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   OLG Dresden, 17.02.2021 - OLGAusl 258/20   

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OLG Dresden, 17.02.2021 - OLGAusl 258/20 (https://dejure.org/2021,3090)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2021 - OLGAusl 258/20 (https://dejure.org/2021,3090)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 (https://dejure.org/2021,3090)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 1 ARs 23/07

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Ist die Bewilligungsbehörde dagegen bereits - wie hier - zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rdnr. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rdnr. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rdnr. 6, juris; Riegel in: Schomburg, Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 29, Rdnr. 5).

    Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein Europäischer Haftbefehl vor, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29 IRG nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG auch, ob die bereits vorab gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IRG getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, rechtsfehlerfrei auf der Basis eines umfassend und zutreffend ermittelten Sachverhalts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums getroffen wurde und sie dabei den Anspruch der/s Verfolgten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG beachtet hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, juris, Rdnr. 5; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, juris, Rdnr. 6).

  • OLG Zweibrücken, 09.05.2008 - 1 Ausl 14/07

    Polnisches Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Ist die Bewilligungsbehörde dagegen bereits - wie hier - zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rdnr. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rdnr. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rdnr. 6, juris; Riegel in: Schomburg, Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 29, Rdnr. 5).

    Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein Europäischer Haftbefehl vor, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29 IRG nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG auch, ob die bereits vorab gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IRG getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, rechtsfehlerfrei auf der Basis eines umfassend und zutreffend ermittelten Sachverhalts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums getroffen wurde und sie dabei den Anspruch der/s Verfolgten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG beachtet hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, juris, Rdnr. 5; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, juris, Rdnr. 6).

  • OLG Rostock, 15.02.2016 - 20 OLGAusl 21/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gerichtliche Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Ist die Bewilligungsbehörde dagegen bereits - wie hier - zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rdnr. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rdnr. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rdnr. 6, juris; Riegel in: Schomburg, Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 29, Rdnr. 5).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Mit Zuschrift vom 15. Februar 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft deshalb unter Bezugnahme auf das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. März 2007, - 3 Ausl 52/06 -) beantragt, die Auslieferung der Verfolgten für unzulässig zu erklären, zumal ihr Ermessen als Bewilligungsbehörde im Rahmen des § 83b IRG bei dieser Sachlage auf "Null" reduziert sei.
  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Ist eine Bewilligung letztlich - wie hier - zudem gar nicht beabsichtigt (und ist dementsprechend eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung weder erfolgt noch soll sie nachgeholt werden), steht § 79 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr mit EU- Staaten dem Zulässigkeitsverfahren nach § 29 IRG - ebenso wie eine negative Entscheidung nach §§ 79 Abs. 2 Satz 1, 83b Abs. 1 IRG - schon deshalb entgegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 -, juris; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Hackner in: Schomburg, Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 79 Rdnr. 12).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Die in § 79 Abs. 2 IRG geforderte Vorabentscheidung ist auch nicht deshalb verzichtbar geworden, weil die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Unabhängigkeit der Justizbehörden (Urteile des EUGH vom 27. Mai 2019 in den Rechtssachen C-508/18 OG und C-82/19 PPU PI, - EuGRZ 2019, 251 [251 ff.] - sowie C- 509/18 Pf) wegen ihrer Weisungsbindung keine vollstreckende Justizbehörde im Sinne der Art. 3 und 4 RB-EuHB ist.
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

    Entgegen teilweise vertretener Ansicht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 2021 - 2 Ausl A 263/20) kann ihm keine Beschränkung auf Fälle entnommen werden, in denen die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für zulässig hält und sie bewilligen will.

    Der teilweise vertretenen Auffassung, es fehle an einem Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG, wenn die zuständige Behörde die Auslieferung nicht bewilligen wolle (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 ? Ausl AR 23/21, juris Rn. 12 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 5; je mwN), vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu folgen.

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 O Aus 2/24
    a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist - wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024 zutreffend ausgeführt ist - zulässig (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris) nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde werden würde.

    Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.

  • OLG Brandenburg, 07.04.2021 - 1 AR 7/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgen nach Polen Gerichtliche Überprüfung

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidung im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris), nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde würde.

    Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.

  • OLG Brandenburg, 29.08.2022 - 1 AR 25/22

    Ablehnung der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen auf Grundlage

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidung im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris), nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde würde.

    Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.

  • OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten

    Er würde mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Frankfurt am Main und Nürnberg abweichen, wonach für eine gerichtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 kein Raum ist, wenn eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfolgt sei (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 -, Rn. 20, juris, OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
    a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist - wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024 zutreffend ausgeführt ist - zulässig (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris).
  • OLG Dresden, 26.04.2022 - Ausl 51/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Polen zur Strafvollstreckung;

    Zum Rechtsschutzbedürfnis der Bewilligungsbehörde für eine gerichtliche (Un)Zulässigkeitsentscheidung bei Fehlen allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abgrenzung zur Geltendmachung von fakultativen Bewilligungshindernissen - Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 -, juris).

    Anders als bei der Sachlage, welche dem Senatsbeschluss vom 17. Februar 2021 (OLGAusl 258/20 -, juris) zugrundelag, geht es vorliegend nicht darum, dass die Bewilligungsbehörde bereits von vornherein ein (fakultatives) Bewilligungshindernis (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG) geltend macht.

  • OLG München, 09.04.2021 - 1 AR 285/20

    Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof in einer

    Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) ist nach Auffassung des Senats zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015 - 1 Ausl 46/14, juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, juris; SLGH/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 29 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

    Ist die Staatsanwaltschaft bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für die verfolgte Person hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Ausl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008, 1 Ausl 14/07; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 Ars 23/07; zit. jew. n. juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 29, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 46/21

    Unzulässigkeit einer Auslieferung; Drohende Gefahr politischer Verfolgung;

  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

  • OLG Brandenburg, 07.08.2023 - 1 OAus 1/23
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