Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.04.2003 - 15 U 8/02   

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https://dejure.org/2003,1016
OLG Karlsruhe, 04.04.2003 - 15 U 8/02 (https://dejure.org/2003,1016)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.04.2003 - 15 U 8/02 (https://dejure.org/2003,1016)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. April 2003 - 15 U 8/02 (https://dejure.org/2003,1016)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Tilgung eines Bankdarlehens durch eine Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Bank auf weitere Zahlung bei rechnerisch nicht vollständiger Tilgung eines Darlehens durch eine Lebensversicherungszahlung; Auslegung eines schriftlichen Darlehensvertrages hinsichtlich der Vereinbarung einer Zahlung an Erfüllungs Statt

  • Judicialis

    BGB § 607 aF

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darlehenskündigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 607 (aF)
    Forderungsanspruch der Bank gegenüber Kunden mit Darlehen mit Tilgung durch Lebensversicherung bei Auszahlungssumme geringer Darlehensbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2322
  • ZIP 2004, 67
  • WM 2003, 2412
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 20.11.2007 - XI ZR 259/06

    Risiko der Unterdeckung bei Tilgung von Krediten aus einer

    Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor.
  • OLG Hamm, 03.07.2006 - 31 U 6/06

    Vollständige Darlehenstilgung - Auslegung einer Klausel, nach der die Tilgung

    Anders als in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003, 2322 ff.) entschiedenen und vom Landgericht in Bezug genommenen Fall heißt es vorliegend unter 6.3.

    Insbesondere weicht die Entscheidung des Senats nicht von derjenigen des OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2322 ff.) ab, der ein anders ausgestalteter Darlehensvertrag zugrunde lag.

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05

    Auslegung der Klausel in einem Darlehensvertrag, wonach die Tilgung durch eine

    Anders als in dem vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschiedenen und von den Klägern zitierten Verfahren (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = OLGR 2003, 467 = WM 2003, 2412) sind im Streitfall die Darlehen ausdrücklich als Festdarlehen bezeichnet und die in den Verträgen vorgesehenen Regelungen für die Rückzahlung nicht gestrichen, sondern ausdrücklich ausgefüllt.

    Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der zitierten Entscheidung des 15. Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, 2322).

  • OLG Frankfurt, 06.10.2005 - 3 U 191/04

    Bankdarlehen; Lebensversicherungsvertrag: Nachschusspflicht eines

    Die in einem mit einer Lebensversicherung kombinierten Darlehensvertrag einer Bank gewählte Formulierung: "Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung" ist in Verbindung mit der weiteren Formulierung: "Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluss der Lebensversicherung in Höhe von DM 117.000,-- über unser Haus gewahrt werden" als Vereinbarung auszulegen, dass die Rückzahlung des vereinbarten Darlehens durch den Endbetrag der Lebensversicherung an Erfüllungs statt erfolgen soll (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = WM 2003, 2412 = ZIP 2004, 67).

    Am 30.12.2002 belastete die Beklagte das Konto der Klägerin unter Angabe des Betreffs "Tilgung für das Darlehenskonto b" mit einem Betrag von EUR 86.919,62. Am 3.1.2003 erfolgte sodann seitens der Versicherung die angekündigte Gutschrift von EUR 73.939,31. Auf dem Konto der Klägerin verblieb damit eine Belastung von EUR 12.980,31. Hiergegen wandte sich die Klägerin; ihr Widerspruch wurde von der Beklagten aber mit Schreiben vom 15.12.2003 zurückgewiesen, weil deren Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausreichend durch die Zahlung der Versicherung gedeckt sei; die Unterdeckung betrage EUR 12.980,31. Auch auf das mit anwaltlichem Schreiben vom 20.1.2004 (Bl. 20 f d.A.) nochmals vorgetragene und unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2322 = ZIP 2004, 67) näher begründete Rückzahlungsbegehren ließ die Beklagte sich nicht ein.

    Der Senat schließt sich hinsichtlich der Auslegung des Darlehensvertrags der Ansicht des OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom Urteil vom 04.04.2003 (NJW 2003, 2322 = WM 2003, 2412 = ZIP 2004, 67) für einen vergleichbaren Fall an.

