Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtshaftung; Schadensersatz wegen eines Astschlages; Baumschaupflicht; Verkehrssicherungspflicht; Straßenverkehrsgefahr durch Bäume; Rückstufungsschaden aus Kaskoversicherung
- Judicialis
ZPO § 286; ; ZPO § ... 713; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 1 a.F.; ; EGBGB § 5; ; EGZPO § 26 Nr. 5; ; BGB § 285; ; BGB § 839; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1 a.F.; ; BbgStrG § 10 Abs. 1; ; BbgStrG § 9 Abs. 4 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfordernis der regelmäßigen Sichtkontrolle von Bäumen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 26.02.2001 - 11 O 433/00
- OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 546 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Brandenburg, 17.07.2001 - 2 U 99/00
Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Umfang der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (…allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475;… OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00).Bei der Mehrzahl der Straßenbäume dürfte das Vorhandensein toter Äste vom Boden aus dann ohne weiteres möglich sein, wenn die Baumkrone aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wird (so auch die Entscheidung zum Az. 2 U 99/00).
- OLG Brandenburg, 07.03.2000 - 2 U 58/99
Kontrolle von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (…allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475;… OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00).So hat der Senat in seinem Urteil vom 7. März 2000 (Az.: 2 U 58/99) entschieden, eine Begutachtung aus dem fahrenden Fahrzeug reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn bei einem sehr hohen Baum vom Boden aus Totholz wegen äußerst dichter Kronen keinesfalls erkennbar ist.
- BGH, 19.11.1991 - VI ZR 69/91
Tierhalterhaftung bei Verletzung auf einer Fuchsjagd
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken (vgl. neben den angeführten Senatsurteilen: OLG Köln, VersR 1992, S. 371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 357;… OLG Düsseldorf, VersR 1992, S. 467).
- BGH, 21.01.1965 - III ZR 217/63
Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475;… OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00). - OLG Brandenburg, 12.01.1999 - 2 U 40/98
Verkehrssicherungspflicht für Bäume in einem Waldstück an einer Bundesstraße - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (…allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475;… OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00). - OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 18 U 228/89
Pflicht zur sorgfältigen äußeren Prüfung von Straßenbäumen
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken (…vgl. neben den angeführten Senatsurteilen: OLG Köln, VersR 1992, S. 371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 357; OLG Düsseldorf, VersR 1992, S. 467). - OLG Köln, 11.06.1992 - 7 U 44/92
Amtshaftung Verkehrssicherungspflicht Kontrollpflicht
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (…allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475; OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00). - OLG Hamm, 26.01.1993 - 9 U 152/92
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen am Straßenrand
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken (…vgl. neben den angeführten Senatsurteilen: OLG Köln, VersR 1992, S. 371; OLG Hamm, VersR 1994, S. 357;… OLG Düsseldorf, VersR 1992, S. 467). - OLG Frankfurt, 29.01.1999 - 2 U 125/98
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2002 - 2 U 17/01
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (…allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH VersR 1965, S. 475;… OLG Köln, VersR 1992, S. 1370/1371;… OLG Hamm, VersR 1994, S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, siehe insbesondere Entscheidungen vom 12. Januar 1999 zu 2 U 40/98; vom 23. November 1999 zu 2 U 125/98, vom 7 März 2000 zu 2 U 58/99 und vom 17. Juli 2001 zu 2 U 99/00).
- OLG Frankfurt, 11.05.2023 - 1 U 310/20
Verkehrssicherungspflicht: Zur Pflicht der Gemeinde, Straßenbäume zu …
Diese Grundsätze sind in oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung dahin konkretisiert worden, dass - unabhängig von besonderen Umständen - eine zweimalige jährliche Kontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand erfolgen soll (OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; 1997, 463; OLG Hamm NJW-RR 2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; U. v. 1.7.2008 - 2 U 30/06; OLG München, U. v. 7.8.2008 - 1 U 5171/07). - OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23 Dies wurde auch der Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt (Senat, Urteil vom 12. Februar 2002 - 2 U 37/01 -, NVwZ-RR 2002, 746 = OLGR Brandenburg 2002, 201; Urteil vom 16. April 2002 - 2 U 17/01 -, OLGR Brandenburg 2002, 411 = NJ 2002, 546; Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 U 30/06 -, NJ 2008, 466).
