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   OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04   

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OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04 (https://dejure.org/2004,2304)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2004 - 3 U 77/04 (https://dejure.org/2004,2304)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 3 U 77/04 (https://dejure.org/2004,2304)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung illegal erlangten Bildmaterials; Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Kapitalgesellschaft; Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit juristischer Personen; Darstellung von Tierversuchen; Verstöße gegen das ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 5 Abs. 1, 14 GG

  • Judicialis

    TierSchG § 1 S. 2; ; TierSchG § ... 2; ; TierSchG § 7 Abs. 2 S. 2; ; TierSchG § 8; ; TierSchG § 11; ; TierSchG § 11 Abs. 2a; ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; StGB § 186; ; UrhG § 10 Abs. 1; ; UrhG § 10 Abs. 1 Halbsatz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person des Privatrechtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Affen

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116).

    Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen, weil es zur Kontrollaufgabe der Presse gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125ff).

    d) Den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 66, 116, 139).

    3. Abwägungskriterien Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Verfügungsbeklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116).

    Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).

    Der Senat verkennt nicht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen ein überragendes öffentliches Interesse sprechen kann, wenn lediglich Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind (BVerfGE 66, 116, 139).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

    Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 769).

    Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen).

  • OLG München, 22.01.2004 - 29 U 4872/03

    Möglicher Wettbewerbsverstoß bei verdeckter journalistischer Recherche

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Das Grundrecht schützt selbst presserechtliche Hilfspersonen (BVerfG, NJW 1988, 1833; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 768) und damit umso mehr den Journalisten selbst.

    Auch in vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung nicht in dieser Weise argumentiert (siehe OLG München, NJW-RR 2004, 767).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 769).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Kapitalgesellschaften genießen sowohl den Schutz des § 186 StGB (BGHSt 6, 186; Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 185 Rn. 3, 3a; Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl., § 185 Rn. 12 m. w. N.) als auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 42 ff; BGH, NJW 1994, 1281; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125).

    Bei juristischen Personen stützt sich das Persönlichkeitsrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 106, 28, 44).

    Ebenso wie juristischen Personen des Privatrechts ein Recht am eigenen Wort als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts zusteht (BVerfGE 106, 28, 43), gibt es ein Recht am eigenen Bild als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 20 B 180/04

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96)

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Das OVG Münster wies die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Münster durch Beschluss vom 15.3.2004 zurück (20 B 180/04).

    Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach die Beurteilung des Filmmaterials allerdings eine gewisse Sachkunde erfordert (Beschluss vom 15.3.2004 - 20 B 180/04, S. 4 des Umdrucks).

  • KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99

    Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit der Deutschen Bahn AG durch

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Das ist insbesondere der Fall, wenn sie - wie hier - in ihrem Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (vgl. KG, NJW 2000, 2210).

    Auch eine juristische Person muss es insbesondere nicht hinnehmen, dass in der ihrem Hausrecht unterliegenden Sphäre gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt werden (KG, NJW 2000, 2210f; OLG München, AfP 1992, 78, 80; Wanckel/ Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004, Rn. 9 ff).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Kapitalgesellschaften genießen sowohl den Schutz des § 186 StGB (BGHSt 6, 186; Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 185 Rn. 3, 3a; Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl., § 185 Rn. 12 m. w. N.) als auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 42 ff; BGH, NJW 1994, 1281; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125).

    a) Der Umfang des Persönlichkeitsschutzes wird durch das Wesen der juristischen Person als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsmäßigen Funktionen und ihr soziale Wertgeltung begrenzt und bestimmt (BGH, NJW 1994, 1281).