  • OLG Koblenz, 07.12.2006 - 5 U 735/06

    Pflicht der Bank zu Hinweisen auf die Gefahren der Unterdeckung bei Tilgung eines

    Es heißt dort in Nr. 3. des Vertrages, der sich auf die Rückzahlung und die Zahlungstermine bezieht, nicht etwa, die Tilgung erfolge durch eine Lebensversicherung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 ).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 7 U 149/13

    Darlehen; Tilgung durch Lebensversicherung

    Soweit der Kläger auf Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt verweist, in denen angenommen wurde, dass die Ablaufleistung an Erfüllungs statt abgetreten war, haben die dortigen Kreditverträge einen anderen Wortlaut (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 6.10.2005, Az. 3 U 191/04: "Rückzahlung erfolgt ... durch Lebensversicherung" und OLG Karlsruhe WM 03, 2412: "Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung.") und wiesen daneben weitere Besonderheiten auf, die hier nicht gegeben sind.
  • OLG Celle, 13.10.2010 - 3 U 159/10

    Beratungspflichten der finanzierenden Bank bei Tilgung eines Darlehens durch eine

    Dies entspricht auch der üblichen Bankpraxis (BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. April 2003 - 15 U 8/02 -, WM 2003, 2412 ff, juris Rn. 34).
  • OLG Nürnberg, 25.04.2007 - 6 U 2558/06

    Zur Frage einer Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung an

    Die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheidet sich somit in einem wesentlichen Punkt von derjenigen, die der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, WM 2003, 2412 = NJW 2003, 2322 ff., zugrunde lag.
  • LG Detmold, 05.12.2005 - 12 O 132/05

    Refinanzierungskredit; Tilgung durch Lebensversicherungssumme

    Die Auszahlung der Versicherungssummen an die Klägerin zur Tilgung der Darlehen erfolgte daher an Erfüllung statt und nicht nur erfüllungshalber mit der Folge, dass die Darlehen durch die Auszahlung auch dann vollständig getilgt wurden, wenn die Versicherungssummen zur Tilgung des Darlehenssaldos nicht ausreichten [vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322].
  • LG Freiburg, 04.08.2005 - 1 O 232/05

    Auslegung eines Darlehensvertrages bezüglich der Auszahlung der

    Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar derjenigen, die der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.04.2003 (15 U 8/02) zugrunde lag.
  • LG Göttingen, 08.06.2005 - 2 O 422/05

    Auszahlung der Versicherungssumme bei Ablauf der Lebensversicherung zur

  • LG Ravensburg, 05.04.2012 - 6 O 483/11

    Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Bankkreditvertrages

  • LG Oldenburg, 15.02.2006 - 9 O 3868/05

    Zur Tilgung von Darlehen aus Lebensversicherungsleistungen

  • LG Göttingen, 08.08.2005 - 2 O 422/05

    Anspruch auf Feststellung der vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5253
OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsverfahren; Löschungsklage wegen fehlender Benutzung einer eingetragenen Marke ; Popularklage nach § 55 Abs. 2 Nr.1 des Markengesetzes (MarkenG); Öffentliches Interesse an der Löschung einer eingetragenen Marke; Löschungsreife einer angegriffenen Marke wegen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 26; ; MarkenG § 49 Abs. 1; ; MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 26 § 49 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    MarkenG § 26 § 49 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1
    Klagebefugnis für eine Löschungsklage; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Warenmarke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG München I, 12.07.1988 - 21 O 847/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Dort heißt es, dass die im Sinne des Benutzungszwangs liegende Ausübung des Klagerechts zweckwidrig erschwert würde, wenn trotz allgemeiner Zubilligung der Popularklage jeweils noch geprüft werden müsste, ob tatsächlich im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Löschung und damit der Klageberechtigung bestünde (ebenso zum WZG: LG München GRUR 92, 59 und OLG München GRUR 96, 128,129 ).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Allerdings hat eine ältere Rechtsprechung die Löschungsklage dann nicht zugelassen, wenn die Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte ihres Inhabers auch nach Löschung von keinem Dritten verwendet werden konnte ( BGH GRUR 57, 350,351 "Raiffeisensymbol").
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Wie der BGH die Rechtslage nach dem MarkenG sieht, dürfte noch nicht abschließend geklärt sein ; in der Entscheidung "Montana" ( GRUR 95, 583 ) heißt es , dass die rechtserhaltende Benutzung nach dem MarkenG jedenfalls nicht strenger als nach WZG zu beurteilen sei und es stets eine Frage des Einzelfalls sei, ob der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die fragliche Kennzeichnung als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen ansehe.
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • OLG Köln, 12.05.2000 - 6 U 25/99

