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   OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/2003   

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OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2003 - 6 U 35/2003 (https://dejure.org/2003,1608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen mangelnder Aufklärung über eine beabsichtigte Vermögensanlage oder deren Finanzierung durch die Bank oder deren Erfüllungsgehilfen; Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung eines Darlehensnehmers über ein bestehendes Risiko der ...

  • Judicialis

    HWiG § 2 Abs. 1 S. 2 a.F.; ; HWiG § 2 Abs. 1 S. 3 a.F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wochenfrist auch für Darlehen zu Immobilienfonds und die damit verbundenen Geschäfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehen für Beitritt zu einem Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Cic; BGB § 123; HWiG a. F. §§ 1, 2, 9
    Keine Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommenen Darlehens

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Angabe des Gesamtbetrags bei unechter Abschnittsfinanzierung, Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 138 (Ls.)
  • BauR 2004, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Dies gilt namentlich bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 92, 901; NJW 99, 2032; NJW 2000, 3558; WM 2000, 1587; ZIP 2000, 1051; BGH Urt. 18.03.2003, ZIP 03, 894 = WM 03, 916; Urt. 20.05.2003, ZIP 03, 1240 = NJW 03, 2529; Urt. 03.06.2003, WM 03, 1710; Urt. 15.07.2003, XI ZR 162/00, ZIP 03, 1741 = BKR 03, 747; Urt. 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692; OLGR 2001, 12; OLGR 02, 317 u. OLGR 03, 69; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 02, 295; EWiR 01, 709 u. BKR 02, 128; OLG Hamburg WM 02, 1289; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Oldenburg BKR 02, 731; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).

    Hierfür genügt nicht, wenn eine Bank - auch aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Initiator - dem Vertrieb ihre Darlehensformulare zur Verfügung stellt und in Kenntnis des Emissionsprospekts die Anteile finanziert und diese als Sicherheit akzeptiert (BGH WM 92, 901; zuletzt Urteil 21.07.2003, WM 03, 1762; OLG Stuttgart OLGR 01, 332; OLGR 03, 69; OLG Hamm, WM 99, 1056; OLG Hamburg WM 02, 1289, 1293; OLG Frankfurt WM 02, 1275, 1280).

    Die Annahme eines verbundenen Geschäfts entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH, 2. Zivilsenat, wonach der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG darstellen, weil der Kredit der Finanzierung der Gesellschaftseinlage dient und die beiden Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (BGH 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 03, 1592 = WM 03, 1762 = NJW 03, 2821; anders, wenn der Beitritt zu dem Immobilienfonds durch einen Realkredit finanziert ist: BGH 12.11.02, XI ZR 47/01 = WM 02, 2501; grundsätzlich kein verbundenes Geschäft bei finanzierten Grundstückserwerbsgeschäften: BGH 09.04.02, WM 02, 1181; BGH 10.09.02 = WM 02, 2409; BGH 12.11.02, XI ZR 3/01 = WM 03, 61; BGH 26.11.02, WM 03, 64; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 18.03.03, XI ZR 188/02 = MDR 03, 818).

    Tatsächlich besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft jedoch nicht, weil der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator nach ständiger Rechtsprechung den übrigen, nur kapitalistisch beteiligten Gesellschaftern und damit der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH 21.07.2003, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; BGHZ 63, 338 m.w.N.; BGHZ 148, 201; OLG Stuttgart ZIP 01, 692, seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt veröffentlicht in OLGR 03, 69 und OLGR 03, 212 für eine stille Gesellschaft; OLG München ZIP 00, 2295 und ZIP 03, 338; OLG Dresden MDR 02, 1324; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).

    Es wäre daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einem Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft mit der Folge zuzubilligen, dass das Gesellschaftsvermögen entsprechend vermindert würde und die übrigen, ebenfalls geschädigten Gesellschafter durch die Befriedigung einzelner, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, noch weiter geschädigt würden (BGH WM 03, 1762 mit Hinweis auf Westermann, ZIP 02, 240 ff).

