Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06   

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OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06 (https://dejure.org/2009,2004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2009 - 23 U 22/06 (https://dejure.org/2009,2004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 23 U 22/06 (https://dejure.org/2009,2004)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    § 134 BGB; §§ 546, 513 ZPO; § 1 RBerG

  • Justiz Hessen

    § 280 BGB, § 675 BGB
    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis für Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden; Erschütterung des Anscheinsbeweises

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsbeweis bei Kreditkarten-Missbrauch unter Verwendung einer PIN (Eurocard)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kreditkartenpinsystem für Abhebungen "sicher"

  • Betriebs-Berater

    PIN ist sicher

  • Judicialis

    ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § ... 411a; ; ZPO § 513; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 134; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; ; RBerG Art. § 3 Nr. 8; ; RBerG Art. § 3 Ziff. 8

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis und Sorgfaltspflichtverletzungen des Kreditkarteninhabers hinsichtlich der Aufbewahrung der PIN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis und Sorgfaltspflichtverletzungen des Kreditkarteninhabers hinsichtlich der Aufbewahrung der PIN

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 134, 280 Abs. 1
    Zum Anscheinsbeweis bei Verwendung zutreffender PIN bei Kreditkarten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gericht bestätigt: PIN-System ausreichend sicher

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsbeweis bei Kreditkarten-Missbrauch unter Verwendung einer PIN (Eurocard)

Sonstiges

  • aerztezeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Nach Diebstahl: Kreditkarteninhaber bleibt auf Schaden sitzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1602
  • MMR 2009, 856
  • BB 2009, 1481
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05

    Abhebung von Bargeld mit gestohlener EC-Karte: Widerlegung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Ohnehin stünden einer Beweisaufnahme aufgrund Zeitablaufs ebenso wie im Parallelverfahren 23 U 38/05 praktische und prozessuale Gründe entgegen.

    Ein solcher über den Einzelfall hinausgehender Bezug in Verbindung mit Kostenvorteilen ist danach ausreichend (ebenso Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008, Az. 23 U 38/05 - bei juris).

    Wie der Senat im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit mit rechtskräftigem Urteil vom 30.1.2008 (Az. 23 U 38/05) festgestellt hat, besteht in Fällen, d.h. Lebenssachverhalten wie den vorliegenden mit Diebstahl bzw. Abhandenkommen der Karte und anschließendem Karteneinsatz mit PIN ein entsprechender Anscheinsbeweis dafür, dass die Zedenten gegen die oben beschriebene Sorgfaltspflicht verstoßen haben.

    Die Beurteilung des Senats im vorliegenden Fall steht ferner auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 30.1.2008 im Parallelverfahren betreffend ec-Karten mit Triple-DES Schlüssel 128 Bit (Az. 23 U 38/05, WM 2008, 534, mit zustimmender Anmerkung Meder/Flick WuB I D 5 b Debit-Karte 1.08), wo der Kläger auch beteiligt war und dem zufolge der Senat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten einschließlich Erläuterung die Überzeugung gewonnen hat, dass das dort verwandte System ebenfalls mit Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit, im entscheidungserheblichen Zeitraum (Dezember 1999 bis Februar 2003) den Sicherheitserfordernissen entsprach.

    Hinsichtlich der übrigen, allgemeinen Gesichtspunkte wie etwa RFID-Transponder, Innentäterattacken, Angriffen auf Schnittstellen oder Erraten von PINs etc., die auch bereits Gegenstand des Parallelverfahrens 23 U 38/05 gewesen sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im dortigen, den Parteien bekannten Urteil Bezug genommen, mit denen im einzelnen die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme und die Erschütterung des Anscheinsbeweises verneint worden ist.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2002 - 8 U 268/01

    Anscheinsbeweis bei Scheckkartenmissbrauch unter Benutzung der PIN-Nummer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zu Kreditkarten (Az. 8 U 268/01, Urteil vom 7.5.2002; 19 U 71/03, Urteil vom 15.7.2003; zuletzt 16 U 70/05, Urteil vom 30.3.2006), der zufolge nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass mittels gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen sei bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen habe.

