Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/2000, 8 W 229/00   

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https://dejure.org/2001,5245
OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/2000, 8 W 229/00 (https://dejure.org/2001,5245)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2001 - 8 W 229/2000, 8 W 229/00 (https://dejure.org/2001,5245)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - 8 W 229/2000, 8 W 229/00 (https://dejure.org/2001,5245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 850 b; ; ZPO § 850 c; ; BGB § 1360; ; BGB § 1360a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850b § 850c; BGB § 1360 § 1360a
    Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber unterhaltspflichtigem Ehegatten - Pfändungsgrenze des Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pfandfreier Betrag; Taschengeldpfändung; Unterhaltspflicht; Ehegatte; Pfändung

Verfahrensgang

  • AG Langenburg - 1 M 378/99
  • LG Ellwangen/Jagst - 1 T 35/00
  • OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/2000, 8 W 229/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 185
  • Rpfleger 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 14.03.1988 - 3 W 877/88

    Pfändung des Taschengeldanspruchs einer Ehefrau unter Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Dieser (gesamte) Unterhaltsanspruch ist - wie alle bedingt pfändbaren Ansprüche - nach § 850 b Abs. 2 ZPO zunächst an den Grenzen des § 850 c ZPO zu messen ("nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften"; vgl, Zöller / Stöber aaO Rn 16; Behr JurBüro 1997, 121, 123; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Celle NJW 1991, 1960; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727, 728; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 310f; LG Ulm JurBüro 1998, 378; ebenso Senat aaO).
  • OLG Frankfurt, 27.01.1991 - 20 W 405/90

    Erlaß eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Taschengeldanspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Dieser (gesamte) Unterhaltsanspruch ist - wie alle bedingt pfändbaren Ansprüche - nach § 850 b Abs. 2 ZPO zunächst an den Grenzen des § 850 c ZPO zu messen ("nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften"; vgl, Zöller / Stöber aaO Rn 16; Behr JurBüro 1997, 121, 123; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Celle NJW 1991, 1960; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727, 728; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 310f; LG Ulm JurBüro 1998, 378; ebenso Senat aaO).
  • LG Stuttgart, 22.08.1995 - 2 T 372/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Aus den vom Gläubigervertreter zitierten Gerichtsentscheidungen lässt sich nichts Anderes entnehmen (auch nicht aus LG Stuttgart, JurBüro 1996, 104; mißverständlich Heilbronn RPfl 1999, 550 aE).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 8 W 458/96

    Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Die Grundsatzfrage nach der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs, die von der Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 850 b ZPO auf breiter Front - unter Einschluss des Senats (OLGZ 1983, 347 = MDR 1983, 762 = FamRZ 1983, 940; Rpfl 1987, 466; Rpfl 1997, 447 = FamRZ 1997, 1494) - bejaht wird, hat zwar für die Praxis dadurch, dass sich Stöber (in Zöller, ZPO 22. Aufl., § 850b Rn 18; Forderungspfändung, 12. Aufl. Rn 1015e, 1031a) nunmehr der im Schrifttum seit langem weit verbreiteten Ablehnung (zB Braun NJW 2000, 97ff; MünchKommZPO / Smid, § 850 b Rn 7) angeschlossen hat, neue Aktualität erhalten.
  • OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90

    Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Pfändbarkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Dieser (gesamte) Unterhaltsanspruch ist - wie alle bedingt pfändbaren Ansprüche - nach § 850 b Abs. 2 ZPO zunächst an den Grenzen des § 850 c ZPO zu messen ("nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften"; vgl, Zöller / Stöber aaO Rn 16; Behr JurBüro 1997, 121, 123; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Celle NJW 1991, 1960; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727, 728; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 310f; LG Ulm JurBüro 1998, 378; ebenso Senat aaO).
  • OLG Nürnberg, 28.01.1998 - 11 W 4066/97

