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   OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93   

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OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93 (https://dejure.org/2003,604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag; Ausgleichszahlungen und Abfindungsbeträge nach dem Aktiengesetz; Unternehmensbewertung durch die sogenannte Ertragswertmethode; Bemessung unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Vekehrswertes der Aktie; ...

  • Judicialis

    AktG § 304 Abs. 1; ; AktG § 305 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Höhe der Abfindungs- und Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre im Falle eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist nach dem schätzweise ermittelten Wert des abhängigen Unternehmens zu bemessen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichs-/Abfindungsverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Grundlagen für die richterliche Schätzung des Unternehmenswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Schätzung des Unternehmenswertes, betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens, vom Börsenkurs abgeleiteter Verkehrswert des Unternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 712
  • DB 2003, 2429
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Senat hat dabei unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BverfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769) und des BGH (DB 2001, 969 = NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108) zur Berücksichtigung der Börsenkurse und auf Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Fi., soweit diese für nachvollziehbar und überzeugend erachtet werden, letztlich im Wege einer Schätzung nach § 287 S. 2 ZPO die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 1 AktG und den angemessenen Abfindungsbetrag nach § 305 Abs. 1 AktG bestimmt.

    Auch der BGH hat daraufhin im Beschluss vom 12.03.2001 (DB 2001, 969) entschieden, dass die Abfindung der außenstehenden Aktionäre grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswerts der Aktie zu erfolgen habe.

    Auch unter Beachtung des vom BGH (DB 2001, 969, 971 f.) verlangten durchschnittlichen Referenzkurses von drei Monaten vor dem Tag, an welchem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss des Unternehmensvertrages zugestimmt hat (hier am 17.12.1990), ergeben sich vorliegend keine Abweichungen, da keine gravierenden Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage feststellbar sind.

    Dieser Wert ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH (DB 2001, 969, 971) mit dem Verkehrswert des Unternehmens identisch.

    Der BGH ist bereits davon ausgegangen, dass durch das Abstellen auf einen dreimonatigen Referenzkurs vor dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag Manipulationen von Marktteilnehmern erheblich erschwert, mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen werden können (vgl. DB 2001, 969, 971 f.).

    Soweit geltend gemacht wird, der Aktienkurs sei aufgrund unzureichender Informationen durch die Mehrheitsgesellschafter bis zum Ende des Jahres 1990 künstlich niedrig gehalten worden, um die Kleinaktionäre aus ihrem Aktienbesitz zu drängen (vgl. allgemein dazu bereits auch Götz, DB 1996, 259, 264), handelt es sich zum einen um einen recht pauschal gehaltenen Vorwurf, der einem Beweis nicht zugänglich ist, zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BGH (DB 2001, 969, 971) der Börsenwert ohnehin nur als Untergrenze der Abfindung und Ausgleichszahlung heranzuziehen und zur Feststellung, ob ein höherer Unternehmenswert gegeben ist, dieser nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

    Deshalb haben die Gerichte nach Auffassung des BGH (DB 2001, 969, 971) im Spruchstellenverfahren den Verkehrswert des Gesellschaftsunternehmens nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

    Dem hat das zur Entscheidung im Spruchverfahren berufene Gericht letztlich dadurch Rechnung zu tragen, dass es die den außenstehenden Aktionären zuzusprechenden Abfindungs- und Ausgleichszahlungen aus einem im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelten Unternehmenswert ableitet (vgl. BGH, DB 2001, 969, 971; Bilda, JR 2002, 17, 18; Luttermann, ZIP, 2001, 869, 871; Stilz, ZGR 2001, 875, 883 ff.; Hüttemann, ZGR 2001, 454, 467; 474).

    Nachdem sich so ein höherer Schätzwert als der reine Börsenwert ergibt, steht den Aktionären der höhere Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Schätzwertes zu (BGH, DB 2001, 969, 971).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Dabei ist allerdings nicht auf die Höhe des Basiszinssatzes am Stichtag, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung abzustellen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 711).

    Der Senat hat insoweit keine Bedenken, den Feststellungen des Sachverständigen zu folgen, auch wenn in der Senatsentscheidung vom 04.02.2000 (DB 2000, 709, 712) für die Ertragswertberechnung aufgrund eines Unternehmensvertrages vom 27.06.1990 ein Basiszinssatz von 8 % zugrundegelegt wurde.

