Weitere Entscheidungen unten: OLG Karlsruhe, 16.05.2002 | OLG Schleswig, 26.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6774
OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02 (https://dejure.org/2002,6774)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2002 - 27 WF 2/02 (https://dejure.org/2002,6774)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2002 - 27 WF 2/02 (https://dejure.org/2002,6774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO; Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunfterteilung nach § 1379 BGB; Angabe der Rückkaufswerte und derÜberschussanteile; Berücksichtigung von Ansprüchen aus Leasingverträgen beim Zugewinnausgleich; In ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1406
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1982 - IX ZR 36/81

    Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02
    Der Auskunftsanspruch enthält keinen Anspruch auf Wertermittlung (BGHZ 84, 31, 32; Palandt-Brudermüller § 1379 Rdn. 14).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02
    Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 2170 = NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Senat FamRZ 1998, 1515; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. § 1379 Rdn. 9).
  • OLG Bamberg, 07.08.1995 - 2 UF 64/95
    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02
    Zwar mögen Ansprüche aus Leasingverträgen einen geldwerten Vorteil darstellen, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1996, 549; Staudinger-Thiele, BGB, 13. Bearb., § 1374 Rdn. 5).
  • OLG Köln, 20.05.1998 - 27 WF 46/98

    Auskunft zu Lebensversicherungen beim Zugewinnausgleich; Auskunft,

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2002 - 27 WF 2/02
    Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 2170 = NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Senat FamRZ 1998, 1515; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. § 1379 Rdn. 9).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2139
OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01 (https://dejure.org/2002,2139)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.05.2002 - 11 U 10/01 (https://dejure.org/2002,2139)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 11 U 10/01 (https://dejure.org/2002,2139)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 312 Abs. 3 Nr. 3, § 358 Abs. 3 n.F.; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3; VerbrKrG §§ 4, 9
    Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft trotz notarieller Beurkundung

  • Wolters Kluwer

    Berufungsverfahren; Widerruf einer Erklärung zum Beitritt zu einer Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG)

  • Judicialis

    BeurkG § 17; ; VerbrKrG § ... 1 Abs. 1; ; VerbrKrG § 1 Abs. 2; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 4; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b; ; HWiG § 1; ; HWiG § 9; ; HWiG § 2 a.F.; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4; ; HWiG § 9 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 291; ; BGB § 288; ; BGB § 313; ; BGB § 428; ; BGB § 432 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 711; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Widerrufliches Haustürgeschäft bei notariell beurkundetem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschlossener Immobilienfonds: Widerrufs des Beitritts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 1, 2, 5; VerbrKrG § 9
    Rückabwicklung des Darlehensvertrages beim Widerruf des dadurch finanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbraucherschutz, Schuldrecht AT, Widerruf eines Beitritts zu einem Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Widerruf trotz notarieller Beurkundung möglich? (IBR 2002, 576)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Ausreichend ist vielmehr, dass diese mitursächlich für den Vertragsschluss bleiben und der Vertrag ohne sie nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH NJW 1996, 3416 unter II.2).

    Nur so wird erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft eingeschränkt ist (BGH NJW 1996, 3416 unter II 4; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I 1 c.bb und ZIP 2001, 322, 325 f.).

    Die Verknüpfung der beiden Geschäfte führt dazu, dass nicht nur der Beitrittsvertrag, sondern auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 3416 ; OLG Stuttgart ZIP 2001, 322, 326).

    Der von der Widerrufsregelung in § 1 HWiG beabsichtigte Schutz des Verbrauchers lässt sich nur erreichen, wenn dieser nicht befürchten muss, nach dem Widerruf des Haustürgeschäfts dem Rückzahlungsanspruch seines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Rückabwicklungsansprüche gegen den Partner des Anlagegeschäfts wirtschaftlich durchsetzbar sind (BGH NJW 1996, 3416 unter II.4. a.E.; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I.4 und ZIP 2001, 322, 326).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 U 35/00

    Beitritt zu einem Immobilienfonds (GbR); Fortwirkung einer Haustürsituation auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Nur so wird erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft eingeschränkt ist (BGH NJW 1996, 3416 unter II 4; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I 1 c.bb und ZIP 2001, 322, 325 f.).

    Die Verknüpfung der beiden Geschäfte führt dazu, dass nicht nur der Beitrittsvertrag, sondern auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 3416 ; OLG Stuttgart ZIP 2001, 322, 326).

