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   OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE   

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OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss der Hauptversammlung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage; Einbringung eines Betriebsteils gegen Übernahme neu ausgegebener Stammaktien; Verlust der Aktienmehrheit durch erhöhte Aktienausgabe

  • Judicialis

    BGB § 247; ; FGG § ... 22 Abs. 1; ; UmwG § 68 Abs. 3; ; AktG § 243; ; AktG § 246 Abs. 1; ; AktG § 248 Abs. 1; ; AktG § 255 Abs. 1; ; AktG § 255 Abs. 2; ; AktG § 305 Abs. 3 S. 2; ; AktG § 306 Abs. 4 S. 6; ; AktG § 306 Abs. 7 S. 8; ; AktG § 320 a.F.; ; AktG § 320 Abs. 5 a.F.; ; KostO § 30 Abs. 1; ; BRAGO § 9 Abs. 1

  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingliederung: Ermittlung des Wertes des herrschenden Unternehmens ? Grundsatz der Methodengleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht, 24.02.2003)

    Oberlandesgericht stuft Wert alter Siemens-Nixdorf-Aktien herab

  • heise.de (Pressebericht, 24.02.2003)

    Wert alter Siemens-Nixdorf-Aktien herabgestuft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 320 Abs. 3, 5; GG Art. 14 Abs. 1
    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 1941
  • NZG 2003, 588
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Senats in seiner Entscheidung vom 12.03.2001 (DB 2001, 969 ff) die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze ausgefüllt.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit hat sich der Bundesgerichtshof veranlasst gesehen, auf einen auf den Stichtag bezogenen Durchschnittskurs abzustellen, um den Befürchtungen des Bundesverfassungsgerichts, bei Zugrundelegung des Stichtagsprinzips könnten Marktteillnehmer den Börsenkurs in ihrem Interesse beeinflussen, Rechnung zu tragen (BGH, DB 2001, 969, 971).

    Der Zeitraum von drei Monaten erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um den aufgezeigten Manipulationsgefahren wirksam zu begegnen (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Entwickeln sich höhere Börsenpreise auf Grund der Erwartung der Markteilnehmer, infolge des Abschlusses des Unternehmensvertrages eine günstigere Abfindung zu erreichen, so beruht dies auf dem Marktgesetz, dass Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen und darauf, dass darin die Einschätzung des Marktes über die zu erwartenden unechten und echten Synergieeffekte zu Ausdruck kommt (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass für die Ermittlung eines Referenzkurses, der eine kontinuierliche Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgeblichen Zeitraum repräsentiert, außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigen - gleichgültig, ob es sich um steigende oder fallenden Kurse handelt - unberücksichtigt bleiben müssen (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Der Verkehrswert der Aktie ist in der Regel mit dem Börsenwert identisch (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Selbst der Umstand, dass die Umsätze sich teilweise nur zwischen 1, 5 und 3, 7% bewegten, hat den Bundesgerichtshof nicht zu einer anderen Bewertung veranlasst (BGH, DB 2001, 969, 973).

    Diese Bewertung entspricht auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung gleichfalls davon ausgeht, dass der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden Aktiengesellschaft grundsätzlich der Börsenkurs zu Grunde zu legen ist, damit gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen (BGH, DB 2001, 969, 972).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Zu den nach § 305 Abs. 3 S.2 AktG maßgeblichen Verhältnissen gehört nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert (BVerfG, AG 1999, 566, 569).

    Denn der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswertes der Aktie dar (BVerfG, AG 1999, 566, 568).

    Es sind dies Marktenge, Einstellung des Handels mit Aktien über einen längeren Zeitraum und missbräuchliche Manipulationen (BVerfG; AG 1999, 566, 568).

    Das Verfassungsgericht hat den Zivilgerichten aufgegeben, Missbräuchen beider Seiten vorzubeugen (BVerfG, AG 1999, 566, 569).

    Darauf aber hat er verfassungsrechtlich keinen Anspruch (BVerf.; AG 1999, 566, 568).

    Eine darüber hinausgehende Abfindung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, AG 1999, 566, 568).

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Soweit die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 14), 18), 19), 47) und 64) erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden sind, sind sie als unselbstständige Anschlussbeschwerden zulässig (BGHZ 71, 314; BayOblG, AG 1996, 127).

    Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 71, 40, 51; BayOblG, WM 1996, 526, 528; Senat AG, 1990, 397; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 2. Aufl. § 305 Rn. 27).

    In der Rechtsprechung ist bisher in der Regel ein Satz von 7, 5 bis 8% angenommen worden (Senat, WM 1988, 1052, 1058; Senat, AG 1991, 196; Senat, WM 1992, 986, 991; BayOblG, AG 1996, 127, 129; Seetzen, WM 1994, 45, 48).

    Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung und Schrifttum dahingehend, dass im Risikozuschlag nur außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen Unternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits bei der Ermittlung des Unternehmensertrages zu berücksichtigen sind (Senat, WM 1990, 1282, 1288; BayObLG, AG 1996, 127, 129; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. 1994, S. 176; Aha, AG 1997, 26, 33).

    Zu solchen Ereignissen zählen z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Substanzverluste durch Betriebsstilllegungen, Aufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger Abnehmer, Belegschaftsveränderungen und Ähnliches sowie das stets vorhandene Insolvenzrisiko (Senat, WM 1992, 986, 991; BayObLG, AG 1996, 127, 128).

    Insbesondere mussten die beteiligten Gesellschaften auch nach der bisher schon überwiegenden Rechtsprechung mit einer Verzinsungspflicht hinsichtlich der Barabfindung rechnen (vgl. BayOblG, AG 1996, 127, 131 m.w.N.; Senat, DB 1998, 1454, 1456).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1988 - 19 W 32/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Schließlich ist gesondert der Substanzwert (Liquidationswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu berücksichtigen, das in den Ertragswert nicht eingegangen ist, weil ihm ein gegenüber dem Ertragswert höherer Veräußerungswert zukommt (BGH, NJW 1982, 2441; BGH, NJW 1985, 192, 193; Senat, ZIP 1988, 1555, 1556; Senat, WM 1990, 1282, 1286; Senat, AG 1992, 200, 203).

    Zur Abfindung der Aktien der Hauptgesellschaft gehören auch die seit der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung angefallenen Dividenden (Senat, DB 1988, 1109).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 71, 40, 51; BayOblG, WM 1996, 526, 528; Senat AG, 1990, 397; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 2. Aufl. § 305 Rn. 27).

    Das bedeutet, der Ausscheidende muss das erhalten, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (BVerfGE 14, 263, 283 f).

