Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95   

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https://dejure.org/1996,2458
OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 633 Abs. 1 §§ 635 254
    Haftung des Architekten bei Rücknahme der Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Erteilung der Baugenehmigung haftet der Architekt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der Architekt haftet, wenn die Baugenehmigung wieder zurückgenommen wird! (IBR 1996, 469)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1234
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • BauR 1997, 159
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Geschuldet war eine Planung, die zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führte, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699. Die Planung der Beklagten hat aber zu einer solchen Baugenehmigung nicht geführt.

    Von den Beklagten war zu erwarten, daß diese die geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kannten und bei ihrer Planung berücksichtigten, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699; = NVwZ 1992, 911, 912; OLG München BauR 1992, 534 ; Hesse/Korbion/Mantscheff, a.a.O., § 15 Rdnr. 110; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rdnr. 124.

    Zwar konnte von den Beklagten dabei nicht die Lösung schwieriger Rechtsfragen verlangt werden, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699. Das bei der Planung eines Anbaus nach den damals geltenden Vorschriften zu beachtende Erfordernis der Entsprechung war aber keine schwierige Rechtsfrage.

    Im Außenverhältnis zum Bauherren kann sich der Architekt nicht mit dem Hinweis entlasten, daß er nicht klüger zu sein brauchte als die mit der Prüfung des Bauantrages befaßten Beamten, BGH VersR 1992, 698, 700.

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Zwar sind Steuervergünstigungen grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, vgl. BGHZ 53, 132, 134; BGH NJW 1986, 245 .

    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.

    Die von den Beklagten zu leistende Schadensersatzzahlung ist für die Klägerin eine zu versteuernde Betriebseinnahme, weil es sich um einen betrieblich veranlaßten Wertzugang zum Betriebsvermögen handelt, vgl. BGHZ 74, 103, 114f. Dabei wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen, vgl. BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 116.

  • OLG München, 02.07.1990 - 28 U 6783/89

    Muß der Architekt klüger sein als die Baubehörde?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Von den Beklagten war zu erwarten, daß diese die geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kannten und bei ihrer Planung berücksichtigten, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699; = NVwZ 1992, 911, 912; OLG München BauR 1992, 534 ; Hesse/Korbion/Mantscheff, a.a.O., § 15 Rdnr. 110; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rdnr. 124.

    Durch das Hinzutreten eines Dritten wird der Zurechnungszusammenhang trotz bestehender Kausalität nur in besonderen Ausnahmefällen unterbrochen, nämlich dann, wenn unter Wertungsgesichtspunkten eine andauernde Haftung des Erstverursachers als zu weitgehend anzusehen wäre, vgl. OLG München BauR 1992, 534, 535; Münchener Kommentar - Grunsky, BGB , 3. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 52. Eine solche Ausnahme greift hier nicht ein.

    Die Positionen Zinsschaden, Vermessungskosten, Baugenehmigungsgebühren, Prüfstatik-Gebühren, Statikerhonorar, Abriß- und Umbaukosten, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits, Abdichtungskosten, Auslagenerstattung an den Kaufinteressenten K und Versicherungskosten sind unzweifelhaft durch den Planungsfehler der Beklagten verursachte Schadensbeträge, vgl. OLG München, BauR 1992, 534, 535.

  • BGH, 29.03.1990 - III ZR 145/88

    Amtspflichtverletzung durch Erteilung einer Baugenehmigung - Schutzwürdige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Daß auch für sie als Nichtfachmann der Mangel so offensichtlich war, daß sie die Mangelhaftigkeit der Planung und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ohne weiteres hätte erkennen können, vgl. hierzu BGH VersR 1990, 789, 799, ist nicht dargetan.

    Für die Klägerin galt der Grundsatz, daß sie nicht klüger zu sein brauchte, als die Beamten der Bauaufsichtsbehörde, vgl. BGH VersR 1990, 789, 790. Daß die Zusicherung des Stadtdirektors mit der Selbstverständlichkeit eingeschränkt war, er werde sich Gerichtsentscheidungen beugen, ändert hieran nichts.

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.

