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   OLG München, 20.02.1995 - 2 WF 514/95   

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https://dejure.org/1995,13007
OLG München, 20.02.1995 - 2 WF 514/95 (https://dejure.org/1995,13007)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.1995 - 2 WF 514/95 (https://dejure.org/1995,13007)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - 2 WF 514/95 (https://dejure.org/1995,13007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 6 § 1593; ZPO §§ 323 769 793
    Verwirkungseinwand der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes - § 1579 Nr. 6 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Miesbach - F 299/94
  • OLG München, 20.02.1995 - 2 WF 514/95
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

    Auszug aus OLG München, 20.02.1995 - 2 WF 514/95
    Dies reicht aus, weil dem Kläger nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Beweiserleichterung insoweit zuzubilligen ist (BGH FamRZ 1985, 267, 268).
  • OLG Frankfurt, 17.08.1981 - 5 WF 127/81

    Ehegattenunterhalt bei Betreuung eines scheinehelichen Kindes

    Auszug aus OLG München, 20.02.1995 - 2 WF 514/95
    Unter diesen Umständen sind die in § 1593 BGB zu berücksichtigenden Interessen des Kindes an seiner Stellung in der Familie und einer möglichst ungestörten seelischen Entwicklung geringer zu bewerten und müssen hinter denen des Klägers, der sonst der Beklagten bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit ohne die Möglichkeit eines Regresses Unterhalt zahlen müßte, zurücktreten (so auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1981, 1063, 1064).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    (2) Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibrücken NJW 1998, 318; OLG München OLGR 1995, 152, 153; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 690; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1981, 1063, 1064, jeweils zum Ehegattenunterhalt; MünchKomm/Wellenhofer-Klein BGB 4. Aufl. § 1599 Rdn. 35; Schöpf FamRZ 1963, 651; Staudinger/Rauscher BGB [2004] § 1599 Rdn. 74 f.; vgl. auch OLG Köln FamRZ 2003, 1751) berufen sich darauf, dass die Sperrwirkung uneingeschränkt nur in Fällen gelte, in denen der Status des Kindes unmittelbar berührt und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werde.
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