Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit eines Betreuers für den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"; Betreiben eines Verfahrens auf Genehmigung der Unterbringung durch einen Betreuer; Notwendigkeit der Erweiterung des Aufgabenkreises auf freiheitsentziehende Maßnahmen
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Unterbringung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1
Befugnisse eines Betreuers hinsichtlich des Aufgabenkreises "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterbringungsverfahren mit Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge?
Verfahrensgang
- AG Esslingen, 10.10.2003 - 2 XVII 19/04
- LG Stuttgart, 11.06.2004 - 10 T 211/04
- OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BayObLG, 19.02.1999 - 3Z BR 66/99
Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545; FamRZ 1993, 998; FamRZ 1994, 320; BtPrax 1996, 28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; ähnlich FamRZ 1999, 1299; FamRZ 2002, 908).Auch die Argumentation, mit der das Landgericht zwei als entgegenstehend erkannte obergerichtliche Entscheidungen (BayObLG FamRZ 1999, 1299 und OLG Hamm (29. ZivS) FamRZ 2001, 861) als anders gelagerte Einzelfall-Entscheidung mit eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu überwinden sucht, überzeugt nicht.
- BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
a) Zwar ist anerkannt, dass die Aufgabenkreise des Betreuers so klar und so konkret wie möglich angegeben werden müssen und dass dabei jeweils eine strenge Prüfung der Erforderlichkeit durchzuführen ist (BayObLGRep 1994, 63 = FamRZ 1995, 116). - BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97
Begründung einer Beschwerdeentscheidung
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545; FamRZ 1993, 998; FamRZ 1994, 320; BtPrax 1996, 28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; ähnlich FamRZ 1999, 1299; FamRZ 2002, 908).
- LG Göttingen, 01.12.2004 - 10 T 128/04
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Durch Beschluss vom 11.6.2004 hat die 10. Zivilkammer unter Bezugnahme auf zwei Kammerbeschlüsse vom 5.4.2000 (10 T 128/04) und 27.4.2004 (10 T 153/04) das Rechtsmittel zurückgewiesen. - BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00
Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Soweit die Rechtsprechung die Frage, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als eine freiheitsentziehende Unterbringung im Wege einer analogen Anwendung des § 1906 BGB genehmigungsfähig sind, im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung verneint hat (bes. BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 für den Fall der ambulanten Zwangsmedikation; OLG Hamm FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42), betrifft dies allein die Zulässigkeit der durchzuführenden Maßnahmen, nicht aber die Frage, ob der Aufgabenkreis des Betreuers ausreicht. - BayObLG, 07.10.1993 - 3Z BR 222/93
Einrichtung; Verlängerung; Aufhebung; Betreuung; Sachverständiger; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545; FamRZ 1993, 998; FamRZ 1994, 320; BtPrax 1996, 28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; ähnlich FamRZ 1999, 1299; FamRZ 2002, 908). - OLG Hamm, 09.01.2001 - 29 U 56/00
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Auch die Argumentation, mit der das Landgericht zwei als entgegenstehend erkannte obergerichtliche Entscheidungen (BayObLG FamRZ 1999, 1299 und OLG Hamm (29. ZivS) FamRZ 2001, 861) als anders gelagerte Einzelfall-Entscheidung mit eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu überwinden sucht, überzeugt nicht. - BayObLG, 21.11.2001 - 3Z BR 319/01
Voraussetzungen zivilrechtlicher Unterbringung
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545; FamRZ 1993, 998; FamRZ 1994, 320; BtPrax 1996, 28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; ähnlich FamRZ 1999, 1299; FamRZ 2002, 908). - OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
Zwangseinweisung des Betroffenen in einem Altenheim
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Soweit die Rechtsprechung die Frage, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als eine freiheitsentziehende Unterbringung im Wege einer analogen Anwendung des § 1906 BGB genehmigungsfähig sind, im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung verneint hat (bes. BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 für den Fall der ambulanten Zwangsmedikation; OLG Hamm FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42), betrifft dies allein die Zulässigkeit der durchzuführenden Maßnahmen, nicht aber die Frage, ob der Aufgabenkreis des Betreuers ausreicht. - BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93
Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04
Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600 = MDR 1993, 545; FamRZ 1993, 998; FamRZ 1994, 320; BtPrax 1996, 28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; ähnlich FamRZ 1999, 1299; FamRZ 2002, 908). - BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95
Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Feststellungsklage gegen die Abberufung als Geschäftsführer in der Berufung; Kündigung eines Geschäftsführervertrages; Grundlagen für das Vorliegen der Stellung eines Gesellschafters gegenüber einer GmbH; Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertrages unter dem Aspekt ...