    Da es dem Sachverständigen überlassen bleibt, ob er alle unternehmerischen Risiken bereits durch vorsichtige Ansätze bei der Schätzung des Zukunftserfolges (hier durch den gewichteten Durchschnitt verschiedener Verläufe) oder erst bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses berücksichtigt (vgl. so auch bereits OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 712; OLG Düsseldorf, ZIP 1988, 1560), ist das Gutachten auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    Diese Vorschrift ist zwar erst durch Art. 6 Nr. 8 des UmwBerG 1994 in das AktG eingefügt worden, jedoch bestand auch zuvor bereits ein Anspruch auf Verzinsung des Barabfindungsanspruches (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 38; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 713; jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Gerade aufgrund der stark subjektiv geprägten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei seinen Berechnungen nach der Ertragswertmethode vorzunehmen hat, erscheint es äußerst fraglich, ob der mit einer zusätzlichen Begutachtung verbundene Aufwand in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht noch in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn stehen kann (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 37; LG Dortmund, AG 2001, 544, 546) und in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer noch vertretbar erscheint.

    Diese Vorschrift ist zwar erst durch Art. 6 Nr. 8 des UmwBerG 1994 in das AktG eingefügt worden, jedoch bestand auch zuvor bereits ein Anspruch auf Verzinsung des Barabfindungsanspruches (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 38; OLG Stuttgart, DB 2000, 709, 713; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Basiszinssatz wird aus dem sog. landesüblichen Zinssatz abgeleitet, der sich aus der durchschnittlichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen oder langfristiger festverzinslicher Wertpapiere ergibt (vgl. Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 67; BGH, NJW 1982, 575; OLG, Düsseldorf ZIP 1998, 1560).

    Grundsätzlich soll der von der h.M. (vgl. BGH, NJW 1982, 575; OLG Düsseldorf, ZIP 1988, 1560; Großfeld, S. 122 ff.) üblicherweise dem Basiszinssatz hinzugerechnete Risikozuschlag dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kapitalanlage in ein Unternehmen mit höheren Risiken verbunden ist als die Investition in öffentliche Anleihen.

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie, vgl. Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 58; BayObLG, DB 2001, 1928, 1929).

    Wie bereits mehrfach erwähnt, gilt nach wohl allgemeiner Auffassung für die Unternehmensbewertung das sog. Stichtagsprinzip, d.h., es ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Unternehmensvertrag und auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Verhältnisse abzustellen (vgl. nur Emmerich/Habersack, § 305 Rnr. 56 ff.; § 304 Rnr. 40 f.; BayObLG, DB 2001, 1928, 1929 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Der Senat hat dabei unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BverfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769) und des BGH (DB 2001, 969 = NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108) zur Berücksichtigung der Börsenkurse und auf Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Fi., soweit diese für nachvollziehbar und überzeugend erachtet werden, letztlich im Wege einer Schätzung nach § 287 S. 2 ZPO die angemessene Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 1 AktG und den angemessenen Abfindungsbetrag nach § 305 Abs. 1 AktG bestimmt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich allerdings neuerdings entschieden (BVerfGE 100, 189 = NJW 1999, 3769), dass die außenstehenden Aktionäre unter Geltung des Art. 14 GG Anspruch auf die volle Entschädigung haben, die dem wirklichen Wert ihrer Beteiligung am lebenden Unternehmen ihrer Gesellschaft unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts entspricht.