  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 362/01

    Beseitigung von Mehrstimmrechten durch Beschluss der Hauptversammlung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Dieser Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 31.07.2002 (BB 2003, 66 ff) entgegen.
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Dies gilt jedoch nicht für die Rechtsprechung, die sich auch in Form höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Gesetzesänderung darstellt (BVerfGE 84, 212, 227).
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Allerdings sind auch bei der stichtagsbezogenen Bewertung diejenigen Entwicklungen zu berücksichtigen, die am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (sog. Wurzeltheorie: BGH, NJW 1973, 509, 511; MünchKomm-Bilda, a.a.O., § 305 Rn. 69; Emmerich/Habersack-Emmerich, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 2. Aufl. 2001, § 305 Rn. 56; Seetzen, WM 1999, 565, 569).
  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Die Ertragswertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (OLG Zweibrücken, WM 1995, 980, 981; Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 19; Stellungnahme HFA 2/1983, WpG 1983, 468; Seetzen, WM 1994, 46, 48).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Eine unzulässige Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist lediglich für den Fall anzunehmen, in dem die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei der Abwägung mit den Belangen der anderen Seite und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient (BVerfGE 72, 175, 196; BGHZ 132, 130).
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 34/81

    Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

  • BayObLG, 21.10.1993 - 2Z BR 103/93

    Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

  • BGH, 19.11.1990 - II ARZ 8/90

    Bestellung eines Notvorstandes für eine enteignete und verstaatlichte

  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 181/94

    Heilung formnichtiger Gesellschafterbeschlüsse durch Eintragung im

  • RG, 04.12.1928 - II 226/28

    1. Können für die Frage, ob ein Zustellungsmangel durch rechtzeitiges Zugehen des

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Zum Teil haben sich aber die Gerichte auch auf einen den Ertragswert übersteigenden höheren Börsenwert gestützt (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; dezidiert gegen eine Vorverlagerung OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90 und OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; so wohl auch OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 48).

    In diesem Zusammenhang folgt der Senat der Auffassung, dass, wie auch in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO vorgesehen, nicht ein ungewichteter Kurs (so OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591; zur Berechnung OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190: aufaddierte Werte an 7 Tagen, dividiert durch 7), sondern ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; OLG München ZIP 2006, 1722, 1724; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.; E. Vetter DB 2001, 1347, 1351) heranzuziehen ist, um Verzerrungen zu vermeiden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1724).

    Ein ungewichteter Durchschnittskurs ist (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591) verfassungsrechtlich nicht geboten; die These, dass sich außergewöhnliche Tagesumsätze bei einer Umsatzgewichtung stärker auf den Durchschnittskurs auswirken (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591), steht dem nicht entgegen, weil die gewichteten Umsätze das Marktgeschehen besser wiedergeben und weil ansonsten ein vereinzelter Spitzenwert bei ganz geringem Umsatz rechnerisch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bedeutung bekommen würde.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007 112, 118; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    Die Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 16) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 8) zu einem Wachstumsabschlag von 1% sind angesichts der langfristigen vertraglichen Bindungen der Antragsgegnerin zum DaimlerChrysler Konzern und der im Jahr 2002 geringen Inflationsrate nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW 2003, 3272, 3273: dort Wachstumsabschlag von 1% nicht in Zweifel gezogen; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rz. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Der Senat hält im Ergebnis eine Marktrisikoprämie von 4, 5% für angemessen (so auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595).

    Der Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass das Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen; die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzogen werden, wenn und soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    In der Praxis werden Prozentsätze zwischen 1% und 3% angesetzt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 149 f.; von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 1% nicht beanstandet; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt,; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

    Der sachverständige Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.02.2004 die Ausführungen im Text des Berichts der Antragsgegnerin zu Recht als nicht glücklich bezeichnet und in der schriftlichen Äußerung vom 01.04.2004 den Wachstumsabschlag von lediglich 1% (also unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate) mit der geringen Verhandlungsmacht der CAA AG gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund des kündbaren Kooperationsvertrags vom 06.11.2001 und der allgemeinen Situation in der Automobilzuliefererindustrie (Konkurrenzdruck und Marktmacht der Automobilhersteller) begründet (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595), auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme.

    Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2005 - 19 W 10/03

    Angemessenheit einer Barabfindung für das Ausscheiden außenstehender Aktionäre

    Diese ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2082; BGH WM 1992, 264, 268; Senat AG 2002, 398, 399; AG 2003, 329, 332; AG 2003, 688, 691; AG 2004, 212, 213; AG 2004, 614, 615; Hüffer a.a.O. Rn. 26, 19 m.w.N.).

    Schließlich ist gesondert der Substanzwert (Liquidationswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu berücksichtigen, das in den Ertragswert nicht eingegangen ist, weil ihm ein gegenüber dem Ertragswert höherer Veräußerungswert zukommt (vgl. BGH NJW 1985, 192, 193; Senat WM 1990, 1282, 1286; AG 1992, 200, 203; AG 2003, 329, 332; AG 2003, 688, 691).

    Der Senat sieht im Anschluss an den Bundesgerichtshof einen Referenzzeitraum von drei Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend an, um den aufgezeigten Manipulationsgefahren zu begegnen (vgl. BGH NJW 2001, 2080, Senat AG 2003, 329, 330, 331; AG 2003, 688, 693).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es deshalb für den Basiszins auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen an und nicht auf die am Stichtag aktuelle Rendite (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1992, 200, 203; DB 1999, 681, 683; AG 2003, 329, 333; so auch Seetzen WM 1994, 45, 48; Aha AG 1997, 26, 32).

    Der von der Sachverständigen ermittelte Basiszinssatz liegt damit im Rahmen des von der Rechtsprechung des Senats üblicherweise angenommenen Basiszinssatzes von 7, 5 bis 8% (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1995, 85, 87; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693; AG 2004, 212, 213).

    Hierdurch soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass die Anlage von Kapital in einem Unternehmen regelmäßig größeren Risiken ausgesetzt ist als die Anlage in festverzinslichen Anleihen der öffentlichen Hand (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1995, 85, 87; AG 2002, 398, 401f.; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693).

    Dabei dürfen indes nur solche Risiken Berücksichtigung finden, die nicht bereits Eingang in die Prognose der künftigen Erträge gefunden haben (vgl. Senat AG 1990, 397; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693; BayObLG AG 1996, 127, 129; Aha, AG 1997, 26, 33).

    Der Geldentwertungsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht im selben Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (vgl. Senat WM 1988, 1052, 1059; AG 2003, 329, 333).

    Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass die Gewinne des Unternehmens die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen werden kann (vgl. Senat AG 2003, 329, 333; Seetzen, WM 1994, 45, 48).

    Ein Anspruch auf Einsichtnahme ist zu verneinen, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält (vgl. Senat AG 2003, 329, 332).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02   

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https://dejure.org/2002,2557
OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02 (https://dejure.org/2002,2557)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.12.2002 - 20 W 366/02 (https://dejure.org/2002,2557)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 20 W 366/02 (https://dejure.org/2002,2557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1836e BGB, § 1836c BGB, § 1836d BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 56g FGG
    Betreuung: Festsetzung von Regreßzahlungen des Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungsersatzanspruch wegen Betreuerleistungen; Festsetzung von Regresszahlungen eines Betreuten wegen geleisteter Betreuervergütung; Mittellosigkeit des Betreuten wegen fehlender Verwertbarkeit eines Vermögenswertes; Verwertbarkeit einer Vermögensmasse

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 33
  • Rpfleger 2003, 365
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Die Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, so dass Vermögensgegenstände ausscheiden, deren Einsatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234).

    Es muss jedoch für die Annahme einer Verwertbarkeit eine Realisierung in angemessener Zeit möglich sein ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234; OLG Oldenburg Rpfleger 2000, 456 und NJWE-FER 2001, 233 ).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2000 - 20 W 116/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Verwertbar sind sämtliche Vermögensgegenstände, die einer eigenständigen Verwertung sei es durch Belastung, Verpfändung, Bestellung eines Nießbrauchs oder Veräußerung zugänglich sind (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. § 88 Rn. 12; Fichtner, BSHG, § 88 Rn. 3; Oberlandesgericht Frankfurt am Main BtPrax 2001, 167).