    Markenbeeinträchtigung durch kollidierende Benutzungsform eines fremden Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    In der von der Beklagten eingereichten Entscheidung des OLG Köln vom 12.5.2000 ( Aktz.6 U 25/99, Anlage B 18 ) ist der Streitstand ausführlich dargestellt und im Ergebnis eine Benutzung einer Marke nur in einem Katalog für ausreichend angesehen worden, weil dort die Marke im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung des Produkts - es ging um Tee - besonders herausgestellt worden war.
  • BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83

    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Von dieser Rechtsprechung ist der BGH aber schon für die entsprechende Löschungsklage wegen Nichtbenutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG abgerückt ( BGH GRUR 86, 315, 316 "Comburtest") .
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Auch in der Entscheidung BGH GRUR 97, 747"Cirkulin" wird dies erwähnt .
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    In der Entscheidung "Honka" hat er es für Holzhäuser ausreichen lassen, dass die Marke auf Verpackungsmaterial und in Werbeanzeigen sowie durch verdeckte Anbringung an der Ware selbst benutzt wurde ; ob letzteres auch verzichtbar gewesen wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen ( BGH GRUR 99, 995 ).
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 151/97

    Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Zeichen, die im wesentlichen aus

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145).
  • OLG Hamburg, 28.07.2005 - 5 U 141/04

    "www.metrosex.de"; Benutzung eines Kennzeichens durch Registrierung einer

    Bei diesen Produkten ist an der Ware selbst allerdings keine Markierung angebracht, was grundsätzlich für eine Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 30.10.02 - 5 U 152/01) erforderlich ist.
  • OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13

    Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Popularantrag - und um einen solchen handelt es sich bei einem Antrag nach § 34 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG (Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 34 Rn. 2) - der Rechteinhaber keine in der Person der Gegenpartei oder zwischen den Parteien begründete Einwendungen geltend machen kann (zum Markenrecht: OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145, 146; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197, 197; Kopacek in: BeckOK-MarkenG, 5. Aufl., § 55 Rn 13; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 55 Rn. 6).

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 1997, 747 - Cirkulin; BGH GRUR 1986, 315 - Comburtest; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 145, 146 - OTTO), etwa wenn eine Nichtangriffsabrede durch einen Strohmann umgangen werden soll (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197, 197).

    Da die Löschungsklage nach § 33 Abs. 1 DesignG kein eigenes Interesse an der Löschung voraussetzt (vgl. zum Markenrecht: OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145, 145), würde ein solches Verständnis dazu führen, dass jedermann gehalten wäre, kostenintensive Gerichtsprozesse zu führen, sobald er mit seiner Produktion in den Schutzbereich eines zwar eingetragenen, möglicherweise jedoch nichtigen Designs gerät.

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 5 U 173/08

    Creme 21 - Markenrecht: Rechtserhaltende Markenbenutzung eines

    Die Entscheidung "Otto" des Senats steht vorstehender Beurteilung nicht entgegen ( GRUR-RR 03, 145 ).

    Auch hatte der Bundesgerichtshof in der Sache OTTO ( NJW-RR 2005, 1628 ) bereits Gelegenheit, zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke auf Werbemitteln Stellung zu nehmen, denn bei dieser Entscheidung ging es um die Frage der rechtserhaltenden Nutzung der Marke Otto u.a. auf T-Shirts und Mützen als Werbeträger ( Senat, GRUR-RR 03, 145, 147 ).

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2008 - 18 O 440/07

    Markenlöschungsklage wegen Verfalls: Rechtsmissbräuchliche Umgehung einer

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1997, 747 - Cirkulin; GRUR 1986, 315 - Comburtest; Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2003, 145).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.02.2003 - 17 WF 234/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11496
OLG Stuttgart, 10.02.2003 - 17 WF 234/02 (https://dejure.org/2003,11496)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2003 - 17 WF 234/02 (https://dejure.org/2003,11496)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 17 WF 234/02 (https://dejure.org/2003,11496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen die Abtrennung der Scheidungsfolgesachen elterliche Sorge und Ehegattenunterhalt untersagenden Gerichtsbeschluss; Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 623 Abs. 2
    Zulässigkeit der Scheidung einer Ehe vor Entscheidung über den Unterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 795
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02

    Zeitpunkt der Entscheidung über das Sorgerecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2003 - 17 WF 234/02
    Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Abtrennung bei entsprechendem Antrag grundsätzlich zwingend ist (vgl. Darstellung des Streitstandes bei OLG Köln, FamRZ 2002, 1570 ff.).
  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 4 WF 26/01