    Entgegen einer verbreiteten Ansicht (OLG Karlsruhe BKR 02, 128 = OLGR 02, 453; OLGR 02, 295 und OLGR 03, 75; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Stuttgart OLGR 03, 69; Westermann, ZIP 02, 189, 199; Habersack in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 16; Münscher, BKR 2003, 86, 89; Schnauder, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2003, K 1, 4; Peters/Ivanova, WM 03, 55, 58) und entgegen der gefestigten Rechtsprechung des 11. Senats für den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien und den durch Realkredit finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds hat der 2. Senat des BGH mit Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821) entschieden, dass § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf kreditfinanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft Anwendung finde.

    Im Falle des Beitritts zu einer BGB-Gesellschaft gelten jedoch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, so dass der Beitritt trotz eines Widerrufs des Darlehensvertrags wirksam ist (BGH 16.12.2002, BKR 03, 149 = MDR 03, 247; BGH 21.07.03, ZIP 03, 1592 = NJW 03, 2821; OLG München ZIP 03, 338).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen, auch wenn dieser durch Kredit finanziert wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH 18.03.2003, ZIP 03, 894; 29.04.03, BKR 03, 636; 20.05.03, NJW 03, 2529).

    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).

    Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch Anlage- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden, ihr Verhalten also den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 03, 422; BGH-Urteil 29.04.03, BKR 03, 636; Urteil 03.06.03, WM 03, 1710; Urteil 15.07.03, ZIP 03, 1741; OLG Stuttgart ZIP 99, 529; WM 00, 292; OLGR 02, 317; OLG Karlsruhe BKR 02, 128; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Oldenburg BKR 02, 731).

    Eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierungen durch einen Festkredit, kombiniert mit einer bereits bestehenden oder neu abgeschlossenen Lebensversicherung, besteht daher nicht (BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; Urteil 20.05.03, NJW 03, 2529; OLG Stuttgart WM 2000, 292; OLGR 02, 317; BKR 02, 828; OLGR 03, 69; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Dresden OLGR 02, 318 und VuR 03, 70).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH 12.11.2002, ZIP 03, 22; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 15.07.03, ZIP 03, 1741; für das Fortwirken der Haustürsituation vgl. auch BGH 29.04.03, BKR 03, 636).

    Selbst wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben der Haustürrichtlinie (85/577/EWG) zurückbliebe, wäre angesichts des klaren Wortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (BGH 29.04.2003, XI ZR 201/02, BKR 03, 636 und BGH 08.04.03, XI ZR 193/02, ZIP 03, 1082: § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG schließt einen Widerruf einer von einem Notar beurkundeten Willenserklärung aus.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).

    Vielmehr kann nach ständiger Rechtsprechung von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298; BGH NJW 03, 424; BGH ZIP 03, 894).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH 12.11.2002, ZIP 03, 22; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 15.07.03, ZIP 03, 1741; für das Fortwirken der Haustürsituation vgl. auch BGH 29.04.03, BKR 03, 636).

    Eine nur den inhaltlichen Vorgaben des VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt zwar auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem HWiG nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herrschende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war (BGH ZIP 03, 22 = NJW 03, 424).

    Ein mit Rücksicht auf die Vorschriften des VerbrKrG angebrachter Zusatz schadet aber dann nicht, wenn er nicht geeignet ist, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, und wenn dieser hierdurch nicht abgehalten wird, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (dies war in dem der Entscheidung BGH NJW 03, 424 zugrunde liegenden Ausgangsfall gegeben).

    Die Annahme eines verbundenen Geschäfts entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH, 2. Zivilsenat, wonach der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG darstellen, weil der Kredit der Finanzierung der Gesellschaftseinlage dient und die beiden Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (BGH 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 03, 1592 = WM 03, 1762 = NJW 03, 2821; anders, wenn der Beitritt zu dem Immobilienfonds durch einen Realkredit finanziert ist: BGH 12.11.02, XI ZR 47/01 = WM 02, 2501; grundsätzlich kein verbundenes Geschäft bei finanzierten Grundstückserwerbsgeschäften: BGH 09.04.02, WM 02, 1181; BGH 10.09.02 = WM 02, 2409; BGH 12.11.02, XI ZR 3/01 = WM 03, 61; BGH 26.11.02, WM 03, 64; BGH 21.01.03, NJW 03, 1390; BGH 18.03.03, XI ZR 188/02 = MDR 03, 818).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Selbst wenn diese Vorschrift, was der erkennende Senat für zweifelhaft hält, einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäfts hinweist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528; a.A. OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204), würde dies die Wirkungserstreckung nicht ausschließen, weil der Verbraucher nicht vor deren möglichen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gemäß § 739 BGB) gewarnt werden kann (so aber Mülbert/Hoger WM 2004, 2281, 2288 f.).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).

    Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der

    Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

    So hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in einer neuesten Entscheidung ( Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, Seite 11 ) unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 ( II ZR 285/02 ) und desjenigen des OLG Stuttgart vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, aaO ) ausgeführt, dass er die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG verbiete einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, für zweifelhaft halte.

    Er ist weder geeignet, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, noch wird der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (OLG Stuttgart, 24.11.2003, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Wenn der Beitritt infolge der Beurkundung nicht mehr nach dem HWiG widerrufen werden kann, besteht anders als bei einer außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags keine Einwendung, die im Wege des Durchgriffs dem Anspruch der Darlehensgeberin entgegengehalten werden könnte (Grundsatz der Akzessorietät) bzw. bereicherungsrechtlich gesehen kein Doppelmangel von Valuta- und Deckungsverhältnis (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03).

    Auf der anderen Seite ist aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Bank nach der Rechtslage vor den "Heininger-Entscheidungen" des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) und des BGH vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881) gar keine Veranlassung hatte, wegen der damals ganz überwiegend angenommenen Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG sich nach eventuellen Haustürsituationen zu erkundigen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03).

  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 68/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Der Gesichtspunkt, dass Banken nach der Rechtslage vor den "Heininger-Entscheidungen" des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) und des BGH vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881) gar keine Veranlassung hatten, wegen der damals ganz überwiegend angenommenen Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG sich nach eventuellen Haustürsituationen zu erkundigen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03, Leitsatz BKR 2004, 73), ist im vorliegenden Fall nicht von Gewicht, da das VerbrKrG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst seit kurzer Zeit in Kraft getreten war und zu diesem Zeitpunkt, als die Beklagte die maßgebliche Vermögensdisposition in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Treuhänderin vornahm, eine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung noch nicht existierte (die erste ersichtliche ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des VerbrKrG vor dem HWiG erging erst 1998, nämlich BGH WM 1998, 2463, 2464; vgl. auch BGH NJW 2000, 521, 522 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung; die erste Entscheidung des Senats vom 12.08.1997, veröffentlicht in OLG Stuttgart OLGR 1997, 77, 78, erging ebenfalls erst in diesem Zeitraum).
  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 381/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

    Im Gegenteil liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden Formulierung für zulässig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -, sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht, Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 - Urteil vom 24. April 2007 - 4 U 45/06 - Urteil vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, Hinweisverfügung vom 2. Mai 2007 - 6 U 95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2006 - 8 U 410/05

    Anwendung des HaustürWG unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien beim

    Denn die Belehrung darf keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HausTWG genannten enthalten; unter dieses Verbot fällt auch ein Hinweis auf die Folgen eines verbundenen Geschäfts (BGH WM 2004, 1527/1528; anders wohl OLG Stuttgart OLG-Report 2004, 202/204 f.).
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein mit Rücksicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG angebrachter Zusatz unschädlich sei (so OLG S... OLGR 2004, 202 ff.; SchlHOLG WM 2004, 1959 ff.).
  • OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
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   OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03   

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OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2003 - 8 U 61/03 (https://dejure.org/2003,4162)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 8 U 61/03 (https://dejure.org/2003,4162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 VVG; § 818 Abs. 3 BGB; § 9 AGBG
    Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Versicherungstarif ; Anfängliches Fehlen der Versicherungsfähigkeit; Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Versicherungstarif ; Anfängliches Fehlen der Versicherungsfähigkeit; Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit

  • Judicialis

    MB/KT 94 § 15a; ; BGB § 313 n. F.; ; VVG § 12

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 313; VVG § 12; MBKT 94 § 15 Buchst. a
    Anspruch des Versicherers aus § 313 BGB auf Rückforderung gewährter Leistungen bei anfänglichem Fehlen der Versicherungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    MB/KT 94 § 15a; BGB § 313 (n.F.); VVG § 12
    Rückforderungsanspruch des Versicherers bei anfänglichem Fehlen der Versicherungsfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Irrige Annahme der Selbständigkeit des Versicherungsnehmers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Scheinselbstständiger" muss Krankentagegeld zurückzahlen - Gericht erklärte den Mann zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 319
  • VersR 2004, 632
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 19.09.1984 - 24 O 64/83