    So hat dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 7.5.2002 (WM 2002, 2101; zustimmende Anmerkung Meder WuB I D S a Kreditkarte 1.03) das auch in diesem Verfahren von ihr bereits vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. SV3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 10.12.2000 zur Eurocard (Bl. 286ff d.A.) zugrunde gelegen, dessen Verwertung nach § 411a ZPO hier möglich ist, wie der Senat im Hinweisschreiben vom 31.10.2008 mitgeteilt hat; der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.

    So hat denn auch der 8. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit o.g. Urteil vom 7.5.2002 (a.a.O.) festgestellt, dass keine Bedenken bestehen, insoweit von einem Anscheinsbeweis auszugehen, wenn wegen der außerordentlichen Schwierigkeiten, die PIN-Nummer zu ermitteln, angenommen werden muss, dass der Karteninhaber die Nummer pflichtwidrig bei sich getragen hat; ein allenfalls theoretischer abweichender Geschehensablauf ist danach so fernliegend, dass er außer Betracht zu lassen ist.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 70/05

    Missbrauch einer gestohlenen Eurocard-Gold-Kreditkarte unter Verwendung der PIN:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zu Kreditkarten (Az. 8 U 268/01, Urteil vom 7.5.2002; 19 U 71/03, Urteil vom 15.7.2003; zuletzt 16 U 70/05, Urteil vom 30.3.2006), der zufolge nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass mittels gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen sei bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen habe.

    Das Bestehen eines solchen Anscheinsbeweises wird von der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat a.a.O.; OLG Frankfurt OLGR 2007, 294) anerkannt, abgesehen von hier nicht einschlägigen, da nicht in concreto behaupteten und belegten Ausnahmefällen wie dem vorherigen Ausspähen der Karte.

    Diese Beurteilung des Senats deckt sich ferner mit der des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30.3.2006 (NJW-RR 2007, 198) ebenfalls zur Eurocard in einem vergleichbaren Sachverhalt, wonach Behauptungen allgemeiner Natur zur angeblichen Möglichkeit einer PIN-Ermittlung nicht berücksichtigungsfähig und eher spekulativ sind sowie ohne konkrete Anknüpfungstatsachen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Regeln über den Anscheinsbeweis sowie die Grundsätze des Urteils des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03; BGHZ 160, 308) zu den Kartenschadensfällen verkannt und rechtsfehlerhaft entschieden.

    Das gilt insbesondere für den Hauptvorwurf des Klägers, das Landgericht habe die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Regeln über den Anscheinsbeweis sowie die Grundsätze des Urteils des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308) zu den Kartenschadensfällen verkannt und rechtsfehlerhaft entschieden.

    Inhalt und Umfang des Anscheinsbeweises in solchen Fällen ergeben sich aus der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2003 - 19 U 71/03

    Rechtsfolgen der Aufbewahrung der PIN mit der Kreditkarte; Obliegenheiten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zu Kreditkarten (Az. 8 U 268/01, Urteil vom 7.5.2002; 19 U 71/03, Urteil vom 15.7.2003; zuletzt 16 U 70/05, Urteil vom 30.3.2006), der zufolge nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass mittels gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen sei bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen habe.

    Des weiteren hat der 16. Zivilsenat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2004, 206 ff.) darauf hingewiesen, dass es für einen signifikanten Anstieg von PIN-Entschlüsselungen keinen greifbaren Anhaltspunkt gibt, und auch von keinem Experten bestritten sei, dass alle Kreditkartengeschäftsaktionen an Geldausgabeautomaten stets online geprüft werden.

  • OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 13 U 69/06

    Missbräuchliche Nutzung einer Kreditkarte unter Verwendung der persönlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Schließlich hat gleichfalls das OLG Brandenburg mit Urteil vom 7.3.2007 (Az. 13 U 69/06 - bei juris) die Anwendbarkeit dieser Grundsätze zum Anscheinsbeweis auf Kreditkarten bejaht.
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Das weitere Vorbringen des Klägers nach der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 19.3.2007 insbesondere zu den beiden angeführten Fälle angeblich verschlossener PIN-Briefe (Dr. D Mastercard, E Eurocard) ist von der Beklagten bestritten worden und damit als neues, nicht unstreitiges Angriffsmittel (vgl. dazu BGH MDR 2005, 527; Zöller-Gummer/Heßler, § 531 Rn 22 mwN) mangels Darlegung bzw. Vorliegens eines der Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Dies stellt ein zwar einschränkendes, jedoch gemäß der Entscheidung des BGH vom 14.11.2006 (BGHZ 170, 18; ebenso LG Bonn WM 2005, 1772) weit auszulegendes Zulässigkeitskriterium dar.
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02

    Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Das Landgericht hat unter Hinweis auf eine (mittlerweile aufgehobene) Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2004, 1532) das Vorliegen eines Verbraucherschutzinteresses im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint.
  • LG Bonn, 17.03.2005 - 3 O 657/03

    Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale für Inkassoklagen bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06
    Dies stellt ein zwar einschränkendes, jedoch gemäß der Entscheidung des BGH vom 14.11.2006 (BGHZ 170, 18; ebenso LG Bonn WM 2005, 1772) weit auszulegendes Zulässigkeitskriterium dar.
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07

    Missbrauch einer EC-Karte: Anscheinsbeweis und dessen Entkräftung

  • AG Hamburg, 28.09.2010 - 4 C 178/10

    PIN-Nummer, richtige Eingabe durch unbekannten Dritten - Aufbewahrung PIN bei

    Als ernsthafte Möglichkeit einer Schadensursache, die den Beweis des ersten Anscheins für eine grob fahrlässige gemeinsame Aufbewahrung der PIN mit der ec-Karte bei Eingabe der PIN durch einen unbefugten Dritten entfallen lässt, kommt ein Ausspähen der PIN aber nur in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der letztmaligen PIN Eingabe durch den Karteninhaber entwendet worden ist (BGH, WM 2004, 2309; OLG Frankfurt, WM 2009, 1602 ff, OLG Karlsruhe, WM 2008, 1549, 1550, BGH NJW 1991, 230, 231).
  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03

    Keine Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage aus

    Die Berufung ist anhängig beim OLG Frankfurt/M. unter dem Az. 23 U 22/06.
  • LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 21 S 81/10

    Der Inhaber einer gestohlenen EC-Karte hat bei unbefugter Geldabhebung mittels

    (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1129 f.; OLG Frankfurt, WM 2009, 1602 f.; BGHZ 160, 308 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,954
OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 4 AktG, § 111 AktG, § 118 Abs 3 AktG, § 130 Abs 1 AktG, § 130 Abs 2 AktG
    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer Aufsichtsratsentlastung wegen unberechtigter Verweigerung der Auskunftserteilung zu einer den Vorstand betreffenden Frage; unterlassene Bildung einer Rückstellung zur Deckung einer hohen ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unberechtigter Verweigerung einer Auskunft in der Hauptversammlung; Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für Prozessrisiko

  • Judicialis

    AktG § 43 Abs. 4; ; AktG § ... 111; ; AktG § 118 Abs. 3; ; AktG § 130 Abs. 1; ; AktG § 130 Abs. 2; ; AktG § 130 Abs. 3; ; AktG § 130 Abs. 4; ; AktG § 130 Abs. 5; ; AktG § 171 Abs. 2; ; AktG § 172; ; AktG § 241 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Verweigerung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unberechtigter Verweigerung einer Auskunft in der Hauptversammlung; Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für Prozessrisiko

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage auf Nichtigkeit bzw. Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ? Nichtigkeit des Jahresabschlusses: Erfordernis der Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf eine Schadensersatzklage ? Auskunftsanspruch der Aktionäre hinsichtlich der Offenbarung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Leo Kirch bildet das Bilanzrecht fort - Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche bei verlorener Feststellungsklage: Keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungsbildung wegen Schadensersatzklage des Dr. Leo Kirch war nicht erforderlich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2004 waren überwiegend wirksam

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahre 2004 überwiegend wirksam

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche bei verlorener Feststellungsklage: Keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1863
  • NZG 2010, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Ihr kommt damit nicht mehr Gewicht zu als einem Entwurf (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 8ff.).

    Im Übrigen könnte eine Verletzung einer solchen weitergehenden Überwachungs- und Protokollierungspflicht kaum zur Nichtigkeit der Beurkundung führen (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Dadurch ist das Informationsrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie bezüglich des Detaillierungsgrades begrenzt (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 26).

    Für das vorliegende Verfahren kommt dem genannten Beschluss des 20. Zivilsenates zwar keine formelle Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 23, OLG München BB 2002, 112ff.).

    Ob er sich in wirksamer Weise pauschal alle Fragen anderer Redner zu eigen gemacht hat, ist unmaßgeblich, weil es ohnehin nur auf die Fragen ankommt, die in den beiden Klageschriften als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 22).