- OLG Celle, 25.06.2003 - 9 U 8/03
Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand zur Abwehr der von Bäumen …
Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken (s. zuletzt OLG Brandenburg OLGR 2002, 411 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- OLG Brandenburg, 25.11.2003 - 2 U 22/03
Möglicher Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch …
Diese Pflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch das Umstürzen des Baumes selbst (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 16. April 2002 - 2 U 17/01 - OLGR 2002, 411, 412 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Begutachtung aus dem fahrenden Auto heraus jedenfalls dann nicht, wenn eine solche Begutachtung wegen der örtlichen Verhältnisse zum Auffinden von Schäden oder Gefahrenstellen nicht geeignet ist (Senat, Urteil vom 7. März 2000 - 2 U 58/99 - OLGR 2000, 169 = MDR 2000, 833: Totholz im oberen Bereich einer hohen Krone; Urteil vom 16. April 2002, aaO: dicht bestandene Straßen mit einer Vielzahl verschiedener Bäume).
- OLG Brandenburg, 01.07.2008 - 2 U 30/06
Verkehrssicherungspflicht: Haftung für Schäden durch Umsturz eines Straßenbaums
Die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenbäume, denen auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt und die auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend zu Grunde gelegt hat, stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. BGH VersR 1965, 475; OLG Köln VersR 1992, 1370 f.; OLG Hamm VersR 1994, 347; ständige Senatsrechtsprechung, Urteile vom 12. Januar 1999 - 2 U 40/98 - 23. November 1999 - 2 U 125/98 - 7. März 2000 - 2 U 58/99 - 26. Juni 2001 - 2 U 99/00 - 12. März 2002 - 2 U 17/01). - OLG Brandenburg, 17.06.2003 - 2 U 50/02
Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. BGH VersR 1965 S. 475; OLG Köln VersR 1992 S. 1370 f.; OLG Hamm VersR 1994 S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des Senats vom 12. Januar 1999 - 2 U 40/98 -, 23. November 1999 - 2 U 125/98 -, 7. März 2000 - 2 U 58/99 -, 26. Juni 2001 - 2 U 99/00 -, 12. März 2002 - 2 U 17/01 -). - LG Arnsberg, 01.06.2017 - 4 O 453/15
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers bei Straßenbäumen
Anders die Situation bei Straßenbäumen: Hier ist nach gefestigter Rechtsprechung in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung vorzunehmen, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit eines Baumes, und zwar regelmäßig mindestens zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 - 9 U 144/02; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2002 - 2 U 17/01; OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012 - 8 U 61/12). - OLG Brandenburg, 11.11.2003 - 2 U 19/03 Die Verkehrssicherungspflicht umfasst den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. BGH VersR 1965 S. 475; OLG Köln VersR 1992 S. 1370 f.; OLG Hamm VersR 1994 S. 347; ständige Senatsrechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des Senats vom 12. Januar 1999 - 2 U 40/98 -, 23. November 1999 - 2 U 125/98 -, 7. März 2000 - 2 U 58/99 -, 26. Juni 2001 - 2 U 99/00 -, 12. März 2002 - 2 U 17/01 -).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 2 UF 104/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Abänderung einer Wohnungszuweisung bei getrenntlebenden Eheleuten; Keine wesentliche Änderung der Umstände durch eine Wohnungsnahme durch die Mutter des anderen Ehegatten ; Keine grobe Unbilligkeit bei angespanntem Verhältnis zur Mutter des anderen Ehegatten
- Judicialis
HausrVO § 17
- rechtsportal.de
HausrVO § 17
Wohnungszuweisung, Abänderung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wiesloch, 02.06.2000 - 1 F 225/99
- OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 2 UF 104/00
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1716
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 03.03.1997 - 14 WF 25/97
Rechtskraft Entscheidung Hausratsverteilung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 2 UF 104/00
Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht ist die Vorschrift des § 17 HausratsVO entsprechend anzuwenden, wenn sich die Erstentscheidung nachträglich als grob unbillig herausstellt, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, insbesondere wenn die Entscheidung im ersten Verfahren arglistig herbeigeführt worden ist (…vgl. Brudermüller in Johannsen/Henrich, a. a. O., § 17 HausratsVO Rn. 1;… MünchKomm-Müller-Gindulis, a. a. O., Rn. 4, jeweils m. w. N.; weitere Nachweise in der Entscheidung des OLG Köln, FamRZ 1997, 892, 893). - OLG Düsseldorf, 02.02.2000 - 2 UF 24/00
Gründe für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 2 UF 104/00
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten an der begehrten Benutzungsregelung, die dem halbjährigen Mietwert entspricht (ständige Praxis des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22.03.2000, 2 UF 24/00).
