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   OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98   

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OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Sozialversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitnehmeranteil; Arbeitgeber; Arbeitslohn; Aktivlegitimation; Konkursausfallgeld

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1
    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; Aktivlegitimation der Einzugsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1199
  • NStZ 2001, 198
  • NZI 2000, 376
  • NZI 2001, 72
  • NZS 2000, 580 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Grundsätzlich werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "vorenthalten", wenn sie bei Fälligkeit, nämlich in der Regel jeweils am 15. des Folgemonats, nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (zuletzt BGHZ 134, 304, 307; BGH ZIP 1996, 1989, 1990, jeweils m.w.N.).

    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

    Für das Vorenthalten ist und bleibt ausschlaggebend das bloße Nichtzahlen trotz entsprechender, auch von der herrschenden Meinung durchweg in den Tatbestand hineingelesener Möglichkeit (vgl. nur BGHZ 134, 304, 307ff).

    Dabei kann offen bleiben, ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur vorausschauenden Gewährleistung eigener Zahlungsfähigkeit durch Bildung entsprechender Rücklagen (vgl. BGHZ 134, 304) hier ohne weiteres angenommen werden könnte.

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).

    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

    Nach früherem Recht konnte zweifelhaft sein, ob der für den Fall der Zahlung von Konkursausfallgeld gesetzlich bestimmte Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit in §§ 141m Abs. 1, 141n S. 3 AFG a. F. (bis 1979; zur Gesetzesentwicklung Plagemann, EWiR 1990, 837f) auch den Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfasste (vgl. BGH WM 1985, 488 unter I 4; dort war vorsorglich eine Rückabtretung an die Einzugsstelle erfolgt) oder ob mit dem Erhalt der Erstattungsbeträge die Aktivlegitimation der Einzugsstelle entfiel.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Die übrigen Entscheidungen lassen freilich erkennen, dass der Bundesgerichtshof die tatsächliche Auszahlung der Löhne nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ansieht (vgl. insbesondere BGHZ 133, 370, 374, wo von der Nichtabführung der "erarbeiteten Beiträge" die Rede ist, sowie BGH ZIP 1991, 1511, 1512, wonach es für die Fälligkeit der Beiträge "nicht auf den Zeitpunkt der Lohnauszahlung" ankomme).

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Der Gemeinschuldnerin (und damit dem Beklagten) war die Zahlung nicht schon mit Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags am 03.08.1992, sondern erst mit mit der Verhängung des allgemeinen Veräußerungsverbotes durch das Gesamtvollstreckungsgericht am 20.08.1992 unmöglich (vgl. eingehend BGH ZIP 1998, 31, 32).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Grundsätzlich werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "vorenthalten", wenn sie bei Fälligkeit, nämlich in der Regel jeweils am 15. des Folgemonats, nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (zuletzt BGHZ 134, 304, 307; BGH ZIP 1996, 1989, 1990, jeweils m.w.N.).

    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Zwar erfordert eine strafrechtliche Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB in der Regel Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse (BGH NStZ 1996, 543; BGH wistra 1994, 193 f; BGH StrV 1993, 364).

    Ihrer bedarf es freilich auch nicht, weil die Höhe der für Mai bis Juli 1992 rückständigen Arbeitnehmeranteile, welche die Klägerin zu Beginn des Rechtsstreits forderte und welche auf den von der Gemeinschuldnerin selbst erstellten, im Prozess vorgelegten Beitragsnachweisen beruhten (Anlagen K 2 bis K 4 Anlagenband Klägervertreter), nicht wirksam bestritten ist (§ 138 Abs. 4 ZPO) und der Beklagte insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, es seien Geringverdiener unter den Beschäftigten gewesen (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 543).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1992 - 22 U 104/92

    Umfang der Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 269/96

    Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • OLG Naumburg, 09.11.1993 - 4 W 171/93

    Kostenfestsetzung während des gerichtlich angeordneten Ruhens des Verfahrens;

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • LG Leipzig, 14.02.1997 - 13 O 8140/96

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführen von

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3544
OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98 (https://dejure.org/1999,3544)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.1999 - 2 WF 144/98 (https://dejure.org/1999,3544)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. August 1999 - 2 WF 144/98 (https://dejure.org/1999,3544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe; Rechtsverteidigung; Fehlende Rechtshängigkeit; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Zustellung der Klage