    Billigkeit der Pfändung eines Taschengeldanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Scheidet eine Pfändbarkeit des gesamten Unterhaltsanspruchs einschließlich des Taschengeldanspruchs schon wegen der "Hürde" des § 850 c ZPO aus, kommt es weder auf die weiteren, auf Billigkeitserwägungen beruhenden Begrenzungen (pfandfreier Selbstbehalt von 3/10, mindestens aber 50 bis 70 DM) noch auf weitere Erwägungen, die Pfändbarkeit auf Fälle mit "besonderen Umständen" zu beschränken (OLG Nürnberg FamRZ 1999, 505 = JurBüro 1998, 662 m), an.
  • OLG Köln, 11.05.1994 - 2 W 36/94

    Taschengeldanspruch ist bedingt pfändbar

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Dieser (gesamte) Unterhaltsanspruch ist - wie alle bedingt pfändbaren Ansprüche - nach § 850 b Abs. 2 ZPO zunächst an den Grenzen des § 850 c ZPO zu messen ("nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften"; vgl, Zöller / Stöber aaO Rn 16; Behr JurBüro 1997, 121, 123; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Celle NJW 1991, 1960; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727, 728; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 310f; LG Ulm JurBüro 1998, 378; ebenso Senat aaO).
  • OLG Stuttgart, 26.04.1983 - 8 W 180/83

    Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00
    Die Grundsatzfrage nach der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs, die von der Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 850 b ZPO auf breiter Front - unter Einschluss des Senats (OLGZ 1983, 347 = MDR 1983, 762 = FamRZ 1983, 940; Rpfl 1987, 466; Rpfl 1997, 447 = FamRZ 1997, 1494) - bejaht wird, hat zwar für die Praxis dadurch, dass sich Stöber (in Zöller, ZPO 22. Aufl., § 850b Rn 18; Forderungspfändung, 12. Aufl. Rn 1015e, 1031a) nunmehr der im Schrifttum seit langem weit verbreiteten Ablehnung (zB Braun NJW 2000, 97ff; MünchKommZPO / Smid, § 850 b Rn 7) angeschlossen hat, neue Aktualität erhalten.
  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 57/03

    Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des haushaltführenden Ehegatten

    Ferner ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2002, 185, 186).
  • OLG Köln, 05.08.2003 - 25 UF 5/03
    Er ist nach zutreffender Ansicht Teil des - mit 3/7 aus dem bereinigten Einkommen ermittelten fiktiven - Unterhaltsanspruchs des Ehegatten (vgl. OLG Stuttgart InVo 2002, 36; OLG Hamm InVo 2002, 191), wobei dieser Unterhaltsanspruch die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschreiten muss, um überhaupt pfändbar zu sein (OLG Stuttgart a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2404
OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. August 2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    InsO § 7; ; InsO § ... 7 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 245; ; InsO § 245 Abs. 2; ; InsO § 309 Abs. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 309 Abs. 2 Satz 3; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 594
  • WM 2002, 282
  • WM 2002, 828
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 09.02.2001 - 2 W 19/01

    Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Köln, 26.06.2000 - 2 W 82/00
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Insoweit ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eine Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, daß das Gericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist (Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 29).

  • BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00

    Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan und dessen Ersetzung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Celle, 28.03.2001 - 2 W 38/01

    Schuldenbereinigungsverfahren: Zustimmungsersetzung trotz unterschiedlicher

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

    Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 1) erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat unter dem 28. März 2001, 2 W 60/01 (abgedruckt unter anderem in NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluß des Landgerichts erneut aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00

    Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (abgedruckt unter anderen in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

  • LG Saarbrücken, 25.04.2000 - 5 T 22/00

    Bevorzugung eines gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Jedoch ist für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird (Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 W 78/01; OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9 Lfg. März 2001, § 306 Rdnr. 6; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 199).
  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 W 78/01
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Jedoch ist für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird (Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 W 78/01; OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9 Lfg. März 2001, § 306 Rdnr. 6; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 199).
  • LG Berlin, 31.05.2000 - 86 T 287/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Einwendungen der

