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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3539
OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verkauf eines Grundstücks und Kontaminationsverdacht; Arglistige Täuschung beim Verkauf eines möglicherweise verseuchten Grundstücks; Abbedingung der Haftung für Sachmängel; Offenbarungspflichtiger Mangel ; Rücktritt vom Vertrag wegen Verunreinigung des Bodens; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf eines Grundstücks und Kontaminationsverdacht; Arglistige Täuschung beim Verkauf eines möglicherweise verseuchten Grundstücks; Abbedingung der Haftung für Sachmängel; Offenbarungspflichtiger Mangel ; Rücktritt vom Vertrag wegen Verunreinigung des Bodens; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlasten: Wann ist Grundstücksverkäufer aufklärungspflichtig? (IBR 1997, 347)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 848
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95
    Darauf, daß auf dem Grundstück früher eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten die Beklagten nach den vom Bundesgerichtshof zu Altlasten entwickelten Grundsätzen (BGH NJW 1995, 1549; NJW 1994, 253) nicht hinzuweisen brauchen.

    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGH NJW 1994, 253, 254 [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] - "Chemiefabrik und Gaswerk" - BGH NJW 1995, 1549 - "Werksdeponie" -).

    So hat denn auch der Bundesgerichtshof in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung eine für den hier maßgeblichen Vorwurf der Arglist nach § 463 Satz 2 BGB nicht ausreichende allenfalls fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers hinsichtlich der Altlasten angenommen: In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Stadt ein Gelände als Wohngebiet verkauft, auf dem früher eine Anilin- und chemische Fabrik und anschließend ein Gaswerk, welches Teer als Ausgangsstoff für die Herstellung von Farben lieferte, betrieben worden waren und das anschließend als Kaserne - zuletzt von den amerikanischen Streitkräften - genutzt wurde; in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die beklagte Stadt vor dem Verkauf bereits durch Schreiben der Landesanstalt für Umwelt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei ehemaligen Gaswerkgrundstücken Schadstoffe, besonders zyanidhaltige Reinigermasse, eine Verunreinigung des Untergrundes bewirken könnten; gleichwohl hat der Bundesgerichtshof überzeugend darauf hingewiesen, daß die bloße Erkennbarkeit einer Schadstoffbelastung lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen konnte, ohne daß die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten worden wäre (BGH NJW 1994, 253, 254) [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] .

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger zitierte Aufsatz von Knoche (NJW 1995, 1985, 1991) mit der darin geäußerten Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1994, 253 tatsächlich dahin zu verstehen ist, daß schon jede frühere gewerbliche Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes einen offenbarungspflichtigen Mangel darstelle, sofern nur die entfernte Möglichkeit einer Kontamination in Betracht kommt.

    Wenn schon die frühere Nutzung eines späteren Kasernengeländes für Zwecke einer Farbenfabrik mit Gaswerk, bei dem auch zyanidhaltige Reinigermasse frei wird, in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW 1994, 253) nicht als von vornherein altlastenverdächtig einzustufen war, kann ein derartiger nicht durch konkrete Hinweise verdichteter Verdacht umsoweniger in Richtung des Betriebes einer chemischen Reinigung bejaht werden.

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95
    Darauf, daß auf dem Grundstück früher eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten die Beklagten nach den vom Bundesgerichtshof zu Altlasten entwickelten Grundsätzen (BGH NJW 1995, 1549; NJW 1994, 253) nicht hinzuweisen brauchen.

    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGH NJW 1994, 253, 254 [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] - "Chemiefabrik und Gaswerk" - BGH NJW 1995, 1549 - "Werksdeponie" -).

    Mit der Berufung will der Kläger denn auch vor allem darauf hinaus, daß die Beklagten schon die bloße Tatsache, daß auf dem verkauften Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten offenbaren müssen; die Beklagten meinen, die frühere Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes für den Betrieb einer chemischen Reinigung sei in gleicher Weise wie eine frühere Nutzung, als Deponie "altlastenverdächtig", so daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ehemaligen Deponiegrundstücken (BGH NJW 1995, 1549) allein ein solcher Verdacht einen ggfls.

