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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.07.2002 - 16 W 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7589
OLG Köln, 23.07.2002 - 16 W 25/02 (https://dejure.org/2002,7589)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2002 - 16 W 25/02 (https://dejure.org/2002,7589)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - 16 W 25/02 (https://dejure.org/2002,7589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des dinglichen Arrests; Vollstreckungsvereitelung durch Verbringung einer Kunstsammlung an einen anderen unbekannten Ort; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Arrestanträgen; Kein Arrestgrund gem. § 917 Abs. 2 ZPO bei Wohnort des Antragsgegners in ...

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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

    Ein Arrestgrund ist nach dieser Vorschrift aber auch dann gegeben, wenn rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung auftreten können, die über das hinzunehmende Maß einer jeden Auslandsvollstreckung hinausgehen (BT-Drucksache 13/10871, S. 18; BT-Drucksache 15/1062, S. 8; OLG Köln OLGR 2002, 469; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659; Baur/Stürner/Bruns, a.a.O. Rz. 51.3; Musielak-Huber, a.a.O. Rn. 2 zu § 917).
  • OLG Köln, 04.06.2007 - 19 W 26/07

    Kein dinglicher Arrest allein aufgrund behaupteter Vermögensstraftat

    Denn auch damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine der Antragstellerin ungünstige, nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Antragsgegner bevorsteht (vgl. OLG Köln, OLGR 2002, 469 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 149/07

    Arrestverfahren: Sicherungsbedürfnis bei Vorliegen eines vorläufig

    Ein Arrestgrund ist nach dieser Vorschrift aber auch dann gegeben, wenn rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung auftreten können, die über das hinzunehmende Maß einer jeden Auslandsvollstreckung hinausgehen (BT-Drucksache 13/10871, S. 18; BT-Drucksache 15/1062, S. 8; OLG Köln OLGR 2002, 469; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659; Baur/Stürner/Bruns, a.a.O. Rz. 51.3; Musielak-Huber, a.a.O. Rn. 2 zu § 917).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17715
OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01 (https://dejure.org/2002,17715)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.07.2002 - 6 U 62/01 (https://dejure.org/2002,17715)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 6 U 62/01 (https://dejure.org/2002,17715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    SchuldRAnpG § 6 Abs. 2 S. 2; ZGB -DDR § 312 Abs. 2
    Zulässigkeit der Befristung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR begründeten Nutzungsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Berlin, 02.02.1999 - 64 S 349/98
    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Sie hat daher gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchuldRAnpG Vorrang gegenüber den Kündigungsschutzbestimmungen des § 23 SchuldRAnpG (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 7.11.1995, 64 S 247/95, Grundeigentum 97, 51; Amtsgericht Bernau, Urteil vom 23.11.1995, 5 C 431/95, Grundeigentum 96, 479; vgl. ferner Landgericht Berlin, Urteil vom 2.2.1999, 64 S 349/98, ZMR 99, 400, jedoch mit einem im Hinblick auf die in jenem Fall vor Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits abgelaufene Befristung abweichenden Ergebnis).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 42/86

    Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Die Widerklage stellt auch der Sache nach eine Anschlussberufung dar, weil die Beklagten über den klageabweisenden Ausspruch des Landgerichts und über die Zurückweisung der gegnerischen Berufung hinaus zu ihren Gunsten mehr erreichen wollen; dies ist im selben Rechtsstreit nur über die (Berufung oder) Anschlussberufung möglich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO , 23. Aufl., Rdnr. 1 zu § 521 auf. ZPO , ausdrücklich auch für den Fall der Widerklageerhebung; Zöller, ZPO , 22. Aufl., Rdnr. 2 zu § 521 auf. und Rdnr. 10 zu § 33 ZPO , sowie 23. Aufl., Rdnr. 39 zu § 524 n. F. ZPO ; vgl. auch BGHZ 4, 229, 234; BGH NJW-RR 88, 185).
  • BayObLG, 01.09.1981 - Allg. Reg. 58/81
    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Zwar kann auch ein schon vor Ablauf des Vertrags und vor Beginn der zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochener Widerspruch genügen, um die Rechtsfolgen des § 568 a. F. BGB nicht eintreten zu lassen, jedoch nur dann, wenn ein "nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erklärung und Vertragsablauf besteht, der auch nicht durch Hinzutreten entgegenstehender Umstände gestört sein darf (vgl. BGH NJW-RR 86, 1020 = ZMR 86, 274; BayObLG NJW 81, 2759, 2760; OLG Schleswig NJW 82, 449 f.).
  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 92/90