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    c) Der Senat hat berücksichtigt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss (BVerfG-K, NJW 2004, 1942, 1943).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Das bedeutet, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, NJW 1995, 2477, 2479; BGH, NJW 2002, 3536, 3537).
  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
    Zu Unrecht beruft sich die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 26.10.1999 (NJW 2000, 656, 657).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

  • OLG Nürnberg, 29.11.2001 - 8 U 1652/01

    "Artgerechte" Haltung von Zucht-und Schlachttieren - zur Abgrenzung zwischen dem

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 90/01

    Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

  • OLG München, 30.10.1991 - 21 U 4699/91

    Zulässigkeit eines Anspruchs auf Unterlassung einer Meinungsäußerung; Beurteilung

  • BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 163/79

    Schutz des Redaktionsleiters einer Zeitung vor Offenbarung innerbetrieblicher

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis).

    Bedenken gegen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des Eingriff in dieses Recht ergeben sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieses Rechts gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 31 in Juris) sowie daraus, dass jedenfalls für die Gewährung des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch den Eingriff ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Unternehmensträger zumindest behauptet werden muss (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 73 in Juris).

    Die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 342), welcher im Kern der gleiche Vorgang zugrunde lag wie der Parallelentscheidung OLGR 2004, 345, erfolgte in Anwendung der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es insoweit keinen entscheidenden Unterschied, dass vorliegend anders als im Fall "Wallraff" und auch dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 345) zu Grunde lag, der eingeschleuste Reporter R... nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) zur Klägerin stand bzw. die arglistige Täuschung nicht die Begründung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) zur Klägerin zur Folge hatte (vgl. zu diesem Fall Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 28).

    Es hat zu Recht in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2004, 345 angeführt.

    Auch wenn die Klägerin von Rechts wegen nicht gehindert war, von ihrer unternehmerischen Freiheit in der geschilderten Weise (Vergabe des Absetzens/Verpackens als Werkvertrag) Gebrauch zu machen, und hierfür aus ihrer Sicht sachliche Gründe bestanden haben mögen, ändert dies nichts daran, dass dies dennoch in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit aufgrund der damit verbundenen, oben dargelegten Konsequenzen sowohl als berichtenswert als auch als missbilligenswert angesehen wird, insbesondere als Verhalten, das zwar nicht rechtswidrig ist, aber in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit die Reformbedürftigkeit des geltenden Rechts zeigt (vgl. OLG Hamm, OLGR 2004, 345 Rn. 49 in Juris), zumindest aber als Unternehmenspolitik eines der führenden deutschen Industrieunternehmen, die hinterfragt werden sollte.

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Ein derartig hohes, auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter/erlangter Informationen ausnahmsweise rechtfertigendes überragendes Interesse der Allgemeinheit ist insbesondere bei gewichtigen gesellschaftspolitischen Themen zu bejahen (wie etwa Tierschutz - OLG Hamm OLGR 2004, 345 = ZUM-RD 2004, 579 und LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2009, 324 O 864/06 - juris; Verschwendung von Steuergeldern - OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13 - juris; "Lohndumping" mittels Einsatz von Werkverträgen durch ein führendes deutsches, international renommiertes Industrieunternehmen - Senat, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 182/14; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

    Schließlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse gerade aufgrund des Umstandes, dass sich die wirtschaftlichen Hintermänner der Briefkastenfirmen hinter diesen "verstecken" können, nur befriedigt werden kann, wenn Informanten den Medien entsprechende Daten zur Verfügung stellen; es handelt sich also vorliegend um auf andere Weise der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machende Informationen, was einen abwägungsrelevanten zugunsten der Zulässigkeit der Veröffentlichung sprechenden Umstand darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH NJW 1981, 1089, 1092 - Der Aufmacher I OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 50 in juris; OLG München NJW-RR 2004, 767, 769; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

  • LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: TV-Berichterstattung über die

    Erst recht gilt dies, wenn der Zutritt zu der geschützten räumlichen Sphäre erschlichen wird, insbesondere, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (OLG Hamm, OLGR 2004, 345, Tz. 25).

    Es kann auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, Az.: 3 U 77/04, juris Tz. 48, f. Czernik, GRUR 2012, 457, 460).