  • LG Dortmund, 18.11.2000 - 20 AktE 8/94

    Aktienrechtliche Ausgestaltung der Festsetzung einer angemessenen Abfindung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Gerade aufgrund der stark subjektiv geprägten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei seinen Berechnungen nach der Ertragswertmethode vorzunehmen hat, erscheint es äußerst fraglich, ob der mit einer zusätzlichen Begutachtung verbundene Aufwand in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht noch in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn stehen kann (vgl. BayObLG, DB 2002, 36, 37; LG Dortmund, AG 2001, 544, 546) und in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer noch vertretbar erscheint.
  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaftlich - der Gewinn vor Körperschaftssteuer anzusehen, weil die Höhe der -der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten - Körperschaftssteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflusst werden kann, sondern lediglich Ausfluss des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist (vgl. BGH, a.a.O.; sowie Urt. v. 02.06.2003 - II ZR 85/02).
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 134/65

    Frist zur Anfechtung bei Stimmrechtsmissbrauch in Gesellschafterbeschlüssen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Demgegenüber vertritt der BGH (vgl. NJW 1966, 2055) die Auffassung, ein Unternehmer verstoße nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, wenn er für etwaige Ausgleichsansprüche seiner Handelsvertreter Rückstellungen bilde, da der Tatbestand, aus welchem der Ausgleichsanspruch fließe, bereits vor Beendigung des Vertreterverhältnisses durch die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung verwirklicht werde.
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
    Dadurch bietet das richterliche Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO gleichzeitig auch eine Möglichkeit, die im allgemeinen langwierige Verfahrensdauer in Spruchstellenverfahren im Interesse von Verfahrensbeteiligten und Gerichten zu verkürzen, was ohnehin verfassungsrechtlich geboten erscheint (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2582) und auch vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften im Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I, 838) aufgegriffen wurde.
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
  • OLG Stuttgart, 26.06.1991 - 8 W 93/91
  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BayObLG NZG 2006, 156, 157; Hüffer, AktG § 305 Rn. 17).

    Der Börsenkurs hat zunächst die Funktion einer Untergrenze (dazu im Einzelnen unten 6.) für die Abfindung (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.).

    Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).

    aa) Nach dem aus § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15.08.2002) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11).

    Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.).

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre.

    Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Der Börsenwert ist im Hinblick auf Art. 14 GG als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung heranzuziehen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack, § 305 AktG Rn. 46 ff.); der Börsenkurs ist ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, der zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten soll als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).

    Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Die Gerichte sind in den zu entscheidenden Fällen teilweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmende Abfindungsbetrag höher ist als der nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs bestimmte Börsenkurs, wobei immer nicht ersichtlich ist, ob ein anderer Referenzzeitraum dazu geführt hätte, dass der sich nach dem Ertragswertverfahren ergebende Betrag überschritten wird (OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 (NZ G 2007, 112, 115 f.) ausführlich dargelegt hat, sind trotz des in § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Stichtagsprinzips bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11) spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.).

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).

    (1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]).

    Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg. 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2481
OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg. 2/03 (https://dejure.org/2003,2481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2003 - 11 Verg. 2/03 (https://dejure.org/2003,2481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 11 Verg. 2/03 (https://dejure.org/2003,2481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Bietergemeinschaft: Ausschluss des Angebotes einer Bietergemeinschaft wegen Wettbewerbsbeschränkung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bildung von Bietergemeinschaften ist regelmäßig zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit des Ausschlusses einer Bietergemeinschaft; Gleichsetzung von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern mit Einzelbewerbern; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Bietergemeinschaft und Kartellverbot

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GWB § 97 Abs. 2, 3; VOL/A § 25 Nr. 1 lit. f
    Zulässigkeit von Bietergemeinschaften

Besprechungen u.ä. (2)

  • byok.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Wettbewerbsrecht lauert immer im Hintergrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bildung von Bietergemeinschaften ist regelmäßig zulässig! (IBR 2003, 1099)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2004, 60
  • BauR 2003, 1784 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 581
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 41/95

    "Druckgußteile"; Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich auf die Zahl der Marktteilnehmer abgestellt (BGH DB 1977, 622 - Fertigbeton l; WuWE BGH 1732 ­ Fertigbeton II; NJW 1997, 2324, 2325 - Druckgussteile).
  • BGH, 14.10.1976 - KZR 36/75

    Kartellvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich auf die Zahl der Marktteilnehmer abgestellt (BGH DB 1977, 622 - Fertigbeton l; WuWE BGH 1732 ­ Fertigbeton II; NJW 1997, 2324, 2325 - Druckgussteile).
  • VK Bund, 11.11.2002 - VK 2-82/02

