Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - I-3 Wx 200/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5551
OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - I-3 Wx 200/03 (https://dejure.org/2003,5551)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2003 - I-3 Wx 200/03 (https://dejure.org/2003,5551)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - I-3 Wx 200/03 (https://dejure.org/2003,5551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1829 Abs. 2; BGB § 1643; BNotO § 15 Abs. 2
    Aufforderung zur Mitteilung, ob die vormundschaftsgerichtliche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstückskaufvertrag, der der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf; Erklärung des zur Mitteilung auffordernden Vertragsteils ; Erklärung von rechtserheblicher Bedeutung

  • Judicialis

    BGB § 1829 Abs. 2; ; BNotO § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1829 Abs. 2; BNotO § 15
    Inhaltliche Anforderungen der Aufforderung an den Vormund zur Einwilligung in ein Grundstücksgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2003, 863
  • FGPrax 2003, 266
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 320/98

    Bereicherungsrechtliche Abwicklung bei Zahlung des Darlehensgebers des Käufers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - 3 Wx 200/03
    Mit dieser Auslegung des § 1829 Abs. 2 BGB setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Vorschrift des § 177 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2000, 3128, 3129).
  • RG, 27.10.1930 - VI 802/29

    1. Umfaßt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - 3 Wx 200/03
    Bereits das Reichsgericht (RGZ 130, 148, 153) hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Inhalt der Aufforderungserklärung nicht zu gering bemessen werden dürfen; ihr Inhalt muss hinreichend klar sein.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4029
OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03 (https://dejure.org/2003,4029)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2003 - 16 Wx 156/03 (https://dejure.org/2003,4029)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. September 2003 - 16 Wx 156/03 (https://dejure.org/2003,4029)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § ... 21 Abs. 3; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 1; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ; FGG § 29; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 546

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    WEG §§ 21 23
    WEG -Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von Zahlungsansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlusskompetenz der Gemeinschaft über Eigentümerschulden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 806
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer dann nichtig, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluß nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlußkompetenz begründen (so genannte vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse sowie Eingriffe in den Kernbereich eines insoweit nicht zustimmenden Eigentümers, vgl. Schuschke, NZM 2001, 497, 500 und namentlich BGH vom 20.9.2000, BGHZ 145, 158 - 170, jeweils mit weit. Nachw.) oder wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 23 Rz. 124, 129).
  • OLG Köln, 21.10.1997 - 16 Wx 255/97

    Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über Nutzungsentschädigungsverlanngen

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
    Die Rechte des betroffenen Wohnungseigentümers sind hinreichend gewahrt, da er solche Beschlüsse, wenn sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen, auch mit Erfolg anfechten kann (vgl. für den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 WEG Schuschke, ZWE 2000, 146, 153 mit Darstellung des Meinungsstandes und für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Sondernutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Miteigentümer bereits Senat vom 21.10.1997 -16 Wx 255/97 -, ZMR 1998, 248 f.).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84

    Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
    Insbesondere gehört die Feststellung (und nachfolgend Einziehung) von Forderungen, die der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der Gemeinschaft aus dem Gesetz, nämlich aus § 21 Abs. 3 WEG, die Beschlußkompetenz zusteht (vgl. auch die vom Antragsgegner selbst zitierte Entscheidung des BGH vom 12.7.1984, NJW 1985, 912 unter II. : Abrechnungsgrundlagen müssen für alle Wohnungseigentümer verbindlich festgestellt werden).
  • BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02

    Schadensersatzanspruch gegen Wohnungseigentümer aufgrund Mehrheitsbeschlusses -

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
    Damit kann sich aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben, wie es der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 WEG, also für Beseitigungsansprüche betreffend bauliche Veränderungen, entspricht (vgl. zuletzt Beschluß vom 23.6.2003, 16 Wx 121/03 mit weit. Nachw.) und wie das Bayerische Oberlandesgericht jüngst auch für eine Geldforderung in Form einer Schadensersatzforderung anerkannt hat (vgl. Beschl. vom 15.1.2003, NZM 2003, 239 f.).
  • OLG Köln, 23.06.2003 - 16 Wx 121/03

    Selbständige Anspruchsgrundlage aus bestandskräftigem Eigentümerbeschluss

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
    Damit kann sich aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben, wie es der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 WEG, also für Beseitigungsansprüche betreffend bauliche Veränderungen, entspricht (vgl. zuletzt Beschluß vom 23.6.2003, 16 Wx 121/03 mit weit. Nachw.) und wie das Bayerische Oberlandesgericht jüngst auch für eine Geldforderung in Form einer Schadensersatzforderung anerkannt hat (vgl. Beschl. vom 15.1.2003, NZM 2003, 239 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 3 Wx 84/07