  • BGH, 08.07.2016 - V ZR 35/15

    Mangelhaftigkeit eines gekauften Grundstücks: Gefahr von erheblichen

    Zwar ist nicht jedes Grundstück, dessen Nutzung als Industriegelände schon Jahrzehnte zurückliegt, von vornherein als altlastenverdächtig einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 156/92, DNotZ 1994, 452, 453, insoweit in BGHZ 123, 363 nicht abgedruckt; OLG Celle, NJW-RR 1997, 848, 850).
  • LG Bonn, 30.10.2003 - 10 O 27/03

    Verdacht der schwerwiegenden Mangelhaftigkeit der Kaufsache als Sachmangel im

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2012 - 4 U 84/12

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Versteigerung eines Grundstücks

    Ein Verkäufer muss etwa über die Vorbenutzung eines Grundstückes als wilde Müllkippe und Bestehen eines Altlastenverdachts aufklären (BGH NJW 1991, 2900), über die Nutzung als Deponie ((BGH NJW 1995, 1549) bzw. als ungesichertes Fasslager für Chemikalien (LG Stuttgart NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Celle, 06.12.2001 - 4 U 109/01

    Grundstückskaufvertrag; Gewährleistung ; Bebaubarkeit ; Zusicherung;

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) 'Für Möglichhaltens' und 'Inkaufnehmens' reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • LG Magdeburg, 21.12.2010 - 10 O 2045/08

    Grundstückskaufvertrag: Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen

    Das Oberlandesgericht Celle ist in dem zur Entscheidung anstehenden Fall (Urteil vom 07. Februar 1997, Az.: 4 U 188/95 - zitiert nach juris) nicht der Ansicht der Berufungsführer gefolgt, dass die Beklagten schon die bloße Tatsache, dass auf dem verkauften Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten offenbaren müssen; die Beklagten meinen, die frühere Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes für den Betrieb einer chemischen Reinigung sei in gleicher Weise wie eine frühere Nutzung als Deponie "altlastenverdächtig", so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ehemaligen Deponiegrundstücken allein ein solcher Verdacht einen gegebenenfalls offenbarungspflichtigen Mangel darstelle.
  • OLG Bremen, 18.09.2003 - 2 U 9/03

    Offenbarungspflichten des Grundstücksverkäufers bei früherem Betrieb einer

    Anderes könnte nur gelten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodenbelastungen gegeben hätte, die auf dem Betrieb der chemischen Reinigung hätten beruhen können (so auch OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Koblenz, 29.11.1999 - 13 U 1950/98

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Allerdings begründet die bloße Erkennbarkeit eines Fehlers lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit, ohne dass die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten würde (vgl. BGH, NJW 94, 253; OLG Celle, NJW-RR 97, 848).
  • LG Duisburg, 30.04.2014 - 8 O 385/12

    Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses für eine mangelhafte Balkonanlage

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • LG Bonn, 23.03.2005 - 2 O 341/04

    Aufklärungspflicht bzgl. Verdachts auf Hausbockkäferbefall

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 1994, 253, 254; OLG Celle , NJW-RR 1997, 848).
  • LG Aachen, 24.06.2010 - 8 O 386/09

    Sachmangel bei Produktion und Vertrieb von Feuerwehrstiefeln ohne gültiges

    Ein bedingter Vorsatz ist hierfür ausreichend (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1997, 848).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4656
OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95 (https://dejure.org/1996,4656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.01.1996 - 13 U 1449/95 (https://dejure.org/1996,4656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - 13 U 1449/95 (https://dejure.org/1996,4656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 328 339
    Auslegung einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 18.04.1984 - VIII ZR 50/83

    Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens in einem Pachtvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Daß von einer verschuldensunabhängigen und damit einer von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB abweichenden Bestimmung auszugehen ist, deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH, der in vergleichbaren Fällen (fehlt in einer AGB-Vertragsstrafenklausel eine ausdrückliche Erwähnung des Verschuldens oder die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises) von einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenklausel ausgegangen ist (z. B. BGHZ 72, 174, 178, BGH NJW 1985, 57).

    Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenklauselregelung ist - jedenfalls gegenüber Nichtkaufleuten - regelmäßig unwirksam, es sei denn, daß ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, welche eine solche Regelung rechtfertigen (BGHZ 72, 174, 179; BGH NJW 1985, 57; BGH NJW-RR 1991, 1013, 1015; Gottwald, in: Münchner Kommentar zum BGB , 3. Aufl., Rdnr. 5 vor § 339 BGB ; Palandt, aaO., § 11 AGBG Rdnr. 33 m.w.N.), obgleich ursprünglich die Rechtsprechung bei der Regelung des § 339 BGB nicht unbedingt von dem Erfordernis eines Verschuldens ausging (siehe zur rechtshistorischen Entwicklung Kaduk, in: Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 339 BGB Rdnr. 27).

  • BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77

    Wirksamkeit von Straffracht- und Schmuggelklauseln in Konnossementsbedingungen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Daß von einer verschuldensunabhängigen und damit einer von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB abweichenden Bestimmung auszugehen ist, deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH, der in vergleichbaren Fällen (fehlt in einer AGB-Vertragsstrafenklausel eine ausdrückliche Erwähnung des Verschuldens oder die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises) von einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenklausel ausgegangen ist (z. B. BGHZ 72, 174, 178, BGH NJW 1985, 57).

    Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenklauselregelung ist - jedenfalls gegenüber Nichtkaufleuten - regelmäßig unwirksam, es sei denn, daß ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, welche eine solche Regelung rechtfertigen (BGHZ 72, 174, 179; BGH NJW 1985, 57; BGH NJW-RR 1991, 1013, 1015; Gottwald, in: Münchner Kommentar zum BGB , 3. Aufl., Rdnr. 5 vor § 339 BGB ; Palandt, aaO., § 11 AGBG Rdnr. 33 m.w.N.), obgleich ursprünglich die Rechtsprechung bei der Regelung des § 339 BGB nicht unbedingt von dem Erfordernis eines Verschuldens ausging (siehe zur rechtshistorischen Entwicklung Kaduk, in: Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 339 BGB Rdnr. 27).

  • OLG Dresden, 21.12.1995 - 13 U 1063/95

    Zinsansprüche der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Denn aus den in Literatur und Rechtsprechung mitgeteilten einzelnen Klauselbeispielen (siehe die Beispiele bei den unter a) Zitierten sowie insbesondere bei Wächter/Kaiser/Krause, WPM 1992, 293, 300 und den Mustervertrag abgedruckt in RVI, D 200.3, dort insbesondere § 13) sowie aus denjenigen in Grundstücks- bzw. Unternehmenskaufverträgen enthaltenen, welche dem Senat bereits in anderen Rechtsstreiten vorgelegen haben (z. B. 13 U 279/95, 13 U 489/95, 13 U 1063/95 u.a.), ergibt sich nur, aber auch immerhin, daß von der Klägerin zum Regelungskomplex der Arbeitsplatzzusagen eine Mehrzahl einzelner Klauselbeispiele entwickelt wurde, die dann in Art eines Baukastensystems im Einzelfall Verwendung fanden.

    Auch in dem der Sache 13 U 1063/95 zugrunde liegenden Vertrag ist in dessen § 7 eine Pönale von DM 10 000, 00 vereinbart.

