Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.02.1998 - 18 U 50/95   

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OLG Frankfurt, 26.02.1998 - 18 U 50/95 (https://dejure.org/1998,5200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.1998 - 18 U 50/95 (https://dejure.org/1998,5200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 18 U 50/95 (https://dejure.org/1998,5200)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Gerichtssachverständiger in eigener Verantwortung tätig werden? (IBR 1998, 361)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2834
  • BauR 1998, 1052
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 23.09.2020 - IV ZR 88/19

    Kann ein Sachverständiger zur Bauteilöffnung gezwungen werden?

    bb) Ob dieses grundsätzliche Weisungsrecht des Gerichts danach auch die Befugnis umfasst, einen Sachverständigen speziell zur Vornahme einer Bauteilöffnung anzuweisen, soweit diese für die Begutachtung erforderlich ist (bejahend z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 19 W 41/17, juris Rn. 4; OLG Celle BauR 2005, 1358 [juris Rn. 18, 28]; OLG Frankfurt NJW 1998, 2834 [juris Rn. 5 f.]; Keldungs, Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 228; Kern, BauR 2014, 603, 613 f.; Stein/Jonas/Berger, ZPO 23. Aufl. § 404a Rn. 14; verneinend z.B. OLG Schleswig ZfBR 2018, 364 Rn. 25; OLG Frankfurt DS 2018, 215 Rn. 7; Beschluss vom 13. November 2003 - 15 W 87/03, juris Rn. 15; OLG Rostock BauR 2003, 757 [juris Rn. 6]; Kamphausen, BauR 2003, 757, 760), kann im Streitfall allerdings offenbleiben.
  • OLG Schleswig, 24.11.2017 - 1 U 49/15

    Sachverständigenbeweis im Bauprozess: Gerichtliche Anweisung des Sachverständigen

    Ein übermäßiges Haftungsrisiko treffe ihn nicht, auch wenn er sich nicht versichern könne, weil er gegen das von ihm eingeschaltete Unternehmen Regress nehmen könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.1998, 18 U 50/95, juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005, 7 W 147/04, juris; OLG Jena, Beschluss vom 18.10.2006, 7 W 302/06, juris).
  • OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 13 W 43/05

    Beweis durch Sachverständige: Pflicht des Sachverständigen zur Wiederherstellung

    Seine Haftung beschränkt sich auf den normalen Umfang der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten (OLG Frankfurt, BauR 1998, Seite 1052).
  • OLG Celle, 08.02.2005 - 7 W 147/04

    Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts gegenüber einem Bausachverständigen;

    Zutreffend haben deshalb das OLG Frankfurt (Baurecht 1998, 1052) sowie das OLG Brandenburg (Baurecht 1976, 432 ff.) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur ausgeführt, der Sachverständige habe als seine ureigenste Aufgabe dafür zu sorgen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erledigung des Gutachtenauftrages geschaffen werden.
  • OLG Oldenburg, 21.11.2013 - 3 W 30/13

    Gerichtsgutachter muss Bauteilöffnungen nicht in eigener Verantwortung

    Dabei kann offen bleiben, welcher Auffassung zu der Frage, ob einem Sachverständigen die bindende Weisung erteilt werden kann, Bauteilöffnungen vorzunehmen, der Vorzug zu geben ist (bejahend: OLG Celle, BauR 1998 S. 1281; OLG Düsseldorf BauR 1997, S. 697; OLG Frankfurt BauR 1998 S. 1052; OLG Stuttgart, OLGR 2006 S. 769; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997 S. 1360; Thüringer Oberlandesgericht, ZfIR 2007 S. 253; OLG Celle Baurecht 2005 S. 1358; Liebheit, BauR 1998 S. 1510 und 1790; verneinend: OLG Brandenburg, BauR 1996 S. 432; OLG Hamm, IBR 2007 S. 160; QLG Frankfurt OLGR 2004 S. 145; OLG Rostock, BauR 2003 S. 757; OLG Bamberg, BauR 2002 S. 829; LG Limburg, 2 0 170/06; LG Saarbrücken 15 OH 41/11; LG Kiel 9 OH 49/07; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 91; Dötsch, NZBau 2008 S. 217; Motzke, BauR 2013 S. 304 ff).
  • OLG Koblenz, 02.10.2006 - 12 U 1056/05

    Baumängel: Beweislast für das Vorliegen eines Mangels; Architekt als

    In alledem liegt eine Reihe von Gründen für die Urteilsaufhebung und für die Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Frankfurt OLG-Report Frankfurt 1998, 231 f.).
  • OLG Jena, 18.10.2006 - 7 W 302/06

    Muss der Sachverständige auf Weisung auch Bauteile öffnen?