    Unerheblich ist, ob die Kläger ihre Widersprüche vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Wenn ein Sachverhalt in erster Linie den Vorstand betrifft, so muss dieser für die Bewertung der Tätigkeit des Aufsichtsrats nicht ohne Weiteres von wesentlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 25f.).

    Im Übrigen steht mittlerweile rechtskräftig fest, dass die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses unberechtigt war (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 30).

    In einem solchen Fall ist eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31), die im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht in Gegensatz zur Zuständigkeit der Münchner Gerichte für die Schadensersatzklage steht.

    Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Jahr zu Jahr zu beurteilen und daher keine starre Größe (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Er wird deshalb im Regelfall keine Antizipation des Vermögensverlustes vornehmen wollen, auch wenn damit das Eingeständnis eines Fehlverhaltens nicht verbunden ist (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Wesentlichen durch das zitierte Urteil des BGH vom 16.2.2009 (II ZR 185/07) geklärt sind.

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Nach der Rechtsprechung ist eine Rückstellungsbildung erforderlich, wenn mehr Gründe für eine als gegen eine Inanspruchnahme der Beklagten sprechen (BFH, DB 2002, 871 ff.).

    Wenn bereits der Klageweg beschritten wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass mehr Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungspflicht sprechen als dagegen (BFH, DB 2002, 871 ff.).

    Eine solche Berücksichtigung eines anhängigen Rechtsstreits entspricht dem in § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB enthaltenen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (BFH, BB 1991, 1827 ff., DB 2002, 871 ff.), einem der wichtigsten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 172/88

    Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    es gegebenenfalls tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Wertungen bedarf (BGH BB 1989, 1518 f).

    Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Klage anhängig gemacht worden ist, weil spätestens von diesem Zeitpunkt an mit der Durchsetzung der geltend gemachten Forderung gerechnet werden muss (BGH BB 1989, 1518 f.).

    Bei einem schwebenden Zivilprozess ist eine Rückstellung für Prozesskosten zu bilden, die sich in ihrer Höhe nach den entstandenen und noch zu erwartenden Kosten der jeweils angerufenen Instanz am Bilanzstichtag richtet (BFH, DB 1996, 1499 ff., BGH, BB 1989, 1518 f., Hoyos/Ring, a.a.O., § 249 Rn. 100 "Prozesskosten").

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspricht es vielmehr, den Rückstellung begründenden Sachverhalt mit allen positiven und negativen Aspekten zu berücksichtigen (BFH, BB 1993, 1115 ff.).

    Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des BFH vom 17.02.1993 (BFH, BB 1993, 1115 ff.), in dem ausgeführt wird, dass ein Rückgriffsanspruch als Kompensation heranzuziehen ist,.

    Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Anspruch auf Zahlung gegen eine Y-Versicherung erst mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entsteht (so OLG München ZIP 2005, 1556), ergibt sich daraus, dass die Rückgriffsforderung noch gar nicht entstanden ist und dementsprechend auch gar nicht als Aktivposten bilanziert werden kann, sondern nur mit der ungewissen Verbindlichkeit als Passivposten verrechnet werden kann (BFHE 170, 397 = BB 1993, 1115 ff.).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 W 32/01

    Konsequenz der rechtsmissbräuchlichen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Nach allgemeiner Auffassung bedarf es zur Erhebung einer Anfechtungsklage grundsätzlich eines berechtigten Eigen- und Rechtsschutzinteresses nicht (OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff., Bürges/Körber, Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz., 2008, § 245 Rn. 19).

    Es müssen in der Regel mehrere Indizien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sprechen (OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff.).

    Diese Rechtsprechung wird insbesondere in den Fällen angewandt, in denen ein Aktionär eine Anfechtungsklage erhebt und im Folgenden die Rücknahme dieser Klage von einer Geldzahlung der Gesellschaft abhängig macht, wobei ein einzelner, länger zurückliegender Fall bei einer anderen Aktiengesellschaft als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausreicht (vgl. OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff.).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Im Übrigen ist der Kläger zu 1) notwendiger Streitgenosse der Klägerin zu 2) mit der Folge, dass eine Verwerfung seiner Berufung als unzulässig im Falle einer zulässigen und durchgeführten Berufung ihrerseits ohnehin nicht erfolgen dürfte (OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Judikatur des 5. Zivilsenats im Hause an (WM 2008, 986 ff), die auch der langjährigen Praxis der Beklagten entspricht.

    Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, es gehe trotz der beträchtlichen Höhe der Beträge lediglich um eine unwesentliche Ergebnisminderung (vgl. OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Die Beklagte muss also die Forderung in der Höhe ansetzen, in der mit ihr gerechnet werden muss, wobei vor allem die für sie erkennbaren Vorstellungen des Geschädigten maßgeblich sind (BFH, BB 1991, 1827 ff.).

    Eine solche Berücksichtigung eines anhängigen Rechtsstreits entspricht dem in § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB enthaltenen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (BFH, BB 1991, 1827 ff., DB 2002, 871 ff.), einem der wichtigsten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

  • OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04

    Zur Qualifizierung einer sogenannten D&O Versicherung - Anspruchsberechtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Die Beklagte hat angegeben, für Herrn Dr. X eine Y-Versicherung abgeschlossen zu haben, also eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (vgl. OLG München ZIP 2005, 1556 ff.).

    Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Anspruch auf Zahlung gegen eine Y-Versicherung erst mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entsteht (so OLG München ZIP 2005, 1556), ergibt sich daraus, dass die Rückgriffsforderung noch gar nicht entstanden ist und dementsprechend auch gar nicht als Aktivposten bilanziert werden kann, sondern nur mit der ungewissen Verbindlichkeit als Passivposten verrechnet werden kann (BFHE 170, 397 = BB 1993, 1115 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Es ist nicht Aufgabe des Notars, zu prüfen, ob die Bekanntgabe des Ergebnisses seitens des Versammlungsleiters korrekt ist (OLG Frankfurt AG 2007, 867 f.).

    Ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn - bezogen auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt - die Nichterteilung einer Antwort von nachvollziehbarer Relevanz für die Interessen des Aktionärs ist (OLG Frankfurt AG 2007, 867 f.).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nicht selten zweifelhaft ist und häufig erst im Nachhinein durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig geklärt werden kann (BGH BB 1992, 1949 ff.).

    Die Verweigerung einer Auskunft berechtigt nicht dazu, jeden Hauptversammlungsbeschluss anzufechten (BGH BB 1992, 1949 ff.).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 318/00

    Auskunftsrecht eines Aktionärs

  • LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02

    Leo Kirch hat Anspruch gegen Deutsche Bank wegen kreditschädigender Äußerungen

  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/03

    Haftung einer Bank auf Schadensersatz wegen Äußerung zur wirtschaftlichen Lage

  • OLG München, 23.11.2006 - 23 U 2306/06

    Ein Squeeze-out-Beschluss ist bei vorherigem rechtsmissbräuchlichen Aktienerwerb

  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 10 U 17/05

    Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über die Wahl von

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 254/88

    Verfassungsmäßigkeit - Aktiengesetz - Verschmelzung - Anfechtung von

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BAG, 07.07.1960 - 5 AZR 61/59

    Gewinnbeteiligung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04

    Offenlegung der Gehaltsstruktur von leitenden Mitarbeitern in der

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

  • OLG Stuttgart, 06.05.2004 - 20 U 16/03

    Anfechtung eines AG-Hauptversammlungsbeschlusses zu einer Aufsichtsratswahl:

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

  • OLG Frankfurt, 30.01.2006 - 20 W 56/05

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Gesamtvergütung der

  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 100/04
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

  • BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 628/90

    Freistellung von Prozeßkosten

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Mit der überwiegenden Ansicht setzt die Befugnis des Versammlungsleiters, einen Sachantrag von der Abstimmung auszuschließen, weil der im Falle seiner Annahme zustande kommende Beschluss rechtswidrig wäre, jedenfalls voraus, dass die Rechtswidrigkeit des erstrebten Beschlusses "evident" bzw. "offenkundig" ist (vgl. OLG L., Urteil vom 26.08.2004 - 18 U 48/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78; Schatz, AG 2015, 696 ff. [697]; Wicke NZG 2007, 772; Martens, WM 1981, 1010, 1015; Mülbert in: Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1999, Vor §§ 118 - 147 AktG Rdnr. 114; Zöllner in: L.Komm/AktG, 1. Aufl., § 119 Rdnr. 58; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2012 - 5 U 10/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62 a. E.; a. A. Oelrichs, GmbHR 1995, 863, 868 für den Fall treuwidrig abgegebener Stimmen).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 24.6.2009 (23 U 90/07) bereits für die Hauptversammlung 2004 der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 2003 gleichfalls eine Pflicht zur Rückstellungsbildung verneint und dabei vor allem darauf abgestellt, dass es zum Aufstellungszeitpunkt nicht als wahrscheinlich erschien, dass die Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität erfüllt sind.

