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   OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98   

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https://dejure.org/1999,15535
OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98 (https://dejure.org/1999,15535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.1999 - 25 U 156/98 (https://dejure.org/1999,15535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 1999 - 25 U 156/98 (https://dejure.org/1999,15535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungeteilte Erbengemeinschaft ; Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf eines Grundstücksanteils; Richtigkeitsvermutung des Erbscheins ; Teilweise Auseinandersetzung ; Anwartschaft auf den Erwerb des Alleineigentums ; Auslegung der letztwilligen Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 87/82

    Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98
    Die Auseinandersetzung hat sich allerdings auf den gesamten Nachlaß zu beziehen (vgl. z.B.: BGH NJW-RR 1991, 1097; NJW 1985, 51 ff (52)).
  • OLG München, 24.01.1991 - 29 U 4906/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98
    Die Auseinandersetzung hat sich allerdings auf den gesamten Nachlaß zu beziehen (vgl. z.B.: BGH NJW-RR 1991, 1097; NJW 1985, 51 ff (52)).
  • KG, 07.10.1976 - 12 U 2349/75

    Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bei Tod des durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98
    Dieses Recht steht auch einem Vermächtnisnehmer zu, der selbst Miterbe ist, wie es beim Vorausvermächtnis gerade der Fall ist (vgl.: RG aaO; KG OLGZ 77, 457 ff (461)).
  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89

    Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98
    Dieser -- vom Gesetzgeber schuldrechtlich ausgestattete -- Schutz des Gläubigers eines aufschiebend bedingten Anspruchs gilt namentlich auch für den Anspruch eines Nachvermächtnisnehmers aus dem Vermächtnis (vgl. z.B.: BGH NJW 1991, 1736 ff (1737)).
  • RG, 13.06.1918 - IV 386/17

    Anspruch des Vorausermächtnisnehmers gegen die Miterben des Vorausermächtnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98
    Der Anspruch aus einem Vorausvermächtnis ist eine Nachlaßverbindlichkeit, für welche die Erbengemeinschaft dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 2058, 2059 BGB, und zwar durch die Miterben gesamtschuldnerisch, haftet (vgl. z.B.: RGZ 93, 196 ff (197)).
  • OLG Karlsruhe, 10.09.2003 - 1 U 7/03

    Testamentsauslegung: Anordnung eines Nach- oder eines Ersatzvermächtnisses

    Der Erblasserin stand es frei, den Vorvermächtnisnehmer im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von der gesetzestypischen Pflicht zur Erhaltung des Vermächtnisgegenstandes im Interesse der Nachvermächtnisnehmer zu befreien und zu bestimmen, dass das Nachvermächtnis nur anfallen solle, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Tode des Vorvermächtnisnehmers noch vorhanden sei (vgl. dazu OLGR Frankfurt 1999, 112, 114).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2007 - 13 U 168/05

    Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses; Grenzen der urkundlicher Nachweispflicht

    Damit wird auf § 160 BGB verwiesen, wonach der unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigte im Fall des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen kann, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne vor allem auch Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. Februar 1999 = OLGR 1999, 112 ff., 114; vgl. des weiteren Kipp-Kuing, Erbrecht, 14. Bearbeitung 1990, § 62 Seite 352).
  • OLG Koblenz, 11.03.2021 - 12 U 1634/20

    Berücksichtigung von Schriftsätzen in Anwaltsprozessen Verantwortung von

    (OLGR Frankfurt 1999, 112 f; OLG Saarbrücken ZEV 2007, 579 f; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2150 , Rdn. 9).
  • LG Rostock, 12.11.2008 - 4 O 189/08

    Amtshaftung: Passivlegitimation einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern im

    Für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Gebiet amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haftet wegen der in § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation deshalb das Amt und nicht die Gemeinde (vgl. Kammer, Urt. v. 26.04.07 - 4 O 326/06, VersR 2007, 1564 mit zustimmender Anm. Lühmann, NJ 2007, 422; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Komm. der KV M-V, 3. Aufl., § 127 Rn. 5; Schröter/Willner/Wollenteit/u.a., KV M-V, 17. Lieferung 7/08, § 127 Anm. 7; [für SH] von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht SH, Bd. II, 6. Aufl., § 3 AO Rn. 2 u. 6; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 4.4.08 - 5 U 10/08, OLGR 2008, 459; Urt. v. 24.9.98 - 1 U 174/97, OLGR 1999, 112).
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