    Zwar steht der Verwertbarkeit einer Vermögensmasse nicht generell entgegen, dass es zunächst noch einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Mitberechtigten bedarf (vgl. OLG Zweibrücken NJWE-FER 2001, 233 und OLG Oldenburg Rpfleger 2000, 456 für Anteil am Nachlass; OLG Frankfurt am Main, BtPrax 2001, 167 für einen GmbH-Anteil).

  • OLG Oldenburg, 19.05.2000 - 5 W 84/00

    Voraussetzungen für eine entgeltliche Betreuung; Bemessung der Vergütung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Zwar steht der Verwertbarkeit einer Vermögensmasse nicht generell entgegen, dass es zunächst noch einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Mitberechtigten bedarf (vgl. OLG Zweibrücken NJWE-FER 2001, 233 und OLG Oldenburg Rpfleger 2000, 456 für Anteil am Nachlass; OLG Frankfurt am Main, BtPrax 2001, 167 für einen GmbH-Anteil).

    Es muss jedoch für die Annahme einer Verwertbarkeit eine Realisierung in angemessener Zeit möglich sein ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234; OLG Oldenburg Rpfleger 2000, 456 und NJWE-FER 2001, 233 ).

  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32; Jürgens, Betreuungsrecht, § 56 g FGG Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 e Rn. 2; Keidel/KuntzeWinkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 19; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf, FG Prax 2001, 110).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 20 W 311/00

    Vergütung des Betreuers - Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 474 und BtPrax 1996, 29; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2001, 116).
  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32; Jürgens, Betreuungsrecht, § 56 g FGG Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 e Rn. 2; Keidel/KuntzeWinkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 19; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf, FG Prax 2001, 110).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2000 - 25 Wx 74/00

    Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Auf die von der weiteren Beteiligten erstrebte Absicherung der bei später eintretender Leistungsfähigkeit des Betroffenen festsetzbaren Rückgriffsansprüche durch Eintragung einer (Zwangs-)Hypothek im Grundbuch hat die Staatskasse mangels gesetzlicher Vorschrift keinen Anspruch ( vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 474 und BtPrax 1996, 29; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2001, 116).
  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 474 und BtPrax 1996, 29; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2001, 116).
  • BayObLG, 09.11.1995 - 3Z BR 223/95

    Zeitpunkt zur Feststellung der Mittellosigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02
    Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 474 und BtPrax 1996, 29; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2001, 116).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2008 - 20 W 211/08

    Betreuervergütung: Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten zum Zweck

    Mit dieser Regelung soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruches zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks 13/2158 S. 32; Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 e Rn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 1836 e Rn. 2; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1836 e Rn. 11/12; Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2002, BtPrax 2003, 85).

    Die Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, so dass Vermögensgegenstände ausscheiden, deren Einsatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, wirtschaftlich unvertretbar wäre oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden könnte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 416; OLG Frankfurt am Main BtPrax 2003, 85; Jurgeleit/Maier, a.a.0., § 1836 c Rn. 29; Palandt/Diederichsen, a.a.0., § 1836 c Rn. 7).

    Hieraus folgend hat der Senat bereits mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 (20 W 366/02 - BtPrax 2003, 85 = OLG-Report Frankfurt 2003, 75) entschieden, dass die Festsetzung einer Regresszahlung ausscheidet, wenn der Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung wegen fehlender Verwertbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittellos ist.

    Eine solche vorsorgliche Sicherung eines möglichen späteren Regressanspruches hat der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 56 g Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 1836 c, d, und e BGB auch mit der Einführung des VBVG nicht eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 110; OLG Frankfurt BTPrax 2003, 85).

    Hierauf hat der Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BTPrax 2003, 85) hingewiesen und hält hieran weiterhin fest.

  • OLG Frankfurt, 16.05.2008 - 20 W 128/08

    Betreuervergütung: Rückforderungsanspruch der Staatskasse wegen einer

    Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32; Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 e Rn. 1; Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2002 in BtPrax 2003, 85).
  • LG Kleve, 10.08.2011 - 4 T 30/11

    Landeskasse hat nach Zahlung von Ersatz für Betreuungsaufwendungen an den

    (vgl. OLG G, Beschluss vom 03.12.2002, Az.: 20 W 366/02, zitiert nach Juris, dort allerdings noch zu den Bestimmungen des BSHG).
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2007 - 3 W 233/06

    Betreuervergütung: Rückgriff bei Auszahlung vorenthaltener Rente in einem Betrag;

    Deshalb begründet die anfänglich vorliegende tatsächliche Mittellosigkeit des Betroffenen zwar die Einstandspflicht der Staatskasse, schließt eine spätere Rückforderung bei geänderten Verhältnissen jedoch nicht aus (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 W 151/05 - OLG München, Beschluss vom 21. März 2007 - 33 Wx 13/07 - OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2003, 75; MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 a Rdnr. 11 und § 1836 e Rdnr. 6).
  • LG Bochum, 20.08.2004 - 7 T 131/04
    Die sog. Regresshaftung einer Betreuten nach § 1836e BGB setzt die in § 1836c BGB bestimmte Leistungsfähigkeit der Betreuten voraus (OLG Frankfurt BtPrax 2003, 85).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 20 W 314/07

    Feststellung der Vermögenslosigkeit des Betroffenen ; Vergütung und

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  • OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Hieraus ergibt sich, dass ein Regress bis zum Erlöschen des Anspruchs infolge Zeitablaufs auch dann möglich ist, wenn der Betreute nachträglich Vermögen in einer die Schonbeträge übersteigenden Höhe erwirbt; die Leistung aus der Staatskasse hat insofern nur Vorschuss- oder Darlehenscharakter (vgl. OLG Frankfurt BTPrax 2003, 85; MünchKomm- Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 e Rn. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02   

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https://dejure.org/2003,4483
OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02 (https://dejure.org/2003,4483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung des minderjährigen Kindes; Eigenes Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vertretungsbefugnis der Verfahrenspflegerin ; Erfordernis eines konkreten Antrags; Selbständige Familiensache ; Anspruch des Elternteils auf geregelten ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 78 II 1 Nr. 3; ; ZPO §§ ... 517 ff. n. F.; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3; ; ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1; ; FGG § 12; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 20; ; FGG § 50 Abs. 2 Nr. 1; ; FGG § 50 a; ; FGG § 50 b; ; KostO § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1405
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 5 UF 199/89

    Umgangsrecht; Sorgerecht; Ausschluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Zwar kann grundsätzlich der Widerstand eines Kindes den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn. 675), die dafür erforderliche konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls (BGH, FamRZ 1994, 158, 160 = NJW 1994, 312, FamRZ 1984, 1084), von der nur ausgegangen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn 675 m. w. N., OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901), ist hierin allein jedoch nicht erkennbar.

    Da mit der Beschwerde keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht worden sind und eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht eingetreten, der Sachverhalt zudem hinreichend aufgeklärt und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901), war eine solche entbehrlich.