    Der von der Widerrufsregelung in § 1 HWiG beabsichtigte Schutz des Verbrauchers lässt sich nur erreichen, wenn dieser nicht befürchten muss, nach dem Widerruf des Haustürgeschäfts dem Rückzahlungsanspruch seines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Rückabwicklungsansprüche gegen den Partner des Anlagegeschäfts wirtschaftlich durchsetzbar sind (BGH NJW 1996, 3416 unter II.4. a.E.; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I.4 und ZIP 2001, 322, 326).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98

    Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Diese Erwägung trifft jedoch in den Fällen nicht zu, in denen der Verbraucher aufgrund anbieterinitiierter Verhandlungen bereits zum Vertragsschluss bestimmt worden war und die notarielle Beurkundung eine bloße Formalität darstellt (vgl. OLG Stuttgart, WM 1999, 2305 unter I 2 a, mit Hinweis auf die europarechtlichen Vorgaben, die eine restriktive Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG gebieten; ähnlich Fischer in Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.12.2001, ZfIR 2002, 19, 21).

    Nur so wird erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft eingeschränkt ist (BGH NJW 1996, 3416 unter II 4; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I 1 c.bb und ZIP 2001, 322, 325 f.).

    Der von der Widerrufsregelung in § 1 HWiG beabsichtigte Schutz des Verbrauchers lässt sich nur erreichen, wenn dieser nicht befürchten muss, nach dem Widerruf des Haustürgeschäfts dem Rückzahlungsanspruch seines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Rückabwicklungsansprüche gegen den Partner des Anlagegeschäfts wirtschaftlich durchsetzbar sind (BGH NJW 1996, 3416 unter II.4. a.E.; OLG Stuttgart WM 1999, 2305 unter I.4 und ZIP 2001, 322, 326).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Auf einen Vertrag, der auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds gerichtet ist und für dessen Abschluss ein Anleger in einer Haustürsituation gewonnen wurde, findet das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) Anwendung (BGH NJW 2001, 2718).

    Das ist im Falle der Beteiligung an einem Immobilienfonds die Fondsgesellschaft (vgl. BGH NJW 2001, 2718).

    Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf sämtliche Geschäfte, die dem HWiG unterfallen, ist abzulehnen (BGH NJW 2001, 2718 unter 1 b).

  • OLG Celle, 11.09.1996 - 20 U 86/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Ist der Vertrag auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gerichtet, beschränkt sich der Leistungsaustausch nicht auf die Zahlung des Entgelts für den Beitritt und die Einräumung der Gesellschafterposition, sondern ist erst mit vollständiger Beendigung des Schuldverhältnisses abgeschlossen (Fischer/Marchunsky, HWiG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 61; BGH NJW 1997, 1069 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 jeweils für Timesharing/ Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell).
  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Ist der Vertrag auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gerichtet, beschränkt sich der Leistungsaustausch nicht auf die Zahlung des Entgelts für den Beitritt und die Einräumung der Gesellschafterposition, sondern ist erst mit vollständiger Beendigung des Schuldverhältnisses abgeschlossen (Fischer/Marchunsky, HWiG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 61; BGH NJW 1997, 1069 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 jeweils für Timesharing/ Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell).
  • OLG Koblenz, 07.02.2002 - 5 U 662/00

    Haftung der finanzierenden Bank bei Verkauf einer völlig überteuerten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Dass die Beklagte den Anlagevermittler, der jedenfalls bei der Anbahnung des Darlehensvertrages als ihr Erfüllungsgehilfe tätig wurde (zur Zurechnung von Fehlverhalten beim sogenannten Strukturvertrieb vgl. OLG Koblenz ZfIR 2002, 284, 289 f.) und dessen ladungsfähige Anschrift bereits in der Klageschrift mitgeteilt worden war, zur Haustürsituation befragt habe, trägt sie selbst nicht vor.
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Die Anbahnung des Beitritts wie des Darlehensvertrages durch den Vermittler gehört zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten, weshalb sie erforderlichenfalls Erkundigungen einholen muss und erst, wenn diese erfolglos bleiben, mit Nichtwissen bestreiten darf (BGH NJW 1995, 130, 131).
  • BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81

    gescheiterte Anteilsübertragung - Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Deshalb kann hier offenbleiben, ob der Beitritt zum Fonds Nr. überhaupt - wie die Beklagte meint - der notariellen Beurkundung bedurfte (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 37 ; BGHZ 86, 367, wonach der Erwerb von Anteilen an einer Grundstücks-GbR nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterworfen ist).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01
    Abgesehen hiervon wäre eine Regelung des nationalen Gesetzgebers, wonach Haustürgeschäfte auch bei fehlender Belehrung höchstens ein Jahr lang widerrufen werden könnten, europarechtswidrig (EuGH NJW 2002, 281).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • OLG München, 08.07.1993 - 1 U 7230/92