    Provisionsabgabeverbot, Begünstigungsverbot

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    Jedenfalls kommt nämlich ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien sich bei Vertragsschluss in einem beiderseitigen subjektiven Irrtum befinden, d.h. fälschlich davon ausgehen, dass die versicherte Person die Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Tarif erfüllt (LG Köln VersR 1985, 384, 385; Bach/Moser, § 2 MB/KK Rdnr. 29; Prölss/Martin, § 2 MB/KT Rdnr. 2; vom Grunde auch OLG Köln VersR 1990, 770, 771).

    Die beiderseitige Unkenntnis dieses Umstandes führt lediglich zur Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage, während umgekehrt gerade die Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit eine Vertragsanpassung grundsätzlich ausschließt (OLG Köln VersR 1990, 769, 771; LG Köln VersR 1985, 384, 385).

  • OLG Köln, 14.09.1989 - 5 U 245/88

    Anspruch auf Krankentagegeld; Versicherungsfähigkeit des Anspruchsinhabers;

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    Hieraus wird überwiegend geschlossen, dass die Regelung nicht anwendbar ist, wenn die Versicherungsfähigkeit von Beginn an gefehlt hat (OLG Köln VersR 1990, 769, 770; Bach/Moser, a.a.O., Rdnr. 9; § 2 MB/KT Rdnr. 9; § 2 MB/KK Rdnr. 27 - 29).

    Die beiderseitige Unkenntnis dieses Umstandes führt lediglich zur Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage, während umgekehrt gerade die Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit eine Vertragsanpassung grundsätzlich ausschließt (OLG Köln VersR 1990, 769, 771; LG Köln VersR 1985, 384, 385).

  • BGH, 26.02.1992 - IV ZR 339/90

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Berufsunfähigkeit oder Rentenbezug des

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    Neben diesem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Leistungen kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB nicht in Betracht (BGH VersR 1992, 479, 480).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt künftiger Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (BGH NJW 1982, 2184, 2185).
  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 117/93

    Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Versorgungsanstalt der

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    Maßgebend ist hierfür die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Forderung ergibt (BGH VersR 1994, 337, 338).
  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03
    In dieser Fassung verstößt die Klausel zwar gegen § 9 AGBG a.F., weil sie zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses trotz der Möglichkeit späterer Wiedererlangung der Versicherungsfähigkeit führt (vgl. BGH VersR 1992, 477, 478; 479, 480 zu § 15 a) MB/KT 78 und dem Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 MB/KT Rdnr. 2; Bach/Moser, MB/KK, MB/KT, 3. Aufl., § 15 MB/KT Rdnr. 3).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte Anspruch auf Auskehrung von irrtümlich gezahlten und erstatteten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung aufgrund einer durch den Irrtum bedingten Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben (so Oberlandesgericht --OLG-- Celle, Urteil vom 11. Dezember 2003  8 U 61/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 319; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 I-17 U 103/07, 17 U 103/07, Monatsschrift für Deutsches Recht 2008, 790).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04

    Zur Zulässigkeit der Überschreitung des 2,3 fachen Satzes der Gebührenordnung für

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urt. v. 22.07.2004 - 8 U 61/03 - u. Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01 -), ist für das Vorliegen einer Individualvereinbarung maßgebend, dass sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2008 - 17 U 103/07

    Sozialversicherung - Rückerstattung durch Arbeitgeber bei Irrtum über SV-Pflicht

    Dieser beiderseitige Irrtum über die vorausgesetzte Rechtslage stellt sich nach seiner Aufdeckung als Störung der Grundlage des Anstellungsvertrages dar (ebenso OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003, NJW-RR 2004, 319 für den Fall der irrigen Annahme, der Versicherungsnehmer sei selbständig und könne deshalb eine Krankentagegeldversicherung abschließen, während ein Fall der Scheinselbständigkeit vorlag und er tatsächlich sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer war).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 18.12.2003 - 2 U 71/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12811
OLG Bremen, 18.12.2003 - 2 U 71/03 (https://dejure.org/2003,12811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 71/03 (https://dejure.org/2003,12811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 2 U 71/03 (https://dejure.org/2003,12811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einrichtung einer Sperre für die Annahme von Einschaltaufträgen für "amtliche" und örtliche Telefonbücher; Erörterung der Aussage "Diese Dienstleistung bieten wir allen Kunden, welche sich bisher schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen" im Sinne einer pauschal ...