  • OLG Schleswig, 10.06.1999 - 15 UF 209/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Mildere Mittel sind dem Ausschluss vorzuziehen, sodass ein völliger Ausschluss nur in Ausnahmefallen in Betracht kommt (OLG Schleswig, FamRZ 2000, 48, OLG Thüringen, FamRZ 2000, 47).
  • OLG Celle, 12.02.1990 - 10 UF 197/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Selbst die Tatsache, dass ein Vater zeitweise u. a. wegen Körperverletzung inhaftiert gewesen und gegenüber der Mutter in der Vergangenheit handgreiflich geworden war, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass dadurch das Kindeswohl konkret und in der Gegenwart gefährdet ist (vgl. Oelkers, FamRZ 1995, 1390 m. w. N., OLG Celle, FamRZ 1990, 1026).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1994 - 8 UF 40/94

    Nicht sorgeberechtigte Elternteil; Pflege der Beziehung; Ausschluß des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Ist nämlich durch die jahrelange Nichtausübung des persönlichen Verkehrs eine Entfremdung zwischen Umgangsberechtigtem und Kindern eingetreten, wurde der dauernde Ausschluss des Umgangsrechts diese Entfremdung noch verstärken und den Absichten des Gesetzgebers zuwider laufen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1277).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92

    Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Zwar kann grundsätzlich der Widerstand eines Kindes den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn. 675), die dafür erforderliche konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls (BGH, FamRZ 1994, 158, 160 = NJW 1994, 312, FamRZ 1984, 1084), von der nur ausgegangen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn 675 m. w. N., OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901), ist hierin allein jedoch nicht erkennbar.
  • OLG Köln, 28.11.1996 - 16 Wx 209/96

    Beschränkung des Umgangsrechts der leiblichen Eltern mit ihrem Kind

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Dem Erfordernis, dass bei erfolgter Entfremdung eine behutsame Wiederannäherung zwischen Umgangsberechtigtem und seinem Kind zu erfolgen hat (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1997, 1097), ist das Amtsgericht durch die Gestaltung des Umgangsrechtes und dessen Frequenz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
  • KG, 28.05.1999 - 17 WF 4218/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Ein Ausschluss ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unumgänglich ist, eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann (BGH, FamRZ 1994, 159, 160, BGH, FamRZ 1988, 711, KG, FamRZ 2000, 49, OLG Thüringen, FamRZ 1996, 359).
  • OLG Celle, 15.07.1997 - 18 UF 191/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Die ablehnende Haltung B geht nicht über Verhaltensweisen hinaus, wie sie von Kindern gleichen Alters auf Grund bestehender Loyalitätskonflikte, die sich in der Ablehnung des getrennt lebenden Elternteils äußern, vorgebracht werden (vgl. OLG Celle, FamRZ 1998, 971).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87

    Umfangsrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Ein Ausschluss ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unumgänglich ist, eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann (BGH, FamRZ 1994, 159, 160, BGH, FamRZ 1988, 711, KG, FamRZ 2000, 49, OLG Thüringen, FamRZ 1996, 359).
  • OLG Jena, 17.06.1999 - 1 UF 128/99

    Familienrechtliche Ausgestaltung einer Regelung zur Aussetzung eines elterlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02
    Mildere Mittel sind dem Ausschluss vorzuziehen, sodass ein völliger Ausschluss nur in Ausnahmefallen in Betracht kommt (OLG Schleswig, FamRZ 2000, 48, OLG Thüringen, FamRZ 2000, 47).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.1991 - 2 UF 92/91

    Umgangskosten; Kosten; Anfahrt; Umgang; Unterhaltspflichtiger

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 95/83

    Ausschluss des väterlichen Umgangsrechtes - Gefährdung des Kindeswohls durch

  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364 OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13

    Umgangsrecht: Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seiner 14-jährigen Tochter

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • OLG Hamm, 14.05.2009 - 2 UF 63/09

    Elterliche Sorge; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille

    Außerdem müssen Feststellungen dazu getroffen werden, ob sein Widerstand durch geeignete erzieherische Maßnahmen überwunden werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 363; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1405).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.2004 - 9 WF 40/04

    Sorgerechtsverfahren: Abgabe eines Sorgerechtsverfahrens aus wichtigem Grund

    In diesem Zusammenhang kommt namentlich dem Umstand Bedeutung zu, dass - jedenfalls die nahezu 4-jährige Tochter I. - gemäß § 50b anzuhören sein wird (vgl. BGH, DAVorm 1992, 499, 507; Senatsbeschluss vom 26. März 2003 - 9 UF 171/02 - m.w.N.; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. März 2001 - 6 UF 11/01 -, m.w.N.), was vor dem wohnortnahen Familiengericht in Saarlouis für das Kind schonender zu bewerkstelligen sein dürfte (vgl. hierzu Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., III B, Rz. 33).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7145
OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02 (https://dejure.org/2003,7145)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 UF 223/02 (https://dejure.org/2003,7145)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2003 - 11 UF 223/02 (https://dejure.org/2003,7145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Unterhalt; Berechnung des Unterhaltsbedarfs; Fortzuschreibende eheliche Lebensverhältnisse; Fehlende Prägung durch überobligatorisches Erwerbseinkommens; Erwerbsverpflichtung bei Betreuung des gemeinsamen minderjährigen Kindes; Bedarfsdeckende Anrechnung ...

  • Judicialis

    BGB § 1569; ; BGB § 1570; ; BGB § 1578

  • rechtsportal.de

    BGB § 1569; BGB § 1570; BGB § 1578
    Berücksichtigung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist überobligatorische Arbeit auf Ehegattenunterhalt anzurechnen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2461
  • FamRZ 2004, 376
  • FamRZ 2004, 808
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02
    Unter Berücksichtigung der neuen Rspr. des BGH (XII ZR 186/01 - Urteil vom 22.1. 2003) können überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bei Vorliegen besonderer Umstände mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen sein.

    Vielmehr ist bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang ihr überobligatorisch erzieltes Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).

    In Ansehung der bereits angesprochenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von überobligationsmäßig erzielten Einkünften (BGH, Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01) entspricht es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien der Billigkeit (§ 577 II BGB), das - zuvor wie auf Seiten des Beklagten um einen Erwerbsbonus von 1/7 bereinigte - Einkommen der Klägerin mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen.

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02
    Vielmehr ist bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang ihr überobligatorisch erzieltes Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02
    Mit Rücksicht auf die von ihr wahrgenommene Betreuung der am 04.05.1996 geborenen gemeinsamen Tochter besteht für die Klägerin derzeit noch keine Erwerbsverpflichtung, so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder einzustellen (Wendl-Gertiardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 1 Rz. 440 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 364; FamRZ 1983, 146 ff, 149).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02
    Mit Rücksicht auf die von ihr wahrgenommene Betreuung der am 04.05.1996 geborenen gemeinsamen Tochter besteht für die Klägerin derzeit noch keine Erwerbsverpflichtung, so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder einzustellen (Wendl-Gertiardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 1 Rz. 440 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 364; FamRZ 1983, 146 ff, 149).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1805
OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02 (https://dejure.org/2003,1805)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 UF 684/02 (https://dejure.org/2003,1805)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Januar 2003 - 10 UF 684/02 (https://dejure.org/2003,1805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleiches aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; Nachhaltige und dauerhafte Überschuldung; Verweisung auf Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung; Zumutbarkeit für Unterhaltsschuldner; ...