    Formfreiheit des Beitritt zu einer Immobilien-Fonds Gesellschaft

  • OLG Braunschweig, 02.01.2019 - 9 U 32/18

    Anspruch auf Herausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II; Kauf eines

    Das gilt erst recht im vom Parteibeibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozessverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2002 - 11 U 10/01, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03

    Verbraucherkredit und Haustürgeschäft: Gesamtbetragsangabe bei unechter

    Der notariell beurkundete Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann nicht wegen Fortwirkung des Überrumpelungseffekts nach dem HWiG widerrufen werden, da § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. ( jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) ausnahmslos gilt (gegen OLG Stuttgart OLGR 1999, 231 und OLG Karlsruhe, 11. Zivilsenat, OLGR 2002, 272 ).

    Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.1999 (6 U 141/98 WM 1999, 2305 = OLGR 1999, 231; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002, 11-U-10/01, OLGR 2002, 272, 274 "Durchlauftermin"), welches diesen Ausnahmetatbestand nicht anwenden will, wenn der Überrrumpelungseffekt zwischen Haustürsituation und notarieller Protokollierung nicht unterbrochen worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02

    Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des

    Die gegenläufige Entscheidung desselben Senats vom 02.07.2001 (BGHZ 148, 201 = NJW 2001, 2718; auf sie bezieht sich der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in den Urteilen vom 12. und 13.05.2002 - 11 U 10/01 [S. 12] und 11 U 26/01 [S. 13]) betrifft den Fall einer mittelbaren Beteiligung über einen offenen Treuhänder.
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können; der Kläger wäre im Rahmen von § 3 HWiG insbesondere zur Rückzahlung der Darlehnsvaluta verpflichtet.
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können.
  • OLG Köln, 05.02.2003 - 13 U 71/02

    Immobilienkauf: Vorliegen einer Haustürsituation?

    Zwar hat das OLG Karlsruhe (BKR 2002, 593, 595) bei einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, bei welchem es sich um ein nicht beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft handelt, in der notariellen Beurkundung eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes gesehen, wenn durch einen als abschließende Formalie gestalteten Notartermin der vom Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte Verbraucherschutz leer laufen würde.
  • OLG Jena, 30.05.2006 - 5 U 823/05

    Kein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank mit Ansprüchen gegen

    Die von den Klägern zitierte anderweitige Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 16.5.2002 - 11 U 10/01), wonach eine notarielle Beurkundung einen Widerruf nicht ausschließt, wenn die Bedingungen zuvor im Einzelnen festgelegt waren und der Notartermin als bloße Formalität abgewickelt wurde, hat dieses Gericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2004, 946).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 4 U 226/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirkung der

    Demgegenüber hat das OLG Stuttgart (OLGR 1999, 231 ff.) - und ihm folgend das OLG Karlsruhe (OLGR 2002, 272) - die Auffassung vertreten, dass eine notarielle Beurkundung eines Darlehensvertragsangebotes bzw. eines Beitritts einen Widerruf nach dem HWiG nicht ausschließe, wenn sich die Beurkundung einem Rechtsunkundigen als eine Vollzugsformalität darstelle und der Notartermin als bloße Formalität ("Durchlauftermin") abgewickelt worden sei.
  • LG Karlsruhe, 03.04.2006 - 11 O 20/05
    Das Bestreiten der Haustürsituation durch die Beklagte ist daher prozessual unbeachtlich (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGR 2002, 272).
  • KG, 24.08.2004 - 4 U 64/03

    Verbraucherkredit: Gesamtbetragsangabe bei unechten Abschnittsfinanzierungen;

  • KG, 17.01.2003 - 17 U 69/02
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4907
OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.03.2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. März 2002 - 3 U 45/00 (https://dejure.org/2002,4907)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukostensumme aus positiver Forderungsverletzung; Begriff der Bausummenüberschreitung; Überschreitung einer Kostenvereinbarung ; Fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenmitteilung; Verbindlicher Planungsrahmen ; Vertraglich ...