    Weigere sich ein Gutachter, seinen Auftrag vollständig zu erfüllen, so sei jedenfalls dann, wenn der Eigentümer einem Eingriff in die Bausubstanz zugestimmt hat, eine Weisung im Sinne des § 404a Abs. 4 ZPO zulässig und geboten (OLG Brandenburg, Baurecht 1996, 432; OLG Frankfurt, Baurecht 1998, 1052 ; OLG Celle, Baurecht 2005, 1358 ; Thomas/Putzo, ZPO , 24. Aufl., § 404a Rdnr. 1; Zöller/Greger, ZPO , 24. Aufl., § 404a , Rdnr. 4; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 20. Teil, Rdnr. 367).
  • OLG Bamberg, 09.01.2002 - 4 W 129/01

    Zulässigkeit einer Weisung an den Sachverständigen zur Öffnung von Bauteilen und

    Der Beschwerdeführer verweist auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf (NJW-RR 97, 1360) und des OLG Frankfurt (BauR 98, 1052 mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt #####.
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2018 - 19 W 41/17

    Bauteilöffnung durch den Sachverständigen?

    Im Vordringen befindet sich jedoch die Ansicht, wonach der Sachverständige eine zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Bauteilöffnung selbst oder durch geeignete Hilfspersonen durchführen muss und diese Tätigkeit nicht auf die Parteien verlagern kann, wenn diese damit nicht einverstanden sind (vgl. nur OLG Celle BauR 2017, 918; OLG Celle BauR 2005, 1358; OLG Jena BauR 2007, 441; OLG Frankfurt NJW 1998, 2834; Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2. Teil Rn 130; Kern, BauR 2014, 603 ff.; a. A. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 91; Dötsch, NZBau 2008, 217).
  • OLG Rostock, 04.02.2002 - 7 W 100/01

    Beauftragung externer Hilfskräfte

    Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.02.1998 (NJW 1998, 2834 = BauR 98, 1052 ) einem von ihm beauftragten Sachverständigen gem. § 404 a Abs. 1 ZPO die Weisung erteilt, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich gehaltenen Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen, wobei es ihm überlassen bleibe, ob er persönlich tätig werde oder Hilfskräfte einschalte.
  • LG Saarbrücken, 05.04.2013 - 15 OH 41/11

    Sachverständigengutachten: Befugnis des Gerichts zur Aufgabe von Bauteilöffnungen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.03.1998 - 3 U 131/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5208
OLG Köln, 13.03.1998 - 3 U 131/97 (https://dejure.org/1998,5208)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.1998 - 3 U 131/97 (https://dejure.org/1998,5208)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. März 1998 - 3 U 131/97 (https://dejure.org/1998,5208)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sozialhilfeträger Rückabtretung Schadensersatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    SGB § 116; SGB I § 32; BSHG § 91 ABS. 4
    Sozialhilfeträger Rückabtretung Schadensersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Rückabtretung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen an den Geschädigten; Analoge Anwendung des § 91 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf sozialgesetzlich übergegangene Schadensersatzansprüche

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116; SGB I § 32; BSHG § 91 Abs. 4
    Unwirksamkeit der Rückabtretung an Geschädigten

  • rechtsportal.de

    BSHG § 91 Abs. 4; SGB I § 32; SGB X § 116
    Sozialhilfeträger, Rückabtretung, Schadensersatzansprüche

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1762
  • MDR 1998, 778
  • VersR 1998, 1262
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 19.12.1996 - 6 UF 123/95

    Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 3 U 131/97
    Insofern verbleibt es - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 4 BSHG auf den gemäß § 116 SGB X übergegangenen Anspruch - bei der Nichtigkeit, da die Änderung des § 91 BSHG nicht zurückwirkt (vgl. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt FamRZ 97, 501).
  • BGH, 03.07.1996 - XII ZR 99/95

    Wirksamkeit der treuhänderischen Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen zum

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 3 U 131/97
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH an (vgl. BGH NJW 94, 1733 und FamRZ 96, 1203 ff., 1207 ff.).
  • BGH, 16.03.1994 - XII ZR 225/92

    Abtretungsvereinbarung i. S. des § 32 SGB I

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 3 U 131/97
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH an (vgl. BGH NJW 94, 1733 und FamRZ 96, 1203 ff., 1207 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4300
OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Dezember 1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 940
  • FamRZ 1998, 1046
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91

    Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (BGH FamRZ 1982, 788; FamRZ 1993, 314; BayObLG NJW 1964, 2306).