    Keine qualitative Gleichwertigkeit von Nebenkosten- und Jahresabrechnung einer

    Zwar hat das OLG Köln in seinem Beschluss - 16 Wx 156/03 - vom 19.09.2003 (NZM 2003, 806; vgl. auch Beschluss 16 Wx 192/05 - vom 26.10.2005 NZM 2006, 662) für möglich gehalten, dass sich aus bestandskräftigen Beschlüssen selbständige Anspruchsgrundlagen für Geldforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben.

    Denn - anders als in den vom OLG Köln zu entscheidenden Fällen, insbesondere im Verfahren 16 Wx 156/03 vom 19.09.2003 betreffend Wohngeld - war hier eine Jahresabrechnung weder vorgelegt noch zum Beschlussgegenstand gemacht worden und sind Zahlungsansprüche demnach auch nicht im Rahmen der Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung festgestellt worden.

  • OLG Hamburg, 04.06.2009 - 2 Wx 30/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Belastung eines einzelnen Miteigentümers mit aus

    Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind dann nichtig, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz begründen oder wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen (OLG Köln, NZM 2003, 806).

    Ausgaben des Verwalters aus der Gemeinschaftskasse im Rahmen der Instandhaltung gehören als tatsächliche Ausgaben in die Jahresabrechnung und können in der Einzelabrechnung ggf. nur auf den betroffenen Wohnungseigentümer umgelegt werden (OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 217; KG ZMR 2006, 221; OLG Köln, NZM 2003, 806; KG, ZMR 2003, 874; BayObLG, ZMR 2001, 822; Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl., § 28, Rn. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28, Rn 82, 83).

    Die richtige oder falsche Verteilung der in dem Wirtschaftsjahr entstandenen Kosten ist kein Fall der absoluten Unzuständigkeit, die eine Nichtigkeit des Abrechnungsbeschlusses begründen könnte (OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 217; KG ZMR 2006, 221; OLG Köln, NZM 2003, 806; KG, ZMR 2003, 874; BayObLG, ZMR 2001, 822).

  • OLG Köln, 15.01.2008 - 16 Wx 141/07

    Keine Wohngeldforderung aufgrund Ein-Mann-Beschluss des teilenden

    Da es an der Begründung einer bestimmten Zahlungspflicht für die einzelnen Eigentümer fehlt, lässt sich eine konstitutive Wirkung der damaligen "Genehmigung" auch nicht aus der Rspr. des Senats herleiten, dass sich aus bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen selbständige Anspruchsgrundlagen für Zahlungsansprüche ergeben können (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse NZM 2003, 806 und NZM 2006, 662).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2006 - 3 Wx 194/06

    Zur Bestandskraft einer unrichtigen Heizkostenabrechnung nach unterlassener

    Bei bestandskräftig festgestellten (Geld-) Forderungen der Gemeinschaft kommt es nämlich nicht darauf an, ob sie etwa möglicherweise nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden, im Nachhinein untergegangen oder verjährt sind (OLG Köln, NZM 2003, 806).
  • OLG Köln, 26.10.2005 - 16 Wx 192/05

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer

    Der Senat hält trotz der von Wenzel (NZM 2004, 542) geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest, dass sich aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben kann (Beschluss vom Beschluss vom 23.6.2003, 16 Wx 121/03, ZMR 2004, 215; ebenso OLG Hamburg ZMR 2003, 447 und BayObLG NZM 2003, 239) und dass dies auch für Geldforderungen der Gemeinschaft gilt (vgl. Beschluss vom 12.9.2003 - 16 Wx 156/03, OLGR 2003, 284).
  • OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05

    Wohngeldrückstände: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage

    Da die Antragsgegner diesen Beschluss auch nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten haben, ist er bestandskräftig geworden mit der Folge, dass die Antragsgegner mit dem Einwand, die der Beschlussfassung zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt, nicht mehr gehört werden können (OLG Köln, NZM 2003, 806 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5114
OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03 (https://dejure.org/2003,5114)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2003 - 8 W 459/03 (https://dejure.org/2003,5114)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 8 W 459/03 (https://dejure.org/2003,5114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss des Spruchkörpers mangels Erfolgsaussicht ohne mündliche Verhandlung; Auslösung einer schriftlichen Verhandlungsgebühr; Beschlussverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 35; ; ZPO § 522 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BRAGO § 35; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
    Kostenfestsetzung - Verhandlungsgebühr für Beschlussverfahren beim Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO ?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 739
  • Rpfleger 2004, 185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 21.07.2003 - 8 W 308/03

    Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten: Verhandlungsgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03
    b) Demgemäß hat der Senat bereits durch (unveröffentlichten) Einzelrichterbeschluss vom 21.7.2003 (8 W 308/03 = LG Hechingen 5 O 29/02 KfH) in der vorliegenden Konstellation den Anfall einer Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO verneint.
  • OLG Nürnberg, 06.02.2003 - 9 W 373/03

    Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03
    Ebenso haben - inzwischen veröffentlicht - das OLG Nürnberg (MDR 2003, 718 = Rpfl 2003, 385 = JurBüro 2003, 249 = AnwBl 2003, 372) und das OLG Dresden (AGS 2003, 203) entschieden.
  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 3 W 29/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03
    Ebenso haben - inzwischen veröffentlicht - das OLG Nürnberg (MDR 2003, 718 = Rpfl 2003, 385 = JurBüro 2003, 249 = AnwBl 2003, 372) und das OLG Dresden (AGS 2003, 203) entschieden.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2003 - 8 W 130/03

    Rechtsanwaltsgebühr: Fiktive Verhandlungsgebühr bei schriftlicher Annahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03
    Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO lässt sich noch weniger als das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschl. v. 20.5.2003, Die Justiz 2003, 557) als ein Verfahren begreifen, für das eine analoge Anwendung von § 35 BRAGO in Betracht kommt.
  • OLG Celle, 15.01.2003 - 16 W 3/02

    Anfechtung von Entscheidungen des Landgerichts als Berufungsgericht im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 8 W 459/03
    c) Nicht zu entscheiden - weil vom Kläger nicht angefochten - ist die Frage, ob das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO eine volle oder nur eine halbe Prozessgebühr auslöst (im ersten Sinne z.B. OLG Celle OLGRep 2003, 113; 2003 114; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2003 - 2 G 26/03 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde - zit. nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.11.2003 - 13 W 55/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7038
OLG Stuttgart, 14.11.2003 - 13 W 55/03 (https://dejure.org/2003,7038)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2003 - 13 W 55/03 (https://dejure.org/2003,7038)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2003 - 13 W 55/03 (https://dejure.org/2003,7038)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs; Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 98; ; ZPO § 269 III 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 717
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 04.02.1986 - 4 WF 337/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2003 - 13 W 55/03
    Da die Parteien eine ausdrückliche Regelung nur für die Vergleichskosten getroffen haben und der Verfügungskläger im Rahmen des Vergleichs seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien bezüglich der weiteren Kosten stillschweigend die Geltung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1988, 1053 und OLG Köln MDR 1986, 503).
  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2003 - 13 W 55/03
    Da die Parteien eine ausdrückliche Regelung nur für die Vergleichskosten getroffen haben und der Verfügungskläger im Rahmen des Vergleichs seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien bezüglich der weiteren Kosten stillschweigend die Geltung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1988, 1053 und OLG Köln MDR 1986, 503).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05

    Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung

    Der Rückgriff auf die allgemeinen Kostenvorschriften über die Rücknahme von Rechtsmitteln wird nur dann dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen, wenn der Vergleich in materieller Hinsicht im Wesentlichen eine Anerkennung der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat und daher anzunehmen ist, dass die Parteien die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausschließen wollten (BGH WM 1988 aaO; LAG München VersR 1988, 280; vgl. auch OLG Köln MDR 1986, 503; OLG Hamm JurBüro 1992, 424; OLG Stuttgart MDR 2004, 717, jeweils zu § 269 Abs. 3 ZPO).
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Rechtsprechung
   OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6871
OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03 (https://dejure.org/2003,6871)
OLG München, Entscheidung vom 06.11.2003 - 29 U 4011/03 (https://dejure.org/2003,6871)
OLG München, Entscheidung vom 06. November 2003 - 29 U 4011/03 (https://dejure.org/2003,6871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Löschung einer eingetragenen Marke; Verwechslungsgefahr im Markenrecht; Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen und alkoholischen Getränken; Imagetransfer von der Herkunftsangabe; Klagebefugnis eines ausländischen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 51 Abs. 1; ; MarkenG § 55; ; MarkenG § 13 Abs. 1; ; MarkenG § 13 Abs. 2 Nr. 5; ; MarkenG § 127 Abs. 3; ; MarkenG § 127 Abs. 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Unlautere Ausnutzung einer geschützten geographischen Herkunftsangabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fruchtsaft darf nicht "ChamPearl" heißen Verband der französischen Champagnerhersteller: Markenname muss gelöscht werden

