Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.03.1994 - 9 U 14/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,17499
OLG Köln, 08.03.1994 - 9 U 14/94 (https://dejure.org/1994,17499)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.1994 - 9 U 14/94 (https://dejure.org/1994,17499)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 1994 - 9 U 14/94 (https://dejure.org/1994,17499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 15.09.1988 - 5 U 274/87
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.1994 - 9 U 14/94
    Dann ist anzunehmen, daß bei Fragen, die sowohl im Ausgangsprozeß als auch im Deckungsprozeß entscheidungserheblicu sind, eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß für den Deckungsprozeß besteht ( vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 25 m. w. N. ).Auch diese Wirkung gilt im Verhältnis zweier verschiedener Deckungsprozesse, die nicht haftpflichtrechtliche Feststellungen zum Gegenstand haben, nicht.
  • OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16

    Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der

    Zwar mag die vorbehaltslose Zahlung betreffend diese Zahlung ein deklaratorisches Schuldankerkenntnis darstellen, so dass in diesem Verhältnis mit dieser Zahlung alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sind und damit auch Rückforderungsansprüche nicht bestehen (vgl. zur Wertung der vorbehaltslosen Zahlung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Senat, Urteil vom 08.03.1994, Az: 9 U 14/94, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.03.1994 - 15 W 52/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7202
OLG Celle, 14.03.1994 - 15 W 52/93 (https://dejure.org/1994,7202)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.1994 - 15 W 52/93 (https://dejure.org/1994,7202)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. März 1994 - 15 W 52/93 (https://dejure.org/1994,7202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1360a Abs. 4 BGB; § 1593 BGB; § 1599 BGB ; § 114 ZPO
    Ehelichkeitsanfechtungsklage; Scheinvater; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehelichkeitsanfechtungsklage; Scheinvater; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1360a Abs. 4, § 1593, § 1599; ZPO § 114

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 6
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   OLG München, 16.02.1994 - 16 UF 1488/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11337
OLG München, 16.02.1994 - 16 UF 1488/93 (https://dejure.org/1994,11337)
OLG München, Entscheidung vom 16.02.1994 - 16 UF 1488/93 (https://dejure.org/1994,11337)
OLG München, Entscheidung vom 16. Februar 1994 - 16 UF 1488/93 (https://dejure.org/1994,11337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Ebersberg - F 74/93
  • OLG München, 16.02.1994 - 16 UF 1488/93
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 04.01.1999 - 6 UF 100/98

    Auslegung der Vereinbarung von Eheleuten über den Versorgungsausgleich

    Das Ehezeitende und die auf diesen Zeitpunkt zu beziehende Anwartschaftsbewertung unterliegen nämlich nicht der Parteidisposition (vgl. BGH, FamRZ 1990, 273, 275; Senatsbeschluss vom 16. September 1996 - 6 UF 61/96; KG, FamRZ 1994, 1038, 1039; OLG Celle, FamRZ 1994, 1039, 1040; OLG München, OLGR 1994, 187; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1996, 550 ; OLG Köln, FamRZ 1998, 1377 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 BGB , Rz. 29; § 1587 o BGB , Rz. 16; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil VI, Rz. 291; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 1. Kap., Rz. 47, S. 21; ders., FamRZ 1996, 714, 715).

    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. OLG München, OLGR 1994, 187; OLG Köln, FamRZ 1998, 1377 ).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.02.1994 - 10 U 129/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7708
OLG Düsseldorf, 03.02.1994 - 10 U 129/93 (https://dejure.org/1994,7708)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.1994 - 10 U 129/93 (https://dejure.org/1994,7708)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 10 U 129/93 (https://dejure.org/1994,7708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 126 Abs. 2 § 535 § 566
    Einheitlichkeit der Urkunde bei einem Mietvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.1994 - 10 U 129/93
    Die feste Verbindung muß jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunden selbst erfolgt sein (Heile in Bub/Treier aaO., Randnr. 754 mit Hinweis auf BGHZ 40, 255, 262 ff).

    5.) Der Beklagte beruft sich letztlich ohne Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 40, 255 ff. Nach ihr müssen für die Erfüllung der Schriftform in einem von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag, der auf weitere, von ihnen nicht unterzeichnete Urkunde Bezug nimmt, diese dergestalt mit der Haupturkunde verbunden werden, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist, oder die körperliche Verbindung muß als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern.

    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zitierten Entscheidung offengelassen, ob für die Bezugnahme auf andere Urkunden geringere Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform zu stellen sind, wenn diese von den Parteien der Haupturkunde auch unterzeichnet worden sind (BGHZ 40, 255, 264).

  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 66/67

    Schriftform beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.1994 - 10 U 129/93
    Es soll dem Erwerber des Grundstückes die Unterrichtung über etwaige langfristige Mietverträge erleichtern (BGHZ 52, 25 ff; Heile in Bub/Treier aaO., Rdnr. 726 mit Hinweis auf BGH LM Nr. 1 zu § 566).

    So soll ein schriftlicher Mietverlängerungsvertrag, den die Parteien des Hauptvertrages abgeschlossen habe, der gesetzlichen Schriftform auch ohne körperliche Verbindung schon dann genügen, wenn sich aus dem Nachtragsvertrag ergibt, daß die Parteien das Mietverhältnis über das im Hauptvertrag näher bezeichnete Grundstück fortsetzen wollen und der Nachtragsvertrag im übrigen die wesentlichen Geschäftsbestandteile eines Mietvertrages enthält (BGHZ 52, 25 ff).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 10 U 155/96

    Pachtvertrag; außerordentliche Kündigung bei Existenzgefährdung

    Dies entspricht auch der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. WuM 1994, 271 = DWW 1994, 119 = ZMR 1994, 213 und WiB 1996, 356, 357 mit zustimmender Anmerkung Bongen; vgl. auch zuletzt BGH NJW 1997, 2182 ).
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Rechtsprechung
   OLG München, 27.01.1994 - 24 U 490/93   

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https://dejure.org/1994,9004
OLG München, 27.01.1994 - 24 U 490/93 (https://dejure.org/1994,9004)
OLG München, Entscheidung vom 27.01.1994 - 24 U 490/93 (https://dejure.org/1994,9004)
OLG München, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - 24 U 490/93 (https://dejure.org/1994,9004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 1 O 4998/92
  • OLG München, 27.01.1994 - 24 U 490/93
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 06.03.1981 - 20 REMiet 1/80

    Zur Kündigung von Wohnraum wegen allgemeinen öffentlichen Interesses

    Auszug aus OLG München, 27.01.1994 - 24 U 490/93
    Eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht läßt sich weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten (vgl. BayObLG NJW 1981, 1277 ).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZR 138/77

    Hausverbot II

    Auszug aus OLG München, 27.01.1994 - 24 U 490/93
    Hinzu kommt, daß sich der Kläger als Grundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann auf sein Hausrecht berufen kann, wenn in der Person des Interessenten ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem Eigentümer berechtigten Anlaß geben, jenem gegenüber von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen (vgl. BGH NJW 1980, 700).
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