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dies folgt bereits aus dem Grundgedanken des § 309 InsO, der es im Rahmen des Minderheitenschutzes jedem einzelnen Gläubiger selbst überläßt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er den Schuldenbereinigungsplan angreifen will (LG Berlin, ZInsO 2000, 404).
  • OLG Köln, 09.10.2000 - 2 W 190/00
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Eine Differenzierung kann im Einzelfall dann in Betracht kommen, soweit sie auf sachgerechten Kriterien beruht (Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2000, 2 W 190/00; FK/Grote, InsO, 2. Auflage 1999, § 309 Rdnr. 12 ff.; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 309 Rdnr. 17; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16 f; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr. 32).
  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 32/01

    Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 222/01

    Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige

    Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 (abgedruckt: NZI 2001, 594), die Entscheidung des Landgerichts wiederum aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß die Darlegung und Glaubhaftmachung des Gläubigers eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versagung der Zustimmungsersetzung ist.

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01, näher dargelegt hat, über § 4 InsO heranzuziehen.

    Sie orientieren sich vielmehr an den von der obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellten und bereits in dem Beschluß des Senats vom 29. August 2001, 2 W 105/01, aufgezeigten Grundsätze.

    Zwar verlangt § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Gläubiger, vielmehr besteht ein gewisser Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnungen (Senat, Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 mit weiteren Nachweisen).

    (geschätzt wie in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 W 105/01).

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 104/01

    Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit

    Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 W 105/01 entschieden.

    Soweit der Senat in dem Verfahren 2 W 105/01 unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung zurückverwiesen hat, hat das Landgericht über den Zustimmungsersetzungsantrag der Schuldnerin zu entscheiden.

    Soweit das Insolvenzgericht bereits Maßnahmen im Hinblick auf das Schuldenbereinigungsverfahren bzw. auf die Fortführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens getroffen hat, sind diese aufgrund der Entscheidung des Senates vom 28. März 2001 (2 W 60/01) und vom heutigen Tage (2 W 105/01) wegen der nunmehr von dem Beschwerdegericht vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 309 InsO gegenstandslos geworden.

    (geschätzt wie in dem Parallelverfahren 2 W 105/01).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 251 Rn. 17; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 251 Rn. 8; Jungmann, KTS 2006, 135, 147).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 26 W 167/01

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum

    Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die Gläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO), erörtert hat, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Schuldner bei Durchführung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu versagen wäre (vgl. OLG Celle, ZinsO 2000, 456, 457; OLG Köln, NZI 2001, 594, 595; LG Saarbrücken , NZI 2000, 380, 381; Hess in: Hess/Weiß/Wienberg, InsO, 2. Auflage, § 309 Rn. 28 f; Grothe in: Frankfurter Komm. ZinsO, 2. Auflage, § 309 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6382
OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00 (https://dejure.org/2001,6382)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2001 - 19 U 27/00 (https://dejure.org/2001,6382)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - 19 U 27/00 (https://dejure.org/2001,6382)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 111/87

    Anforderungen an die offensichtliche Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens -

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00
    Nach neuerer Rechtsprechung sind Schiedsgutachten auch bei schwerwiegenden Begründungsmängeln, unabhängig vom Ergebnis, offenbar unrichtig und unverbindlich (BGH, Urteil vom 16.11.1987 - II ZR 11/87 - DRsp-Rom Nr. 1992/2812 = MDR 1988, 381; Heinrichs, a.a.O., § 319, Rn. 5 a).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind schwerwiegende Verfahrensmängel ebenso zu behandeln wie entsprechende Begründungsmängel (vgl. Heinrichs, a.a.O.; ausdrücklich offen gelassen von BGH - II ZR 111/87 - ähnlich bereits BGH, MDR 1994, 885: einseitig zugunsten einer Partei angestellte Berechnungen mit der Folge, dass das erstattete Schiedsgutachten in der Sache ein Parteigutachten war).