  • OLG Köln, 23.06.1995 - 19 U 274/94

    Verwirkung einer mit der Treuhandanstalt vereinbarten Vertragsstrafe;

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Hierbei handelt es sich um eine Vertragsstrafenregelung, wenngleich das Wort Vertragsstrafe nicht ausdrücklich benutzt wird (so auch OLG Köln VIZ 1995, 546, 547; KG VIZ 1994, 363 und VIZ 1995, 117, 119; Wolf, in: Wolf/Horn-Lindacher, AGBG , 3. Aufl., § 11 Nr. 6 Rdnr. 26; Weimar, DStR 1993, 63, 65; ders.: Recht und Haftungsrisiken für die Beteiligten nach Erwerb eines Treuhandunternehmens, S.; Kiethe, Nachverhandlungen mit der Treuhandanstalt, Rdnrn. 354 f.; Lehmann, DStR 1993, 802, 804; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 18 Rdnr. 245; Messerschmidt, WiB 1994, 375, 378).

    In der Rechtsprechung wurde die Annahme von AGB, soweit ersichtlich, bislang verneint, wenn auch - zumindest teils - bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (OLG Köln VIZ 1995, 546 ; LG Köln VIZ 1995, 119, 120; offengelassen von LG Detmold, Urt. v.04.11.1994, 1 O 176/94).

  • KG, 01.09.1994 - 1 W 6812/93
    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Hierbei handelt es sich um eine Vertragsstrafenregelung, wenngleich das Wort Vertragsstrafe nicht ausdrücklich benutzt wird (so auch OLG Köln VIZ 1995, 546, 547; KG VIZ 1994, 363 und VIZ 1995, 117, 119; Wolf, in: Wolf/Horn-Lindacher, AGBG , 3. Aufl., § 11 Nr. 6 Rdnr. 26; Weimar, DStR 1993, 63, 65; ders.: Recht und Haftungsrisiken für die Beteiligten nach Erwerb eines Treuhandunternehmens, S.; Kiethe, Nachverhandlungen mit der Treuhandanstalt, Rdnrn. 354 f.; Lehmann, DStR 1993, 802, 804; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 18 Rdnr. 245; Messerschmidt, WiB 1994, 375, 378).

    Deshalb mag dies bei der Berechnung der Notargebühren (so KG VIZ 1995, 117), und ggf. steuerrechtlich (siehe für die Grunderwerbssteuer verneinend jedoch BFH VIZ 1995, 463, 465) berücksichtigbar sein.

  • BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68

    Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Ein solches Garantieversprechen ist aber wieder als Vertragsstrafenabrede zu betrachten, wenn die übernommene Garantieleistung nicht nur dem Schadensausgleich dient, sondern der drohende Verfall des Garantiebetrages den Schuldner zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten soll (BGH NJW 1970, 1915; Gottwald, aaO.; Kaduk, aaO., Rdnr. 7 vor §§ 339 ff. BGB ).
  • BGH, 27.03.1991 - IV ZR 90/90

    Aushandeln einer Eigenverkaufsklausel beim Maklervertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Zudem muß der Verwender trotz Stellens von AGB gerade den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (vgl. BGH NJW 1991, 1678, 1679; Kötz, in: Münchner Kommentar zum BGB , 3. Aufl., § 1 AGB Rdnr. 17).
  • LG Köln, 13.10.1994 - 21 O 185/94
    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    In der Rechtsprechung wurde die Annahme von AGB, soweit ersichtlich, bislang verneint, wenn auch - zumindest teils - bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (OLG Köln VIZ 1995, 546 ; LG Köln VIZ 1995, 119, 120; offengelassen von LG Detmold, Urt. v.04.11.1994, 1 O 176/94).
  • BGH, 05.07.1995 - KZR 15/94

    "Sesamstraße-Aufnäher"; Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Allerdings führt widersprüchlicher Vortrag nicht notwendig dazu, daß er unsubstantiiert sein muß (BGH, Urt. v. 08.11.1995, VIII ZR 227/94, und Urt. v. 05.07.1995, KZR 15/94).
  • OLG Nürnberg, 24.11.1982 - 4 U 2180/82

