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   OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02   

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OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.09.2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03. September 2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Atypische stille Gesellschaft: Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf einen Teilgewinnabführungsvertrag; Bindungswirkung der Beitrittserklärung; Genehmigung des Beteiligungsvertrags durch die Hauptversammlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter; Anspruch der Rückzahlung der Einlagen ; Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ; Mangelhafter Gesellschaftsvertrag; Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter; Anspruch der Rückzahlung der Einlagen ; Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ; Mangelhafter Gesellschaftsvertrag; Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages

  • Judicialis

    AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; ; AktG § 293 Abs. 1; ; AktG § 294 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 178

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die atypische stille Gesellschaft sowie zur Zulässigkeit, sich aus einem schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrag einseitig zu lösen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Hauptversammlung, stille Gesellschaft, Teilgewinnabführungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1793
  • NZG 2004, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dasselbe gilt auch für Unternehmensverträge (BGHZ 103, 1; BGH NJW 2002, 822), so dass die Einordnung der Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (h.M., vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 53/54 m.w.N.) der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegensteht.

    Soweit der Kläger demgegenüber meint, der Senat beachte die Schutzrichtung der §§ 293, 294 AktG und in diesem Zusammenhang die Entscheidungen BGHZ 62, 234 und 75, 214 nicht hinreichend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in den angeführten Urteilen BGHZ 103, 1 und BGH NJW 2002, 822 in Kenntnis der vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade nicht den Schluss gezogen hat, dass sich aus den Besonderheiten eines Teilgewinnabführungsvertrages und der §§ 293, 294 AktG herleiten ließe, dass auf derartige Verträge die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung fänden.

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Der zusätzliche Antrag führt zu einer Klagehäufung, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist (BGH 10.1.1985 NJW 1985, 1841, 1842; WM 1996, 1507, 1508; NJW 2001, 1210, 1211).

    Da nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden Zivilprozessrecht Sachdienlichkeit vorlag, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar blieb und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wurde (BGH NJW 2001, 1210, 1211), erscheint die genaue Abgrenzung von § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO schwierig, hier aber wohl auch nicht erforderlich.

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dafür genügt indes das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (BGH NJW 1992, 1501, 1502).

    Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH NJW 1992, 1501, 1502).

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dasselbe gilt auch für Unternehmensverträge (BGHZ 103, 1; BGH NJW 2002, 822), so dass die Einordnung der Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (h.M., vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 53/54 m.w.N.) der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegensteht.

    Soweit der Kläger demgegenüber meint, der Senat beachte die Schutzrichtung der §§ 293, 294 AktG und in diesem Zusammenhang die Entscheidungen BGHZ 62, 234 und 75, 214 nicht hinreichend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in den angeführten Urteilen BGHZ 103, 1 und BGH NJW 2002, 822 in Kenntnis der vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade nicht den Schluss gezogen hat, dass sich aus den Besonderheiten eines Teilgewinnabführungsvertrages und der §§ 293, 294 AktG herleiten ließe, dass auf derartige Verträge die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung fänden.

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Soweit der Kläger aus Angaben im Emissionsprospekt einen Kündigungsgrund herleiten will, kommt es auf die Angaben nicht an, weil sie die Anlageentscheidung nicht mitverursacht und sie keinen Einfluss auf den Vertragsschluss gehabt haben (vgl. BGH WM 1991, 2092, 2096).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Die Fragen um §§ 293, 294 AktG, wie sie sich im Zuge der Entwicklung des Berufungsverfahrens und der Ergänzung der Berufungsanträge als entscheidungserheblich herausgestellt haben, sind allein schon im Hinblick auf eine Anzahl ähnlich gelagerter bereits anhängiger Berufungen und zu erwartender weiterer Verfahren klärungsbedürftig (vgl. BGH NJW 2003, 65, 68).
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 27 U 257/98

    Anfechtung der Einlagerückzahlung an stillen Gesellschafter durch den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Unabhängig davon, ob die Art der Eintragung in jeder Einzelheit rechtlich zu billigen ist, unterliegt sie jedenfalls keinem wesentlichen Mangel, weil mit dem Verweis auf die Registerakten das maßgebliche Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (BGHZ 105, 324, 346) und speziell die Interessen desjenigen, der das Handelsregister einsieht und wegen der Details auf die Registerakten verwiesen wird, hinreichend gewahrt sind.
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69).
  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69).
  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2005 - 16 U 114/04
    Darauf, ob und wie sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Überdies kann bei einer großen Zahl von zustimmungspflichtigen Verträgen selbst eine Frist von bis zu zwei Jahren bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung noch angemessen sein (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.).