    Als Grundsatz ist anerkannt, dass bei Nichtvorstandsmitgliedern nicht im Einzelnen die Vergütung mitgeteilt werden muss, wohl aber Vergütungsstrukturen zu offenbaren sind (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn 99; Senat, Urteil vom 24.6.2009, 23 U 90/07), was vorliegend im erforderlichen Umfang geschehen ist.

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07).
  • OLG Jena, 18.09.2019 - 2 U 96/19
    Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Anspruch in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Jahr zu Jahr zu beurteilen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 -, Rn. 106, juris).

    Eine Bilanz ist vielmehr aus objektivierter Perspektive zu betrachten, wobei eine Abwägung aller Umstände aber mitunter dazu führen kann, dass mehr als ein Ergebnis vertretbar erscheint (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 -, Rn. 109, juris).

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Es ist insoweit das Verfahren nicht auszusetzen, weil weder die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage (derzeit 23 U 90/07 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) aus dem Vortrag der Klägerin beurteilt werden kann, noch sich ein ausreichendes Aufschubinteresse der Kläger ergibt.
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Rechtsprechung
   OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13132
OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09 (https://dejure.org/2009,13132)
OLG München, Entscheidung vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 (https://dejure.org/2009,13132)
OLG München, Entscheidung vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 (https://dejure.org/2009,13132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts unter mehreren Klägergerichtsständen bei aktiver Streitgenossenschaft; gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht mehrerer Kläger als aktive Streitgenossen unter verschiedenen Wohnsitzgerichten

  • Judicialis

    ZPO § 35; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de

    ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 256
    Wahlrecht mehrerer Kläger als aktive Streitgenossen unter verschiedenen Wohnsitzgerichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Traunstein - 5 O 574/09
  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 645
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91

    Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Klägern mit verschiedenen allgemeinen

    Auszug aus OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09
    Ausgangspunkt ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2910), wonach mehrere Kläger, denen die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde droht, für ihre Zwangsvollstreckungsgegenklagen unter den mehreren ausschließlichen Klägergerichtsständen (§ 797 Abs. 5, § 802 ZPO) analog § 35 ZPO wählen können.

    Allerdings schließt ein gemeinsamer Gerichtsstand oder die Möglichkeit der Kläger, einen Gerichtsstand zu wählen (vgl. BGH NJW 1991, 2910), die Bestimmung des zuständigen Gerichts in der Regel aus.

  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09
    Eine Bestimmung ist jedoch dann zulässig und aus prozessökonomischen Gründen geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Ein solches Wahlrecht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei aktiver Streitgenossenschaft nur in Fällen anerkannt, in denen die Zuständigkeit des Gerichts ausnahmsweise an den allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- bzw. Unternehmenssitz) der klagenden Partei(en) anknüpft; gegebenenfalls tritt das Wahlrecht (§ 35 ZPO entspr.) aus Gründen der Prozessökonomie an die Stelle eines ansonsten in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffneten Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss v. 11.7.1991 - I ARZ 447/91 , NJW 1991, 2910; vgl. auch OLG München, Beschluss v. 18.8.2009 - 31 AR 355/09 , NJW-RR 2010, 645 [645 f.]; Zöller/Vollkommer , § 35 Rz. 1, § 36 Rz. 14, jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Diese Auffassung entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2017 - 17 U 107/17; OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41; in diese Richtung auch: OLG Köln, Hinweis vom 06.06.2019, 24 U 149/18 und OLG Oldenburg, Verf. vom 26.06.2019, 8 U 75/19).
  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für eine negative Feststellungsklage wie für eine Leistungsklage, weil er unabhängig von der Parteirolle an sachliche Gesichtspunkte anknüpft (so auch OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 U 157/19