  • preubohlig.de (Leitsatz)

    ChamPearl

    Unlautere Rufausnutzung der Herkunftsangabe "Champagner"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 133
  • NJW-RR 2004, 792 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99

    Champagner bekommen, Sekt bezahlen; Unlautere Verwendung einer Herkunftsangabe

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Dass die Herkunftsbezeichnung "Champagner" sogar auf ganz entfernten Warengebieten geschützt sei, belege die Entscheidung "Champagner bekommen - Sekt bezahlen" (BGH WRP 2002, 542); im dortigen Fall sei es um eine Werbung für Computer gegangen.

    Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.07.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208, S. 1, abgedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung von § 127 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen und alkoholischen Getränken keine Anwendung findet (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).

    a) Die geographische Herkunftsangabe "Champagner" genießt, wie außer Streit ist, einen besonderen Ruf (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen); sie wird vom Verkehr geradezu als Synonym für Exklusivität verstanden (vgl. OLG Frankfurt aaO; Tresper, MarkenR 2003, 349, 352; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 127, Rdn. 12) und ist nach Maßgabe des § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG geschützt.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68

    Streit zwischen Getränkeherstellern über die Verwendung von Warenzeichen -

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Auf die Frage, ob die Klägerin den Löschungsanspruch auch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960 (BGBl. II 1961 S. 22), abgedruckt bei Fezer aaO S. 2080) stützen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 2087, 2088 f - Champi-Krone; OLG Frankfurt aaO 359), kommt es danach nicht mehr an.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2003 - 6 U 86/01

    Verwechlungsgefahr der für die Ware Bier eingetragenen Marke "Champ" mit der

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Der vorliegende Fall ist anders gelagert als der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2003 - 6 U 86/01 = MarkenR 2003, 358, 359 zugrunde liegende Fall; dort ging es um den einsilbigen Begriff "Champ" ohne weitere, auf Perlen hindeutende Silbe.
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 1988, 453, 454 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; OLG Frankfurt MarkenR 2003, 358, 359 - Champ).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

    Auszug aus OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03
    Der Kläger ist nach dem als Gründungsstatut (vgl. BGH IPRax 2003, 344, 345) maßgebenden französischen Recht rechtsfähig (vgl. Art. 13 Loi du 12 avril 1941 portant création d´un comité interprofessionnel du vin de champagne, abgedruckt in Recueil Dalloz, Recueil analytique, 1941, S. 204, 205) und damit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03   

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https://dejure.org/2003,13003
OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines vorbereitenden schriftlichen Vorstandsberichts für die Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung im Aktienrecht; Bestehen oder Drohen nachhaltiger ausgleichungsbedürftiger finanzieller Verluste; Rechtfertigung einer Herabsetzung der ...

  • Judicialis

    AktG § 186 IV; ; AktG § 186 V; ; AktG § 202; ; AktG § 203; ; AktG § 222; ; AktG § 229 III; ; AktG § 243; ; AktG § 245 Nr. 1; ; AktG § 246

  • rechtsportal.de

    Begründungsanforderungen für Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss bei einer Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalerhöhung: Anforderungen an den Vorstandsbericht bei Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Großaktionärs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1416
  • NZG 2004, 281
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96

    Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    b) Im Übrigen bedarf die Kapitalherabsetzung als solche keiner gesonderten sachlichen Rechtfertigung und auch keines gesonderten schriftlichen Vorstandsberichts (BGH ZIP 1998, 692, 693), da bereits das in § 222 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehene und mit der satzungsändernden Mehrheit identische Quorum ebenso wie die begrenzten Rechtsfolgen (§ 222 Abs. 4 AktG: Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien und - lediglich hilfsweise - Zusammenlegung der Aktien) vor Missbräuchen hinreichend schützen.

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit lediglich, dass ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder zumindest tatsächlich drohen (BGHZ 119, 305, 321 f.; BGH ZIP 1998, 692, 694) und der tatsächliche oder drohende Verlust auch insoweit von nachhaltiger Natur ist, als nach kaufmännischer Prognose eine dauernde Herabsetzung des Grundkapitals angezeigt ist (OLG Frankfurt, WM 1989, 1688, 1689 f.).

