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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2765
OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823 847
    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 3 O 436/95
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 408
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76

    Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Bei besonders gefährlichen Sportarten kann schon in der Beteiligung ein Haftungsausschluß gegenüber Mitbeteiligten liegen, jedenfalls dann, wenn dem Verletzer ein Verstoß gegen die Sportregeln nicht zur Last gelegt werden kann (s. Palandt/Thomas, BGB , 55. Aufl., § 823 , Rn. 122 -"Sportausübung"; BGH NJW 1978, 705 ).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Ein schuldhafter (haftungsbegründender) Regelverstoß ist bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB ) zu bejahen, wobei ein besonderer, durch die Eigenart des Sports geprägter Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH VersR 1976, 775, 776).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien - anders als in dem der Entscheidung OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 , zugrundeliegenden Fall - nicht an einem gemeinsamen Training für ein Go-Cart-Rennen teilnahmen.
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).
  • AG Steinfurt, 26.10.2011 - 21 C 966/11

    Haftung besteht aufgrund einer konkludenten Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz

    Dies bezeiht sich auch die Haftung für einen Sportunfall auf einer GoKart-Bahn (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408-409, zitiert nach juris Rn. 9 f.) und wird auf die Annahme einer Einwilligung der Teilnehmer gestützt, die die Widerrechtlichkeit der Schädigung und damit eine Voraussetzung der Ersatzpflicht beseitigt.

    Auch bei sportlerischen Fahrten zum reinen Vergnügen ist es die Regel, dass ein Fahrer versucht, seine Geschicklichkeit auszutesten und/ oder die Belastbarkeit seines Fahrzeugs auszunutzen, die größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und dabei entweder dicht auf vorausfahrende Fahrzeuge auffährt oder ein solches zu überholen versucht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408-409, zitiert nach juris Rn. 9).

  • OLG Koblenz, 26.04.2004 - 12 U 62/02

    Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen

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  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02

    Verkehrssicherungspflichten bei Betrieb einer Kart-Bahn

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Kartfahren auch für den nicht rennsport-orientierten Freizeitfahrer, der nur einzeln trainiert oder einfach aus Freude am Fahren fährt, als Motorsport anzusehen ist (Senat, OLGR 1997, 62 = NJW-RR 1997, 408).
  • OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01

    Haftung bei Ausübung einer gefährlichen Sportart

    In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, S. 408), dessen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt beim Befahren einer Go-Kart-Bahn zugrundelag, ist davon auszugehen, daß schon das voneinander unabhängige Befahren der Moto-Cross-Bahn durch die Parteien die Ausübung einer Sportart darstellte.
  • AG Rheine, 15.06.2000 - 3 C 40/00

    Anspruch auf Schadensersatz ; Überhöhte Geschwindigkeit beim Fahren mit einem

    Die Haftungsminderung gilt auch innerhalb der Ausübung des Go-Kart-Sports, da auch diese Betätigung als gefährliche Sportart zu qualifizieren ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [408]; OLG Saarbrücken, VersR 92, 248 [248]).

    Allein der Umstand, daß ein Kartfahrer mit zu hoher Geschwindigkeit auf der Bahn fährt und dadurch ins Schleudern gerät, reicht für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [409]) Der Versuch, eine Strecke in besonders hohem Tempo zu fahren, um die geringstmögliche Rundenzeit zu erreichen, und das damit verbundene Austesten der eigenen Geschwindigkeitsgrenze ist geradezu typisch für den Kart-Sport (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [408 u. 409]).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Sie gelten aber auch dann, wenn die Beteiligten, wie vorliegend im "freien Fahren", unabhängig voneinander im Trainingsbetrieb eine gefährliche Sportart ausüben und hierbei der Schaden eintritt (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1134, OLG Dresden Beschluss vom 20.06.2007 - 13 W 165/07 - Rn. 27, jeweils für das Befahren einer Motocross-bahn; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408 für das Befahren einer Gokartbahn).
  • LG Krefeld, 11.04.2002 - 3 S 76/01