    Vergabe einer Baumaßnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Dabei orientiert sich die Frage, was wirtschaftlich und kaufmännisch vernünftig ist, an objektiven Kriterien, ohne den in diesem Rahmen notwendigen unternehmerischen Beurteilungsspielraum der Beteiligten zu beschränken (vgl. auch 2. VK des Bundes Beschl. v. 11.11.2002 - VK 2-82/02, S. 26 f.).
  • VK Hessen, 27.02.2003 - 69d-VK-70/02

    Sammlung und Beförderung von Abfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 27.02.2003 - Az.: 69 d VK 70/2002 - wird zurückgewiesen.
  • Drs-Bund, 26.06.1985 - BT-Drs 10/3550
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unter Einbeziehung der gesamten Geschäftssituation vorzunehmende Prüfung, ob die Abgabe eines eigenen Angebots für ein Unternehmen wirtschaftlich und kaufmännisch sinnvoll ist, - nach Einschätzung des Bundeskartellamts - zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führt (BKartA TB 1983/84 S. 33, BT-Drs. 10/3550).
  • OLG Celle, 07.11.2000 - 2 W 101/00

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichtes die Einholung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2003 - 11 Verg 2/03
    Verbleibenden Zweifeln an der Stichhaltigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die Vereinbarung einer Bietergemeinschaft kann hier in aller Regel nicht durch die Einholung betriebswirtschaftlicher Gutachten nachgegangen werden (vgl. auch OLG Celle OLGR 2001, 55).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2014 - Verg 2/14

    Zulassung von Bietergemeinschaften im Rahmen der Ausschreibung des Abschlusses

    Gleichwohl erachtet die Rechtsprechung Bietergemeinschaften zwischen branchenangehörigen Unternehmen für wettbewerbsunschädlich, sofern die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen (und selbstverständlich auch aussichtsreichen) Angebot auf Grund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen, wobei die Zusammenarbeit als eine im Rahmen wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Unternehmensentscheidung zu erscheinen hat (vgl. BGH, WuW/E BGH 2050, GRUR 1984, 379, Bauvorhaben Schramberg; BGH, GRUR 2002, 644, NJW 2002, 2176, 2178, Jugendnachtfahrten; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2005 - VII-Verg 68/04, BA 10 ff.; KG, Beschl. v. 21.12.2009 - 2 Verg 11/09, VergabeR 2010, 501, 504; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.6.2003 - 11 Verg 2/03, NZBau 2004, 60; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 Verg 6/04, VergabeR 2005, 527; zum Ganzen ferner: Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 GWB Rn. 282 ff.; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 1 GWB Rn. 151 ff., jeweils m.w.N.).
  • VK Südbayern, 01.02.2016 - Z3-3-3194-1-58-11/15

    Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig!

    Gemäß § 1 GWB sei eine Vereinbarung zwischen konkurrierenden Unternehmen einer Branche nach ständiger Rechtsprechung verboten, wenn sie geeignet sei, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einzuschränken (vgl. KG Berlin, zuletzt B. v. 24.10.- - Az.: Verg 11/13; Brandenburgisches OLG, B. v. 16.02.2012 - Az.: Verg W 1/12; OLG Düsseldorf, B. v. 17.12.2014 - Az.: VII Verg 22/14; OLG Frankfurt, B. v. 27.6.2003, Az.: 11 Verg. 2/03; 2. VK Bund, B. v. 29.12.2006 - Az. : VK 2 - 128/06; 3. VK Bund, B. v. 03.07.2007, Az. : VK 3 - 64/07; VK Münster, zuletzt B. v. 22.03.- - Az. : VK 3/13; 1 VK Sachsen, zuletzt B. v. 23.05.2014 - Az.: 1/SVK/011-14).

    Angesichts der zeitlichen Zwänge und der Zumutbarkeitsgrenzen für eine Überprüfung sei von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen und hinzunehmen, wenn sich die von der Bietergemeinschaft dargelegten Gründe für das Zusammengehen und damit gegen eine Alleinbewerbung als vernünftig und nachvollziehbar erweisen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.02.2012 - Verg VV 1/12 , OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2003 - 11 Verg 2/03).