    Sofern während des Schwebezustandes ein rücktrittsähnliches Gestaltungsrecht des neu beteiligten Gesellschafters gegeben sein sollte, bedürfte es zu dessen wirksamer Ausübung entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 283, 326 BGB a.F. einer vorherigen erfolglos gebliebenen Fristsetzung (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.), an welcher es hier ebenfalls fehlt.

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2004 - 16 U 204/03
    Dahinstehen kann, ob es sich bei den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen, mit denen die Kläger am Gewinn der Beklagten beteiligt werden, rechtlich um Teilgewinnabführungsverträge im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt (vgl. dazu OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 286; OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/01; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), die erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und anschließender Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (§§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG) und die bis dahin schwebend unwirksam sind.

    Darauf, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrag während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es vorliegend nicht an.

  • OLG Braunschweig, 08.09.2004 - 3 U 118/03

    Klage des Anlegers auf Rückzahlung seiner Einlagen als atypischer stiller

    aa) Bislang ist der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf die atypisch stille Gesellschaft Anwendung finden, und zwar mit der Folge, dass den Gesellschaftern bei Fehlern anlässlich der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 Abs. 1 HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen (vgl. insbesondere die Urteile vom 03.09.2003 zu 3 U 252/02, abgedruckt in OLGR Braunschweig 2004, 16 ff., sowie zu 3 U 140/02, abgedruckt u.a. in ZIP 2003, 1793 ff.).
  • LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 13585/09

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag bei

    Indes wird in der Literatur vielfach mit sehr guten Gründen davon ausgegangen, die Bindung bestehe nur bis zur nächsten Hauptversammlung; wird in dieser keine Entscheidung über den Unternehmensvertrag getroffen, so sprechen gute Gründe dafür, dass der andere Teil des Unternehmensvertrages - hier also die N... GmbH - gemäß § 178 BGB analog oder § 323 Abs. 4 BGB analog die eigene Vertragserklärung widerrufen kann (vgl. Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 23 zu § 293; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 12 zu § 293; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, AktG, Rdn. 20 zu § 293; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 31 a zu § 293; Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Die Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 17; OLG Braunschweig AG 2003, 686, 687 = ZIP 2003, 1793, 1795 = NZG 2004, 126, 127 f.; OLG Hamm NZG 2003, 229 = AG 2003, 520, 521).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03   

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https://dejure.org/2003,2625
OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03 (https://dejure.org/2003,2625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2003 - 8 U 72/03 (https://dejure.org/2003,2625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. September 2003 - 8 U 72/03 (https://dejure.org/2003,2625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Abtretung einer Lebensversicherung; Zulässigkeit der Feststellungsklage ; Angabe des Gesamtbetrages; Wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung ; Tilgungsaussetzung ; Schadensersatzhaftung aus Aufklärungs- und Beratungsverschulden ; ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a. F.; ; VerbrKrG § ... 7 Abs. 1 a. F.; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 Satz 2 a. F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1 a. F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 4 a. F.; ; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3 a. F.; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 a. F.; ; HWiG § 5 Abs. 1 a. F

  • rechtsportal.de

    Widerruf bei Haustürgeschäften geschlossener Immobilienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG a. F. §§ 4, 7, 9; HWiG a. F. §§ 1, 2, 5
    Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach VerbrKrG auch bei unechter Abschnittsfinanzierung mit bereits bestehender Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 946
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02

    Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem HWiG habe die Klägerin im Übrigen verwirkt (Hinweis auf OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 75).

    Das ist aber nicht der Fall, da § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. eine längere Widerrufsfrist gewährt als § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. und das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem VerbrKrG bereits erloschen ist (BGH ZIP 2002, 1078 ; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 206 = OLGR 2003, 75).