    Wartungsverträge; Kündigungsklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

    Auszug aus OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95
    Von einem Entfallen der Anwendbarkeit des AGB schon § 1 Abs. 1 AGBG kann dann sowieso nur gesprochen werden, wenn nicht in einer Mehrzahl von Fällen inhaltlich gleiche Ergänzungen vorgenommen werden (OLG Köln NJW-RR 1988, 654; Ulmer, aaO.; Wolf, NJW 1977, 1937, 1941; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge, 2. Aufl., Rdnr. 5; wohl auch OLG Nürnberg BB 1983, 1307 f.).
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BGH, 08.11.1995 - VIII ZR 227/94

    Auswirkungen vorprozessualer Äußerungen auf den Prozeßvortrag einer Partei

  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 111/82

    Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag

  • OLG Köln, 16.12.1987 - 24 U 127/87

    Sittenwidrigkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem Generalunternehmervertrag

  • OLG Celle, 25.09.1987 - 2 U 267/86

    Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe, kundenfeindlichste Auslegung

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • KG, 30.11.1993 - 1 W 6804/92
  • BFH, 07.12.1994 - II R 9/92

    Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,- DM

  • RG, 06.07.1940 - IV B 12/40

    Sind die Bauernführer befugt, nach dem Ableben eines Bauern beim Nachlaßgericht

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Dabei mögen zwar Abweichungen in der Formulierung aufgetreten sein, inhaltlich besteht aber - und darauf kommt es an (Schäfer, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, AGB der Treuhandanstalt, Stand Mai 1994, Rdn. 7; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 15; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 24) - im wesentlichen eine Gleichartigkeit, wie die aus der Rechtsprechung bekannten und in der Literatur wiedergegebenen Beispielsfälle zeigen (vgl. OLG Dresden, OLG-Report 1997, 97; OLG Hamm, DtZ 1996, 351 f; OLG Brandenburg, VIZ 1996, 735; OLG Hamburg, OLG-Report 1997, 187; Schäfer aaO Rdn. 7 und Rdn. 29; Weimar, Nachprivatisierungsprobleme, 1992, S. 32; Kiethe, Nachverhandlungen mit der Treuhandanstalt, 1994, Rdn. 277 ff; ders., VIZ 1993, 382, 383; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 276; Drygalski, in: Immobilienhandbuch Ost, 2. Aufl., S. 31; Scheifele, BB 1991, 557, 561; Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 300; Zeuner, ZIP 1993, 1365, 1367; Wächter, ZAP-Ost, Fach 15, S. 181, 184).

    Im Rahmen von Arbeitsplatzzusagen versprochene Vertragsstrafen betragen für jeden zu wenig beschäftigten Arbeitnehmer 2.000 DM bis 3.000 DM pro Monat (OLG Köln, VIZ 1995, 546; Ebbing aaO) oder 10.000 DM bis 35.000 DM pro Jahr (OLG Dresden, OLG-Report 1997, 97; OLG Hamm, DtZ 1996, 351, 352; Weimar, DStR 1993, 63, 65; Messerschmidt, WiB 1994, 377, 378).