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04

    Recht einer GmbH am eigenen Bild

    die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2004 - 3 U 77/04 und 3 U 97/04 -.
  • LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, 3 U 77/04, juris Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 30.11.1999, 9 U 8222/99, juris Rn. 4; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Auflage, Rn. 8; Czernik, GRUR 2012, 457).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

    Aber auch wenn eine unter Verstoß gegen das Hausrecht (Art. 13 GG) gefertigte Bildaufnahme einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) darstellen kann (BVerfG NJW 2002, 3619; BVerfG NJW 1994, 178; BGH NJW 1994, 2289; BGH NJW 1994, 1281; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149; KG GRUR 2013, 628 - trainwriting in berlin; OLG Hamm ZUM-RD 2004, 579), bedeutet dies nicht, dass die Fotografie zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
  • LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der Behauptung der

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des OLG Stuttgart (a.a.O.) im hiesigen Verfahren nicht greifen, da es sich bei der Durchführung eines Fußbades bei einer Bewohnerin im Gegensatz zur missbräuchlichen Ausnutzung von Werkverträgen (OLG Stuttgart, a.a.O.) oder zu einer kritikwürdigen Tierhaltung (OLG Hamm OLGR 2004, 345) nicht um Vorgänge handelt, "die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird" .
  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

    In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis, OLG Stuttgart, aaO, Rn. 119).
  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    In Konkretisierung dieser Grundsätze stellt sich nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen einer juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der betroffenen juristischen Person dar (KG Berlin, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 -, NJW 2000, 2210 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 3 U 116/04 -, OLGR 2004, 345 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 -, AfP 2015, 450 ff.).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04
    Auf die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelverfahren 3 U 77/04, welches den Fall des Journalisten M... betrifft, und 3 U 97/04, das den Fall einer Münsteraner Tierschutzaktivistin zum Gegenstand hat, wird verwiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03   

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OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4935)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2004 - 5 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4935)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 5 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung; Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; "Gesetzliche Erbfolge"

  • Judicialis

    VVG § 166; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 166; BGB § 133; BGB § 157
    Auslegung der Bezugsberechtigung nach "gesetzlicher Erbfolge"

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 § 157; VVG § 166
    Bezugsberechtigung einer Versicherungsleistung bei Hinweis auf gesetzliche Erbfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bezeichnung des Bezugsberechtigten

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Bezeichnung des Bezugsberechtigten

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    "Gesetzliche Erben" als Bezugsberechtigte bei einer Lebensversicherung - Die Testamentserbin erhält nichts

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Leitsatz)

    Zur Frage der Auslegung des Bezugsrechts "gesetzliche Erbfolge"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 552
  • VersR 2004, 1032
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03
    Zur Zulassung der Revision zwingt auch nicht der Umstand, dass der Senat die Benennung des Zeugen I in zweiter Instanz für zulässig gehalten hat, weil das Landgericht die in sein Wissen gestellten Tatsachen im Urteil für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), denn die Zulassung eines Beweismittels durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03).
  • LG Bonn, 10.11.2003 - 9 O 136/03

    Inanspruchnahme des Versicherers auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 136/03 - abgeändert.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 85/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1898
OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 85/04 (https://dejure.org/2004,1898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.07.2004 - 12 U 85/04 (https://dejure.org/2004,1898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 12 U 85/04 (https://dejure.org/2004,1898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Versicherungsmaklers zur umfassenden Betreuung der Versicherungsinteressen der Kunden und zu einer dementsprechenden Beratung ; Frage eines Risikoausschlusses in der Vollkasko-Versicherung bei einem normalen, nicht als Übungsfahrt zur Erzielung von ...