- OLG Stuttgart, 12.01.2011 - 15 UF 243/10
Zuweisung der Ehewohnung: Voraussetzungen für eine Abänderung der …
Es kann offen bleiben, ob der zu § 17 HausratV vertretenen Ansicht, dass eine Abänderung auch ohne nachträgliche wesentliche Änderung erfolgen kann, wenn sich die Ausgangsentscheidung nunmehr als grob unbillig herausstellt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1716, juris, Rn. 22 m. w. N.) auch unter der Geltung des § 48 Abs. 1 FamFG zu folgen ist.
Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits im späteren Hauptsacheprozess; Auslegung der Kostenaufhebung im Vergleich; Nachträgliche Kostenausgleichungsanträge der Parteien; Hälftige Ausgleichung der im ...
- Judicialis
ZPO § 92 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de
ZPO § 92 Abs. 1
Erstattungsfähgikeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn im späteren Hauptsacheprozess eine Kostenentscheidung ergeht, nach der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 02.04.2002 - 12 O 434/01
- OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 19.02.1987 - 23 W 675/86
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409). - OLG Hamm, 24.03.1999 - 23 W 391/98
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409). - OLG Hamm, 05.08.1996 - 23 W 213/96
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409). - OLG Hamm, 28.04.1989 - 23 W 152/89
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
Sonstige Umstände können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Vergleichstext wenigstens Anklang gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28.04.1989 - 23 W152/89 - in Rpfleger 1989, 521, 522).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 103/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wohnungseigentümergemeinschaft; Instandsetzungsauftrag; Kostenbeitrag; Sanierungsauftrag; Zweckwidrig; Zweckbestimmung; Herausgabeanspruch; Handelsverkehr; Willenserklärung; Auslegung; Annahmeerklärung; Zugang; Verzicht; Beweismittel; Beweiswürdigung
- Judicialis
BGB § 151; ; BGB § 242; ; BGB § 823; ; BGB § 812; ; BGB § 667; ; BGB § 675; ; BGB § 812 ff.; ; BGB § 823 Abs. 2; ; HGB § 362; ; HGB § 362 Abs. 1 S. 1; ; StGB § 266; ; WEG § 27; ; WEG § 47; ; WEG § 48
- rechtsportal.de
Typischen Betätigung von Wohnungseigentumsverwaltern
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Handelsrechtliche Annahmefiktion und Wohnungsverwaltung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.07.2001 - 318 T 47/00
- OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 103/01
Papierfundstellen
- ZMR 2002, 453
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 103/01
Während die Auslegung fehlerhaft ist, wenn der Tatrichter eine Willenserklärung nur lückenhaft auslegt, indem er etwa wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt lässt (BGHZ 37, 233, 243), kann die Rüge fehlerhafter Auslegung demgegenüber nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf gestützt werden, dass der Tatrichter den Sachverhalt hätte anders beurteilen müssen, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, dass sie nicht schlechthin zwingend sind oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (vgl. statt aller Keidel-Kahl § 27 FGG Rz 42; BayObLG FamRZ 1995, 1235, 1236 jeweils m.w.N.). - BayObLG, 10.04.1995 - 3Z BR 88/95
Entlassung eines Betreuers wegen Feindschaft mit dem Betreuten
Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 103/01
Während die Auslegung fehlerhaft ist, wenn der Tatrichter eine Willenserklärung nur lückenhaft auslegt, indem er etwa wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt lässt (BGHZ 37, 233, 243), kann die Rüge fehlerhafter Auslegung demgegenüber nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf gestützt werden, dass der Tatrichter den Sachverhalt hätte anders beurteilen müssen, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, dass sie nicht schlechthin zwingend sind oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (vgl. statt aller Keidel-Kahl § 27 FGG Rz 42; BayObLG FamRZ 1995, 1235, 1236 jeweils m.w.N.).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.01.2002 - 2 UF 243/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich; Angleichungsdynamische Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Anfechtbarkeit durch den Versorgungsträger ; Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung bei ...