    Die von den Beklagten zu leistende Schadensersatzzahlung ist für die Klägerin eine zu versteuernde Betriebseinnahme, weil es sich um einen betrieblich veranlaßten Wertzugang zum Betriebsvermögen handelt, vgl. BGHZ 74, 103, 114f. Dabei wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen, vgl. BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 116.

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Da die Klage der Höhe nach entscheidungsreif ist und sich das Berufungsvorbringen beider Parteien auch auf das Betragsverfahren erstreckt, ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes hierüber möglich, vgl. BGH VersR 1983, 735f.; OLG Koblenz MDR 1992, 805 ; Zöller-Gummer, ZPO , 19. Aufl., § 537 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO , 54. Aufl., § 304 Rdnr. 27. Insofern bedurfte es keines Hinweises nach § 139 ZPO .

    Nach BGH VersR 1983, 735f. bedarf es jedenfalls dann keines Hinweises, wenn - wie hier - beide Parteien ihren Vortrag auch auf das Betragsverfahren erstrecken und "deshalb von einer Einbeziehung des Betragsverfahrens in das Berufungsurteil nicht überrascht werden können".

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Zwar sind Steuervergünstigungen grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, vgl. BGHZ 53, 132, 134; BGH NJW 1986, 245 .
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.
  • OLG Koblenz, 31.10.1991 - 5 U 1249/90

    Berufung; Entscheidung über Betrag; Zurückweisung; Verurteilung zur Zahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Da die Klage der Höhe nach entscheidungsreif ist und sich das Berufungsvorbringen beider Parteien auch auf das Betragsverfahren erstreckt, ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes hierüber möglich, vgl. BGH VersR 1983, 735f.; OLG Koblenz MDR 1992, 805 ; Zöller-Gummer, ZPO , 19. Aufl., § 537 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO , 54. Aufl., § 304 Rdnr. 27. Insofern bedurfte es keines Hinweises nach § 139 ZPO .
  • OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88

    Erwerbermodell: Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.
  • BGH, 09.01.1964 - VII ZR 160/62
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 23 U 187/08
    Dabei gelte der Grundsatz, dass sie - die Kläger - als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VersR 1992, 698) - nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

    Entsprechendes gilt für den Einwand der Kläger, sie hätten als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VerSR 1992, 698) grundsätzlich nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2016 - 21 U 174/15

    Pflichten eines Architekten bei der Planung eines Bauvorhabens

    Wie das Landgericht in seinem sorgfältig und umfassend begründeten Urteil zutreffend ausführt, schuldet der mit einer entsprechenden Genehmigungsplanung beauftragte Architekt einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 190/97; OLG Düsseldorf 22 U 176/95), mithin genehmigungsfähig ist.

    Wird die Planung hingegen ohne die entsprechende Aufklärung erstellt und eine notwendige Nachbarzustimmung nicht herbeigeführt, so ist sie nicht genehmigungsfähig, und der Architekt ist zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10 - dort Rz. 27, und auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - 22 U 176/95 -).

  • OLG Stuttgart, 18.02.2003 - 12 U 211/01

    Architektenhaftung für die Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen

    Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (BGH VersR 1992, S. 698, 699; OLG Düsseldorf BauR 1997, S. 159, 160).

    Dass ein nachträglich beauftragter Rechtsanwalt, hier also Rechtsanwalt ..., die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung gleichfalls nicht erkennt und deshalb seinen Mandanten, hier die Klägerin, fehlerhaft berät und dadurch zum Festhalten an der Baugenehmigung veranlasst, kann nicht als so ungewöhnlich und unsachgemäß gewertet werden, dass es den Ursachenzusammenhang mit dem Werkmangel unterbrechen würde (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1997, S. 159, 160 f).

  • OLG Köln, 13.07.2005 - 11 U 121/04

    Haftungsbefreiung durch nachfolgende Planung?