  • Judicialis

    AKB § 2 b Nr. 3 b; ; HGB § 93; ; BGB § 652; ; BGB § 280; ; BGB § 254

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    AKB § 2 b Abs. 3 b; HGB § 93; BGB § 652; BGB § 280; BGB § 254
    Unrichtige Auskunft über die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses nach § 2 b Abs. 3 b AKB auf gewöhnliches Sicherheitstraining auf einer Rennstrecke

  • rechtsportal.de

    Zur Beratungs- und Betreuungspflicht eines Versicherungsmaklers gegenüber den Interessen seiner Kunden; Kein Risikoausschluss eines Sicherheitstrainings des § 2 b Nr. 3 b AKB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auto bei Sicherheitstraining versichert

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Pflichten des Maklers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Pflichten des VM, Haftung des VM, Alleinvertretung, Exklusiv-Maklervertrag, Verpflichtung zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Auskunft, Auskunftsverschulden, Verpflichtung zur Beratung des VN, Falschberatung, Umfang der Beratungspflicht des VM, Mitverschulden des VN an ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitstraining auf Rennstrecke vom Vollkasko-Versicherungsschutz umfasst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1328
  • MDR 2004, 1419
  • NZV 2004, 523
  • VersR 2005, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 85/04
    Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Kläger einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGHZ 94, 356 unter III), hat die Beklagte nicht angetreten.
  • OLG Köln, 21.11.2006 - 9 U 76/06

    Fahrzeugversicherung bei Teilnahme an Fahrtraining

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern nach Stellung im Bedingungswerk und Inhalt um einen Risikoausschluss (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 78; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 2b, Rn 154).

    Es muss eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 2b, Rn 157; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2005, 78).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05

    Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete

    Als Versicherungsmaklerin schuldete die Beklagte bei ihrer Empfehlung und Vermittlung aus dem Maklervertrag eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen ihrer Kunden und eine dementsprechende Beratung (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1328).
  • OLG Hamm, 03.09.2007 - 18 U 179/06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung einer Gelegenheit zur

    Der Versicherungsmakler schuldet eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers und eine dementsprechende Beratung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1328).

    Er ist insbesondere bei Nachfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes zu einer vollständigen und richtigen Auskunft und Beratung gehalten (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1328).

  • OLG Celle, 12.01.2005 - 4 U 162/04

    Leistungsfreiheit wegen Teilnahme an einer Motorsportveranstaltung in der

    Um eine Übungsfahrt, bei der es eindeutig nicht auf die Höchstgeschwindigkeit ankommt und auch gar nicht ankommen kann, wie beispielsweise bei einer Geschicklichkeitsfahrt oder einem Sicherheitstraining (zu letzterem vgl. OLG Karlsruhe MDR 2004, 1419 ) geht es bei einem Pflichttraining wie hier auch ohne Qualifikation jedenfalls nicht und ging es auch im vorliegenden Fall nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4360
OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03 (https://dejure.org/2003,4360)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2003 - 3 U 196/03 (https://dejure.org/2003,4360)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 3 U 196/03 (https://dejure.org/2003,4360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltshaftung: Sekundärer Ersatzanspruch und Prüfungspflicht des Rechtsanwalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 51b BRAO; § 198 BGB a.F.; § 200 BGB; § 249 BGB
    Rechtsanwaltshaftung; Verletzung anwaltlicher Pflichten; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten; Sekundärer Schadensersatzanspruch; Hinweispflicht auf Ersatzanspruch und dessen kurze Verjährung; Anlass zur Prüfung eigener Regresspflicht

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltshaftung; Verletzung anwaltlicher Pflichten; Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten; Sekundärer Schadensersatzanspruch; Hinweispflicht auf Ersatzanspruch und dessen kurze Verjährung; Anlass zur Prüfung eigener Regresspflicht

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Auf eine Kenntnis des Mandanten kommt es nicht an (BGHZ 94, 380, 385).

    Ein weiterer, sog. sekundärer Ersatzanspruch, der dem Beklagten gemäß § 249 BGB die Einrede der Primärverjährung verwehrte (vgl. BGHZ 94, 380, 385), steht dem Kläger nicht zu.

