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   OLG Celle, 07.10.2004 - 14 U 147/03   

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https://dejure.org/2004,9283
OLG Celle, 07.10.2004 - 14 U 147/03 (https://dejure.org/2004,9283)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2004 - 14 U 147/03 (https://dejure.org/2004,9283)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 14 U 147/03 (https://dejure.org/2004,9283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs bei Einmündung in eine Tempo 30 Zone; Vorfahrtsregeln

  • Judicialis

    StVO § 8; ; StVO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 8; StVO § 10
    Zur Bereichsabgrenzung einer verkehrsberuhigte Zone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Gießen, 20.09.1995 - 1 S 216/95

    Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2004 - 14 U 147/03
    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch bei einer solchen Konstellation aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr mit der Folge eingefahren wird, dass § 10 StVO gilt (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 Rn. 6 a), endet der verkehrsberuhigte Bereich nach anderer Ansicht am Standort des Zeichens 326, sodass unmittelbar im Anschluss daran wieder die allgemeinen Verkehrsregeln und insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO gelten (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 11. August 1998 - 6 S 388/97 , veröffentlicht im NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht 1998, 260; Janiszewski, NStZ 1997, 267 ff., 270; Janiszewski/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 10 Rn. 5; ebenso im Fall eines 30 m vor der Einmündung einer anderen Straße angebrachten Zeichens 326 [Ende] OLG Hamm StVE Nr. 22 zu § 10 StVO).
  • LG Koblenz, 11.08.1998 - 6 S 388/97

    Reichweite des verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 zu § 42 StVO)

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2004 - 14 U 147/03
    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch bei einer solchen Konstellation aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr mit der Folge eingefahren wird, dass § 10 StVO gilt (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 Rn. 6 a), endet der verkehrsberuhigte Bereich nach anderer Ansicht am Standort des Zeichens 326, sodass unmittelbar im Anschluss daran wieder die allgemeinen Verkehrsregeln und insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO gelten (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 11. August 1998 - 6 S 388/97 , veröffentlicht im NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht 1998, 260; Janiszewski, NStZ 1997, 267 ff., 270; Janiszewski/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 10 Rn. 5; ebenso im Fall eines 30 m vor der Einmündung einer anderen Straße angebrachten Zeichens 326 [Ende] OLG Hamm StVE Nr. 22 zu § 10 StVO).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 8/07

    Pflichten des Kraftfahrers bei Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs

    Unter diesem Aspekt wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Hamm, StVE Nr. 22 zu § 10 StVO - Zeichen 326 ca. 30 m vor der Einmündung; LG Koblenz, NJWE-VHR 1998, 260; AG Sömmerda, DAR 1999, 78 f. - Zeichen 326 ca. 24 m vor der Einmündung; Janiszewski, NStZ 1997, 267, 270; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2004, 607).
  • VG Koblenz, 18.01.2010 - 4 K 536/09

    Streit um Abschleppkosten

    Im Einfahrtsbereich der Görgenstraße aus Richtung Zentralplatz befinden sich zwei Schilder mit dem Zeichen 325 und auf der Rückseite mit dem Zeichen 326. Der Bereich endet ohne Aufstellen des Zeichens 326 zum Platz "Am Plan" ebenso wie zur Straße "Entenpfuhl" (ab Haus Nr. 2 bzw. 11; nach rechts im Foto Bl. 3 der Verwaltungsakte) in dem dortigen Fußgängerbereich (Zeichen 242 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F.; zur Beendigung eines verkehrsberuhigen Bereichs durch Vorschriftzeichen nach § 41 StVO vgl. ebenso OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 - 14 U 147/03 - juris).
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