  • zvi-online.de

    BGB § 1603; InsO §§ 286 ff., § 304
    Keine Berücksichtigung von Altschulden bei Ermittlung des Kindesunterhalts, wenn Entschuldung durch Insolvenzverfahren zumutbar

  • Judicialis

    BGB § 1603; ; InsO § 286; ; InsO § 304

  • rs-kanzlei.de PDF
  • rechtsportal.de

    BGB § 1603; InsO § 286 § 304
    Zumutbarkeit der Verweisung des Unterhaltsschuldners auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 53 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1603 BGB; §§ 286, 304 InsO
    Unterhaltsverpflichtung/Verbraucherinsolvenz/Restschuldbefreiung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhalt und Verbraucherinsolvenz

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Unterhalt - Verbraucherinsolvenzverfahren bei dauerhafter Überschuldung des Unterhaltsverpflichteten

  • nomos.de PDF, S. 54 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1603 BGB; §§ 286, 304 InsO
    Unterhaltsverpflichtung - Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung

  • nomos.de PDF, S. 53 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1603 BGB; §§ 286, 304 InsO
    Unterhaltsverpflichtung/Verbraucherinsolvenz/Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 575
  • NJ 2003, 268
  • FamRZ 2003, 1028
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Sofern er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen und durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, auch tatsächlich hätte (BGH FamRZ 1996, 345; FamRZ 1994, 373 [375]; Beschlusss des Senats vom 6. August 2001 - 10 UF 188/01 -).

    Für seine mangelnde Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig (BGH FamRZ 1996, 345; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einführung vor § 1601 Rdnr. 82).

  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Dabei obliegt ihm eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft: Er ist unter Umständen verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen oder Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus - auch Aushilfstätigkeiten - zu übernehmen (BGH FamRZ 1994, 372; Beschlüsse des Senats vom 30. April 2002 -10 UF 67/02 - vom 16. Juli 1998 - 10 WF 384/97 - Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdnr.389).
  • OLG Stuttgart, 17.09.2001 - 16 UF 383/01

    Unterhaltspflichtiger; Mindestbedarf des Kindes; Langfristige Hausschulden;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Schließlich führe das Verbraucherinsolvenzverfahren auch nicht zu einem sofortigen Wegfall der Schulden des Unterhaltspflichtigen; vielmehr bedürfe es erst noch eines vorgerichtlichen und in der Regel länger andauernden Einigungsversuches (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 982; vgl. auch Uhlenbruck, FamRZ 1998, 1473).
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Zwar sind Schulden auch beim Kindesunterhalt bereits bei der Bedarfsermittlung und nicht erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit abzusetzen, wenn sie sich aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung als berücksichtigungsfähig erweisen (BGH FamRZ 1996, 160; Wendl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 550); hierbei sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange eines Dritten zu prüfen (BGH FamRZ 1992, 797; FamRZ 1996, 160; Wendl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 551).
  • OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99

    Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Ist dem Schuldner die Einleitung eines solchen Verbraucherinsolvenzverfahrens zumutbar, so hat dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhaltsrechtlich nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten berufen kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 441; AG Nordenham 2002, FamRZ 2002, 896 [897]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., S. 130; Melchers, FamRZ 2001, 1509).
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 82/85

    Unterhaltsanspruch des arbeitsuchenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Dies bedeutet, dass ca. 20 bis 30 konkrete Bewerbungen im Monat zu verlangen sind (BGH FamRZ 1987, 144; 1986, 885).
  • BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 72/82

    Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Denn der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes ist identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit (BGH NJW 1984, 1613; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 21; vgl. auch § 798a ZPO).
  • AG Nordenham, 16.01.2002 - 4 F 260/01

    Berechnung der Vermögensverhältnisse wegen Gewährung von Unterhalt nach einer

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Ist dem Schuldner die Einleitung eines solchen Verbraucherinsolvenzverfahrens zumutbar, so hat dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhaltsrechtlich nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten berufen kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 441; AG Nordenham 2002, FamRZ 2002, 896 [897]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., S. 130; Melchers, FamRZ 2001, 1509).
  • OLG Koblenz, 20.12.2000 - 9 WF 646/00

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Dies führt aber nicht zur Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners allein wegen des Insolvenzverfahrens, da der Unterhaltsgläubiger gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken kann (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 31; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02
    Zwar sind Schulden auch beim Kindesunterhalt bereits bei der Bedarfsermittlung und nicht erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit abzusetzen, wenn sie sich aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung als berücksichtigungsfähig erweisen (BGH FamRZ 1996, 160; Wendl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 550); hierbei sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange eines Dritten zu prüfen (BGH FamRZ 1992, 797; FamRZ 1996, 160; Wendl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 551).
  • BGH, 17.04.1996 - IV ZR 202/95

    Kenntnis des Versicherers von der Verletzung einer vorvertraglichen

  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 UF 270/98

    Bindungswirkung eines Unterhaltsvergleichs für nachehelichen Unterhalt

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 45/85

    Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsberechtigten Ehegatten für Bemühung um

  • OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 UF 348/96

    Abänderung von in einem gerichtlichen Vergleich vereinbartem Kindesunterhalt;

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Erscheint danach ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und geeignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen gleichgestellter Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit zur Einleitung dieses Verfahrens, wenn er nicht Umstände vorträgt, die eine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen (so auch OLG Hamm FamRZ 2001, 441; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 656; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2003, 1215; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 30).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schwierigem beruflichen

    Die Nichteinleitung eines zumutbaren Verbraucherinsolvenzverfahrens wiederum führt zur fiktiven Nichtberücksichtigung der Schulden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 129; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028).
  • OLG Koblenz, 12.01.2004 - 13 UF 666/03

    Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwecks

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  • AG Ludwigslust, 26.05.2010 - 5 F 124/09

    Kindesunterhalt: Recht des Unterhaltsverpflichteten auf eine Erstausbildung bei

    Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung kann es sogar zumutbar sein, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen (OLG Dresden FamRZ 2003, 1028).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2276
OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02 (https://dejure.org/2002,2276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2002 - 6 U 14/02 (https://dejure.org/2002,2276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. August 2002 - 6 U 14/02 (https://dejure.org/2002,2276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BGB § 359 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 1; ; BGB § 358 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 4; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 a. F.; ; HWiG § 1 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht der kreditgewährenden Bank; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs. 1 und 3 BGB; ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 359, 358, 705; HWiG a. F. §§ 2, 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG §§ 7, 9
    Kein Einwendungsdurchgriff mangels Austauschverhältnisses zwischen Einlageschuld und Mitgliedschaft bei Widerruf/Kündigung eines finanzierten Beitritts zu einer Immobilienfonds-Publikums-GbR

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 202
  • WM 2003, 1218
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Vielmehr steht ihm, selbst wenn er durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der Fondsgesellschaft GbR veranlasst worden ist, nur ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe des § 738 BGB zu (BGHZ 148, 201 unter 3 a) unter Hinweis auf BGHZ 63, 338, 345 f).

    Es ist nicht einzusehen und auch nicht zu begründen, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem Interesse der Gesellschaft und deshalb zwingende Verbraucherschutzvorschriften den Regeln über die faktische Gesellschaft vorgehen sollen (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 326; OLG Rostock, WM 2001, 1413, 1415; das steht auch mit BGHZ 148, 201 nicht in Einklang; ebenso auch H.-P. Westermann, a.a.O. S. 249).

    Die gegenläufige Entscheidung desselben Senats vom 02.07.2001 (BGHZ 148, 201 = NJW 2001, 2718; auf sie bezieht sich der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in den Urteilen vom 12. und 13.05.2002 - 11 U 10/01 [S. 12] und 11 U 26/01 [S. 13]) betrifft den Fall einer mittelbaren Beteiligung über einen offenen Treuhänder.

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).