    Ausreichend ist vielmehr lediglich eine erfolgreich bestandene "Plausibilitätskontrolle" (BGH ZIP 1998, 692, 694 f.) daraufhin, dass nicht - wie es das OLG Frankfurt formuliert hat - "die gesetzlich vorausgesetzten Verhältnisse ... durch Manipulation geschaffen werden" (OLG Frankfurt WM 1989, 1688, 1689).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Eine Herabsetzung der Begründungsanforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss im die Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbereitenden Vorstandsbericht ist bei Schaffung genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) gerechtfertigt (Anschluss an BGHZ 136, 133 = WM 1997, 1704 = ZIP 1997, 1499 = NJW 1997, 2815 - "Siemens/Nold").

    Enthalten somit sowohl Beschlussfassung als auch Vorstandsbericht notwendigerweise perspektivische Elemente, bedingen sowohl die Sachnatur dieses Entscheidungshorizonts als auch das Unternehmensinteresse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 186 Abs. 4 AktG neben einer konkreten Umschreibung der Vorstandsermächtigung in aller Regel lediglich eine abstrakte Umschreibung der von diesem bei ihrem Gebrauch zu beachtenden situativen Voraussetzungen verlangt werden kann (BGH WM 1997, 1704, 1705 f.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).

    Soweit - wie bereits unter Ziffer 2. erwähnt - Begründungsanforderungen für den Bezugsrechtsausschluss in neuerer Zeit gelockert worden sind (BGH WM 1997, 1704 ff.; BGH ZIP 2000, 1162 ff. im Gegensatz noch zu BGHZ 93, 319, 326), betreffen die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allein die Situation der Schaffung genehmigten Kapitals.

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Bei einer Beschlussfassung über eine aktuelle Kapitalerhöhung muss die Begründung eines gleichzeitigen Bezugsrechtsausschluss weiterhin den strengeren Anforderungen der sog. "Kali und Salz"-Entscheidung (BGHZ 71, 40 ff.) entsprechen.

    Für den - hier zu beurteilenden - Grundfall der Kapitalerhöhung ist nichts dafür ersichtlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere von den seit der sog. "Kali und Salz"-Entscheidung (BGHZ 71, 40, 44 ff.) zu berücksichtigenden strengen sachlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines Bezugsausschlusses hätte abweichen wollen, Anforderungen, denen naturgemäß auch die Begründung des gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu erstattenden Berichtes Rechnung zu tragen hat.

    Maßstabsprägend wirkt insbesondere, dass das gesetzliche Bezugsrecht des Aktionärs eines der wesentlichen Grundrechte des Aktionärs darstellt (vgl. nur Senat WM 2002, 859, 860) und dessen Beeinträchtigung deshalb einer gesonderten Rechtfertigung bedarf (BGHZ 71, 40, 44, 46).

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Enthalten somit sowohl Beschlussfassung als auch Vorstandsbericht notwendigerweise perspektivische Elemente, bedingen sowohl die Sachnatur dieses Entscheidungshorizonts als auch das Unternehmensinteresse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 186 Abs. 4 AktG neben einer konkreten Umschreibung der Vorstandsermächtigung in aller Regel lediglich eine abstrakte Umschreibung der von diesem bei ihrem Gebrauch zu beachtenden situativen Voraussetzungen verlangt werden kann (BGH WM 1997, 1704, 1705 f.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).

    Soweit - wie bereits unter Ziffer 2. erwähnt - Begründungsanforderungen für den Bezugsrechtsausschluss in neuerer Zeit gelockert worden sind (BGH WM 1997, 1704 ff.; BGH ZIP 2000, 1162 ff. im Gegensatz noch zu BGHZ 93, 319, 326), betreffen die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allein die Situation der Schaffung genehmigten Kapitals.

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit lediglich, dass ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder zumindest tatsächlich drohen (BGHZ 119, 305, 321 f.; BGH ZIP 1998, 692, 694) und der tatsächliche oder drohende Verlust auch insoweit von nachhaltiger Natur ist, als nach kaufmännischer Prognose eine dauernde Herabsetzung des Grundkapitals angezeigt ist (OLG Frankfurt, WM 1989, 1688, 1689 f.).