  • Judicialis

    ZPO § 114

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114
    Prozeßkostenhilfe; Rechtsverteidigung; fehlende Rechtshängigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 643
  • FamRZ 2000, 1022
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 01.06.1995 - 6 WF 65/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Ausnahmen hiervon werden nur dann gemacht, wenn das Gericht innerhalb dieses Verfahrens praktisch den Hauptsacheprozeß betreibt (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 416) oder im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird (Zöller/Philippi, aaO., § 118, Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.1988 - 16 WF 61/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Für diesen Fall wird von einem Großteil der Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, daß dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung nicht bewilligt werden kann, da ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien erst ab Rechtshängigkeit besteht (so etwa Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114, Rn. 25; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, 6. Aufl., § 114, Rn. 3; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1182, 1183).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1987 - 16 WF 248/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Hiermit hat der Kläger bei Einreichung einer unterschriebenen Klageschrift ausreichend klargestellt, daß die Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht sein, allerdings nur bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch zugestellt werden soll (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 91, 92; OLG Dresden MDR 1998, 181, 182; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312).
  • OLG Koblenz, 03.09.1997 - 13 WF 942/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Hiermit hat der Kläger bei Einreichung einer unterschriebenen Klageschrift ausreichend klargestellt, daß die Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht sein, allerdings nur bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch zugestellt werden soll (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 91, 92; OLG Dresden MDR 1998, 181, 182; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312).
  • OLG Dresden, 19.09.1997 - 6 W 1000/97

    Kostentragungspflicht bei einem unbeabsichtigt in Gang gesetzten Verfahren;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Hiermit hat der Kläger bei Einreichung einer unterschriebenen Klageschrift ausreichend klargestellt, daß die Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht sein, allerdings nur bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch zugestellt werden soll (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 91, 92; OLG Dresden MDR 1998, 181, 182; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312).
  • BGH, 22.05.1996 - XII ZR 14/95

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Der Rechtsstreit wird mit Einreichung der Klage anhängig (Zöller/Greger, aaO., § 253, Rn. 4); dies gilt grundsätzlich auch für die gleichzeitige Einreichung einer Klage und eines Prozeßkostenhilfegesuchs, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, er wolle den Antrag nur unter der Bedingung stellen, daß ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (BGHZ 4, 328, 333; BGHZ 7, 268, 270; BGH FamRZ 1996, 1142, 1143; Zöller/Philippi, aaO., § 117, Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO, § 117, Rn. 5; Baumbach/Hartmann, aaO, § 117, Rn. 8; Johannsen/Thalmann, aaO, § 117 ZPO, Rn. 28).
  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Der Rechtsstreit wird mit Einreichung der Klage anhängig (Zöller/Greger, aaO., § 253, Rn. 4); dies gilt grundsätzlich auch für die gleichzeitige Einreichung einer Klage und eines Prozeßkostenhilfegesuchs, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, er wolle den Antrag nur unter der Bedingung stellen, daß ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (BGHZ 4, 328, 333; BGHZ 7, 268, 270; BGH FamRZ 1996, 1142, 1143; Zöller/Philippi, aaO., § 117, Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO, § 117, Rn. 5; Baumbach/Hartmann, aaO, § 117, Rn. 8; Johannsen/Thalmann, aaO, § 117 ZPO, Rn. 28).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.1999 - 2 WF 144/98
    Der Rechtsstreit wird mit Einreichung der Klage anhängig (Zöller/Greger, aaO., § 253, Rn. 4); dies gilt grundsätzlich auch für die gleichzeitige Einreichung einer Klage und eines Prozeßkostenhilfegesuchs, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, er wolle den Antrag nur unter der Bedingung stellen, daß ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (BGHZ 4, 328, 333; BGHZ 7, 268, 270; BGH FamRZ 1996, 1142, 1143; Zöller/Philippi, aaO., § 117, Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO, § 117, Rn. 5; Baumbach/Hartmann, aaO, § 117, Rn. 8; Johannsen/Thalmann, aaO, § 117 ZPO, Rn. 28).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
  • OLG Naumburg, 11.09.2007 - 3 WF 260/07

    Kein PKH-Anspruch des Beklagten bei erst formloser Übersendung der Klageschrift

    Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sei darüber hinaus die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.08.1999, Az.: 2 F 144/98 (FamRZ 2000, 1022) einschlägig.

    Der Senat teilt nicht die hiervon abweichende, von der Beklagten ins Feld geführte Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 = NJW-RR 2001, 643), wonach auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein soll, wenn ein Beklagter zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag und zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Klägers aufgefordert worden sei.

    Hierfür - so das Oberlandesgericht Karlsruhe - spreche die Formulierung "beabsichtigte Rechtsverteidigung" in § 114 ZPO, sodass jemanden schon vor Rechtshängigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022).