    Sie ist insbesondere durch die vorangegangene Securenta III - Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 27.09.1996 zum Haustürwiderrufsgesetz (BGHZ 133, 254) nicht präjudiziert, wie neuerdings OLG Karlsruhe (WM 1999, 128, 129; WM 2001, 245, 250) und OLG Stuttgart (ZIP 2001, 692, 696) annehmen.

    Keinesfalls kann die Unterstellung des Beitritts zu einem als GbR verfassten Immobilienfonds unter den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes allein mit dem Gesetzeswortlaut gerechtfertigt werden (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 696).

  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Ebenso hat auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für die (finanzierte) Begründung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft entschieden (BGH WM 1997, 533 = NJW 1997, 1069).

    Der Gesellschaftsbeitritt dient nicht - wie etwa im Fall BGH WM 1997, 533 = NJW 1997, 1069 - der Verschleierung des in Wahrheit mit ihm verfolgten Austauschszwecks (Erwerb von Feriennutzungsrechten im Wege des Time-sharing).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 U 35/00

    Beitritt zu einem Immobilienfonds (GbR); Fortwirkung einer Haustürsituation auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Es ist nicht einzusehen und auch nicht zu begründen, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem Interesse der Gesellschaft und deshalb zwingende Verbraucherschutzvorschriften den Regeln über die faktische Gesellschaft vorgehen sollen (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 326; OLG Rostock, WM 2001, 1413, 1415; das steht auch mit BGHZ 148, 201 nicht in Einklang; ebenso auch H.-P. Westermann, a.a.O. S. 249).

    In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner den Verhandlungsführer bevollmächtigt hat oder dessen Verhalten kannte bzw. kennen musste (OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 324; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 57 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2000 - 1 U 144/99

    Keine Aufklärungspflicht der Bank über Objekt bei Finanzierung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    a) Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist auf Fälle der finanzierten Beteiligung an einer Fondsgesellschaft nicht, auch nicht entsprechend gem. § 9 Abs. 4 VerbrKrG anwendbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2000 - 1 U 144/99; rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2001 - II ZR 255/01).

    Eine solche freie Interessenbewertung (vgl. dazu ferner noch Schwintowsky, EwiR § 9 VerbrKrG 2/01, S. 87, 88; Frisch, EwiR § 9 VerbrKrG 3/01, S. 447, 448) und die hieran anschließende Ausdehnung der Analogie nach § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG stößt an die Grenzen des gesetzlichen Tatbestandes (zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2000 - 1 U 144/99).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Sie ist insbesondere durch die vorangegangene Securenta III - Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 27.09.1996 zum Haustürwiderrufsgesetz (BGHZ 133, 254) nicht präjudiziert, wie neuerdings OLG Karlsruhe (WM 1999, 128, 129; WM 2001, 245, 250) und OLG Stuttgart (ZIP 2001, 692, 696) annehmen.

    Dieser Schutzzweck der Widerrufsregelung würde gefährdet, wenn der Widerrufende den - dem Partner des Leistungsvertrages bereits zugeflossenen - Kreditbetrag an den Darlehensgeber zurückzahlen und sich seinerseits wegen dieser Summe auf einen Anspruch gegen diesen verweisen lassen müsste (BGHZ 133, 254, 260 f).

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).

    Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgemeinschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen (OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; H.-P. Westermann, ZIP 2002, 240, 243).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Nach den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (XI. Zivilsenat) vom 27.06.2000 kann der getäuschte Gesellschafter/Kreditnehmer Einwendungen aus dem fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt gegenüber dem Darlehensvertrag nach den Regeln über die verbundenen Geschäfte nur mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, wenn er seine Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft beendet (gekündigt) hat und seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft verfolgt (BGH WM 2000, 1685, 1686; WM 2000, 1687, 1688).

    Der Mangel des Beitrittsvertrages einer von den Gesellschaftern einverständlich in Vollzug gesetzten Gesellschaft berechtigt den betroffenen Gesellschafter nur zur Lösung mit ex-nunc-Wirkung (BGHZ 26, 330, 334; BGH ZIP 1998, 509; BGH WM 2000, 1685, 1686; WM 2000, 1686, 1687).

  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).

    Der Mangel des Beitrittsvertrages einer von den Gesellschaftern einverständlich in Vollzug gesetzten Gesellschaft berechtigt den betroffenen Gesellschafter nur zur Lösung mit ex-nunc-Wirkung (BGHZ 26, 330, 334; BGH ZIP 1998, 509; BGH WM 2000, 1685, 1686; WM 2000, 1686, 1687).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
    Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).

    Vielmehr steht ihm, selbst wenn er durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der Fondsgesellschaft GbR veranlasst worden ist, nur ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe des § 738 BGB zu (BGHZ 148, 201 unter 3 a) unter Hinweis auf BGHZ 63, 338, 345 f).

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 11 U 26/01
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • OLG Bamberg, 28.11.2000 - 5 U 39/00

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines als Haustürgeschäft abgeschlossenen

  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft -

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 98/96

    Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Geltendmachung

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2000 - 10 U 118/99

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in ZIP 2002, 676 mit ablehnender Anm. v. Tetzlaff EWiR 2003, 437 abgedruckt ist) hat sie abgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03

    Verbraucherkredit und Haustürgeschäft: Gesamtbetragsangabe bei unechter

    Ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem HWiG habe die Klägerin im Übrigen verwirkt (Hinweis auf OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 75).

    Das ist aber nicht der Fall, da § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. eine längere Widerrufsfrist gewährt als § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. und das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem VerbrKrG bereits erloschen ist (BGH ZIP 2002, 1078 ; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 206 = OLGR 2003, 75).

    Vielmehr können besondere Umstände seine Bejahung begründen (OLG Karlsruhe, 4. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 191; OLG Karlsruhe, 6. Zivilsenat, ZIP 2003, 202, 207 = OLGR 2003, 75).

    Die Klägerin war dadurch nämlich über ihre Rechte grundsätzlich im Bilde und konnte frei entscheiden, ob sie sich vom Darlehensvertrag lösen wollte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2003, 207 = OLGR 2003, 75 unter Hinweis ein auf durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 16.10.2001, XI ZR 68/01 rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg vom 28.11.2000, -5 U 39/00-).

    Ob der Beitritt zu einer GbR überhaupt unmittelbar oder unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäftes (§ 5 Abs. 1 HWiG) den Vorschriften des HWiG unterfällt oder ob es nicht (so der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 205, 206 = OLGR 2003, 75) an einem Austauschgeschäft fehlt, kann hier offen bleiben.

  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 231/02

    Anspruch auf Rückzahlung von Gesellschaftseinlagen; Beteiligung als stiller

    Soweit ersichtlich, ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypischen stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach wie vor weitgehend anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2002, Seite 1885 und ZIP 2003, Seite 763 (764); OLG Hamm, BB 2003, S. 653; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, Seite 202 (203); OLG Dresden, ZIP 2002, S. 1293)).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 252/02

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für Aktien; Beendigung der Beteiligung

    Liegt ein solcher Fehler vor, besteht ein Kündigungsrecht mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung (BGH 29.6.1992 - II ZR 284/91 = NJW 1992, S. 2696 (2698); OLG Karlsruhe 28.8.2002 - 6 U 14/02 = ZIP 2003, S. 203 (205); OLG Dresden 19.6.2002 - 8 U 630/02 = BB 2002, S. 1776 (1776); Thüringer OLG 26.2.2003 - 4 U 786/02 = DB 2003, S. 766 (766); OLG Stuttgart 6.11.2002 - 14 U 21/02 = ZIP 2003, S. 763 (764)).