    Vielmehr können besondere Umstände seine Bejahung begründen (OLG Karlsruhe, 4. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 191; OLG Karlsruhe, 6. Zivilsenat, ZIP 2003, 202, 207 = OLGR 2003, 75).

    Die Klägerin war dadurch nämlich über ihre Rechte grundsätzlich im Bilde und konnte frei entscheiden, ob sie sich vom Darlehensvertrag lösen wollte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2003, 207 = OLGR 2003, 75 unter Hinweis ein auf durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 16.10.2001, XI ZR 68/01 rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg vom 28.11.2000, -5 U 39/00-).

    Ob der Beitritt zu einer GbR überhaupt unmittelbar oder unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäftes (§ 5 Abs. 1 HWiG) den Vorschriften des HWiG unterfällt oder ob es nicht (so der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 202, 205, 206 = OLGR 2003, 75) an einem Austauschgeschäft fehlt, kann hier offen bleiben.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    In der von ihm zitierten Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99 - ZIP 2002, 1075) ist ausdrücklich festgehalten, dass das HWiG bei einem in einer Haustürsituation geschlossenen Personalkreditvertrag nur dann zurücktritt, wenn das VerbrKrG ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht gewährt (BGH a.a.O., Seite 1078; ebenso BGH vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 und XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff).

    Das Handeln eines anderen ist der Beklagten nur unter den Voraussetzungen zurechenbar, unter denen gemäß § 123 BGB auch die Zurechnung bei arglistigen Täuschungen erfolgt (BGH vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff m.w.N.; BGH vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, NJW 2003, 1390 f. = BGHReport 2003, 388 = MDR 2003, 466).

    Da der Vermittler W. als Selbstständiger, nicht aber als Angestellter oder Mitarbeiter der Beklagten tätig war, müsste er deren Beauftragter oder Vertrauensperson gewesen sein, damit ihr die Haustürsituation zugerechnet werden könnte (BGH ZIP 2003, 22 ff).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Anders als im Falle BGH NJW 2002, 957 sei vorliegend die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten worden; Laufzeiten von Darlehen und Lebensversicherung seien nicht zwingend gleich; ebenso wenig sei die Darlehenstilgung durch die Versicherungsleistung sicher, zumal der Beklagten kein Anspruch auf diese zustehe.

    Diesem Hilfsbegehren hat das Landgericht zu Recht entsprochen und sich dabei auf die im Urteil des BGH vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = NJW 2002, 957 = BGHReport 2002, 289 = MDR 2002, 469) aufgestellten Grundsätze gestützt.

    Die von der Beklagten gegenüber der Fallkonstellation in BGHZ 149, 302 hervorgehobenen Unterschiede sind im Ergebnis ohne Bedeutung und rechtfertigen keine andere Beurteilung.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Denn dann steht dem Verbraucher kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99- ZIP 2002, 1075) zur Verfügung.

    In der von ihm zitierten Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99 - ZIP 2002, 1075) ist ausdrücklich festgehalten, dass das HWiG bei einem in einer Haustürsituation geschlossenen Personalkreditvertrag nur dann zurücktritt, wenn das VerbrKrG ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht gewährt (BGH a.a.O., Seite 1078; ebenso BGH vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 und XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98

    Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Der notariell beurkundete Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann nicht wegen Fortwirkung des Überrumpelungseffekts nach dem HWiG widerrufen werden, da § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. ( jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) ausnahmslos gilt (gegen OLG Stuttgart OLGR 1999, 231 und OLG Karlsruhe, 11. Zivilsenat, OLGR 2002, 272 ).

    Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.1999 (6 U 141/98 WM 1999, 2305 = OLGR 1999, 231; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002, 11-U-10/01, OLGR 2002, 272, 274 "Durchlauftermin"), welches diesen Ausnahmetatbestand nicht anwenden will, wenn der Überrrumpelungseffekt zwischen Haustürsituation und notarieller Protokollierung nicht unterbrochen worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Der notariell beurkundete Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann nicht wegen Fortwirkung des Überrumpelungseffekts nach dem HWiG widerrufen werden, da § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. ( jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) ausnahmslos gilt (gegen OLG Stuttgart OLGR 1999, 231 und OLG Karlsruhe, 11. Zivilsenat, OLGR 2002, 272 ).

    Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.1999 (6 U 141/98 WM 1999, 2305 = OLGR 1999, 231; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002, 11-U-10/01, OLGR 2002, 272, 274 "Durchlauftermin"), welches diesen Ausnahmetatbestand nicht anwenden will, wenn der Überrrumpelungseffekt zwischen Haustürsituation und notarieller Protokollierung nicht unterbrochen worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Der klare Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a. F. (jetzt: § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist einer Auslegung auch mit Blick auf die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG des Europäischen Rates nicht zugänglich; die Vorschrift gilt daher ausnahmslos (BGH, Beschluss vom 08.04.2003, XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082, 1083).
  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Das Handeln eines anderen ist der Beklagten nur unter den Voraussetzungen zurechenbar, unter denen gemäß § 123 BGB auch die Zurechnung bei arglistigen Täuschungen erfolgt (BGH vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff m.w.N.; BGH vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, NJW 2003, 1390 f. = BGHReport 2003, 388 = MDR 2003, 466).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    In der von ihm zitierten Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99 - ZIP 2002, 1075) ist ausdrücklich festgehalten, dass das HWiG bei einem in einer Haustürsituation geschlossenen Personalkreditvertrag nur dann zurücktritt, wenn das VerbrKrG ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht gewährt (BGH a.a.O., Seite 1078; ebenso BGH vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 und XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
    Wurde überhaupt keine Belehrung erteilt, kann der Vertragsgegner zwar nicht darauf vertrauen, der Verbraucher werde auch künftig den Vertrag nicht widerrufen (BGH vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241).
  • OLG Karlsruhe, 17.09.2002 - 4 U 23/02

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Rückabwicklung des widerrufenen

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • OLG Bamberg, 28.11.2000 - 5 U 39/00

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines als Haustürgeschäft abgeschlossenen

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2003 - 8 U 222/02

    Verbraucherkredit: Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe bei

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

  • OLG Jena, 28.03.2006 - 5 U 742/05

    Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht)

    Die von den Klägern zitierte anderweitige Rechtsprechung des OLG Karlsruhe hat dieses Gericht ausdrücklich aufgegeben (OLG Karlsruhe Urt. v. 09.09.2003, Az.: 8 U 72/03 = ZIP 2004, 946 ff).

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof über die Unwiderruflichkeit einer notariell beurkundeten Willenserklärung bereits entschieden (BGH, Beschl. v. 08.04.2003, Az.: XI ZR 193/02 = ZIP 2003, 1082 f; Urt. v. 14.10.2003, Az.: XI ZR 134/02 = ZIP 2003, 2149 ff) und hat sich das OLG Karlsruhe dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urt. v. 09.09.2003, Az.: 8 U 72/03 = ZIP 2004, 946 ff).

  • OLG Jena, 30.05.2006 - 5 U 823/05

    Kein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank mit Ansprüchen gegen

    Aufgrund des klaren Wortlautes der Regelung ist eine andere Auslegung, nach der unter Umständen eine notarielle Beurkundung das Widerrufsrecht nicht ausschließt, nicht möglich (BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, ZIP 2003, 2149 = ZfIR 2004, 36 (LS), dazu EWiR 2004, 255 (Mues) ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.9.2003 - 8 U 72/03, ZIP 2004, 946).

    Die von den Klägern zitierte anderweitige Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 16.5.2002 - 11 U 10/01), wonach eine notarielle Beurkundung einen Widerruf nicht ausschließt, wenn die Bedingungen zuvor im Einzelnen festgelegt waren und der Notartermin als bloße Formalität abgewickelt wurde, hat dieses Gericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2004, 946).