    Zusammenstoß bei einer Trainingsfahrt von Radrennfahrern

    Eine Haftung kommt vielmehr nur bei einem gewichtigen Regelverstoß in Betracht (OLG Saarbrücken VersR 1992, 248; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408).
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Rechtsprechung
   OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93, 21 U 5618/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7203
OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93, 21 U 5618/93 (https://dejure.org/1997,7203)
OLG München, Entscheidung vom 17.01.1997 - 21 U 5288/93, 21 U 5618/93 (https://dejure.org/1997,7203)
OLG München, Entscheidung vom 17. Januar 1997 - 21 U 5288/93, 21 U 5618/93 (https://dejure.org/1997,7203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag bei Vertragsschluß über den Betrieb einer Diskothek - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mietzins- und Mietminderungsansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 9 O 3252/92
  • OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93, 21 U 5618/93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.04.1977 - VIII ZR 287/75

    Pachtdiskothek im Mischgebiet

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nicht doch von einer materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zur Lage des Mietobjekts und seiner Umgebung die differenzierten planungsrechtlichen Verhältnisse gemäß Auskunft des Marktes vom 02.06.1995, Bl. 364 a/b d.A.; soweit ein Bebauungsplan fehlt, ist die immissionsschutzrechtliche Beurteilung an der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebiets auszurichten, vgl. BGH NJW 1995, 132/133; zur Notwendigkeit, auch gegenüber den Grundsatzentscheidungen der BauNVO etwaige "atypische Fallgestaltungen" in angemessener Weise zu berücksichtigen, vgl. BGH NJW 1977, 1285/1286 m.w.Nachw.; vgl. im übrigen z.B. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87; OVG Koblenz NJW 1983, 410; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB (Stand 01.03.1994), § 7 BauNVO Rdnr. 23, 23 a; Simon, BayBO , 11. Aufl. (Stand 01.08.1993), Art. 74 Rdnr. 25 c).

    hier maßgebenden Zeitraum (vgl. demgegenüber den insoweit anders gelagerten Fall BGH NJW 1977, 1285).

    Es kommt hinzu, daß die Mieträume ab April 1992 immerhin als selbständige Gaststätte/Tanzlokal (und Schankwirtschaft) nutzbar waren und eine Diskothek nur eine besondere Betriebsart eines Tanzlokals (Vergnügungsstätte nach BauNVO ) darstellt (vgl. die Definitionen bei Simon, BayBO 1994, Art. 69 Rdnr 54 a, S. 173 f. m.w.Nachw.; Gutachten des Sachverständigen ... vom 12.07.19.95 S. 3 ff. = Bl. 372 ff. d.A. m.w.Nachw.; entgegen dem Vorbringen des Nebenintervenienten ein seit langem auch juristisch verwendeter Begriff , vgl. nur BGH NJW 1977, 1285 zu einer seit 1967 betriebenen Diskothek).

    Mit dem Fehlen der bauaufsichtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Diskothek kommt ein Mangel in Betracht, der bereits bei Vertragsschluß vorlag (vgl. allerdings BGH NJW 1977, 1285/1286 f., wonach ein anfänglicher Mangel dann nicht vorliegt, wenn die Behörde erst nach mehrjähriger, rechtlich an sich möglicher Zulassung den weiteren Betrieb der Diskothek untersagt).

  • BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 232/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung behördlicher Erlaubnisse durch den

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    a) Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, stellen grundsätzlich einen Fehler - einen Sachmangel der Mietsache im Sinne der §§ 537 ff. BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (BGH ZMR 1994, 253; NJW 1988, 2664 = ZMR 1988, 376 ; 1980, 777/778; 1977, 1285/1286, je m.w.N.; Bub/Treier/Kraemer aaO. Rdnr. III 1345 ff.; Wolf/Eckert aaO. Rdnr. 246 ff.).

    Da die Sachmängel, wozu hier, wie dargelegt, die objektbezogene Konzessionsverweigerung für den Betrieb einer eigenständigen Diskothek gehört, der Risikosphäre des Mieters zugeordnet werden, ohne nach möglichen Ansprüchen des Mieters zu differenzieren, sind nach der Klausel nicht nur Gewährleistungsrechte des Mieters, sondern auch dessen Befugnis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1988, 2664 /2665).