  • OLG Rostock, 02.09.1998 - 6 U 175/97

    Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe

    Dabei sind die Klauseln zwar im Einzelfall abweichend formuliert worden, die Regelungen sind inhaltlich jedoch im wesentlichen als gleichartig anzusehen, wie dies aus den in der Rechtsprechung bekannten und in der Literatur wiedergegebenen Beispielsfällen deutlich wird (OLG Dresden, OLG-Report 1997, S. 97; OLG Hamm, DTZ 1996, S. 351; OLG Brandenburg, VIZ 1996, S. 735; OLG Hamm, OLG- Report, 1997, S. 187; Kriethe, VIZ, 1993, S. 382 f.; Zeuner, ZIP, 1993, S. 1365 f.; BGH, ZIP, 1998, S. 1049, 1050).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7048
OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96 (https://dejure.org/1996,7048)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.1996 - 18 U 66/96 (https://dejure.org/1996,7048)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 18 U 66/96 (https://dejure.org/1996,7048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 1 S. 2
    Anderweitige Ersatzmöglichkeit aufgrund Inanspruchnahme eines zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Privatunternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Mönchengladbach - 10 O 123/95
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Welche dieser beiden Anspruchsgrundlagen, die nur alternativ, nicht nebeneinander bestehen können (vgl. BGHZ 48, 98, 102 und BGHZ 72, 289, 293), in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es sich bei den Staubimmissionen um Einwirkungen von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung handelt oder um einen Eingriff von hoher Hand.

    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    Daß die Beklagte in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten durch die Firma S Einfluß genommen hätte, daß sie in dem hier interessierenden Zusammenhang die Arbeiten der Firma S wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden müßte, wie wenn die Firma S lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (vgl. BGHZ 48, 98, 103 und BGH NJW 80, 1679), erscheint eher fernliegend, da kaum anzunehmen ist, daß die Beklagte die Firma S bindend angewiesen hat, die Straße im Bereich des klägerischen Eigentums durch ihre Baustellenfahrzeuge zu verschmutzen, d.h., daß diese Verschmutzung quasi zwangsläufige Folge der Weisung und vertraglichen Einbindung der Firma S seitens der Beklagten wäre.

    Auch kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Bautätigkeiten grundsätzlich nicht zu verhindern waren, da sie im öffentlichen Interesse erfolgten und dieses auch ihre rasche Durchführung, d.h. ohne Rücksicht auf zeitweise Trockenperioden, erforderte; von daher schied die Möglichkeit, die vom Baugebiet und den dort entfalteten Tätigkeiten ausgehende Staubentwicklung durch eine Unterlassungsklage abzuwehren, grundsätzlich aus (vgl. BGH 48, 98, 104; BGHZ 54, 384, 387; BGH DVBl. 72, 115).

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Welche dieser beiden Anspruchsgrundlagen, die nur alternativ, nicht nebeneinander bestehen können (vgl. BGHZ 48, 98, 102 und BGHZ 72, 289, 293), in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es sich bei den Staubimmissionen um Einwirkungen von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung handelt oder um einen Eingriff von hoher Hand.

    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    Da diese Maßnahmen die Durchführung der öffentlichen Aufgaben "Erschließung und Straßenbau" weder verhindern noch nennenswert beeinträchtigen konnten, bestand für den Kläger gerade keine Duldungspflicht; er konnte und mußte die Beeinträchtigungen seines Eigentums durch Staubimmissionen vielmehr nach § 1004 BGB abwehren und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragen (vgl. BGHZ 72, 289, 294; BGH NJW 84, 1876, 1877).

    Dies folgt daraus, daß eine Duldungspflicht des Eigentümers stets dann zu verneinen ist, wenn - wie hier - durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, die letztlich nur eine Erfüllung ohnehin bestehender Reinhaltungs-/Reinigungspflichten darstellen, die Beeinträchtigungen vermieden werden können und mithin ein vorrangiger Abwehr- oder Beseitigungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand besteht, der durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist, wobei in Eilfällen eine einstweilige Anordnung erwirkt werden kann (vgl. BGHZ 72, 289, 293).

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68

    Ersatz des Schadens durch den Bau einer Fußgängerpassage - Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    a) Hinsichtlich eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Staubimmissionen die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigten und daß die Erschließung des Baugebietes B-Süd sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bauarbeiten grundsätzlich eine ortsübliche Benutzung dieses Baugebietes und der anliegenden Straßengrundstücke darstellen (vgl. für entsprechende Bauarbeiten der Kommune (unterirdische Fußgängerzone) etwa BGH DVBl. 72, 115, 116).