    Zur Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2003 - 17 WF 234/02
    Allein der Umstand, dass eine Ehescheidung vor der Vorabentscheidung über die elterliche Sorge ermöglicht wird, begründet jedenfalls nicht generell einen derartigen Missbrauchsfall (OLG Hamm, FamRZ 2001, 1229).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Nach einer auf den Gesetzeswortlaut abstellenden Auffassung ist die Abtrennung grundsätzlich zwingend (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840, 841; OLG Hamm FamRZ 2000, 554 und 1229; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795; MünchKomm-ZPO/Finger 2. Aufl. § 623 Rdn. 8; Hoppenz/Zimmermann Familiensachen 8. Aufl. § 623 Rdn. 22; Kogel FamRZ 2007, 847, 848; weitgehend ebenso OLG Bremen OLGR 2005, 121; Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 623 Rdn. 11; Zöller/ Philippi aaO § 623 Rdn. 32 f, 32 g).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2005 - 2 WF 7/05

    Scheidungsverbund: Ablehnung eines den nachehelichen Unterhalt betreffenden

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 623 Abs. 2 ZPO geht die herrschende Meinung davon aus, dass dem Antrag zwingend stattzugeben ist (Zöller-Philippi, 25. Aufl., ZPO § 623 Rn. 32 f. m. w. N. sowie zuletzt OLG Stuttgart in NJW-RR 2003, 795).

    Abgelehnt werden kann jedoch ein Trennungsantrag, der der Intention des § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird (ebenso Zöller-Philippi aaO.§ 623 Rn. 32 f; Baumbach-Albers, ZPO, 63 Aufl., § 623 Rn. 4; wohl auch Büttner, Familienverfahrensrecht im Kindschaftsreformgesetz, FamRZ 1998, 585, 592; vgl. auch OLG München FamRZ 2000, 1291, OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795 und OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840; weitergehend OLG Köln FamRZ 2002, 1570; dagegen wohl OLG Hamm FamRZ 2001, 1229).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 90/08

    Zulässigkeit der Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache

    Ob und unter welchen Umständen das Familiengericht eine Abtrennung der Unterhaltsfolgesache vom Familiengericht dennoch ablehnen kann, ist streitig (verneinend etwa OLG Hamm FamRZ 2001, 554; FamRZ 2001, 1229 - zur Folgesache Sorgerecht; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795; weitgehend ebenso OLG Bremen OLGR 2005, 121; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 623 Rdn. 32 f, 32 g).
  • OLG Bremen, 14.04.2004 - 4 WF 23/04

    Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten

    Nach in Rechtsprechung und Literatur überwiegender Meinung ist einem Abtrennungsantrag nach § 623 II ZPO grundsätzlich stattzugeben (vgl. AmtsG Rastatt, FamRZ 1999, 519; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 840, 841; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2001, 1227; OLG Hamm FamRZ 2001, 554 und 1229; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795; Zöller/Philippi a.a.O.; Niepmann, MDR 2000, 613, 619).

    De lege lata kann das Ergebnis, dass eine Abtrennung nur zu erfolgen hat, wenn alle abgetrennten Folgesachen entscheidungsreif sind, auch im Wege der teleologischen Reduktion jedoch nicht erreicht werden (so auch OLG Hamm, FamRZ 2001, 554; 1229; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1227; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 795; Niepmann, MDR 2000, 613, 619).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.07.2003 - 1 U 207/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11942
OLG Frankfurt, 28.07.2003 - 1 U 207/02 (https://dejure.org/2003,11942)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.07.2003 - 1 U 207/02 (https://dejure.org/2003,11942)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 1 U 207/02 (https://dejure.org/2003,11942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung bzw. Empfehlung der Verwendung von Vertragsklauseln für Videotheken; Begriff des Verwenders; Vermietung eingerichteter Geschäftsräume an eine Betriebsgesellschaft; Bedeutung der Internetpräsentation; Zurverfügungstellung an mehrere potenzielle Verwender

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UKlaG § 1

  • rechtsportal.de

    UKlaG § 1
    Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des UKlaG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2003 - 1 U 207/02
    Als "Verwender" ist auch im Rahmen des § 1 UklaG (§ 13 Abs. 1 AGBG) grundsätzlich nur derjenige anzusehen, der Partei des unter Einbeziehung der AGB geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll (BGH NJW 1991, 36, 39 m.w.N.).
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