    Rechte des Käufers eines verpachteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    a) In der Berufungsinstanz gehen beide Parteien davon aus, dass die von den Klägern behaupteten Angaben der Beklagten über das am verkauften Grundstück bestehende obligatorische Besitzrecht des ##### keinen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel i.S.d. § 434 a. F. BGB begründen und Ansprüche gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 f. a. F. BGB , bei einem wie hier grundsätzlich behebbaren Rechtsmangel also Schadensersatzansprüche gemäß § 326 Abs. 1 a. F. BGB , auslösen könnten, wenn sich diese behaupteten Angaben als unzutreffend herausstellten (vgl. BGH NJW 91, 2700, 2701; BGH NJW-RR 92, 201, 202; Palandt, BGB , 61. Aufl., Rdnr. 3 zu §§ 440, 441 a. F.; s. auch Ziff. II.3. der Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 1.12.2000, Bl. 86 ff. d. A.).
  • LG Berlin, 07.11.1995 - 64 S 247/95
    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Sie hat daher gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchuldRAnpG Vorrang gegenüber den Kündigungsschutzbestimmungen des § 23 SchuldRAnpG (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 7.11.1995, 64 S 247/95, Grundeigentum 97, 51; Amtsgericht Bernau, Urteil vom 23.11.1995, 5 C 431/95, Grundeigentum 96, 479; vgl. ferner Landgericht Berlin, Urteil vom 2.2.1999, 64 S 349/98, ZMR 99, 400, jedoch mit einem im Hinblick auf die in jenem Fall vor Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits abgelaufene Befristung abweichenden Ergebnis).
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 225/90

    Rechtsmangelhaftung des Grundstücksverkäufers bei bindendem Mietvertrag

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    a) In der Berufungsinstanz gehen beide Parteien davon aus, dass die von den Klägern behaupteten Angaben der Beklagten über das am verkauften Grundstück bestehende obligatorische Besitzrecht des ##### keinen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel i.S.d. § 434 a. F. BGB begründen und Ansprüche gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 f. a. F. BGB , bei einem wie hier grundsätzlich behebbaren Rechtsmangel also Schadensersatzansprüche gemäß § 326 Abs. 1 a. F. BGB , auslösen könnten, wenn sich diese behaupteten Angaben als unzutreffend herausstellten (vgl. BGH NJW 91, 2700, 2701; BGH NJW-RR 92, 201, 202; Palandt, BGB , 61. Aufl., Rdnr. 3 zu §§ 440, 441 a. F.; s. auch Ziff. II.3. der Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 1.12.2000, Bl. 86 ff. d. A.).
  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Die Widerklage stellt auch der Sache nach eine Anschlussberufung dar, weil die Beklagten über den klageabweisenden Ausspruch des Landgerichts und über die Zurückweisung der gegnerischen Berufung hinaus zu ihren Gunsten mehr erreichen wollen; dies ist im selben Rechtsstreit nur über die (Berufung oder) Anschlussberufung möglich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO , 23. Aufl., Rdnr. 1 zu § 521 auf. ZPO , ausdrücklich auch für den Fall der Widerklageerhebung; Zöller, ZPO , 22. Aufl., Rdnr. 2 zu § 521 auf. und Rdnr. 10 zu § 33 ZPO , sowie 23. Aufl., Rdnr. 39 zu § 524 n. F. ZPO ; vgl. auch BGHZ 4, 229, 234; BGH NJW-RR 88, 185).
  • BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 100/85

    Fortsetzung des Pachtverhältnisses

    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Zwar kann auch ein schon vor Ablauf des Vertrags und vor Beginn der zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochener Widerspruch genügen, um die Rechtsfolgen des § 568 a. F. BGB nicht eintreten zu lassen, jedoch nur dann, wenn ein "nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erklärung und Vertragsablauf besteht, der auch nicht durch Hinzutreten entgegenstehender Umstände gestört sein darf (vgl. BGH NJW-RR 86, 1020 = ZMR 86, 274; BayObLG NJW 81, 2759, 2760; OLG Schleswig NJW 82, 449 f.).
  • AG Bernau, 23.11.1995 - 5 C 431/95
    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Sie hat daher gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchuldRAnpG Vorrang gegenüber den Kündigungsschutzbestimmungen des § 23 SchuldRAnpG (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 7.11.1995, 64 S 247/95, Grundeigentum 97, 51; Amtsgericht Bernau, Urteil vom 23.11.1995, 5 C 431/95, Grundeigentum 96, 479; vgl. ferner Landgericht Berlin, Urteil vom 2.2.1999, 64 S 349/98, ZMR 99, 400, jedoch mit einem im Hinblick auf die in jenem Fall vor Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits abgelaufene Befristung abweichenden Ergebnis).
  • OLG Schleswig, 23.11.1981 - 6 REMiet 2/81
    Auszug aus OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
    Zwar kann auch ein schon vor Ablauf des Vertrags und vor Beginn der zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochener Widerspruch genügen, um die Rechtsfolgen des § 568 a. F. BGB nicht eintreten zu lassen, jedoch nur dann, wenn ein "nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erklärung und Vertragsablauf besteht, der auch nicht durch Hinzutreten entgegenstehender Umstände gestört sein darf (vgl. BGH NJW-RR 86, 1020 = ZMR 86, 274; BayObLG NJW 81, 2759, 2760; OLG Schleswig NJW 82, 449 f.).
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