    Diese sekundäre Pflicht entsteht, wenn der Rechtsanwalt Anlass hat zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat und ein sorgfältiger Rechtsanwalt dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (vgl. BGHZ 94, 380, 386 f.).

    Hatte der Beklagte keinen (objektiven) Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Klägers zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu ermöglichen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf seinem Verhalten und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (vgl. BGHZ 94, 380).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Die Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F. / § 200 BGB n.F.) setzt die neuere Rechtsprechung mit dem Eintritt des Schadens gleich (vgl. BGHZ 119, 69, 73, für den Steuerberater; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 626 ff.).

    Ob die Vermögenseinbuße bestehen bleibt ist irrelevant (BGHZ 119, 69, 71).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass der Schaden als Einheit zu betrachten ist; sobald ein Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit zu rechnen ist, dass weitere, bisher nicht erkennbare, adäquat verursachte Nachteile eintreten werden, beginnt für den Gesamtschaden die Verjährungsfrist zu laufen (BGHZ 119, 69, 71).

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 82/89

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Beendigung des Anwaltsvertrages

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Auch eine bevorstehende Beendigung des Mandats ist kein Anlass, im o. g. Sinne zu überprüfen, ob der Mandant über die Möglichkeit eines sekundären Ersatzanspruchs zu belehren war (vgl. BGH, WM 1990, 815, 817).
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Dafür genügt es, dass irgendeine Vermögenseinbuße entstanden ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (BGH, WM 2001, 1677, 1679).
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 39/67

    Verjährung von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Die Beispiele in der Rechtsprechung, etwa der Erlass eines Urteils (BGH, NJW 1986, 581, 583) oder der Einwand unzulässiger Rechtsausübung des Gegners gegenüber der eigenen Verjährungseinrede im (Vor)Prozess (BGH, VersR 1968, 1042, 1043), zeigen, dass es sich um einen "äußeren" Anlass handeln muss, anderenfalls der Rechtsanwalt gezwungen würde, immer wieder von sich aus seine eigene Arbeit prüfend in Frage zu stellen.
  • BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83

    Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Der Bundesgerichtshof hat verlangt, dass es sich einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt "aufdrängen" musste, einen zur Schadensentstehung führenden Fehler gemacht zu haben (vgl. BGH, NJW 1985, 1151, 1152, unter II.2.b.bb).
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Die Beispiele in der Rechtsprechung, etwa der Erlass eines Urteils (BGH, NJW 1986, 581, 583) oder der Einwand unzulässiger Rechtsausübung des Gegners gegenüber der eigenen Verjährungseinrede im (Vor)Prozess (BGH, VersR 1968, 1042, 1043), zeigen, dass es sich um einen "äußeren" Anlass handeln muss, anderenfalls der Rechtsanwalt gezwungen würde, immer wieder von sich aus seine eigene Arbeit prüfend in Frage zu stellen.
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Die Verletzung der sekundären Hinweispflicht (ebenso wie den Zusammenhang zwischen der Verletzung der sekundären Hinweispflicht und dem Eintritt der Primärverjährung) hat aber der Kläger darzutun und zu beweisen (vgl. BGH, WM 1991, 1427, 1429).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 196/03
    Ein Mandant, dessen primärer Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages verjährt ist, hat dann einen weiteren (sekundären) Ersatzanspruch, wenn der Rechtsanwalt den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er im Rahmen der umfassenden vertraglichen Beratungspflicht eine bis zum Mandatsende entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren kurze Verjährung gemäß § 51 b BRAO hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1263, 1264).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 15 U 106/04

    Unterlassene Aufklärungspflicht bei Anlage in ausländischen Konten

    Der Anlass zur Prüfung der eigenen Tätigkeit musste nach Begehung des Fehlers und vor Eintritt der Primärverjährung liegen, außerdem bestand die Pflicht nur bis zum Ende des Mandats (OLG Celle, NJOZ 2004, 658, 659).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9565
OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Erbbauberechtigten auf Herausgabe eines Flurstücks; Widerklage auf Übertragung eines zu bildenden Wohnungserbbaurechts; Vereitelung der Ansprüche auf Verschaffung einer gesicherten dinglichen Rechtsposition; Planhaftes Zusammenspiel zu Lasten des ...