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer

    Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für eine negative Feststellungsklage wie für eine Leistungsklage, weil unabhängig von der Parteirolle an sachliche Gesichtspunkte anknüpft (so auch OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

    Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 215/19
    Weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§ 13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, zitiert nach juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 29 Rn. 20).
  • OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Offenbleiben kann, ob die sogenannte Spiegelbildtheorie zu überzeugen weiß, wonach ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben ist, wo die gegenläufige Leistungsklage umgekehrten Rubrums zu erheben wäre (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 118, juris, OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, Rn. 57, juris, OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 32, juris) oder ob mit einer von verschiedenen Landgerichten vertretenen Gegenansicht (vgl. u.a. LG Köln, Urteil vom 03.05.2018 - 21 O 278/17 -, Rn. 30, juris; LG Regensburg, Urteil vom 29.11.2019 - 83 O 1498/19 -, Rn. 27, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2019 - 10 O 202/18 -, Rn. 19, juris) von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind.
  • OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 3/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Klage eines Autokäufers

    Hieran fehlt es aber, wenn bereits das angerufene Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG NJW-RR 2004, 944 ; OLG München NJW-RR 2010, 645, 646; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 957 ).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Zulässigkeit der Berufung des Klägers nach übereinstimmender

    Dieser ist am Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben (sog. Spiegelbildformel bzw. Spiegelbildtheorie: Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 83-84; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20, juris Rn. 38-47, OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 6 U 316/19, juris Rn. 30, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 - 17 U 16/22, juris Rn. 36, OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19, juris Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn. 34; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rn. 20; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 29 ZPO, Rn. 4 und 71; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2023, § 256 Rn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 12 ZPO, Rn. 3 und § 29 ZPO, Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19

    1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs

    Die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage ist also "spiegelbildlich" zu der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort gemäß §§ 269, 270 BGB (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645 - 646, juris Rdn. 6 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 - 31 U 90/19, juris Rdn. 58 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rdn. 34; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rdn. 20; MünchKomm(ZPO)-Patzina, 5. Auflage, § 29 ZPO, Rdn. 4 und 71; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 256 ZPO, Rdn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 12 ZPO, Rdn. 3 und § 29 ZPO, Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 35/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage

  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 18/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

  • OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages; Hinreichende

  • LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Gerichtsstandsbestimmung für eine

  • OLG Naumburg, 31.01.2014 - 1 AR 30/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts; Klage

  • OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines

  • LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18
  • LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • LG Köln, 01.10.2020 - 30 O 94/19
  • OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18

    Gerichtsstandsbestimmung: Vorlage an den BGH; Verkäufer und Hersteller eines vom

  • OLG Brandenburg, 30.05.2016 - 1 (Z) Sa 39/15

    Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

  • LG Düsseldorf, 04.09.2014 - 14c O 300/12

    Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung von Pflichten eines Anwalts aus

  • LG München I, 31.08.2023 - 24 O 9551/23

    Keine Anordnung des Bestellers, keine 80%-ige Abschlagszahlung!

  • LG Köln, 22.09.2021 - 28 O 65/21

    LKW-Fahrer, der Corona-Impfdosen auslädt, ist Person der Zeitgeschichte

  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
  • LG München I, 12.01.2023 - 2 O 2151/22

    Zivilprozessrecht: Gerichtsstand für negative Feststellungsklage

  • OLG Frankfurt, 05.03.2014 - 11 SV 4/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Gemeinsamer Gerichtsstand von im EU-Ausland ansässigen

  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 1 AR 28/22

    Zulässigkeit des Antrags auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8244
OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09 (https://dejure.org/2009,8244)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 W 9/09 (https://dejure.org/2009,8244)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 10 W 9/09 (https://dejure.org/2009,8244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    HöfeO § 17 Abs. 3; ; FamFG § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    HöfeO § 17 Abs. 3; FamFG § 7 Abs. 2
    Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hofübergabevertrag und die weichenden Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09
    Davon ist auch zunächst der BGH ausgegangen (vgl. BGHZ 1, 343).
  • OLG Köln, 02.05.2016 - 23 WLw 5/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).

    Die vom ihm angeführte Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 18.9.1979 - 10 WLw 15/79, AgrarR 1980, 109; auch noch OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99) und entsprechende Stellungnahmen im Schriffttum (zuletzt noch Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Roemer, HöfeO, 11. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 44) sind indes überholt.

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