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 11/87

    Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00
    Nach neuerer Rechtsprechung sind Schiedsgutachten auch bei schwerwiegenden Begründungsmängeln, unabhängig vom Ergebnis, offenbar unrichtig und unverbindlich (BGH, Urteil vom 16.11.1987 - II ZR 11/87 - DRsp-Rom Nr. 1992/2812 = MDR 1988, 381; Heinrichs, a.a.O., § 319, Rn. 5 a).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 100/92

    Bestimmung der Leistung durch das Gericht nach Verlust der Eignung eines in einer

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00
    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind schwerwiegende Verfahrensmängel ebenso zu behandeln wie entsprechende Begründungsmängel (vgl. Heinrichs, a.a.O.; ausdrücklich offen gelassen von BGH - II ZR 111/87 - ähnlich bereits BGH, MDR 1994, 885: einseitig zugunsten einer Partei angestellte Berechnungen mit der Folge, dass das erstattete Schiedsgutachten in der Sache ein Parteigutachten war).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 269/95

    Vereinbarung einer Mietpreisvorbehaltsklausel - Offenbare Unbilligkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2001 - 19 U 27/00
    Diese muss sich vielmehr einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung - aufdrängen; dabei sind an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck in Frage gestellt würde, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Prozessverfahren zu vermeiden (KG OLGR 1998, 409, 411; BGH, Urteil vom 01.10.1997 - XII ZR 269/95 -, DRsp-ROM Nr. 1998/1788; Heinrichs, a.a.O. § 319 Rn. 3 und 4).
  • OLG München, 23.12.2015 - 34 SchH 10/15

    Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung

    Sie sind im gerichtlichen Verfahren nur im Rahmen des § 319 BGB auf offenbare Unrichtigkeit, zu der auch schwerwiegende Verfahrensmängel wie die Parteilichkeit des Schiedsgutachters zählen können (so OLG Köln 11.05.2001, 19 U 27/00, juris), überprüfbar (BGH NJW 2001, 3775/3777; NJW 1991, 2698; 1979, 1885; Senat vom 7.8.2006; OLG München - 23. Zivilsenat - vom 3.12.2009, 23 U 3904/07, juris Rn. 45 f.).
  • KG, 26.03.2019 - 27 U 151/17

    Architektenhonorar: Bindungswirkung der Feststellungen eines Honorargutachters

    Sie sind im gerichtlichen Verfahren nur im Rahmen des § 319 BGB auf offenbare Unrichtigkeit, zu der auch schwerwiegende Verfahrensmängel wie die Parteilichkeit des Schiedsgutachters zählen können (so OLG Köln, Urt. v. 11.5.2001 - 19 U 27/00, BeckRS 2001, 30180259), überprüfbar (BGH, NJW 2001, 3775, 3777; NJW 1991, 2698; NJW 1979, 1885; OLG München, NJW 2016, 1964, 1965).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5085
OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01 (https://dejure.org/2001,5085)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.07.2001 - 3 W 143/01 (https://dejure.org/2001,5085)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 3 W 143/01 (https://dejure.org/2001,5085)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzverfahren; Untätigkeitsbeschwerde; Verfahrensverzögerung; Insolvenzverwalter; Vergütung; Außerordentliche weitere Beschwerde; Rechtsmittel

  • Judicialis

    ZPO § 567; ; InsO § 4; ; InsO § 6; ; InsO § 7

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 567; InsO § 4 § 6 § 7
    Untätigkeitsbeschwerde im Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 471
  • Rpfleger 2001, 511
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BGH ZIP 2000/755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997 und NZI 2000, 130, 131).

    Das heißt, nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 InsO anfechtbar ist, die Insolvenzordnung selbst also eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997).

  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZB 41/96

    Zulässigkeit einer außerordentlichen weiteren Beschwerde wegen greifbarer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Eine weitere Instanz ist demzufolge - wiederum im Wege einer außerordentlichen Beschwerde - allenfalls dann eröffnet, wenn die Entscheidung des Landgerichts ihrerseits greifbar gesetzwidrig wäre (vgl. dazu BGH NJW 1997, 744), was hier jedoch nicht der Fall ist, wie unter 3. ausgeführt wird.
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 224/99

    Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BGH ZIP 2000/755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997 und NZI 2000, 130, 131).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.1983 - 15 W 56/83