  • Judicialis

    BGB § 826; ; BGB § 894; ; BGB § 985; ; ErbbauRVO § 11; ; ErbbauRVO § 14; ; WEG § 30 I

  • rechtsportal.de

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines Veräußerungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidrige Schädigung: Schadensersatzpflicht des Zweiterwerbers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 29.11.2000 - 5 U 85/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Eine mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 ausgesprochene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Zeugen Michael L. aufgegeben werden sollte, eine Veräußerung zu unterlassen, wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 - aufgehoben.

    - Selbst wenn - wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 (Bl. 49 ff.d.A.) - ausgeführt habe - das Grundbuch objektiv nicht unrichtig gewesen sei, sei der Klägerin aber bewusst gewesen, dass ihr Eigentumserwerb allein dazu habe dienen sollen, um den schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Verschaffung des Sondereigentums an dem Flurstück 64/20 zu unterlaufen.

    Denn ungeachtet, ob nun entsprechend den Ausführungen im - ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffenden - Senatsurteil vom 23. November 2000 (5 U 85/00) das von den Beklagten genutzte Ferienhaus abweichend vom ursprünglichen Aufteilungsplan nicht mehr auf den mit Wohnungserbbaurechten belasteten Flurstücken, sondern vielmehr auf einem offenbar als Freifläche vorgesehenen und deshalb im Erbbaurecht der Firma L. verbliebenen Flurstück errichtet worden ist, oder ob - und hierfür spricht unter Berücksichtigung der bei den Grundakten G. Blatt 741 befindlichen UR-Nr. 815/1977 des Notars L., Eutin, viel - entsprechend den Darlegungen im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 6. August 2000 der Notar seinerzeit trotz geänderter Teilungserklärung nur fehlerhaft beantragt hat, nicht nur die damaligen Freiflächen, sondern auch das bebaute Flurstück 64/20 dem Grundbuch Blatt 1410 (Erbbaugrundbuch Blatt 1411) anstatt dem Grundbuch Blatt 1344 (Erbbaugrundbuch Blatt 1345) als Grundlage der späteren Aufteilung in Wohnungserbbaugrundbücher zuzuschreiben, führte diese Zuschreibung zu Gunsten des jeweiligen Berechtigten des in Blatt 1411 eingetragenen Grundstücks in keinem Fall zu einer zu Lasten der Beklagten unrichtigen Grundbuchlage.

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Mag zwar eine bloße Falschbezeichnung selbst bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften einschließlich der Auflassung unschädlich sein (BGHZ 87, 150 ff.), so konnte doch schon ein dinglicher Ersterwerb der Beklagten gemäß §§ 11 ErbbauRVO, 873 BGB nur auf Grund einer mit einer Einigung inhaltlich übereinstimmenden Eintragung der Beklagten als dinglich Berechtigte erfolgen, zu welcher es hinsichtlich des Flurstücks 64/20 aber bisher nicht gekommen ist.

    Dass ausweislich der Beschreibung des Kaufgegenstandes in § 1 des erwähnten Vertrages das fragliche Flurstück 64/20 nicht miterfasst war, ändert hieran nichts; insoweit hat der Senat nämlich keine Bedenken, lediglich von einer trotz Beurkundungsbedürftigkeit unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen (BGHZ 87, 150 ff.; vgl. auch bereits BGH NJW 1969, 2043, 2045), hatten doch die Eheleute W. das konkrete Wohnhaus längst errichtet und hat doch auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies an anderer Stelle als im Verhältnis der Firma L. und den Eheleuten W. beabsichtigt geschehen sei.