    Insbesondere ändert eine im Verhältnis zur ursprünglichen Prognose später günstigere wirtschaftliche Entwicklung an einer zulässigen Kapitalherabsetzung bereits deshalb nichts, weil insoweit entsprechend § 232 AktG Kapitalrücklagen gebildet werden könnten (vgl. bereits BGHZ 119, 305, 322).

  • OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01

    Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ein auf der Grundlage eines insoweit mangelhaften Vorstandsberichts zustande gekommener Beschluss ist unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft (Senat NZG 2003, 176, 180; OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. (1995), § 186, Rn. 130-132).

    Im Gegenteil: Gerade wenn die gerichtliche Nachprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen deshalb grundsätzlich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sein soll, muss - im Sinne eines funktionalen Äquivalents - bereits der Vorstandsbericht in seiner Begründung des Beschlussvorschlages den zum Vorschlag führenden Abwägungsvorgang sichtbar werden lassen (Senat NZG 2003, 176, 170).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    a) Was die Anforderungen an den zu TOP 11 in Zusammenhang mit der Einladung zur Hauptversammlung erstatteten Vorstandsbericht anbelangt, muss zwar dieser Bericht auch in den Fällen der Beschlussfassung über die Schaffung genehmigten Kapitals grundsätzlich die Hauptversammlung in die Lage versetzen, "die Interessen der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen" (BGHZ 83, 319, 326).
  • OLG Schleswig, 22.06.2001 - 5 U 8/00

    Anforderungen an den Beschluss über die Erweiterung des Kreises der

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Maßstabsprägend wirkt insbesondere, dass das gesetzliche Bezugsrecht des Aktionärs eines der wesentlichen Grundrechte des Aktionärs darstellt (vgl. nur Senat WM 2002, 859, 860) und dessen Beeinträchtigung deshalb einer gesonderten Rechtfertigung bedarf (BGHZ 71, 40, 44, 46).
  • OLG München, 15.05.2002 - 7 U 2371/01

    Anforderungen an den gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vom Vorstand an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ob die bloße Rechtfertigung der Schaffung neuen Kapitals mit einer "strategischen Neuorientierung" generell ausreichen wird, kann zwar zweifelhaft erscheinen (gegen formelhafte Vorstandsberichte insoweit OLG München ZIP 2002, 1580, 1582).
  • OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93

    Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung,

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ein auf der Grundlage eines insoweit mangelhaften Vorstandsberichts zustande gekommener Beschluss ist unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft (Senat NZG 2003, 176, 180; OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. (1995), § 186, Rn. 130-132).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 22.04.2003 - 13 UF 76/03   

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https://dejure.org/2003,11958
OLG Koblenz, 22.04.2003 - 13 UF 76/03 (https://dejure.org/2003,11958)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2003 - 13 UF 76/03 (https://dejure.org/2003,11958)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. April 2003 - 13 UF 76/03 (https://dejure.org/2003,11958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsanspruch bei früherem Teilausgleich durch Supersplitting; Rückdynamisierung bei früherem Ausgleich einer Betriebsrente durch erweitertes Splitting; Abzug des Teilausgleichsbetrags von der Ausgleichsrente

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1587g; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
    Einbeziehung einer durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Betriebsrente in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 958 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 148
  • FamRZ 2004, 465
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 22.12.2006 - 16 WF 289/06

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Behandlung einer von einem

    Für solche Kosten wird teilweise aus der Verweisung des § 115 ZPO auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gefolgert, jene seien von dem allgemeinen Lebensbedarf und mithin dem bereits belassenen persönlichen Freibetrag umfasst (so OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1183; OLG Karlsruhe - 18. Zivilsenat -, FamRZ 2004, 465 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rz. 273; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 115, Rz. 34; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Auflage, § 115, Rz. 23).
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige

    Der Senat folgt einer dritten Auffassung, wonach eine Rückrechnung nicht zu erfolgen hat, sondern der Teilausgleich mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (so OLG Celle a. a. O. vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2004, 465 f.).
  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

    Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung an, die von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teils absieht und den im erweiterten Splitting ausgeglichenen Betrag durch Division durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende mit anschließender Multiplikation des so ermittelten Wertes mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung aktualisiert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 295 = FamRZ 2000, 235; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; Gutdeutsch a. a. O., 1203).
  • OLG Hamm, 08.06.2004 - 2 UF 151/04
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs nicht vorzunehmen ist, vielmehr dieser Teilausgleichsbetrag mit seinem (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; OLG Celle, FamRZ 2002, 244; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 [1203]); Kemnade, FamRZ 2000, 827 [828]).
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