    Untätigbleiben; Außerordentliche Beschwerde; Rechtsverweigerung; Begründetheit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen an das Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW 1984, 985; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1022; OLG Frankfurt MDR 1998, 1368 jew. m. w. N.).
  • OLG Dresden, 16.02.2000 - 10 WF 711/99

    Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf - Verhandlungstermin

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Das Landgericht hat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich bejaht (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 1995, 887, 888; KG MDR 1998, 64, 65; OLG Dresden FamRZ 2000, 1422 jew. m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 28.07.1998 - 3 WF 108/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen an das Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW 1984, 985; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1022; OLG Frankfurt MDR 1998, 1368 jew. m. w. N.).
  • KG, 16.06.1997 - 22 W 3579/97
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Das Landgericht hat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich bejaht (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 1995, 887, 888; KG MDR 1998, 64, 65; OLG Dresden FamRZ 2000, 1422 jew. m. w. N.).
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1212, 1213; NJW 1997, 3318; OLG Köln ZIP 1999, 1714, 1715).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 41/94

    Ablehnungsgesuch - Ehrengerichtshof - Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Das Landgericht hat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich bejaht (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 1995, 887, 888; KG MDR 1998, 64, 65; OLG Dresden FamRZ 2000, 1422 jew. m. w. N.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZB 15/94

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluß eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.2001 - 3 W 143/01
    Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1212, 1213; NJW 1997, 3318; OLG Köln ZIP 1999, 1714, 1715).
  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • OLG Hamburg, 03.05.1989 - 2 UF 24/89
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 196/09

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit einer verweigerten Anberaumung eines

    Es fehlt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte (OLG Zweibrücken NZI 2001, 471, 472; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 14; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 6 Rn. 9; Uhlenbruck/I. Pape, InsO 13. Aufl. § 6 Rn. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 218/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4096
OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 218/99 (https://dejure.org/2000,4096)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2000 - 7 U 218/99 (https://dejure.org/2000,4096)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Juli 2000 - 7 U 218/99 (https://dejure.org/2000,4096)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 1; ; BGB § 985; ; BGB § 959; ; KO § 43; ; KO § 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 6; ; ZPO § 3; ; GKG § 16 Abs. 2

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InSO
    Räumungspflicht des Konkursverwalters des Mieters bei Kündigung vor Konkurseröffnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1498
  • WM 2001, 1924
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 218/99
    Im wesentlichen macht er geltend, dass das von der Kammer für ihre Entscheidung herangezogene Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1994 (ZIP 1994, 1700) einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass dann, wenn das Mietvertragsverhältnis, wie im Streitfall, bereits vor Konkurseröffnung beendet wurde, der Mieter aber seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist, sowohl der Eigentumsherausgabeanspruch des Vermieters nach § 985 BGB als auch dessen schuldrechtlicher Rückgabeanspruch nach 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich im Wege der Aussonderung nach - der hier noch einschlägigen Vorschrift des - § 43 KO geltend zu machen ist (BGH ZIP 1994, 1700 = MDR 1995, 687).

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 218/99
    Die Rückgabe erfolgt regelmäßig dadurch, das die eingebrachten Sachen entfernt werden und dem Vermieter der unmittelbare Besitz (§ 854 BGB) eingeräumt wird (BGHZ 104, 285).
  • OLG Hamburg, 17.12.2015 - 4 U 131/15

    Auslegung einer Anmietvereinbarung über Gaststättenräume: Konkludente zeitweilige

    Dies bestätige auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (7 U 218/99), in dem ein Räumungsanspruch eines Vermieters gegen einen Konkursverwalter verneint worden sei, weil der Mieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Besitz an den darin befindlichen Sachen aufgegeben und auf das Eigentum verzichtet habe.

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (7 U 218/99) beziehe sich auf einen Räumungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter eines insolventen Mieters, nicht gegen einen Sicherheitseigentümer.

    Auch bestünde entgegen der Behauptung der Beklagten kein Widerspruch zu den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2004, I 16 U 43/03 ZR 179/06, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118).

    (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118, 120).