    Sowohl die Vergabestelle als auch die Nachprüfungsinstanz kontrollierten die angeführten Gründe nur auf Vertretbarkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2003 - 11 Verg 2/03; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2004 - l Verg 6/04 -, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2011 - VII Verg 92/11).

  • OLG Brandenburg, 16.02.2012 - Verg W 1/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Rüge fehlender Anschriftsangabe

    Der Ausschluss eines Angebots auf Rüge eines konkurrierenden Bieters setzt einen gesicherten Nachweis für eine wettbewerbsbeschränkende Abrede voraus (vgl. OLG Frankfurt, NZBau 2004, 60; OLG Naumburg, Urteil vom 02.07.2009 - 1 U 5/09, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2011 - Verg 35/11

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung eines Bieters durch die

    Dabei ist den beteiligten Unternehmen eine Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, deren Ausübung im Prozess nicht uneingeschränkt, sondern - wie im Fall eines Beurteilungsspielraums - lediglich auf die Einhaltung ihrer Grenzen, kurz zusammengefasst: auf Vertretbarkeit, zu kontrollieren ist (im Ergebnis ebenso: KG, Beschl. v. 21.12.2009 - 2 Verg 11/09, VergabeR 2010, 501, 504; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.6.2003 - 11 Verg 2/03, NZBau 2004, 60; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 Verg 6/04, VergabeR 2005, 527; vgl. zum Ganzen ferner: Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 GWB Rn. 282 ff.; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 1 GWB Rn. 151 ff., jeweils m.w.N.).
  • VK Sachsen, 28.12.2009 - 1/SVK/060-09

    Unklare Preisangaben führen zum Ausschluss!

    § 1 GWB ist eine Vereinbarung zwischen konkurrierenden Unternehmen einer Branche verboten, wenn sie geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einzuschränken (OLG Frankfurt am Main, B. v. 27.6.2003 - 11 Verg 2/03, VK Münster, Beschluss vom 10.02.2005, VK 35/04; insbesondere bereits VK Sachsen, Beschluss vom 20.01.2005, 1/SVK/127-04).

    Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen die Alleinbewerbung nach diesem Maßstab als nachvollziehbar, so ist von der Zulässigkeit einer Bewerbergemeinschaft auszugehen (vgl. OLG Koblenz, B. v. 29.12.2004, 1 Verg 6/04; OLG Frankfurt am Main, B. v. 27.6.2003, 11 Verg 2/03, VK Sachsen, B. v. 20.01.2005, 1/SVK/127-04; VK Schleswig-Holstein, B. v. 26.10.2004, VK-SH 26/04).

    Ohnedies wäre im Lichte der Entscheidung des OLG Frankfurt (B. v. 27.06.2003 11 Verg 2/03) die zudem erforderliche Spürbarkeit der Einschränkung der Marktverhältnisse durch eine etwaige Abrede zu bezweifeln, wenn, wie vorliegend Angebote von fünf weiteren Konkurrenten abgegeben wurden.".

  • OLG Frankfurt, 30.03.2004 - 11 Verg 4/04

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Prüfung der Eignung des Bieters

    Insoweit müssen die Anforderungen anerkannterweise hoch sein (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.03, 2/03 = NZB an 04, 60 = VergabeR 03, 581; noch in: Müller/Wrede, a.a.O., Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08

    Vergaberecht - Ausschreibung von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und

    Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27. Juni 2003, 11 Verg 2/03, zit. nach juris) hat zwar entschieden, dass nach § 1 GWB eine Vereinbarung zwischen konkurrierenden Unternehmen einer Branche verboten sei, wenn sie geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einzuschränken.
  • KG, 24.10.2013 - Verg 11/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Irrtümliche Durchführung eines

    Allenfalls dann, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen einen nur unerheblichen Marktanteil haben oder wenn sie erst durch das Eingehen der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben und somit am Wettbewerb teilzunehmen, ist eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB zu verneinen (so schon Senat , Beschl. 21.12.2009, 2 Verg 11/09, Rdnr. 26 zit. nach Juris; zustimmend OLG Düsseldorf , Beschl. v. 9.11.2011, Verg 35/11, Rdnr. 23 zit. nach Juris; ebenso: OLG Koblenz , VergabeR 2005, 527; OLG Frankfurt , NZBau 2004, 60).
  • VK Sachsen, 19.07.2006 - 1/SVK/060-06

    Bietergemeinschaft: Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung?

