Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Fehlende Bedürftigkeit für PKH-Bewilligung bei Vermögen aus kapitalbildender Lebensversicherung und bestehender Aussicht auf adäquate Altersversorgung durch Sozialversicherung aus abhängiger Beschäftigung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung zur Erbringung von Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Bemessung des Schonvermögens im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung zur Erbringung der Prozesskosten
- Judicialis
ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 127 Abs. 3 S. 2; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9; ; SGB XII § 96
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermögensanrechnung nach § 115 Abs. 3 ZPO : Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Kundeninformation - LV-Verwertung durch Aufnahme eines Policendarlehens
Verfahrensgang
- AG Nagold, 20.06.2006 - F 207/05
- OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06
Papierfundstellen
- OLG-Report Stuttgart 2007, 1036
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 17.07.2006 - 16 WF 159/06
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zumutbarkeit der Verwertung von aus …
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06
Anders als in Fällen, in denen die Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung mit Blick darauf abgelehnt wurde, dass dahinter Beiträge zu einer angemessenen Altersversorgung stecken (etwa OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850) verfügt vorliegend der Antragsgegner bei festem Arbeitsplatz über ein Jahreseinkommen, das mit rund 41400 EUR deutlich über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegt (2005: 29569 EUR; 2006 voraussichtlich 29.304 EUR).
- OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beleihung einer Kapitallebensversicherung
Er kann - das Vermögen schonend - auch eine Lebensversicherung mit einem Policendarlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (OLG Stuttgart OLGR 2007, 1036). - OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09
Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Einsatz einer der Altersvorsorge …
Anzulegen ist ein strenger Maßstab, da eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit, die sonst durch Gewährung von Prozesskostenhilfe den Aufbau des Versicherungsvermögens finanzieren würde, abzulehnen ist (vgl. im einzelnen Anmerkung von Götsche zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2007, Az. 18 WF 298/06, in jurisPR-FamR 21/2007). - OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 10 W 46/07
Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozeßkostenhilfe: Zumutbarkeit des …
Dessen Rückzahlung wird erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung fällig, dem Kläger verbleibt allein die ihm zumutbare Zinsbelastung (zu ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, OLGReport 2007, 1036 und 1038). - OLG Brandenburg, 01.12.2009 - 9 WF 367/09
Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der …
I. Ü. muss der Beteiligte vorhandene Vermögenswerte nicht zwingend auflösen, auch die Aufnahme eines Darlehens unter Beleihung vorhandener Vermögenswerte ist in Betracht zu ziehen (BGH, FamRZ 2007, 460, 461; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 386 ; OLG Stuttgart, OLGR 2007, 1036, 1037; OLG Naumburg, OLGR 2007, 847). - OLG Stuttgart, 29.11.2007 - 18 WF 242/07
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen …
Ob man das Schonvermögen mit 2.600,- EUR bemisst (erhöhter Freibetrag des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Durchführungsverordnung; so OLG Nürnberg und inzwischen auch das OLG Stuttgart entgegen 18 WF 298/06) oder entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung den einfachen Freibetrag von 1.600,- EUR in Ansatz bringt, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da auch die Differenz zwischen 2.600,- und 6.780,- EUR zur Finanzierung des Prozesses ausreichen wird.