  • LG München I, 13.05.2015 - 22 O 21729/14

    Verwirkung eines infolge nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbefristeten

    Weiterhin ist der Verbraucher auch bei einer fehlerhaften Belehrung über seine Rechte meist grundsätzlich im Bilde und kann frei entscheiden, ob sie sich vom zugrunde liegenden Vertrag lösen will (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2003, 30327631).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 330/03

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2004, 946 abgedruckt ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 4 U 226/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirkung der

    Eine solche Antragstellung wäre aber erforderlich gewesen, da dieses Begehren - anders als die bislang gestellten Anträge und deren Begründung - gerade die Wirksamkeit der Darlehensverträge voraussetzt ( vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 946, 947 ).
  • LG Bonn, 12.11.2004 - 3 O 190/04

    Verbraucherdarlehen, Effektivzins, Gesamtbetrag, Lebensversicherung,

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 380 = NJW 2002, 957; zustimmend OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2003, 8 U 72/03, ZIP 2004, 946; Reifner, VuR 2002, 367; von Rottenburg, BKR 2002, 229; Saenger/Bertram, EWiR 2002, 237) und vom 08.06.2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820, bestätigt in zwei Urteilen des XI. Zivilsenats vom 14.09.2004, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrags oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von diesem zu erbringenden Leistungen angeben muss, wenn zwischen Kredit und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.10.2003 - 14 WF 142/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6546
OLG Köln, 16.10.2003 - 14 WF 142/03 (https://dejure.org/2003,6546)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 WF 142/03 (https://dejure.org/2003,6546)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 14 WF 142/03 (https://dejure.org/2003,6546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 127 II; ; ZPO § 115 II; ; BSHG § 88; ; BSHG § 88 II; ; BSHG § 88 II Nr. 8; ; BSHG § 88 II Nr. 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BSHG § 88 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 2
    Gewährung des Vermögensschonbetrages bei Vorhandensein eines Hausgrundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 647
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 20.06.2005 - 9 WF 159/05

    PKH: Mitwirkungspflichten der bedürftigen Partei - Angemessenheit eines

    Dieser Notgroschen ist neben dem angemessenen Hausgrundstück zu berücksichtigen (OLG Köln FamRZ 2004, 647), dies hat aber nichts mit dem Vermögensschonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und der weiteren Frage, was als angemessen in diesem Sinne zu verstehen ist, zu tun.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 27.10.2003 - 3 U 205/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7663
OLG Rostock, 27.10.2003 - 3 U 205/02 (https://dejure.org/2003,7663)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.10.2003 - 3 U 205/02 (https://dejure.org/2003,7663)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 (https://dejure.org/2003,7663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Rechtsfolge durch Vorlage des Handelsregisterauszugs; Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nach EU-Kaufrecht; Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung der ersten Instanz; Zur Gebotenheit der erneuten Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsverhandlung

  • Judicialis

    ZPO § 529

  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de

    ZPO § 529
    Zweifel an der Richtigkeit erstinstahzlicher entscheidungserheblicher Feststellungen - Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97

    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender

    Auszug aus OLG Rostock, 27.10.2003 - 3 U 205/02
    Diese Kommentarstelle lehnt sich aber an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Prozessrecht an, dass eine erneute Vernehmung eines Zeugen geboten ist, wenn das Berufungsgericht dessen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urteil vom 10.03.1998, NJW 1998, 2222f).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus OLG Rostock, 27.10.2003 - 3 U 205/02
    Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.06.2003 (NJW 2003, 2524), wonach sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können.
  • OLG Dresden, 13.09.2002 - 10 UF 504/02

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Rostock, 27.10.2003 - 3 U 205/02
    Erschöpft sich die Berufung in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, das ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich aufdrängt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2002, NJW-RR 2003, 210 f.).
  • OLG Rostock, 23.02.2007 - 8 U 39/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung auf Grund eines beim

    Diese entscheidungserheblichen Feststellungen hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az.: VIII ZR 266/03, MDR 2005, 945 - 946; OLG Rostock, Urteil vom 27.10.2003, Az.: 3 U 205/02).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 16 U 199/10

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Höhe

    Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle - Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 ).
  • OLG Nürnberg, 28.09.2006 - 2 U 1169/06

    Verkehrsunfall: Unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. und Höhe der

    Die Geltung der erstinstanzlichen, tatsächlichen Feststellungen steht jenseits dieser Fallgruppen nicht allgemein zur Disposition einer eigenen, freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu etwa OLG Rostock NJOZ 2004, 1466 ff; OLG Saarbrücken NJOZ 2003, 525 ff; OLG Dresden NJW-RR 2003, 210, 211).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Die vom Landgericht geschaffenen Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht (Senat OLGR 2009, 727; Ball, Die Berufung nach dem ZPO-Reformgesetz, ZGS 2003, 49, OLG Rostock OLGR 2004, 60).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 137/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn aus wichtigem

    Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle - Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2012 - 16 U 10/15

    Feststellung und Anmeldung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs zur

    Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle- Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11968
OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03 (https://dejure.org/2003,11968)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2003 - 8 U 29/03 (https://dejure.org/2003,11968)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 8 U 29/03 (https://dejure.org/2003,11968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 296a 356 531
    Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel; Behandlung zurückgewiesenen Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 8 O 197/02
  • OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 135/82

    Berücksichtigung nicht fristgerechten Vorbringens

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03
    Gleichwohl ist es nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1983, 2030, 2031; BGH NJW 1979, 2109 f; Zöller-Greger, a.a.O., § 296 a Rn. 3; Zöller-Gummer, a.a.O., § 531 Rn. 8).
  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 223/78

    Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens aus einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03
    Gleichwohl ist es nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1983, 2030, 2031; BGH NJW 1979, 2109 f; Zöller-Greger, a.a.O., § 296 a Rn. 3; Zöller-Gummer, a.a.O., § 531 Rn. 8).
  • OLG Köln, 19.05.2015 - 15 U 38/13

    Unterlassungsansprüche betreffend Äußerungen des Autors des Buchs "Macht und

    Das Landgericht ist auch zu Recht den mit Schriftsatz vom 31.01.2013 (Bl. 465 ff. GA) unterbreiteten weiteren Beweisangeboten des Beklagten nicht nachgegangen, weil diese i.S.d. § 296 a ZPO verspätet waren, so dass sie auch zweitinstanzlich gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2003 - 8 U 29/03 -, OLGR 2004, 60).

    Denn die Vorschrift des § 156 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Einbringung gemäß §§ 296, 296 a ZPO verspäteten Vorbringens in den Prozess doch noch zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2003 - 8 U 29/03 -, OLGR 2004, 60).

  • OLG Köln, 17.02.2017 - 19 U 101/16

    Ansprüche des Leasinggebers und Eigentümers eines Fahrzeugs wegen der

    Soweit die Beklagte den Vortrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in ihrer Berufungsbegründung wiederholt, unterliegt ein nach § 296a ZPO zurückgewiesenes Vorbringen nicht dem Ausschluss nach § 531 Abs. 1 ZPO (OLG Köln, Beschluss v. 26.06.2002, 8 U 29/03, juris Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 17.04.2007 - 4 U 431/06

    Zur Präklusion eines die Aktivlegitimation stützenden Überleitungsbescheides

    Dieser Rechtsauffassung ist auch im Bereich des reformierten Zivilprozessrechts zu folgen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdnr. 8; OLGR Köln 2004, 60, 61).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 137/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn aus wichtigem

    Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle - Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2012 - 16 U 10/15

    Feststellung und Anmeldung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs zur

    Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle- Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 ).
  • OLG Köln, 14.06.2017 - 19 U 146/16

    Darlegungs- und Beweislast des Empfängers von Baugeld

    Auch die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Werklohnanspruch der Klägerin auf etwaige Gewährleistungsrechte wegen (angeblich) mangelhafter Leistungserbringung berufen könnte, kann dahinstehen, weil das Landgericht das diesbezügliche - ebenfalls seitens der Klägerin bestrittene - Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 29.9.2016 zu Recht gemäß § 296 a ZPO zurückgewiesen hat, so dass es auch im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 296 a ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.6.2003 - 8 U 29/03, in: OLGR 2004, 60 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Ob der Schriftsatz vom 17.5.2016 - wie die Kläger meinen - zweitinstanzlich gleichwohl zu berücksichtigen wäre oder nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa: OLG Köln, Beschluss vom 26.6.2003 - 8 U 29/03, in: OLGR 2004, 60 f. m.w.N.), bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung.
  • OLG Köln, 24.05.2004 - 3 U 161/04

    Kostentragung für einen Luftfrachttransport infolge von

    Soweit die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.8.2004 die Höhe der Aufwendungen bestritten hat, ist dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf nicht nachgelassenes Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vgl. OLG Köln, Beschluss v. 26.6.2003, OLGR 2004, 60, 61).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 19 O 8243/17

    Abgeltung von arbeitnehmererfinderrechtlichen Ansprüchen durch

    § 156 ZPO dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Einbringung gem. §§ 296, 296a ZPO verspäteten Vorbringens in den Prozess doch noch zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 26.07.2003 - Az. 8 U 29/03 - Rn. 6, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14151
OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03 (https://dejure.org/2003,14151)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 UF 16/03 (https://dejure.org/2003,14151)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 6 UF 16/03 (https://dejure.org/2003,14151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt wegen Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse; Zeitabschnittsweise Berechnung des Unterhalts im einzelnen; Relevanz ...