- Judicialis
FGG § 19; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de
FGG § 19; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2
Versorgungsausgleich, Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich; Einkommensangleichung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Baden-Baden, 29.06.2001 - 2 F 120/00
- OLG Karlsruhe, 14.01.2002 - 2 UF 243/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 02.10.1995 - 10 UF 61/95
Beschwerderecht des Versorgungsträgers gegen eine Aussetzung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2002 - 2 UF 243/01
Hieran ändert nichts, dass die Entscheidung über die Aussetzung formal in den Tenor des Scheidungsurteils aufgenommen und nicht Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Familiengerichts ist (so zutreffend OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496, 497).
Rechtsprechung
OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundschuld als Sicherheit; "Anlassrechtsprechung" des BGH zur weiten Zweckerklärung von Grundschulden; Anlass für eine Grundschuld; Sicherung eines Umschuldungskredits durch eine Grundschuld; Begriff des unbeachtlichen Motivirrtums; Umschuldung eines Girokontos in ein ...
- rechtsportal.de
BGB § 119
Abgrenzung des Erklärungs- vom Motivirrtum - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Coburg, 15.11.2001 - 1 HKO 41/01
- OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 80
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90
Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Die ursprüngliche Sicherungsabrede aus dem Jahr 1987 war wegen ihrer weiten Fassung ("... alle bestehenden und künftigen Forderungen ...") wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG als überraschende Klausel nach der so genannten "Anlassrechtsprechung" des BGH dann unwirksam, wenn es sich bei der Klägerin nicht schon damals um ein "mit Kreditaufnahmen vertrautes Unternehmen" gehandelt hat (BGHZ 100, 82 ; BGH, ZIP 1991, 1280 ; BGHZ 126, 174 ). - BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
Priorität bei mehrereren formularmäßigen Zweckerklärungen
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Der Senat befindet sich mit dieser nach Wortlaut und geäußertem und mutmaßlichem Parteiwillen vorgenommenen Auslegung auf dem Boden der neueren BGH-Rechtsprechung, wonach ein längerer Zeitraum zwischen Zweckerklärung und Kreditvergabe oder Anlass der Besicherung gegen einen Zusammenhang (auch gegen eine Überrumplung im Sinne des § 3 AGBG ) mangels zeitlicher Nähe spricht (vgl. BGH, WM 2001, 455; ZIP 2001, 507 ), hier also auch gegen einen Zusammenhang mit der Besicherung aus Anlass der ersten Zweckerklärung aus dem Jahr 1987. - BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende …
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Der Senat befindet sich mit dieser nach Wortlaut und geäußertem und mutmaßlichem Parteiwillen vorgenommenen Auslegung auf dem Boden der neueren BGH-Rechtsprechung, wonach ein längerer Zeitraum zwischen Zweckerklärung und Kreditvergabe oder Anlass der Besicherung gegen einen Zusammenhang (auch gegen eine Überrumplung im Sinne des § 3 AGBG ) mangels zeitlicher Nähe spricht (vgl. BGH, WM 2001, 455; ZIP 2001, 507 ), hier also auch gegen einen Zusammenhang mit der Besicherung aus Anlass der ersten Zweckerklärung aus dem Jahr 1987.
- BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97
Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht …
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Der Fall ist daher sowohl dem internen, für den Vertragspartner nicht erkennbaren Kalkulationsirrtum, wie auch dem Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände vergleichbar; Fälle, die von der Rechtsprechung als unbeachtliche Irrtumsfälle behandelt werden (vgl. BGHZ 139, 177 zum Kalkulationsirrtum; BAGE 57, 13 zum Rechtsfolgenirrtum; OLGR Hamm 1999, 398 und OLG Frankfurt, MDR 1990, 627 zum Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände). - BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87
Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Der Fall ist daher sowohl dem internen, für den Vertragspartner nicht erkennbaren Kalkulationsirrtum, wie auch dem Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände vergleichbar; Fälle, die von der Rechtsprechung als unbeachtliche Irrtumsfälle behandelt werden (vgl. BGHZ 139, 177 zum Kalkulationsirrtum; BAGE 57, 13 zum Rechtsfolgenirrtum; OLGR Hamm 1999, 398 und OLG Frankfurt, MDR 1990, 627 zum Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände). - OLG Frankfurt, 19.01.1989 - 1 U 5/88
Anspruch auf Anpassung oder Abschluss eines neuen Fernwärmelieferungsvertrags
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Der Fall ist daher sowohl dem internen, für den Vertragspartner nicht erkennbaren Kalkulationsirrtum, wie auch dem Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände vergleichbar; Fälle, die von der Rechtsprechung als unbeachtliche Irrtumsfälle behandelt werden (vgl. BGHZ 139, 177 zum Kalkulationsirrtum; BAGE 57, 13 zum Rechtsfolgenirrtum; OLGR Hamm 1999, 398 und OLG Frankfurt, MDR 1990, 627 zum Motivirrtum über außerhalb der Erklärung liegende Umstände). - BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85
Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle …
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Die ursprüngliche Sicherungsabrede aus dem Jahr 1987 war wegen ihrer weiten Fassung ("... alle bestehenden und künftigen Forderungen ...") wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG als überraschende Klausel nach der so genannten "Anlassrechtsprechung" des BGH dann unwirksam, wenn es sich bei der Klägerin nicht schon damals um ein "mit Kreditaufnahmen vertrautes Unternehmen" gehandelt hat (BGHZ 100, 82 ; BGH, ZIP 1991, 1280 ; BGHZ 126, 174 ). - BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93
Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und …
Auszug aus OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02
Die ursprüngliche Sicherungsabrede aus dem Jahr 1987 war wegen ihrer weiten Fassung ("... alle bestehenden und künftigen Forderungen ...") wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG als überraschende Klausel nach der so genannten "Anlassrechtsprechung" des BGH dann unwirksam, wenn es sich bei der Klägerin nicht schon damals um ein "mit Kreditaufnahmen vertrautes Unternehmen" gehandelt hat (BGHZ 100, 82 ; BGH, ZIP 1991, 1280 ; BGHZ 126, 174 ).
- LSG Baden-Württemberg, 07.01.2015 - L 9 R 1040/14 Selbst wenn diese jetzige rechtliche Auffassung des Klägers zutreffen sollte - was vom Senat, wie weiter unten dargestellt werden wird, verneint wird - , handelte es sich hierbei nicht um einen Eigenschaftsirrtum, sondern - ähnlich wie ein einseitiger Kalkulationsirrtum - um einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), d.h. der Erklärende wäre von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangen, die die Entstehung seines Geschäftswillens beeinflusst, in ihm aber keinen Ausdruck gefunden hat (s. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 10.05.2002, 6 U 1/02).
Wollte man auch solche Motivirrtümer zur berechtigten Anfechtung zulassen, so würde es angesichts der nahezu unbegrenzbaren Motivationen keine rechtsverbindliche Willenserklärung mehr geben (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 10.05.2002, 6 U 1/02 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10
Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?
Er wäre auch gegeben, wenn die Beklagte - trotz anwaltlicher Beratung - sich im Rahmen der Anerkennung alleiniger bzw. überwiegender Haftung über die Haftungssituation (vgl. KG, Urteil vom 15.03.1971, 12 U 1317/70, NJW 1971, 1219) oder sich im Rahmen der vergleichsähnlichen (Gesamt-)vereinbarung über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. das mögliche Bestehen von Einwänden bzw. Gegenansprüchen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.11.1968, 2 U 18/68, NJW 1971, 145) bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 10.05.2002, 6 U 1/02, MDR 2003, 80) geirrt haben sollte.
Rechtsprechung
OLG Köln, 06.08.2002 - 15 U 63/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1004; GG Art. 5
Medienrecht; Abgrenzung Meinungsäußerung; Schmähkritik
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 17.12.2002 - 15 U 95/02
Medienrecht; Unerlaubte Schmähkritik
Betrifft eine Meinungsäußerung eine die Öffentlichkeit besonders berührende Frage, so ist der Einsatz auch starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen und überspitzter, plakativer Wertungen zulässig (BGH NJW 1981, 2117; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn 5.82; vgl. ferner die Entscheidung des Senates vom 06.08.2002, OLGR 2002, 411: Vorwurf gegenüber einem wissenschaftlichen Archiv, "man habe hier gefälscht und umsortiert", um die Rolle eines Sportfunktionärs "vor 1945 zu beschönigen").Die Voraussetzungen des - eng auszulegenden - Begriffs der Schmähkritik sind gegeben, wenn bei der betroffenen Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGHZ 143, 199, 209 m.w.N.; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 06.08.2002, a.a.O. m.w.N.).