mietern genutzt werden sollten.

    Wenn Mietvertragsparteien sich darauf geeinigt haben, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der Mieträume" beginnen soll, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 139 f. BGH, ZMR 2007, 611, 612) hinreichend bestimmt; ansonsten würde die Vermietung noch nicht fertig gestellter Räume über Gebühr erschwert.

  • OLG Hamm, 26.10.2005 - 30 U 121/05

    Gesetzliche Schriftform für langfristige Zeitmietverträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Selbst wenn der Mietvertrag durch schlüssiges Handeln dadurch abgeändert wird, dass der Vermieter über Jahre hinweg eine im Mietvertrag nicht genannte Nebenkostenart in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt und die Abrechnung vom Mieter beanstandungslos ausgeglichen wurde, entfällt die Schriftform jedenfalls dann nicht, wenn sich die Kosten im Verhältnis zur Gesamtmiete (vorliegend 2 % - 4 %) nur unwesentlich verändern (im Anschluss an OLG Hamm OLGR 2006, 138 ff.).

    Wenn von den Nebenkosten jedoch nur ein geringer Anteil aufgrund einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung umgelegt worden ist und diese Vertragsänderung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung wie auch nach vernünftiger Beurteilung unwesentlich ist, unterfällt die Vertragsänderung nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB (OLG Hamm, OLGR 2006, 138, 140).

    Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, die in dem vom OLG Hamm mit Urteil vom 26.10.2005 (OLGR 2006, 138 ff.) entschiedenen Fall bestanden hat.

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 212/03

    Formularmäßige Vereinbarung des Beginns eines Mietverhältnisses mit Übergabe der

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGH, NJW 2006, 139, 140).

    Wenn Mietvertragsparteien sich darauf geeinigt haben, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der Mieträume" beginnen soll, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 139 f. BGH, ZMR 2007, 611, 612) hinreichend bestimmt; ansonsten würde die Vermietung noch nicht fertig gestellter Räume über Gebühr erschwert.

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Eine körperliche Verbindung aller Teile des Mietvertrages ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1999, 2591).

    Von dem Formerfordernis ausgenommen werden Abreden, die für den Inhalt des Vertrages von nur nebensächlicher Bedeutung sind (BGH, NJW 1999, 2591,2592).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Die Beklagte hat gemäß § 273 BGB seit Ablauf des Jahres 2006 bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. BGH, NJW 2006, 2552 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 2002, 37 f.); zu diesen gehören auch die geltend gemachten Beträge für Juli bis November 2006.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2001 - 24 U 168/00

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Die Beklagte hat gemäß § 273 BGB seit Ablauf des Jahres 2006 bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. BGH, NJW 2006, 2552 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 2002, 37 f.); zu diesen gehören auch die geltend gemachten Beträge für Juli bis November 2006.
  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Das bloße Entstehen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts lässt einen bereits eingetretenen Verzug nicht entfallen; dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbietet (BGH, NJW 1971, 421).
  • KG, 08.05.2002 - 25 U 251/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Inanspruchnahme von Darlehen durch einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, liegt eine gewerbliche Betätigung vor (KG, KGR 2003, 193,194).
  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 92/04

    Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages - dazu gehört die genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes (BGH, NJW 2006, 140, 141) - nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, NJW-RR 2002, 8, 9; BGH NJW 2007, 288,290).
  • BGH, 10.10.2001 - XII ZR 93/99

    Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
    Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages - dazu gehört die genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes (BGH, NJW 2006, 140, 141) - nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, NJW-RR 2002, 8, 9; BGH NJW 2007, 288,290).
  • OLG Dresden, 31.08.2004 - 5 U 946/04

    Formwirksamkeit eines befristeten Gewerbemietvertrages

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht dahin, dass nur unerhebliche Mietänderungen nicht dem Formzwang des § 550 BGB unterfallen, wobei die (regelmäßig in Prozentwerten angegebene) Grenze der Erheblichkeit nicht einheitlich festgelegt wird (vgl. etwa OLG Jena NZM 2008, 572, 575 f.; OLG Naumburg OLGR 2008, 225, 227 f.; OLG Hamm OLGR 2006, 138, 140; BeckOK BGB/Herrmann [Stand: 1. Mai 2015] § 550 Rn. 20; Erman/Lützenkirchen BGB 14. Aufl. § 550 Rn. 17; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Schweitzer Gewerberaummiete § 550 BGB Rn. 61; Heile/Landwehr in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Rn. 2508; Leo NZM 2006, 452, 453; Neuhaus Handbuch der Geschäftsraummiete 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 104 f.; Staudinger/Emmerich BGB [2014; Updatestand: 22. September 2015] § 550 Rn. 29 a; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. I 131; Timme/Hülk NJW 2007, 3313, 3316).
  • OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10

    Bestimmungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Tilgung von

    Die Weitervermietung ab Mai 2006 kann unabhängig vom Erklärungswert nicht mehr als Annahmeerklärung angesehen werden, da nach rund vier Monaten nicht mehr nach den regelmäßigen Umständen i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB mit einer Annahme gerechnet werden konnte (OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2007 - 9 U 89/07, OLGR 2008, 225: ein Monat).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 30 U 82/12

    Anforderungen an die Form eines langfristigen Mietvertrages; Heilung von

    Die Übernahme von Kosten in einer hier allenfalls in Betracht kommenden Größenordnung ist bei den übrigen Kostengrößen nahezu völlig zu vernachlässigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.10.2005, 30 U 121/05, juris Rn. 63, OLGR 2006, 138; siehe auch OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2007, 9 U 89/07, juris Rn. 53, ZMR 2008, 371; ebenso im Ansatz, wenn auch wegen der Höhe im konkreten Fall verneinend OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 3 U 75/11, juris Rn. 63) .
  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 3 U 75/11

    Pachtvertrag über eine zwangsverwaltete Immobilie: Aktivlegitimation des

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Beachtung der Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.9.2007 (ZMR 2008, 371).
  • OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 U 137/08

    Gewerberaummiete: Hinreichende Bestimmbarkeit des Mietgegenstands; Wahrung der

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass die Annahmefrist bei Mietverträgen 2 bis 3 Wochen beträgt (OLG Dresden, Urt. v. 31.08.2004, 5 U 946/04 - 5 U 0946/04, NZG 2005, 72; OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2007, 9 U 89/07, ZMR 2008, 371; a.A. KG, Urt. v. 22.03.1999, 23 U 8203/98, WuM 1999, 323: 5 Tage).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2014 - 5 U 70/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei einer

    Demgegenüber vertreten andere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass eine wesentliche Änderung der Mietzinshöhe erst bei Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze von 10 % anzunehmen sei (OLG Jena, Urteil v. 13.03.2008, 1 U 130/07, Rz. 100; OLG Naumburg, Urteil v. 25.09.2007, 9 U 89/07, Rz. 53; OLG Hamm, Urteil v. 26.10.2005, 30 U 121/05, Rz. 63; offengelassen: OLG Brandenburg, Urteil v. 17.10.2005, 3 U 75/11, Rz. 63 sowie KG Berlin, Urteil v. 28.02.2005, 12 U 74/03, Rz. 33 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 103/12

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Mieterhöhungen im Rahmen eines langfristigen

    Die Frage, ob zeitlich nicht beschränkte Änderungen der Mietzinshöhe stets wesentlich sind (so: OLG Karlsruhe v. 22.03.2001, 9 U 174/00, Rn. 20f und v. 10.12.2002, 17 U 97/02 Rn. 48; OLG Rostock v. 25.06.2001, 3 U 162/00, Rn. 52f) oder nur dann, wenn sie eine Wesentlichkeitsgrenze von etwa 10% oder mehr überschreiten, wobei es verlässliche und berechenbare Maßstäbe für die Unterscheidung nicht gibt (so: OLG Jena v. 13.03.2008, 1 U 130/07 Rn. 100ff mwN; OLG Naumburg v. 25.09.2007, 9 U 89/07 Rn. 53; OLG Hamm v. 26.10.2005, 30 U 121/05, Rn. 63; offengelassen in:.
  • LG Münster, 29.06.2010 - 25 O 173/09

    Zur Formbedürftigkeit des Mietvertrags

    Die Kammer schließt sich jedoch der Auffassung an, dass eine nicht ins Gewicht fallende Erhöhung der Nebenkosten eine unwesentliche Änderung des Mietvertrages ist und nicht der Schriftform unterliegt (OLG Hamm, BeckRS 2006, 00676; OLG Naumburg, ZMR 2008, 371).
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