    Auch kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Bautätigkeiten grundsätzlich nicht zu verhindern waren, da sie im öffentlichen Interesse erfolgten und dieses auch ihre rasche Durchführung, d.h. ohne Rücksicht auf zeitweise Trockenperioden, erforderte; von daher schied die Möglichkeit, die vom Baugebiet und den dort entfalteten Tätigkeiten ausgehende Staubentwicklung durch eine Unterlassungsklage abzuwehren, grundsätzlich aus (vgl. BGH 48, 98, 104; BGHZ 54, 384, 387; BGH DVBl. 72, 115).

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    Auch kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Bautätigkeiten grundsätzlich nicht zu verhindern waren, da sie im öffentlichen Interesse erfolgten und dieses auch ihre rasche Durchführung, d.h. ohne Rücksicht auf zeitweise Trockenperioden, erforderte; von daher schied die Möglichkeit, die vom Baugebiet und den dort entfalteten Tätigkeiten ausgehende Staubentwicklung durch eine Unterlassungsklage abzuwehren, grundsätzlich aus (vgl. BGH 48, 98, 104; BGHZ 54, 384, 387; BGH DVBl. 72, 115).

  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75

    Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die wesentlichen Staubimmissionen die Benutzung des klägerischen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten, ob die Zumutbarkeitsgrenze infolge der Absehbarkeit der Erschließungsarbeiten eventuell nach oben verschoben war (vgl. BGH NJW 77, 894, 895).

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Daß in Fällen, in denen sich die Anstellungskörperschaft zur Durchführung ihrer hoheitlichen Maßnahmen eines privaten Dritten bedient, die mögliche eigene Schadensersatzverpflichtung dieses Dritten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt und somit zum Wegfall der eigenen Amtshaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft führt, entspricht herrschender Auffassung (vgl. BGH NJW 80, 1679, 1680; so auch Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz NW, 2. Aufl., § 9 a Rdnr. 95).

    Daß die Beklagte in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten durch die Firma S Einfluß genommen hätte, daß sie in dem hier interessierenden Zusammenhang die Arbeiten der Firma S wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden müßte, wie wenn die Firma S lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (vgl. BGHZ 48, 98, 103 und BGH NJW 80, 1679), erscheint eher fernliegend, da kaum anzunehmen ist, daß die Beklagte die Firma S bindend angewiesen hat, die Straße im Bereich des klägerischen Eigentums durch ihre Baustellenfahrzeuge zu verschmutzen, d.h., daß diese Verschmutzung quasi zwangsläufige Folge der Weisung und vertraglichen Einbindung der Firma S seitens der Beklagten wäre.

  • BGH, 01.03.1974 - V ZR 82/72

    Zementstaubimmission auf Bundesstraße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Immerhin erscheint schon zweifelhaft, ob die verkehrsmäßige Reinigungspflicht, die in § 17 Straßen- und Wegegesetz NW geregelt ist (vgl. Walprecht/Cosson, a.a.O., § 17 Rdnr. 158), und - ebenso wie § 32 StVO - nur die Straßenverkehrsteilnehmer vor den Gefahren schützen soll, die ihnen durch Verschmutzungen/Verunreinigungen der Straße drohen (vgl. BGHZ 62, 186, 188; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., Kapitel 41, Rdnr. 1.22), auch Amtspflichten zugunsten der Straßenanlieger begründet.
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Da diese Maßnahmen die Durchführung der öffentlichen Aufgaben "Erschließung und Straßenbau" weder verhindern noch nennenswert beeinträchtigen konnten, bestand für den Kläger gerade keine Duldungspflicht; er konnte und mußte die Beeinträchtigungen seines Eigentums durch Staubimmissionen vielmehr nach § 1004 BGB abwehren und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragen (vgl. BGHZ 72, 289, 294; BGH NJW 84, 1876, 1877).
  • OLG Zweibrücken, 12.06.1985 - 2 U 9/85

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer angemessenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96
    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).
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