    Vorformulierte Klauseln im besonderen, die das Risiko für die Versagung öffentlich-rechtlicher Konzessionen ohne Rücksicht auf die Gründe der mangelnden Konzessionsfähigkeit auf den Mieter abwälzen, benachteiligen diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH NJW 1988, 2664 f. = ZMR 1988, 376 ; OLG Düsseldorf ZMR 1992, 446 ; Wolf/Eckert aaO. Rdnr. 384 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 519 ; im vorliegenden Fall war der Mieter bei Vertragsschluß auch nicht Minderkaufmann; der Beklagte, von Beruf Zahnarzt, hat unstreitig und in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen ... das Lokal weder selbst betrieben, noch dies beabsichtigt, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB , § 24 AGBG ).

    Deshalb konnte ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 538 Abs. 1 erste Alternative BGB bestehen, der ohne Rücksicht darauf gegeben sein kann, ob den Vermieter ein Verschulden trifft Investitionsaufwand, der für den Betrieb der Gaststätte erbracht worden ist, sich für den Mieter Mangels Nutzungsänderungsgenehmigung aber als nutzlos erweist, ist ein Schaden, der nach § 538 BGB erstattungsfähig sein kann (vgl. BGH NJW 1988, 2664 ).

  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 302/78

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Sachmangel - Anforderung an die

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    (Bereits) deshalb entfällt eine Schadensersatzpflicht der Kläger auch aus § 538 Abs. 1 2. und 3. Fall BGB , sowie aus positiver Vertragsverletzung (soweit durch die Sondervorschriften des Mietrechts nicht ohnehin ausgeschlossen, vgl. BGH NJW 1980, 777/778 f. - A 11).

    Die Bestimmungen über anfängliche Unmöglichkeit (§§ 306, 307 BGB ) werden jedenfalls dann von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung im Mietrecht verdrängt, wenn die Mietsache dem Mieter überlassen worden ist (BGH NJW 1980, 777/779).

    Auch eine aus Mängeln der Mietsache abgeleitete Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß kommt neben der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung aus §§ 537 ff. BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1980, 777).

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93

    Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Da der Beklagte das Mietverhältnis aufrechterhielt, durfte er das Lokal nicht jahrelang ungenutzt leerstehen lassen, nur weil es nicht, wie im Pachtvertrag vorgesehen, als Diskothek zu nutzen/unterzuverpachten war (vgl. BGH ZMR 1995, 480/483).

    Es ist zwar nicht als rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen, daß der Beklagte auf der Erfüllung des Vertrages bestand, die Rückgabe der Räume verweigerte und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen will, obwohl nach seiner Meinung eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit für den Betrieb einer selbständigen Diskothek ausscheidet (vgl. BGH ZMR 1995, 480/482 m.w.Nachw.).

    Die Einkünfte, die der Beklagte durch eine anderweitige Nutzung der Mieträume erzielte, oder erzielen hätte können und schuldhaft nicht erzielt hat, muß sich der Beklagte auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (vgl. BGH ZMR 1995 480/483).

  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 88/86

    Instandsetzung des Mietobjekts nach einen Brand

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Da baubehördliche Genehmigung und Konzession bis März 1992 nicht erteilt waren, bestand eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die zur Minderung des Mietzinses auf null führt (vgl. BGH WM 1987, 822/823 = ZMR 1987, 257 ).
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 317/83

    Auswirkungen der Nichtberücksichtigung des Klägervortrags hinsichtlich der

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1985, 1769 führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Wenn von Anfang an für den Mangel keine Abhilfe möglich war, ist § 545 Abs. 2 (Halbsatz 2) BGB schon aus diesem Grunde nicht anwendbar, weil die Verletzung der Mitteilungspflicht dann nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung war (vgl. BGH NJW 1987, 1072/1074).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1982 - 2 A 91/81