    Denn eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet auch nach Ansicht dieses Oberlandesgerichts ebenfalls dann aus, wenn der Prozesskostenhilfe begehrende Kläger mit Einreichung seiner Klage und des Prozesskostenhilfegesuches gleichzeitig klarstellt, dass er den Klageantrag nur unter der Bedingung stellen werde, dass ihm zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 m.w. N.).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.08.1999 - 9 U 182/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5334
OLG Köln, 24.08.1999 - 9 U 182/98 (https://dejure.org/1999,5334)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.1999 - 9 U 182/98 (https://dejure.org/1999,5334)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 1999 - 9 U 182/98 (https://dejure.org/1999,5334)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versicherung Gebäudeversicherung Leitungswasser Schadensanzeige Frist Rechtsstreitigkeit Hausverwalter Repräsentant

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VVG § 6 III; AWB 87 § 13 Nr. 2
    Versicherung Gebäudeversicherung Leitungswasser Schadensanzeige Frist Rechtsstreitigkeit Hausverwalter Repräsentant

  • Wolters Kluwer

    Rechtzeitigkeit der Anzeige eines Leitungswasserschadens sechs Wochen nach deren Feststellung; Repräsentantenstellung eines Hausverwalters im Verhältnis zum Gebäudeversicherer bei umfassender Gebäudeversorgung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - 9 U 182/98
    Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, VersR 1993, 828).
  • OLG Köln, 14.01.1997 - 9 U 111/96

    Leistungsfreiheit bei Verletzung der Schadenmeldepflicht, Versicherung,

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - 9 U 182/98
    Vorsätzliches Handeln setzt daher in diesen Fällen voraus, daß dem Versicherungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bekannt war (BGH, VersR 1981, 321; OLG Köln, r + s 1997, 355).
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - 9 U 182/98
    Vorsätzliches Handeln setzt daher in diesen Fällen voraus, daß dem Versicherungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bekannt war (BGH, VersR 1981, 321; OLG Köln, r + s 1997, 355).
  • OLG Hamburg, 08.04.2004 - 9 U 10/04

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Wohngebäudeversicherung

    Im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung muss sich der Versicherungsnehmer deshalb das Handeln seiner Hausverwalterin zurechnen lassen, wenn er die Verwaltung gänzlich in ihre Hände legt und diese auch alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abwickelt (OLG Köln, r+s 1999, S. 517).

    Ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Rechtsprechung im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung von einer Repräsentantenstellung ausgegangen ist, besteht daher nicht (vgl. OLG Köln r+s 1999, S. 517; OLG Braunschweig VersR 1971, S. 812; OLG Celle r+s 1986, S. 214).

  • OLG Brandenburg, 09.10.2012 - 11 U 172/11

    Wohngebäudeversicherung: Wirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger

    Im Streitfall dürfte allerdings sogar eine Konstellation der zuletzt genannten Art gegeben sein, weil die im Ausland ansässige Klägerin die Verwaltung des Wohngebäudes offenbar ganz in die Hände ihrer Streithelferin gelegt hat und diese auch alle Versicherungsangelegenheiten selbstständig abwickelt (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 08.04.2004 - 9 U 10/04, Rdn. 3 f., VersR 2005, 221 = OLG-Rp 2005, 742; OLG Köln, Urt. v. 24.08.1999 - 9 U 182/98, Rdn. 4, RuS 1999, 517 = OLG-Rp Köln 2000, 222).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5020
OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99 (https://dejure.org/1999,5020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.1999 - 3 U 8/99 (https://dejure.org/1999,5020)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 1999 - 3 U 8/99 (https://dejure.org/1999,5020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 261/87

    Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozeß; Recht zur Stellungnahme zu neuen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99
    Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99
    Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541).
  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99
    Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 122/82

    Abweichung von einem Sachverständigengutachten nach Heranziehung von

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 8/99
    Ihr ist durch eine großzügige Ausübung der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO Rechnung zu tragen (BGH NJW 1984, 1408, Senat Urteil vom 16.06.1991, AHRS 6050/18).
  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 124/00

    Parallelimport eiones Arzneimittels mit markenrechtlicher Bezeichnung und

    Mit dem Berufungsurteil des Senats vom 24. Juni 1999 wurde die Beklagte insgesamt zur Unterlassung verurteilt (OLG Hamburg 3 U 8/99).

    Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (I ZR 198/99) zurückgewiesen worden (Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 476/98 = OLG Hamburg 3 U 8/99).

    Im übrigen werde die Behauptung der Gegenseite zur Markteinführung des in TRELOC umgekennzeichneten Arzneimittels mit Nichtwissen bestritten; jedenfalls könne die Beklagte aus einer rechtswidrigen Markenverwendung keine Rechte herleiten: Die Vertriebsanzeige der Beklagten vom 17. August 1998 habe zum landgerichtlichen Verbot vom 10. September 1998 betreffend die neu hergestellten TRELOC-Packungen zu 50 und 100 Tabletten geführt, das Urteil des OLG Hamburg vom 10. Juni 1999 habe das Verbot auch auf die Packung zu 30 Tabletten erweitert (Beiakte OLG Hamburg 3 U 8/99 mit Unter-Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 479/98).