  • Judicialis

    BGB § 634; ; BGB § 635

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesserungsrecht bei Überschreitung eines Kostenrahmens? (IBR 2002, 556)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Der BGH erkennt nunmehr ausdrücklich an, dass unter Bausummenüberschreitung nur noch die Überschreitung einer Kostenvereinbarung (Kostenlimit/Kostenrahmen) zu verstehen ist (BGH BauR 1997, 494, 496 f.).

    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.; Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien einen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben (BGH BauR 1997, 494).

    Denn die Angaben der Baukosten im Bauantrag stellt ebenfalls keine Kostenvereinbarung dar, weil der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH BauR 1997, 494, 495).

    Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten (BGH BauR 1997, 494, 496 li. Sp.).

    Denn der Kläger hat neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen darzutun und nachzuweisen (BGH BauR 1997 494, 497 li. Sp.).

    Berücksichtigt man, dass die Eheleute O. sich im Januar 1993 letztlich mit einer Bausumme von 430.000,00 DM einverstanden erklärt haben und bedenkt man, dass unter den Umständen des Falles dem beklagten Architekten ein Toleranzrahmen (siehe dazu Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1787; BGH BauR 1997, 494, 496) - hier in Höhe von mindestens 20 % = 86.000,00 DM - zuzubilligen ist, so errechnet sich ein Betrag von 516.000,00 DM, den der Kläger unter Schadensgesichtspunkten als Bausumme hinzunehmen hat.

    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 23/95

    Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

    Sie haben nicht dargelegt, dass dies anders ist, sodass der Senat keinen Anlass gehabt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenbehandlung - 26. Februar 2002 - einzuholen (s. dazu BGH BauR 1997, 335 f.).

    Der vollständige Vorteilsausgleich ist dem Kläger auch zuzumuten und entlastet den Beklagten nicht unbillig ( siehe dazu BGH BauR 1997, 335, 336).

  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 115/92

    Ersatzpflichten des Architekten wegen Überschreitens einer vom Bauherrn

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

    Dazu müssen die verschiedenen Elemente der Schadensberechnung dargetan und einander gegenübergestellt werden (BGH BauR 1994, 268, 270).

  • OLG Celle, 27.06.1996 - 14 U 198/95

    Architekten und Ingenieure-Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.; Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

    Zwar können Zinsen, die durch eine Vertragsverletzung, wie sie dem Beklagten unterlaufen ist, veranlasst werden, ein zu ersetzender Schaden sein (BGH BauR 1998, 1030, 1031; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1796 f.).

  • BGH, 03.07.1997 - VII ZR 159/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894; Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.; Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

  • OLG Stuttgart, 19.10.1999 - 10 U 89/97

    Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894; Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    Eine Baukostengarantie des Beklagten, also das Einstehenwollen für bestimmte Höchstkosten auch ohne jedes Verschulden, hat der Kläger nicht behauptet (zur Baukostengarantie s. Werner/Pastor Der Bauprozess 9. Aufl. Rn. 1777; OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894).

  • OLG Brandenburg, 09.04.1999 - 4 U 128/98

    Begründet Überschreitung eines Kostenrahmens Schadensersatzansprüche?

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00
    Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894; Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068).

    So kann insbesondere nichts darüber ausgesagt werden, hinsichtlich welcher Gewerke Ende Januar/Anfang Februar 1993 aufgrund welcher Änderungen welche Kosten im Einzelnen hätten eingespart werden können und eingespart worden wären (siehe dazu OLG Brandenburg BauR 1999, 1202, 1203).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • OLG Celle, 07.01.2009 - 14 U 115/08

    Vereinbarung und Überschreitung eines Kostenlimits

    Schleswig, OLGR 2002, 272 - juris-Rdnr. 44).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • OLG Schleswig, 24.04.2009 - 1 U 76/04

    Baukostenüberschreitung: Toleranzrahmen von 30%?

    Die durch Änderung der Planung verursachten Kosten sind jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Herstellungskosten um diejenigen Beträge zu bereinigen sind, die auf Sonder- und Änderungswünschen sowie auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen (vgl. BGH BauR 1997, 494; OLG Schleswig OLGR 2002, 272).
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