    § 1 GWB ist eine Vereinbarung zwischen konkurrierenden Unternehmen einer Branche verboten, wenn sie geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einzuschränken (OLG Frankfurt am Main, B. v. 27.6.2003 - 11 Verg 2/03, VK Münster, Beschluss vom 10.02.2005, VK 35/04; insbesondere bereits VK Sachsen, Beschluss vom 20.01.2005, 1/SVK/127-04).

    Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen die Alleinbewerbung nach diesem Maßstab als nachvollziehbar, so ist von der Zulässigkeit einer Bewerbergemeinschaft auszugehen (vgl. OLG Koblenz, B. v. 29.12.2004, 1 Verg 6/04; OLG Frankfurt am Main, B. v. 27.6.2003, 11 Verg 2/03, VK Sachsen, B. v. 20.01.2005, 1/SVK/127-04; VK Schleswig-Holstein, B. v. 26.10.2004, VK-SH 26/04).

    Ohnedies wäre im Lichte der Entscheidung des OLG Frankfurt (B. v. 27.06.2003 11 Verg 2/03) die zudem erforderliche Spürbarkeit der Einschränkung der Marktverhältnisse durch eine etwaige Abrede zu bezweifeln, wenn, wie vorliegend Angebote von fünf weiteren Konkurrenten abgegeben wurden.

  • VK Sachsen, 19.07.2006 - 1/SVK/059-06

    Ausreichend fähige Einzelunternehmen: Bietergemeinschaft unzulässig!

  • VK Sachsen, 20.01.2005 - 1/SVK/127-04

    Abrede: reine Vermutung für Ausschluss nicht genügend

  • KG, 21.12.2009 - 2 Verg 11/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Behandlung der Vergabe von

  • OLG Koblenz, 29.12.2004 - 1 Verg 6/04

    Vergabeverfahren: Juristische Person des Privatrechts mit steuerlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2019 - 13 A 254/17

    Konkurrentenklage um die Erteilung einer Genehmigung für den

  • OLG Naumburg, 02.07.2009 - 1 Verg 2/09

    Postdienstleistungen

  • OLG Naumburg, 02.07.2009 - 1 U 5/09

    Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vergabe von Dienstleistungen in

  • BGH, 11.07.2006 - KVZ 44/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem kartellrechtlichen Verfahren

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2008 - 2 VK 5/07

    Gesetzliche Krankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Niedersachsen, 08.04.2016 - VgK-04/16

    Zurückweisung eines Verfahren zur Vergabe der Dienstleistungen "Betriebsführung

  • VK Schleswig-Holstein, 26.10.2004 - VK-SH 26/04

    Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

  • KG, 23.06.2011 - 2 Verg 7/10

    Zuschlag darf auch auf ein Unterkostenangebot erfolgen!

  • VK Sachsen, 08.07.2004 - 1/SVK/044-04

    Vergabeverfahren kein förmliches Verwaltungsverfahren

  • VK Niedersachsen, 10.02.2004 - 203-VgK-43/03

    Vergaberechtliche Zulässigkeit der Einschaltung eines kommunalen, exterritorial

  • VK Baden-Württemberg, 24.11.2003 - 1 VK 66/03

    Voraussetzungen für Nebenangebote

  • VK Niedersachsen, 14.05.2004 - 203-VgK-13/04

    Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen; Nachprüfungsantrag im Rahmen eines

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02 - 50   

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OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02 - 50 (https://dejure.org/2003,5103)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.04.2003 - 5 U 389/02 - 50 (https://dejure.org/2003,5103)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. April 2003 - 5 U 389/02 - 50 (https://dejure.org/2003,5103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Pflicht des Rechtsanwalts zur Organisation einer zuverlässigen Fristenkontrolle zur Wahrung von Schriftsatzfristen; Freiwerden des Versicherers von der Leistungsverpflichtung bei Kenntnis des ...