    Soweit ersichtlich ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypischen stillen Gesellschaften im Besonderen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach wie vor weitgehend anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit OLG Stuttgart 29.7.2002 - 6 U 42/02 = ZIP 2002, S. 1885 (1889) und Urteil vom 6.11.2002 - 14 U 21/02 = ZIP 2003, S. 763 (764); OLG Hamm 26.11.2002 - 27 U 66/02 = BB 2003, S. 653 (654); OLG Karlsruhe 28.8.2002 - 6 U 14/02 = ZIP 2003, S. 202 (203); OLG Dresden 19.6.2002 - 8 U 630/02 = BB 2002, S. 1776 (1777)).

  • LG Heidelberg, 26.08.2003 - 2 O 178/03

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Beitritts zu einem

    Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob der Gesellschaftsbeitritt als ein mit dem Kreditvertrag zur Finanzierung der Einlage verbundenes Geschäft verstanden werden kann (ablehnend OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202).

    Diese ist jedoch keine Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschafterstellung (OLG Karlsruhe sind ZIP 2003, 202).

    Der Kläger kann daher seine Stellung als Gesellschafter nur mit ex-nunc-Wirkung beseitigen (so auch OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Entgegen einer verbreiteten Ansicht (OLG Karlsruhe BKR 02, 128 = OLGR 02, 453; OLGR 02, 295 und OLGR 03, 75; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Stuttgart OLGR 03, 69; Westermann, ZIP 02, 189, 199; Habersack in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 16; Münscher, BKR 2003, 86, 89; Schnauder, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2003, K 1, 4; Peters/Ivanova, WM 03, 55, 58) und entgegen der gefestigten Rechtsprechung des 11. Senats für den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien und den durch Realkredit finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds hat der 2. Senat des BGH mit Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821) entschieden, dass § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf kreditfinanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft Anwendung finde.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4496
OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02 (https://dejure.org/2002,4496)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.09.2002 - 24 U 32/02 (https://dejure.org/2002,4496)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. September 2002 - 24 U 32/02 (https://dejure.org/2002,4496)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Institutionalisierter Interessenkonflikt bei Entscheidungsbefugnis des Maklers; Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage als Makler eines Wohnungskaufes ; Vereinbarung eines von einer echten Maklerleistung unabhänigen Provisionsverprechens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 516
  • NZM 2003, 241
  • ZMR 2003, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 226/89

    Rechte des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Richtig ist zwar, dass die beiden Entscheidungen des BGH (BGHZ 112, 240 = NJW 1991, 168; ZMR 1991, 71 = WuM 1991, 46) Fälle betrafen, in denen der Makler für den Käufer tätig geworden war.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein von einer echten Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen insbesondere dann anzunehmen, wenn es in Kenntnis der Umstände abgegeben wurde, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hindern (BGH NJW 2000, 3781, 3782 m.w.N.), namentlich dann, wenn es dem Auftraggeber dennoch und gerade auf die Einschaltung dieser Person ankommt (BGHZ 112, 240, 242).

    Soweit der BGH (BGHZ 112, 240, 242) auf den Gesichtspunkt abstellt, dass die Provisionszusage abgegeben wird, weil es dem Maklerkunden dennoch und gerade auf die Einschaltung dieser Person ankomme, handelt es sich nur um einen zusätzlichen Gesichtspunkt, nicht um eine notwendige Voraussetzung für ein selbständiges Provisionsversprechen.

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 53/86

    Rechtsnatur eines Provisionsversprechens

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Auf eine derartige Vermittlungstätigkeit kam es ihr an und sie war trotz des institutionalisierten Interessenkonfliktes möglich (anders für den Fall einer echten Verflechtung BGH NJW-RR 1987, 1075).
  • BGH, 05.10.2000 - III ZR 240/99

    Maklertätigkeit des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein von einer echten Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen insbesondere dann anzunehmen, wenn es in Kenntnis der Umstände abgegeben wurde, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hindern (BGH NJW 2000, 3781, 3782 m.w.N.), namentlich dann, wenn es dem Auftraggeber dennoch und gerade auf die Einschaltung dieser Person ankommt (BGHZ 112, 240, 242).
  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 97/81

    Rückzahlungsanspruch einer Provision aus einem Maklerverhältnis - Unmöglichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Nicht erforderlich ist das Wissen des Maklerkunden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergeben (BGH WM 1983, 42, 43; 1985, 946, 948; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1503; Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., Einführung vor § 652 Rn. 17; Zopfs, Das Maklerrecht in der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., Rn. 52; Lehner, NJW 2000, 2405, 2406; Müller-Eising, MDR 1991, 818, 819 f.; abweichend Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 704 ff.).
  • OLG Naumburg, 28.03.2000 - 9 U 2/00

    Anspruch eines Maklers auf Maklerprovision bei Verflechtung; Erfordernis des

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Nicht erforderlich ist das Wissen des Maklerkunden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergeben (BGH WM 1983, 42, 43; 1985, 946, 948; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1503; Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., Einführung vor § 652 Rn. 17; Zopfs, Das Maklerrecht in der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., Rn. 52; Lehner, NJW 2000, 2405, 2406; Müller-Eising, MDR 1991, 818, 819 f.; abweichend Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 704 ff.).
  • BGH, 24.04.1985 - IVa ZR 211/83

    Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn - Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Nicht erforderlich ist das Wissen des Maklerkunden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergeben (BGH WM 1983, 42, 43; 1985, 946, 948; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1503; Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., Einführung vor § 652 Rn. 17; Zopfs, Das Maklerrecht in der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., Rn. 52; Lehner, NJW 2000, 2405, 2406; Müller-Eising, MDR 1991, 818, 819 f.; abweichend Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 704 ff.).
  • BGH, 14.11.1990 - IV ZR 36/90

    Unvereinbarkeit von WEG -Verwalter- und Maklertätigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2002 - 24 U 32/02
    Richtig ist zwar, dass die beiden Entscheidungen des BGH (BGHZ 112, 240 = NJW 1991, 168; ZMR 1991, 71 = WuM 1991, 46) Fälle betrafen, in denen der Makler für den Käufer tätig geworden war.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2003 - 10 U 64/02

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich in einem Übergabeprotokoll nicht

    Hierzu bedurfte es der Schlüssel, so dass eine Vorenthaltung nicht in Betracht kommt (KG, Urt. v. 19.7.2001, NZM 2001, 849 = WM 2001, 437 = ZMR 2001, 890; OLG Bamberg, Urt. v. 17.4.2002, GuT 2002, 182 = ZMR 2002, 738; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2001, MM 2002, 53; AG Hagen, Urt. v. 27.11.2001, WM 2002, 217).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.11.2002 - 9 U 755/01 - 11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10951
OLG Saarbrücken, 13.11.2002 - 9 U 755/01 - 11 (https://dejure.org/2002,10951)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 U 755/01 - 11 (https://dejure.org/2002,10951)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. November 2002 - 9 U 755/01 - 11 (https://dejure.org/2002,10951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe von Schmuckgegenständen; Entscheidung in Ehesachen; Strickliesel-Kette aus Weißgold und Gold mit Brillantanhänger; Maria-Theresia-Taler als Münze; Weißgoldarmband