    Im vorliegenden Fall ist aber die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1696 Abs. 1 BGB durch eine neue Regelung zu ersetzen, weil anders die Gefahr nicht behoben werden kann, daß das betroffene Kind infolge der ständigen Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern in seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung Schaden erleidet (ebenso BGH, FamRZ 1993, 314, 315).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.1995 - 16 UF 347/94

    Sorgerecht; Gemeinsames Sorgerecht; Anordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Der nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils (dazu OLG Karlsruhe 2 UF 9/95, Beschluß vom 11.10.1995 und 16 UF 347/94, Beschluß vom 03.05.1995 = FamRZ 1995, 1168 = NJW-RR 1996, 709 ), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen, ist daher für sich unbeachtlich.
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Vielmehr setzt eine Neuregelung der elterlichen Sorge nach dieser Vorschrift triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BGH NJW-RR 1986, 1130 ; BayObLG FamRZ 1976, 38; OLG Stuttgart, FamRZ 1978, 827).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1998 - 2 UF 9/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Der nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils (dazu OLG Karlsruhe 2 UF 9/95, Beschluß vom 11.10.1995 und 16 UF 347/94, Beschluß vom 03.05.1995 = FamRZ 1995, 1168 = NJW-RR 1996, 709 ), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen, ist daher für sich unbeachtlich.
  • OLG Jena, 22.03.2004 - 1 UF 354/03

    Abänderung einer Sorgerechtsregelung, Abänderungsgründe, entwürdigende

    Abänderungsgründe i. S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1046-1047; OLG Stuttgart, FamRZ 1978, 827-829, Palandt/ Diederichsen, BGB, 62. Auflage 2003, § 1696 Rdn. 16; FA-FamR/ Oelkers, 4. Auflage 2002, 4. Kap. Rdn. 438).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 UF 135/98

    Sorgerecht - Kindschaftsrecht, neues - Ausübung des Sorgerechts

    Der ursprüngliche Abänderungsantrag des Vaters ist begründet (zu den Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 12.12.1997, FamRZ 1998, 1046 ).

    Der Senat hat bereits in seiner zitierten Entscheidung vom 12.12.1997 (FamRZ 1998, 1046, 1047) darauf hingewiesen, daß das in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. normierte elterliche Sorgerecht ausdrücklich auch die elterliche Pflicht umfaßt, für das minderjährige Kind zu sorgen, damit aber auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Sorge beinhaltet, welcher ihm ab seiner Geburt zusteht und der erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt.

  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Damit die für die Änderung sprechenden Gründe triftig sind und sie das Kindeswohl nachhaltig berühren, müssen sie die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, so dass ein strenger Maßstab gilt (BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 940; OLG Dresden NJW-RR 2002, 724f; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1993f; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
  • AG Detmold, 13.06.2016 - 33 F 150/16

    Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Umgangsrecht

    Schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt sich, dass ausschließlich das Wohl der Kinder maßgebend ist und daher die Änderung nicht mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils begründet werden kann (vgl. OLG Schleswig v. 25.08.1989 - 13 UF 119/89, 13 WF 123/89 - FamRZ 1990, 433-435; OLG Karlsruhe v. 12.12.1997 - 2 UF 202/97 - NJW-RR 1998, 940-941).
  • OLG Saarbrücken, 21.11.2001 - 6 UF 86/01

    Übertragung des Sorgerechts auf einen Ehegatten

    Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung zu Gunsten einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller ist nach § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, die nach der Erstentscheidung eingetreten bzw. bekannt geworden sind und die mit jeder Änderung für die Kinder verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1046), weil die Gefahr weiterer Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung beider Kinder hier nicht anders abgewendet werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2023 - 20 UF 7/23

    Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung in Kindschaftssachen

    Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 2 UF 202/97 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7494
OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 1997 - 3 U 147/96 (https://dejure.org/1997,7494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 312 O 190/96
  • OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 420
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 153/93