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nicht doch von einer materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zur Lage des Mietobjekts und seiner Umgebung die differenzierten planungsrechtlichen Verhältnisse gemäß Auskunft des Marktes vom 02.06.1995, Bl. 364 a/b d.A.; soweit ein Bebauungsplan fehlt, ist die immissionsschutzrechtliche Beurteilung an der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebiets auszurichten, vgl. BGH NJW 1995, 132/133; zur Notwendigkeit, auch gegenüber den Grundsatzentscheidungen der BauNVO etwaige "atypische Fallgestaltungen" in angemessener Weise zu berücksichtigen, vgl. BGH NJW 1977, 1285/1286 m.w.Nachw.; vgl. im übrigen z.B. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87; OVG Koblenz NJW 1983, 410; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB (Stand 01.03.1994), § 7 BauNVO Rdnr. 23, 23 a; Simon, BayBO , 11. Aufl. (Stand 01.08.1993), Art. 74 Rdnr. 25 c).
  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Der Beklagte war mit seinen Zahlungen nicht in Verzug und beide Kündigungen waren deshalb nicht berechtigt (vgl BGH NJW 1989, 3222/3224 m.w.Nachw.; BHGZ 84, 42/44 f.; Wolf/Eckert aaO. Rdnr. 274 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1988 - 10 U 177/87

    Formularmäßige Klausel; Gewährleistungsausschluß; Konzessionsfähigkeit;

    Auszug aus OLG München, 17.01.1997 - 21 U 5288/93
    Es liegt ein Fehler der Mietsache vor, solange aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht alle Genehmigungen herbeigeführt sind und die Frage der Konzessionserteilung in der Schwebe ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1424).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 90/81

    Einrede des § 320 BGB neben Mängelgewährleistung

  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 141/91

    Pacht - Gewährleistung - Formularvertrag - Inhaltskontrolle - Minderkaufmann -

  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1992 - 10 U 142/91

    Unwirksame formularmäßige Freizeichnung des Vermieters von Gewähr für

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

  • BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 7/88

    Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung

  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 175/92

    Aufwendungsersatz für Vorbereitungen zum Betrieb einer Gaststätte; Ablehnung

  • OLG Naumburg, 03.08.1999 - 11 U 25/99

    Gewerbemietrecht: Mangel bei Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht -

    Hierzu zählen auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse bzw. -beschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (OLG München, OLGR 1997, 62, 63 m. w. N.; OLG Brandenburg, OLGR 1998, 411, 412; Palandt/Putzo, § 537, Rdn. 14 m. w. N.).
  • LG Frankenthal, 09.05.2018 - 2 O 10/15

    Gewerberaummiete: Folgen des Wegfalls der Zwangsverwaltung auf die passive

    Ist stattdessen nur der Betrieb mit eingeschränkter Besucherzahl, orientiert am Sitzplatzangebot wie bei einer Gaststätte mit Tanzfläche möglich, begründet dies - in Ermangelung eines von Beklagtenseite auch hinreichend monierten genaueren Vortrags des Klägers - eine Minderung von 20% (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.1997 zum Az. 21 U 5288/93 und 21 U 5618/93, Orientierungssatz 4 und Rnr 5-7, 16, zitiert nach Juris).

    Keine Rolle spielt dabei die gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der Kläger offenbar innehatte; sie ersetzt die baurechtliche Genehmigung nicht und hindert auch ein Einschreiten der Behörde aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht (OLG München, Urteil vom 17.01.1997, a.a.O., Rnr 13, 15, zitiert nach Juris).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.12.1996 - 12 U 46/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,24306
OLG Hamm, 18.12.1996 - 12 U 46/96 (https://dejure.org/1996,24306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.1996 - 12 U 46/96 (https://dejure.org/1996,24306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 12 U 46/96 (https://dejure.org/1996,24306)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren? (IBR 1997, 131)

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 18.08.2003 - 5 W 256/02

    Fehlendes Feststellungsinteresse bei detailliertem Sachverständigengutachten im

    Dafür könnte sprechen, dass §§ 209 Abs. 2 Nr. 4, 215 Abs. 2 BGB die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Streitverkündung generell schwächer ausgestalten als diejenige anderer verjährungsunterbrechende Maßnahmen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1997, 62, 64; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 53 a. E.).
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