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakten Landgericht Hamburg 315 O 115/98 = OLG Hamburg 3 U 187/98 und Landgericht Hamburg 315 O 476/98 = OLG Hamburg 3 U 8/99 nebst der dortigen Unter-Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 479/98 Bezug genommen.

    Der Unterlassungsklage steht die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten aus dem Rechtsstreit der Beiakte OLG Hamburg 3 U 8/99 nicht entgegen.

    Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin im Vorprozess (Beiakte OLG Hamburg 3 U 8/99) das Anbieten und Vertreiben desselben parallelimportierten Arzneimittels in neu hergestellten TRELOC-Verpackungen nur - wie ausgeführt wegen der Eigenverpackungen der Beklagten angegriffen hatte, konnte die Beklagte nicht etwa herleiten, die Klägerin werde die Umkennzeichnung in TRELOC als solche nicht mehr beanstanden.

  • OLG Hamburg, 27.06.2002 - 3 U 269/00

    Ersetzen der im Ausland verwendeten Marke durch die in Deutschland verwendete

    Die Beklagten meinen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung (3 U 8/99, Urteil vom 18.02.1999, PharmaR 2000, 89; Magazindienst 1999, 664 - Treloc) solche legitimen Gründe für den Hersteller bejaht hat, in mehreren Mitgliedstaaten unterschiedliche Marken für die gleiche Ware zu wählen, müsse hier eine Abschottung angenommen werden, weil solche Gründe hier nicht vorgetragen werden, während es nach der Auffassung des Generalanwaltes nicht auf subjektive Absichten des Herstellers ankomme.
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 3 U 157/04

    Schadensersatz nach einer ärztlichen Heilbehandlung aufgrund des Entstehens eines

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozess eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (OLG Hamm, OLGReport 2000, 222 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 16.10.2000 - 3 U 114/00

    Fehlende Erhebung eines (Sachverständigen-) Beweises über ein erhebliches und

    Allein das begründet einen Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilverfahrens und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15.03.2000 - 3 U 246/99 - vom 13.12.1999 - 3 U 154/99 - vom 26.04.1999 - 3 U 8/99 -, OLGR Hamm 2000, 222).
  • OLG Hamm, 12.01.2000 - 3 U 205/99

    Verfahrensmangel wegen Nichteinholung eines Sachversändigengutachtens bzgl. eines

    Das verfassungsrechtliche Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens verlangt für den Arzthaftungsprozeß eine gesteigerte Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (BVerfG NJW 1979, 1925; BGH NJW 1988, 2302; 1991, 1541; Senaturteile vom 26.04.1999 - 3 U 8/99 - und vom 13.12.1999 - 3 U 154/99 -).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 17.02.2000 - 16 W 35/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11750
OLG Schleswig, 17.02.2000 - 16 W 35/00 (https://dejure.org/2000,11750)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2000 - 16 W 35/00 (https://dejure.org/2000,11750)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 16 W 35/00 (https://dejure.org/2000,11750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Schwarzenbek - 5 M 1909/99
  • OLG Schleswig, 17.02.2000 - 16 W 35/00
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 06.03.2000 - 7 W 53/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20730
OLG Braunschweig, 06.03.2000 - 7 W 53/99 (https://dejure.org/2000,20730)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.03.2000 - 7 W 53/99 (https://dejure.org/2000,20730)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. März 2000 - 7 W 53/99 (https://dejure.org/2000,20730)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 269 Abs. 3 § 281 Abs. 3 § 696 Abs. 1
    Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens

Verfahrensgang

  • LG Göttingen - 8 O 316/98
  • OLG Braunschweig, 06.03.2000 - 7 W 53/99
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.07.2005 - VII ZB 39/05

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen

    Der Beklagte ist ausreichend dadurch geschützt, daß er selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen und damit eine Entscheidung über die im Verfahren entstandenen Kosten herbeiführen kann (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2000, 222).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens

    Der Antragsgegner im Mahnverfahren, dem - wie hier dem Beklagten - durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, kann jedoch eine Kostenentscheidung insoweit nur erzwingen, indem er selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201 f. Rdnr. 14; OLG Stuttgart MDR 2000, 791 Rdnr. 9; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2000, 222 f. Rdnr. 5, 8; jeweils zit. nach juris; Musielak/Voit, a. a. O., § 696 Rdnr. 5; MünchKomm.ZPO/Schüler, a. a. O., § 696 Rdnr. 32).
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