  • Judicialis

    VVG § 2; ; VVG § ... 2 Abs. 2; ; VVG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; VVG § 5 Abs. 1; ; BGB § 119; ; BGB § 119 Abs. 1; ; AKB § 12; ; AKB § 12 Abs. 1 I d; ; AKB § 12 Abs. 1 II e; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 236; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1; ; BJagdG § 2 Abs. 1 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 II e; VVG § 2 Abs. 2
    Kein Anscheinsbeweis für Bremswegverlängerung bei Überfahren von Wild

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen - Leistungsfreiheit bei Rückwärtsversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1338
  • NZV 2003, 531
  • VersR 2004, 1306
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90

    Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90, VersR 1992, 349) ist Voraussetzung, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und diese Berührung für den Schaden kausal geworden ist.

    Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 I d AKB ist die Ursächlichkeit zwischen Zusammenstoß und Schaden Tatbestandsvoraussetzung für den Deckungsschutz (BGH, U. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90, VersR 1992, 349, 350; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 42; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl., § 12 AKB Rn. 61).

  • BGH, 27.02.2002 - I ZB 23/01

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung bei Praktikantin als Botin

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Für bloße Hilfstätigkeiten wie den tatsächlichen Einwurf der Post in den Nachtbriefkasten darf der Anwalt Hilfskräfte einsetzen, die nicht über die Qualifikation zu verfügen brauchen, die für die selbständige Fristenberechnung und -kontrolle verlangt wird (BGH, B. v. 27.2.2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070).
  • OLG Köln, 20.02.2001 - 9 U 173/99

    Anfechtung einer Annahmeerklärung wegen fehlerhafter Computer-Bedienung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte einen solchen Vertrag durch Zusendung des die Zeit ab dem 1.1.2001 betreffenden Nachtrags zur Kraftfahrzeugversicherung vom 11.12.2000 und gleichzeitige Erstattung des für 2000 zu viel eingezogenen Beitrags noch im Dezember 2000 wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 BGB auf Eingabefehler bei der Nutzung einer EDV-Anlage OLG Köln, r+s 2001, 175; OLG Hamm, NJW 1993, 2321) wirksam angefochten hat oder ob eine unverzügliche Anfechtungserklärung, die unzweideutig erkennen lassen muss, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden und gerade wegen eines Willensmangels - keinen Bestand haben soll (BGH, Urteil vom 14.11.2001 - IV ZR 181/00, VersR 2002, 88), fehlt.
  • BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00

    Anforderungen an eine Anfechtungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte einen solchen Vertrag durch Zusendung des die Zeit ab dem 1.1.2001 betreffenden Nachtrags zur Kraftfahrzeugversicherung vom 11.12.2000 und gleichzeitige Erstattung des für 2000 zu viel eingezogenen Beitrags noch im Dezember 2000 wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 BGB auf Eingabefehler bei der Nutzung einer EDV-Anlage OLG Köln, r+s 2001, 175; OLG Hamm, NJW 1993, 2321) wirksam angefochten hat oder ob eine unverzügliche Anfechtungserklärung, die unzweideutig erkennen lassen muss, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden und gerade wegen eines Willensmangels - keinen Bestand haben soll (BGH, Urteil vom 14.11.2001 - IV ZR 181/00, VersR 2002, 88), fehlt.
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89

    Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 21.3.1990 - IV ZR 40/89, VersR 1990, 618, 619; U. v. 16.6.1982 - IV a ZR 270/80, VersR 1982, 841, 843) ist § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG regelmäßig für alle nach Abgabe des Antrags durch den Versicherungsnehmer, aber vor Vertragsschluss eintretenden Versicherungsfälle stillschweigend abbedungen, weil der Versicherungsnehmer auf den weiteren Verlauf nach Abgabe des Antrags im allgemeinen keinen Einfluss mehr hat.
  • BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91

    Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Anders ist es dagegen, wenn der gewünschte materielle Versicherungsbeginn vor Abgabe des Antrags durch den Versicherungsnehmer liegt (BGH, Urteil vom 19.2.1992 - IV ZR 106/91, VersR 1992, 484).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZB 19/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Vertrauen auf Fristverlängerung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 13.12.2001 - VII ZB 19/01, BGHReport 2002, 246) muss der Anwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren, die gewährleistet, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird.
  • OLG München, 31.01.1986 - 10 U 4630/85