    Insofern schuldete er - wie die Klägerin selbst einräumt (GA 694) - eine genehmigungsfähige Planung (vgl. allgemein etwa BGH NJW 1999, 1105; OLG Stuttgart IBR 2004, 28; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis so entfernt ist, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint, was etwa dann zu bejahen ist, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, die Zweitursache die Erstursache also völlig verdrängt hat bzw. aufgrund einer Veränderung des Geschehensablaufs der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang mit der ersten Ursache mehr zu sehen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2003, 850; NJW 2002, 1117, 1120; BauR 1991, 745; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234, 1235; OLG Frankfurt OLGR 1993, 2; Münchener Kommentar-Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 137 f.; Palandt-Heinrichs, Vor § 249 Rdn. 73).

  • LG Düsseldorf, 31.10.2008 - 14e O 170/05

    Haftung eines Architekten für Schäden infolge der Rücknahme einer Baugenehmigung

    Im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er nicht klüger zu sein brauchte, als die mit der Prüfung des Bauantrags befassten Beamten (BGH, Urt. v. 19.3. 1992, VersR 1992, 698; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.5. 1996, NJW-RR 1996, 1234).
  • OLG Stuttgart, 13.09.2006 - 5 U 111/06

    Pflicht des Architekten i.R.d. ihm übertragenen Genehmigungsplanung zur

    Allerdings kann vom Architekten nicht ohne weiteres die Klärung aller schwierigen genehmigungsrelevanten Rechtsfragen verlangt werden, er ist Architekt und nicht Jurist und kann einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden (BGH VersR 1992, 668ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234 ff).
  • LG Wuppertal, 31.07.2015 - 17 O 277/12
    Auch dieser Pflichtenkreis unterliegt jedoch immer der Einschränkung, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen von dem Architekten nicht erwartet werden kann (vgl. KG a.a.O.; OLG Düsseldorf BauR 1997, 159, 160).
  • OLG Brandenburg, 21.04.1999 - 13 U 84/98

    Haftet Architekt für die Genehmigungsfähigkeit der Planung?

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.08.1996 - 29 U 98/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8113
OLG Hamm, 16.08.1996 - 29 U 98/96 (https://dejure.org/1996,8113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.1996 - 29 U 98/96 (https://dejure.org/1996,8113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 1996 - 29 U 98/96 (https://dejure.org/1996,8113)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsmittelzuständigkeit für die Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil in einer Kindschaftssache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung beim Landgericht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 635
  • FamRZ 1997, 502
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Von dem Grundsatz, dass das Anwaltsverschulden durch anschließende Versäumnisse oder Unterlassungen des Gerichts nicht ausgeräumt wird, ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635).

    Eine falsche Rechtsansicht kann nur dann entschuldigt werden, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewandt hat (OLG Hamm in NJW-RR 1997, 635).

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 14.03.1996 - 12 W 225/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11084
OLG Dresden, 14.03.1996 - 12 W 225/96 (https://dejure.org/1996,11084)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.1996 - 12 W 225/96 (https://dejure.org/1996,11084)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. März 1996 - 12 W 225/96 (https://dejure.org/1996,11084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 8 O 3070/95
  • OLG Dresden, 14.03.1996 - 12 W 225/96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.06.1960 - IV ZR 16/60

    Mangelhaftes schriftliches Verfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.1996 - 12 W 225/96
    Für das ohne mündliche Verhandlung ergangene Versäumnisurteil sieht § 310 Abs. 3 ZPO vor, daß die Verkündung durch die Zustellung an beide Parteien ersetzt wird (Zöller-Vollkommer, a.a.O.; BGHZ 8, 307; 32, 370).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.05.1996 - 22 U 245/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8006
OLG Düsseldorf, 24.05.1996 - 22 U 245/95 (https://dejure.org/1996,8006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1996 - 22 U 245/95 (https://dejure.org/1996,8006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 1996 - 22 U 245/95 (https://dejure.org/1996,8006)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Handwerkerrechnungen: Müssen auch die neuen Wohnungseigentümer zahlen? (IBR 1996, 416)

Papierfundstellen

  • BauR 1997, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03

    Streitverkündung ist zulässig!

    Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig (im Anschluss an BGH, BauR 1997, 334 = NJW 1997, 859).*).

    Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig (im Anschluss an BGH, BauR 1997, 334 = NJW 1997, 859).*).

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