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   OLG Hamburg, 20.08.1999 - 14 U 205/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15104
OLG Hamburg, 20.08.1999 - 14 U 205/98 (https://dejure.org/1999,15104)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.1999 - 14 U 205/98 (https://dejure.org/1999,15104)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 1999 - 14 U 205/98 (https://dejure.org/1999,15104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld; Definition eines Schutzgesetzes; Schadensersatzanspruch wegen Zweckentfremdung von Baugeld; Schlußrechnung als Grundlage der Abrechnung eines Bauvertrages; Darlegungslast für die Erbringung von Bauleistungen; Aufrechenbarkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21

    Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG

    d) Darauf, ob die Forderung der Klägerin bereits bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand der A. fällig war, kommt es für die Frage der Haftung des Beklagten nicht an (Esser/Rübenstahl, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 BauFordSiG Rn. 19 mwN; vgl. Brandenburgisches OLG, 4 U 202/10, juris LS und Rn. 58, 63; Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris LS und Rn. 50).

    Gleiches gilt dafür, dass der Nachfolger des Beklagten bei Beachtung der Baugeldverwendungspflicht den endgültigen Schadenseintritt möglicherweise hätte verhindern können (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris Rn. 50), oder dass gegebenenfalls vorübergehend auf den Konten der Alpine genügend Geld vorhanden war, um die klägerische Forderung zu begleichen.

    Mangels nachgewiesener Aufrechnungserklärung scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Gegenforderung aus (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, 14 U 205/98, juris Rn. 67 mwN).

  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10

    Bauforderungssicherung: Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem

    c) Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass der Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes es verbiete, dass sich der Geschäftsführer unter Berufung auf den Einwand insolvenzrechtlicher Anfechtung seiner Haftung entziehe und zur Begründung ausgeführt wird, dass der Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht im Falle später fällig werdender Werklohnforderung fortbestehe, so dass ohne Bedeutung sei, ob die Werklohnforderung zu einer Zeit fällig wurde, als der Empfänger bereits seine Zahlungen eingestellt hatte und ob eine Zahlung auf die Entgeltforderung gemäß den §§ 130 Nr. 1, 131 InsO anfechtbar gewesen wäre (so Bruns, Das Bauforderungssicherungsgesetz - Ein Gesetz wird 100 Jahre alt, in: Jahrbuch Baurecht, Kapellmann/Vygen, 2010, S. 1, 33; Stammkötter, aaO, § 1 Rn. 211; in diese Richtung jeweils auch OLG Hamburg, Urteil vom 10.5.1996, 14 U 70/796; Rz. 14; Urteil vom 20.8.1999, 14 U 205/98; Rz. 50; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2006, 2 K 2212/05; Rz. 17/18), vermag der Senat dieser Sichtweise - jedenfalls im Streitfall - nicht zu folgen.
  • OLG Dresden, 13.09.2001 - 19 U 346/01

    Bauforderungssicherungsgesetz: Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der

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  • OLG Naumburg, 27.09.2002 - 11 U 20/02

    Neue Bundesländer: Kein selbständiges Gebäudeeigentum bei Errichtung gewerblicher

    Die vom Gesetzgeber der DDR eingeleitete, jedoch nicht mehr vollständig verwirklichte Korrektur der Benachteiligung baulicher Investitionen durch Gewerbetreibende zeichnet das SachenRBerG nach (Czub, § 7, Rdn. 109; Gehling, § 7 SachenRBerG, Rdn. 10, § 2, SachenRBerG, Rdn. 15; Eickmann, § 7, Rdn. 54; Vossius, § 2 Rdn. 9), ohne dass zuvor selbständiges Gebäudeeigentum begründet wurde (OLG Rostock OLGR 1999, 437).
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