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00   

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https://dejure.org/2001,8103
OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00 (https://dejure.org/2001,8103)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.06.2001 - 2 U 1546/00 (https://dejure.org/2001,8103)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 2 U 1546/00 (https://dejure.org/2001,8103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung; Rücktritt; Einwendung; Vollstreckungsgegenklage; Rechtsvernichtende Einwendung

  • Judicialis

    BGB § 117; ; BGB § 326; ; BGB § 433; ; BGB § 440 Abs. 1; ; ZPO § 767; ; ZPO § 767 Abs. 2; ; ZPO § 97 I; ; ZPO § 101; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung eines Rücktritts vom Vertrag aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • ibr-online

    Verfahrensrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Heilbronn, 19.08.1999 - 2 O 478/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Die Klägerin wendet sich als Vollstreckungsschuldnerin gegen einen titulierten Zahlungsanspruch der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Januar 1999 (BA 2 O 478/97).

    Die Beklagte hatte daraufhin bzw. im Hinblick auf die Nichtzahlung und die Tatsache, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde nicht vertraglich vereinbart war, am 23. Januar 1998 im Verfahren 2 O 478/97 LG Mainz Zahlungsklage gegen die Klägerin erhoben.

    Ihre Einwendung betreffe den durch das Urteil des Landgerichts Mainz im Verfahren 2 O 478/97 festgestellten Zahlungsanspruch der Beklagten, dessen Grundlage damit entfallen sei.

    die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Mains vom 19. Januar 1999 (AZ. 2 O 478/97) für unzulässig zu erklären.

    Die Akte 2 O 478/97 LG Mainz lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Die als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnden (vgl. BGH NJW 1993, 2944) Berufungen der Klägerin und ihres Streithelfers haben in der Sache keinen Erfolg.
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung für gesetzliche Gestaltungsrechte wie für die Aufrechnung (BGHZ 24, 97; 34 a.a.O.; 100, 222, 225) und für die Anfechtung (BGHZ 42, 37, 39 ff.) angenommen.
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Bei der nachträglichen Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere der Aufrechnung und der Anfechtung, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem das Gestaltungsrecht -- und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner den Tatbestand, auf dem seine Gegenforderung beruht, gekannt hat, mag auch die Unkenntnis nicht verschuldet sein (vgl. BGHZ 34, 274, 279) -- entstanden ist und nicht auf den Zeitpunkt, in dem es ausgeübt wurde.
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass § 767 Abs. 2 ZPO einer Absicherung der materiellen Rechtskraft dient (vgl. BGH NJW 1983, 228, 230).
  • BGH, 01.06.1964 - VII ZR 16/63

    "erbitterte Gegnerin" - § 767 Abs. 2 ZPO, bereits die objektiv gegebene

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2001 - 2 U 1546/00
    Dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung für gesetzliche Gestaltungsrechte wie für die Aufrechnung (BGHZ 24, 97; 34 a.a.O.; 100, 222, 225) und für die Anfechtung (BGHZ 42, 37, 39 ff.) angenommen.
  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 351/03

    Präklusion der Aufrechnung

    cc) Demgegenüber will das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem OLG Koblenz (OLGReport 2001, 455, 457) die Präklusion auch auf den Fall anwenden, daß die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die Aufrechnung hätten geschaffen werden können.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2016 - 7 U 92/15

    Verlängerte Vollstreckungsgegenklage: Bereicherungsrechtliche Rückforderung der

    Die Präklusion ist jedoch nicht auf den Fall anzuwenden, dass die Rücktritts- bzw. Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die Aufrechnung hätten geschaffen werden können (so aber: OLG Koblenz, OLGR 2001, 455, 457, juris Tz. 50).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2016 - 7 U 92/15

    Verlängerte Vollstreckungsgegenklage; Präklusion; Einwendungen; Rücktritt;

    Die Präklusion ist jedoch nicht auf den Fall anzuwenden, dass die Rücktritts- bzw. Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die Aufrechnung hätten geschaffen werden können (so aber: OLG Koblenz, OLGR 2001, 455, 457, [...] Tz. 50).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.04.2001 - 10 WF 57/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11336
OLG Schleswig, 26.04.2001 - 10 WF 57/01 (https://dejure.org/2001,11336)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2001 - 10 WF 57/01 (https://dejure.org/2001,11336)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. April 2001 - 10 WF 57/01 (https://dejure.org/2001,11336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    § 323 ZPO wegen § 1612b Abs. 5 BGB n.F.