  • Judicialis

    GWB § 20 Abs. 1; ; UWG § 1

  • rechtsportal.de

    UWG § 1; GWB § 20 Abs. 1 § 33 Abs. 1 Hs. 1
    Pflicht des Herausgebers des amtlichen Telefonbuchs zur Hereinnahme von Anzeigenaufträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 02.12.2003 - 5 U 23/02

    Arzthaftung: Pflichtwidrigkeit zahnärztlichen Vorgehens bei naturheilkundlicher

    Auszug aus OLG Bremen, 18.12.2003 - 2 U 71/03
    Ferner habe die Klägerin die Revision gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 U 23/2002 - Bl. 246 ff d. A.), das das Marktverhalten der Klägerin missbillige, allein aus Kostengründen zurückgenommen.

    Die Rechtssache hat insofern grundsätzliche Bedeutung, als offen ist, in welchem Umfang sich die Beklagte als ein marktstarkes Unternehmen gegen einen kleineren Konkurrenten abschotten darf, der in einen von der Beklagten eröffneten Markt ohne eigene akquisitorische Bemühungen eindringt und damit bei der Beklagten Umsatz- und Gewinneinbußen bewirkt (Hans. OLG Hamburg, Urt. vom 10. Juli 2003 - 5 U 23/02, S. 11 ff.).

  • BGH, 09.04.1970 - KRB 2/69

    Vergütung der Werbeagenturen

    Auszug aus OLG Bremen, 18.12.2003 - 2 U 71/03
    Dieses Verhalten läuft der Zielsetzung des GWB zuwider, durch die Offenheit des Marktzuganges u. a. die Preise zu regulieren (vgl. hierzu BGH. GRUR 70, 572 ff. [574]; OLG Stuttgart - Urt. v. 28. April 2003. S. 64 ff. - 2 U 144/02).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2003 - 2 U 144/02

    Wettbewerbsbeschränkende unbillige Behinderung und Diskriminierung:

    Auszug aus OLG Bremen, 18.12.2003 - 2 U 71/03
    Dieses Verhalten läuft der Zielsetzung des GWB zuwider, durch die Offenheit des Marktzuganges u. a. die Preise zu regulieren (vgl. hierzu BGH. GRUR 70, 572 ff. [574]; OLG Stuttgart - Urt. v. 28. April 2003. S. 64 ff. - 2 U 144/02).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 5/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29816
OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 5/04 (https://dejure.org/2004,29816)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 W 5/04 (https://dejure.org/2004,29816)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 2 W 5/04 (https://dejure.org/2004,29816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,29816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Erstellung eines Vergleichs im Prozesswege

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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 317/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbindung mit Unwirksamkeit des

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 215/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2021 - 2 W 21/21

    1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine

    Der an dem bisherigen Sach- und Streitstand ausgerichtete Billigkeitsmaßstab lässt es jedoch zu, auch die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, zu berücksichtigen, und damit auch den Inhalt eines vorangegangenen Vergleichs (OLG Schleswig, MDR 2005, 1437; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 W 5/04, BeckRS 2004, 18511 Rn. 23; Zöller/Herget, aaO, § 91a Rn. 24).
  • LG Karlsruhe, 30.10.2020 - 16 O 11/19

    Kostenentscheidung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in einer

    Deshalb sind in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, und der Rechtsgedanke des § 98 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 W 62/78 -, juris, in OLGZ 80, 224; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.1995 - 8 W 4/95 -, juris, in NJW 1995, 1844, OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 W 5/04 -, juris, in OLGR 2004, 202; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 24 zu § 91a m.w.H.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 16 O 2/17 Baul -, Rn. 8, juris).
  • LG Karlsruhe, 24.07.2017 - 16 O 2/17

    Baulandsache: Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Kammer für

    Deshalb sind in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, und der Rechtsgedanke des § 98 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 W 62/78 -, juris, in OLGZ 80, 224; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.1995 - 8 W 4/95 -, juris, in NJW 1995, 1844, OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 W 5/04 -, juris in OLGR 2004, 202; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rn. 24 zu § 91a m.w.H.).
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