    Frischkäsezubereitung - Wesentliche Beeinträchtigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Vor allem die Nachahmungsgefahr ist in diesem Zusammenhang von größter Bedeutung (BGH, GRUR 1995, 760 - Frischkäsezubereitung).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Will man die "Spürbarkeitsgrenze" festlegen, muss man alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung für den Umworbenen, die Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs, der Grad der Nachahmungsgefahr u.a. gehören können (BGH, GRUR 1995, 122, 124 - Laienwerbung für Augenoptiker).
  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 60/91

    Erdgassteuer - Wettbewerbsförderungsabsicht; Meinungsfreiheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1997 - 3 U 147/96
    Deshalb wird es im Allgemeinen nur dann, wenn ein bestimmtes Verständnis nicht naheliegend erscheint, eine Irreführungsgefahr ohne Beweiserhebungen verneinen können (BGH, GRUR 1992, 707, 709 Erdgassteuer).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung "Kloster" für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier entweder in einer wirklichen Klosterbrauerei - also in einer zu einem Kloster gehörenden Brauerei - gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterlichen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68).
  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Wer den gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 12 BGB grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters (vgl. OLG München MarkenR 2007, 560 - Kloster Andechs; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Klosterbrauerei) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, weist daher ohne diesbezügliche konkrete Umstände bzw. Anhaltspunkte nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb oder zu seiner Angebotsstätte oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von Mönchen oder Nonnen gerade dieses Klosters entwickelten Rezeptes bedient.

    Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Angebote zu einem bestimmten Unternehmen her (BGH GRUR 2003, 628 Rn. 102 - Klosterbrauerei; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Klosterbrauerei; OLG Nürnberg ZLR 2000, 764 -Kloster Pilsener; OLG Frankfurt/Main ZLR 2000, 774 - Eschweger Klosterbräu; BPatG GRUR-Prax 2011, 553 - Kloster Beuerberger Naturkraft).

  • BPatG, 05.10.2011 - 26 W (pat) 501/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Beuerberger Naturkraft (Wort-Bild-Marke)" -

    Wer den gem. § 3 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 12 BGB grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters (vgl. OLG München MarkenR 2007, 560 - Kloster Andechs, Der Andechser; Hanseat. OLG Hamburg, WRP 1998, 76 - Kloster, Klosterbrauerei) zur Kennzeichnung der hier beanspruchten Waren der Klasse 33 verwendet, weist daher nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb (vgl. hierzu Hanseat OLG HH, GRUR 1998, 420 - Klosterbrauerei, Klosterbräu) oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von den Mönchen oder Nonnen entwickelten Rezeptes bedient.

    Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Waren zu einer bestimmten klösterlichen Herstellungsstätte (vgl. BGH GRUR 2003, 628 - 631 Rn. 102 - Klosterbrauerei; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Kloster, Klosterbrauerei; OLG Nürnberg, ZLR 2000, 764 - Kloster Pilsener; OLG Frankfurt, ZLR 2000, 774 - Eschweger Klosterbräu je zur Herstellung einer Verbindung zwischen einer den Wortbestandteil "Kloster" enthaltenen Bierbezeichnung und einer klösterlichen Brauerei durch den angesprochenen Verkehr) und damit zu einem bestimmten Unternehmer her.

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.01.1998 - 3 U 218/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11037
OLG Hamburg, 08.01.1998 - 3 U 218/95 (https://dejure.org/1998,11037)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.1998 - 3 U 218/95 (https://dejure.org/1998,11037)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Januar 1998 - 3 U 218/95 (https://dejure.org/1998,11037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GeschmMG § 1 Abs. 2 § 5 § 14a
    Neuheit eines eingetragenen Geschmacksmusters bei die ästhetische Gestaltung vorwegnehmenden Einzelanfertigungen; Anforderungen an die Gestaltungshöhe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 308 O 292/94
  • OLG Hamburg, 08.01.1998 - 3 U 218/95
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77

    Nachbildung zum Geschmacksmuster angemeldeter Spielzeugfiguren (Play-mobil) -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.1998 - 3 U 218/95
    Maßgebend ist der Eindruck, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1980, 235, 237 "Play-Family"), nie des für ästhetische Formgestaltungen bei Haustürvordächern empfänglichen und damit einigermaßen vertrauten Menschen.
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