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80

    Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).

    Verhält es sich derart, nahm der Zeuge Dr. H. schädigende Folgen für die Beklagten aber nicht mehr nur als "bedauerliche Folge seiner Intervention in Kauf", was für sich das Sittenwidrigkeitsurteil noch nicht ohne weiteres begründen mag (BGH NJW 1981, 2184, 2186).

  • RG, 09.12.1905 - V 216/05

    Unter welchen Voraussetzungen ist § 826 B.G.B. auf den Fall anwendbar, daß bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).

    Eine hierüber hinausgehend "vertragsfeindliche Gesinnung" ist bei Vorliegen der übrigen zur Haftungsbegründung erforderlichen Umstände jedoch nicht zwingend Voraussetzung (BGH a.a.O.; vgl. bereits RGZ 62, 137, 139).

  • BGH, 01.04.1992 - IV ZR 332/90

    Sittenwidrige Schädigung durch Beteiligung eines Dritten bei Verletzung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153; vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB).
  • RG, 25.01.1924 - II 286/23

    1. Haftet bei zweimaligem Verkauf derselben Sache der durch Übergabe Besitzer

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153; vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB).
  • BGH, 23.09.1993 - V ZB 27/92

    Verwechslung des herrschenden Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Für die Auslegung einer Eintragung ist jedoch kein Raum, wenn diese die Frage der Rechtsinhaberschaft eindeutig beantwortet (BGH NJW 1993, 3197, 3198).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 62/98

    Zulässigkeit eines Nießbrauchs bei Bestehen eines Veräußerungsverbots zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • RG, 25.11.1911 - VI 66/11

    Bierabnahmevertrag; Gute Sitten

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • BGH, 15.12.1969 - II ZR 252/67

    Verzögerung eines Rechtstreits - Sittenwidrige Schädigung durch die Annahme eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • RG, 23.01.1922 - VI 481/21

    Verleitung zum Vertragsbruch

  • RG, 06.02.1933 - VI 328/32

    1. Wann ist eine Grundstücksbelastung verschuldet? 2. Welche Wirkung hat eine

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.04.2010 - 6 Sa 35/09

    Schadensersatzansprüche, Vertragsbruch, Beteiligung, Schädigung,

    Eine Haftung Dritter für Mitwirkungshandlungen bei Vertragsbrüchen kann zwar die hier begehrte Rechtsfolge herbeiführen (BGH 02.06.1981 ­ VI ZR 28/80 ­; Schl.-Holst. OLG 22.04.2004 ­ 5 U 156/02 ­), jedoch bedarf es in allen diesen unter den Begriff des ,,kollusiven Zusammenwirkens" gefassten Fallgruppen des Hinzutretens weiterer Umstände zu der bloßen objektiven Mitwirkung bei einer Vertragsverletzung.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.12.2003 - 13 WF 971/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10867
OLG Koblenz, 12.12.2003 - 13 WF 971/03 (https://dejure.org/2003,10867)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.12.2003 - 13 WF 971/03 (https://dejure.org/2003,10867)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - 13 WF 971/03 (https://dejure.org/2003,10867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht für ein nichteheliches Kind; Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen; Berücksichtigung eines ehebedingten Steuervorteils im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen; Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1615l
    Ausgleich steuerlicher Vorteile aus der bestehenden Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 957
  • FamRZ 2004, 973
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 25.11.2016 - 21 U 31/14

    Werklohnansprüche aus einem VOB-Vertrag über u.a. Lärmschutzwände

    Das Vergütungssystem der VOB/B nimmt in Kauf, dass das Recht zur vorläufigen Abrechnung jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung endet und dadurch ein Zeitraum entsteht, in dem die Vergütungsforderung nicht fällig ist und deshalb ein Verzug für diesen Zeitraum nicht begründet sein kann (BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01, NJW 2004, 957, 958).
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