Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 08.03.2007

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 79/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8628
OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 79/06 (https://dejure.org/2006,8628)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 79/06 (https://dejure.org/2006,8628)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2006 - 5 U 79/06 (https://dejure.org/2006,8628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Unerwünschte E-Mail-Werbung - Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung desAdressaten, stellt regelmäßig unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und eine nicht nur unerheblicheBeeinträchtigung i.S.d. § 3 UWG dar. Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von ...

  • LawCommunity.de

    Unverlangte E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbe-Email an einen Verbraucher ohne dessen Einwilligung als unzumutbarer wettbewerbsrechtlicher Verstoß; Verteilung der Darlegungs- und Beweislastung bei der Feststellung einer Einwilligung zur Sendung von elektronischer Werbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2007, Dok. 373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02

    Voraussetzung der Miturheberschaft bei Erschaffung einer Tonskulptur bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 79/06
    Dieses ist schon deshalb der Fall, weil eine "unzumutbare" Belästigung eines Marktteilnehmers gegeben ist, die schwerlich nicht nur unerheblich gewesen sein kann (vgl. Köhler GRUR 2005, 1, 7; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 3 Rn. 67, 83; § 7 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08

    Anforderungen an die Fassung eines Verbotstenors; Wettbewerbswidrigkeit der

    Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass es sich bei der Zusendung von e-mails um elektronische Post im Sinne der Nr. 3 handelt (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 5 U 79/06).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2021 - 6 U 133/20

    Irreführendes Versprechen eines zusätzliches Datenvolumens durch

    Der Einwand, es habe sich bei dem Wettbewerbsverstoß um einen einmaligen oder zumindest seltenen Ausreißer oder eine sonstige Panne gehandelt, widerlegt die Vermutung indes grundsätzlich nicht (OLG Hamburg WRP 2007, 1246, 1248; OLG Hamm Urteil vom 29.10.2009 - 4 U 145/09 = BeckRS 2009, 89543; MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 8).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 4 U 91/07

    Bestimmtheit des Klageantrags bei belästigender e-mail-Werbung; Ausräumung der

    Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass es sich bei der Zusendung von e-mails um elektronische Post im Sinne der Nr. 3 handelt (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 5 U 79/06).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 102/07

    Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen und e-Mails ggü. gemeinsamen Kunden

    Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung; OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 5 U 79/06) sind hierzu beweisfällig beblieben.
  • OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 43/08

    Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von E-Mail-Werbung: Darlegungs- und Beweislast

    Diese Rechtsgrundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung des Senats (Senat WRP 07, 1246 - Ausreißer).
  • OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08

    Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von E-Mail-Werbung: Darlegungs- und Beweislast

    Derjenige, der sich auf die Erteilung einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beruft, hat im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit eine Einwilligung des Adressaten einer Werbe-eMail darzulegen und belegen zu können (vgl. bereits Senat MD 2008, 943 = WRP 2007, 1246 = OLG-Report 2007, 954).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7063
OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21b Abs 6 S 1 GVG, § 21c Abs 2 GVG
    Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes; Auswirkung einer fehlerhaften Besetzung auf die nächste turnusmäßige Teilwahl

  • Wolters Kluwer

    (Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes; Auswirkung einer fehlerhaften Besetzung auf die nächste turnusmäßige Teilwahl)

  • Judicialis

    GVG § 21 b; ; GVG § 21 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21b Abs. 6; GVG § 21c
    Zur Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Präsidiums eines Landgerichts bei unterbliebener Nachwahl - Amtszeit eines nach § 21c Abs. 2 GVG als Nachrücker berufenen Präsidiumsmitglieds?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlanfechtung der Präsidiumswahl eines Landgerichts; Bestimmung der Dauer der Amtszeit eines nächstberufenen Präsidiumsmitglieds eines Landgerichts durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen; Unwirksamkeit einer im Zweijahresrhythmus durchgeführten Präsidiumswahl ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90

    Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07
    Die Entscheidung ist aber noch der Wahl i.S.v. § 21 b VI GVG zuzuordnen, so dass sich auch die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach § 21 b VI Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Der Nächstberufene wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen war (BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Den Legitimationsgedanken hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, indem er für das Nachrückverfahren entschieden hat, dass der Nächstberufene im Sinne des § 21 c II GVG auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt werde, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen sei (BGH, NJW 1991, 1183 ff).

  • BVerwG, 23.05.1975 - VII A 1.73

    Präsidium - Wahlanfechtung - Objektive Gesetzesverletzung - Blockwahlsystem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07
    Es genügt die Darlegung der objektiven Gesetzesverletzung (vgl. BVerwGE 48, 251 ff = DRiZ 1975, 375 ff; OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004, 1 Ws 70/04, Jurisdok.; MüKoZPO-Wolf (2001), § 21 b GVG Rn 23).
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