  • Judicialis

    BGB § 985; ; BGB § 1362 Abs. 2; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Schmuck bei Scheidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschenk oder Wertanlage? - Frau verlangt bei der Scheidung Schmuckstücke vom Ehemann

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Ehefrauen dürfen Geschenke nach einer Ehescheidung grundsätzlich behalten!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 17.02.2000 - 13 U 3674/99

    Begriff des ausschließlich persönlichen Gebrauchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2002 - 9 U 755/01
    Denn das Landgericht hat das Eigentum der Klägerin an den vorgenannten Schmuckstücken nicht aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes angenommen, wonach weiblicher Schmuck ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sein soll (vgl. hierzu OLG Nürnberg, NJW-RR 2001, 3).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7564
OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02 (https://dejure.org/2002,7564)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.09.2002 - 2 U 24/02 (https://dejure.org/2002,7564)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. September 2002 - 2 U 24/02 (https://dejure.org/2002,7564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berufswidrige Werbung für Online-Rechtsberatung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43b BRAO; § 1 UWG; § 3 UWG
    Beratungserteilung; Berufspflichtverletzung; berufswidrige Werbung; Dienstleistungsanbieter; Einzelfallwerbung; Fragen kostet nichts; gemeinschaftliche Werbung; Internet; irreführende Werbung; Irreführung; Kostenvoranschlag; Mandatswerbung; Online; Online-Anbieter; ...

  • JurPC

    UWG §§ 1, 3; BRAO § 43b
    Rechtsanwaltswerbung im Internet

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 9 O 641/01
  • OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 276
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Für Werbemaßnahmen, die individuell an den Empfänger adressiert wurden, hat der BGH angenommen, dass eine verbotene direkte Mandatswerbung dadurch geprägt wird, dass es bei ihr um unmittelbar auf Erteilung eines Auftrages in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen gehen muss, diese also speziell daran anknüpfen, dass jedenfalls einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit bedürfen, und darauf abzielen, den so angesprochenen Beratungs- oder Vertretungsbedarf zielgerichtet auf den Werbenden hin zu kanalisieren (vgl. BGH 01.03.2001 NJW 2001, 2087, 2089; 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872).

    Die Grenze, ob die Werbung auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist, zieht der BGH (Urteil vom 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872) danach, ob einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit benötigen und der Werbende sie aus diesem Grunde gezielt anspricht, oder ob er sich mit seiner Werbung nur an Personen wenden will, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten darf und sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofft.

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Zwar wendet der BGH (06.04.2000, WRP 2000, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung - und GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I -) § 13 Abs. 5 UWG auch auf eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber an, um auf diesem Wege Fälle auszuschließen, in denen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, und zwar etwa auch weil das Vorgehen von einer unzulässigen Gebührenerzielungsabsicht getragen wird.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 20 U 89/98
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Anders verhält es sich hingegen, wenn die Werbemaßnahme eine zielgerichtete Ausrichtung auf Personen enthält, die zum angesprochenen Themenkreis einen konkreten Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, oder wenn die auf bestimmte rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten abzielende Werbeinformation in einen als Aufforderung zur direkten Aufnahme eines Beratungskontakts hinauslaufenden Hinweis mündet (OLG Düsseldorf 22.09.1997 NJW-RR 1999, 136; 24.11.1998 NJW-RR 1999, 1076, 1077 f.).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Zwar wendet der BGH (06.04.2000, WRP 2000, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung - und GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I -) § 13 Abs. 5 UWG auch auf eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber an, um auf diesem Wege Fälle auszuschließen, in denen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, und zwar etwa auch weil das Vorgehen von einer unzulässigen Gebührenerzielungsabsicht getragen wird.
  • OLG Stuttgart, 21.03.1997 - 2 U 131/96

    Wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung um Anwaltsmandate; Unaufgefordertes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Ebenso wenig ist Anlass zur Beanstandung gesehen worden, wenn dem Serienrundschreiben eine Antwortkarte beigefügt war, mittels derer bei Bedarf nähere Informationen über die werbende Anwaltskanzlei angefordert werden konnten (OLG Stuttgart 21.03.1997 NJW 1997, 2529 ff.).
  • OLG Köln, 15.01.1993 - 6 U 147/92

    Mißbrauch; Antragsbefugnis

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Insoweit gilt, dass der Umfang der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als solcher regelmäßig noch nicht auf einen Missbrauch schließen lässt, für eine etwaige Indizwirkung also eher indifferent ist (OLG Köln 15.01.1993 GRUR 1993, 571; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG Rn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.1997 - 20 W 62/97
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Anders verhält es sich hingegen, wenn die Werbemaßnahme eine zielgerichtete Ausrichtung auf Personen enthält, die zum angesprochenen Themenkreis einen konkreten Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, oder wenn die auf bestimmte rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten abzielende Werbeinformation in einen als Aufforderung zur direkten Aufnahme eines Beratungskontakts hinauslaufenden Hinweis mündet (OLG Düsseldorf 22.09.1997 NJW-RR 1999, 136; 24.11.1998 NJW-RR 1999, 1076, 1077 f.).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
    Für Werbemaßnahmen, die individuell an den Empfänger adressiert wurden, hat der BGH angenommen, dass eine verbotene direkte Mandatswerbung dadurch geprägt wird, dass es bei ihr um unmittelbar auf Erteilung eines Auftrages in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen gehen muss, diese also speziell daran anknüpfen, dass jedenfalls einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit bedürfen, und darauf abzielen, den so angesprochenen Beratungs- oder Vertretungsbedarf zielgerichtet auf den Werbenden hin zu kanalisieren (vgl. BGH 01.03.2001 NJW 2001, 2087, 2089; 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6122
OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03 (https://dejure.org/2003,6122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2003 - 15 W 16/03 (https://dejure.org/2003,6122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - 15 W 16/03 (https://dejure.org/2003,6122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; Nachträgliche Aufhebung eines festgesetzten Zwangsgeldes; Analoge Anwendung der Grundsätze der sofortigen Beschwerde auf die freiwillige Gerichtsbarkeit

  • Judicialis

    FGG § 22 Abs. 2; ; FGG § 136; ; FGG § 139 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FGG § 136; FGG § 139 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; nachträgliche Aufhebung eines festgesetzten Zwangsgeldes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1311 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03
    1) Die Rechtsprechung des BGH (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bei einer in einer WEG-Sache ergangenen Entscheidung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist, ist sinngemäß für alle anderen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, die nur mit der sofortigen Beschwerde (hier: § 139 Abs. 1 FGG) angefochten werden können.

    Der BGH hat in einer neueren Entscheidung vom 02.05.2002 (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) die Gerichte im Verfahren nach dem WEG im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie für verpflichtet erachtet, den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, wenn die getroffene Entscheidung nur mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar ist.

  • OLG Zweibrücken, 14.01.2004 - 3 W 266/03

    Betreuervergütung: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen

    Da es vorliegend bereits an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversäumnis fehlt, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 17. Februar 2003 (Az: 15 W 16/03), das die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sinngemäß auf alle Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwenden will, die nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, nicht der Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG.
  • OLG Celle, 07.02.2008 - 12 UF 235/07

    Verfassungsrechtliches Erfordernis der Belehrung eines anwaltlich nicht

    Dem Rechtssuchenden kann nicht zugemutet werden, sich über die komplizierte Regelung zu erkundigen (BGH, a.a.O.. OLG Hamm, FamRZ 03, 1311).
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