 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.11.2000 - 14 U 281/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16362
OLG Celle, 02.11.2000 - 14 U 281/99 (https://dejure.org/2000,16362)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2000 - 14 U 281/99 (https://dejure.org/2000,16362)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2000 - 14 U 281/99 (https://dejure.org/2000,16362)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 249 823 839
    Eigenes Schadensrisiko eines Verkehrsteilnehmers, der eine polizeiliche Verfolgung herausfordert

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Landstuhl, 23.02.2011 - 3 C 604/10

    Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlung: Beschädigung eines Polizeifahrzeugs

    Die Fluchtsituation aus einer bloßen Verkehrskontrolle heraus war auch bereits Gegenstand anderer Verfahren, in denen ebenso wie hier die volle Haftung dem flüchtenden Fahrer auferlegt wurde (vgl. dazu OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris).

    Denn bei so massivem Fluchtverhalten waren die handelnden Polizeibeamten umso mehr gehalten, eine weitere Gefährdung zu unterbinden bzw. den Grund für die Flucht aufzuklären (vgl. OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris).

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 22.11.2000 - 8 U 1126/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18766
OLG Koblenz, 22.11.2000 - 8 U 1126/00 (https://dejure.org/2000,18766)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.11.2000 - 8 U 1126/00 (https://dejure.org/2000,18766)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. November 2000 - 8 U 1126/00 (https://dejure.org/2000,18766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 599 600
    Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Trier - 5 O 85/99
  • OLG Koblenz, 22.11.2000 - 8 U 1126/00
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 70/81

    Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Urkundenverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.11.2000 - 8 U 1126/00
    Dies hat zur Folge, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden wurden, als im Nachverfahren als endgültig beschieden anzusehen sind und dem Streit der Parteien entzogen sind (BGH WM 1994, 961; BGHZ 82, 115 ff.).
  • BGH, 09.02.1994 - XII ZR 206/92

    Unwirksamkeit eines Mietvertrages wegen des Eigentums Dritter an den

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.11.2000 - 8 U 1126/00
    Dies hat zur Folge, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden wurden, als im Nachverfahren als endgültig beschieden anzusehen sind und dem Streit der Parteien entzogen sind (BGH WM 1994, 961; BGHZ 82, 115 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 150/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19528
OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 150/00 (https://dejure.org/2000,19528)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2000 - 3 U 150/00 (https://dejure.org/2000,19528)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2000 - 3 U 150/00 (https://dejure.org/2000,19528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 176
    Erklärung einer Prozessvollmacht gegenüber dem abmahnenden Rechtsanwalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 312 O 128/00
  • OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 150/00
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 83/01

    Zu den Anforderungen eines Aufhebungsgrundes für eine Verbotsverfügung

    Der Senat hat bereits in zwei gleich gelagerten Fällen ebenso entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 2000 - 3 U 150/00; Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 3 U 171/00).
  • OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei

    (bb) Aus eben diesen Gründen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (3 U 150/00: U B GmbH gegen H & N.) eine fast gleich lautende Wendung in einem Anwaltsschreiben (dort: "Für eine eventuelle Klage Ihrer Partei bin ich zustellungsbevollmächtigt") ebenfalls als Erklärung im Sinne einer Prozessvollmacht und nicht im Sinne einer bloßen Zustellungsbevollmächtigung angesehen; die dortige beklagte Partei hatte zu Recht beanstandet, dass ihr durch das erstinstanzliche Urteil gemäß § 344 ZPO die Kosten ihrer Säumnis auferlegt worden sind, weil die Klage objektiv zu Unrecht unmittelbar der beklagten Partei und nicht - wie nach § 176 ZPO erforderlich - ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war.
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