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; BGB § 288; ; BGB § 1570; ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1579 Nr. 1; ; BGB § 1579 Nr. 7; ; ZPO § 287; ; ZPO § 288; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 621 d

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97

    Begriff der Ehe von kurzer Dauer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Für die vom Beklagten hilfsweise beantragte zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches nach der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB wegen kurzen ehelichen Zusammenlebens - eine "kurze Ehe" i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB liegt bei einem Zeitraum von wie hier knapp vier Jahren zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages im Regelfall nicht mehr vor (BGH, FamRZ 1999, 710, 712) - ist unter den gegebenen Umständen kein Raum, zumal die Parteien - wie schon durch die gemeinsame Anschaffung einer Eigentumswohnung und die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes während des ehelichen Zusammenlebens augenfällig belegt wird - ihre beiderseitigen Lebensdispositionen bereits in nicht unerheblichem Umfang in wechselseitiger Abhängigkeit aufeinander eingestellt hatten (BGH, a.a.O.; FamRZ 1988, 930, 932).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, weil eine während der Trennungszeit geschlossene Unterhaltsvereinbarung in der Regel nicht für die Zeit nach der Scheidung gilt und der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für einen entgegen stehenden Vertragswillen trägt (BGH, FamRZ 1985, 908, 909; Eschenbruch, a.a.O., Rz.1018).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Die vom Beklagten unangegriffen geltend gemachten Aufwendungen für seine private Altersvorsorge in Höhe von monatlich zunächst 78, 69 EUR bzw. 88, 79 EUR ab August 2002 sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumal sie in diesem Umfang nicht als unangemessen anzusehen sind (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 -, FamRZ 2003, 1179).
  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Das im März 2002 aufgenommene Renovierungsdarlehen für das Haus in Erlangen ist nicht zu berücksichtigen, weil den erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich nur notwendiger Erhaltungsaufwand einkommensmindernd entgegengesetzt werden kann (BGH, FamRZ 1997, 281, 283; FamRZ 1984, 39, 41).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Diese umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Eheleute nicht nur vorübergehend von Bedeutung ist, insbesondere die den Lebensstandard prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflossen ist, sowie die Belastungen (BGH, FamRZ 1999, 367, 368).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Für das Jahr 2003 scheidet eine fiktive Zurechnung schon deswegen aus, weil dem Unterhaltspflichtigen die Eintragung eines Freibetrages nur in Höhe der feststehenden - also rechtskräftig titulierten, anerkannten oder unstreitigen - Belastung anzusinnen ist (BGH, FamRZ 1999, 372, 375), der Beklagte aber ersichtlich der Auffassung ist, überhaupt keinen Unterhalt mehr zu schulden, und seit März 2003 auch keine Unterhaltszahlungen mehr an die Klägerin erbracht hat.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 16/03
    Das im März 2002 aufgenommene Renovierungsdarlehen für das Haus in Erlangen ist nicht zu berücksichtigen, weil den erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich nur notwendiger Erhaltungsaufwand einkommensmindernd entgegengesetzt werden kann (BGH, FamRZ 1997, 281, 283; FamRZ 1984, 39, 41).
  • OLG Saarbrücken, 08.12.2005 - 6 UF 34/05

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur

    Denn der Annahme eines Geständnisses nach § 288 ZPO steht bereits entgegen, dass die Ermittlung des "Nettoeinkommens" jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Berechnungsgrundlagen offengelegt sind, neben den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen auch eine rechtliche Beurteilung durch das Gericht erfordert und daher einem Geständnis von Vornherein nicht zugänglich ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 16/03 -, OLGR Saarbrücken 2004, 60, m.w.N.).
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