    Wildschadenklausel; Haarwild; Versicherungsschutz; Hindernis; Fahrbahn;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Nach Auffassung des OLG München (VersR 1986, 863, 864) schützt zwar die Wildschadensklausel des § 12 Abs. 1 I d AKB nur gegen typische Wildgefahren, die bei getötetem oder aus sonstigen Gründen bewegungslos auf der Fahrbahn liegendem Haarwild nicht mehr gegeben seien.
  • OLG Hamm, 08.01.1993 - 20 U 249/92

    Fehlerhafte Eingabe in Großrechenanlage und resultierende Erstellung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte einen solchen Vertrag durch Zusendung des die Zeit ab dem 1.1.2001 betreffenden Nachtrags zur Kraftfahrzeugversicherung vom 11.12.2000 und gleichzeitige Erstattung des für 2000 zu viel eingezogenen Beitrags noch im Dezember 2000 wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 BGB auf Eingabefehler bei der Nutzung einer EDV-Anlage OLG Köln, r+s 2001, 175; OLG Hamm, NJW 1993, 2321) wirksam angefochten hat oder ob eine unverzügliche Anfechtungserklärung, die unzweideutig erkennen lassen muss, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden und gerade wegen eines Willensmangels - keinen Bestand haben soll (BGH, Urteil vom 14.11.2001 - IV ZR 181/00, VersR 2002, 88), fehlt.
  • OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93

    Versicherungsschutz bei Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02
    Sie erfasst auch das von Haarwild für den Straßenverkehr ausgehende Risiko jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn - wie hier - im Rahmen eines einheitlichen Geschehens das Haarwild in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wird und es vom Zufall abhängt, ob das Wild bereits von dem ersten oder von nachfolgenden Fahrzeugen getötet wird (so auch OLG Nürnberg, NJW-RR 1994, 537; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 42).
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6179
OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03 (https://dejure.org/2003,6179)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2003 - 6 W 67/03 (https://dejure.org/2003,6179)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 6 W 67/03 (https://dejure.org/2003,6179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch eines Wettbewerberteilnehmers gegenüber einem Konkurrenten; Zur Schutzfähigkeit der Wortmarke Pendrive; Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 3 MarkenG auf Produktpiraterie; Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 2; ; MarkenG § 14; ; MarkenG § 19 Abs. 1; ; MarkenG § 19 Abs. 3; ; UWG § 25; ; WZG § 25 b Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    MarkenG § 19
    Anordnung der markenrechtlichen Auskunftserteilung im Verfügungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Reichweite d. Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    19 Abs. 3 MarkenG
    Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 28.10.1998 - 6 W 15/98

    Markenrechtsverletzung, Markenrechtserschöpfung, Auskunft über Lieferquelle und

    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03
    Eine solche verneint dementsprechend auch die ganz herrschende Auffassung (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 6; Fezer a.a.O. RZ 7; Ströbele/Hacker a.a.O. RZ 4; vgl. im übrigen auch die Senatsentscheidungen GRUR 99, 337 - "Sculpture" und GRUR 99, 346 - "Davidoff Cool Water", in denen die Vorschrift ohne nähere Begründung auf Fälle angewandt worden ist, die keine Produktpiraterie darstellten).
  • OLG Köln, 12.06.2003 - 6 W 35/03

    Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des UWG im Markenrecht

    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03
    Diese wird, wie der Senat bereits entschieden hat (WRP 03, 1008), wegen der weitreichenden Folgen der Vorschrift allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 25 UWG vermutet (so auch Fezer a.a.O. RZ 17 f und Eichmann GRUR 90, 575, 586, anders Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 48; Wüst a.a.O. RZ 28).
  • OLG Köln, 22.04.1998 - 6 U 194/97
    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03
    Eine solche verneint dementsprechend auch die ganz herrschende Auffassung (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 6; Fezer a.a.O. RZ 7; Ströbele/Hacker a.a.O. RZ 4; vgl. im übrigen auch die Senatsentscheidungen GRUR 99, 337 - "Sculpture" und GRUR 99, 346 - "Davidoff Cool Water", in denen die Vorschrift ohne nähere Begründung auf Fälle angewandt worden ist, die keine Produktpiraterie darstellten).
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