- Judicialis
GmbHG § 16
- rechtsportal.de
Nachweis der Gesellschafterstellung gegenüber GmbH - Anmeldung der Gesellschafter (§ 16 GmbHG )
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 21.11.2003 - 5 O 206/03
- OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Papierfundstellen
- NZG 2005, 81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.04.1991 - II ZR 209/90
Erschwerung der Abtretbarkeit von Gesellschaftsanteilen in einer …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt.Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des eintretenden Gesellschafters, ist eine Auslegung seines Verhaltens dahin, dass eine schlüssige oder stillschweigende Anmeldung vorgenommen wird, jedoch sowohl möglich wie auch gegebenenfalls notwendig (BGH GmbHR 1991, 311, 312; NJW-RR 1996, 1377, 1378).
Dass die Gesellschafterstellung der erwähnten Personen im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG mit der erwähnten Belehrung allein möglicherweise nicht hinreichend "nachgewiesen" ist, steht nicht entgegen, konnte doch die Beklagte auf intensivere Formen des Nachweises oder diesen selbst verzichten (BGH GmbHR 1991, 311, 312).
- BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95
Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt.Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des eintretenden Gesellschafters, ist eine Auslegung seines Verhaltens dahin, dass eine schlüssige oder stillschweigende Anmeldung vorgenommen wird, jedoch sowohl möglich wie auch gegebenenfalls notwendig (BGH GmbHR 1991, 311, 312; NJW-RR 1996, 1377, 1378).
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 130/55
Abtretung von Geschäftsanteilen
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Ist schon deshalb von der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung am 30. Dezember 2002 durch die abstimmenden Gesellschafter auszugehen, so kann auch offen bleiben, ob nicht - und hierfür spricht manches - der Kläger ohnehin bereits nach Treu und Glauben von einer Geltendmachung des in der unrichtigen Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung begründeten Mangels der getroffenen Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 22, 101, 106), weil er selbst nicht nur an der Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 2002 als Gesellschafter teilgenommen hatte, sondern - und ohne die Zusammensetzung gerügt zu haben - wiederholt an ebenso zusammengesetzten früheren Versammlungen.
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft; Leistung der …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt. - BGH, 10.05.1982 - II ZR 89/81
Haftung eines Gesellschafters für rückständige Stammeinlagebeträge; Anfechtung …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Da diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich nach heutiger Auffassung als speziellere Regelung die allgemeineren Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verdrängt (BGH WM 1990, 505, 507 f; vgl. bereits BGH ZIP 1982, 837, 838), müssen in Ansehung der einschneidenden Rechtsfolgen erfolgter oder nicht erfolgter Anmeldungen für deren Annahme auch entsprechende Voraussetzungen gegeben sein:. - BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89
Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Da diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich nach heutiger Auffassung als speziellere Regelung die allgemeineren Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verdrängt (BGH WM 1990, 505, 507 f; vgl. bereits BGH ZIP 1982, 837, 838), müssen in Ansehung der einschneidenden Rechtsfolgen erfolgter oder nicht erfolgter Anmeldungen für deren Annahme auch entsprechende Voraussetzungen gegeben sein:. - BGH, 03.11.2003 - II ZR 158/01
Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Denn nicht nur folgt die freie Abberuflichkeit des Klägers als Geschäftsführer durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bereits aus §§ 38 Abs. 1, 47 Abs. 1 GmbHG ebenso, wie nach § 8 des vom Kläger selbst vorgelegten Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Datum vom 1. Januar 2000 (K 1, Blatt 8 ff d. A.) zum Quartalsende 2002 mit Frist von sechs Monaten eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses möglich war, ohne dass es insoweit noch einer Angabe von Gründen bedurfte (BGH, BGHR 2004, 166 f). - RG, 11.02.1930 - II 296/29
Bedarf es dann, wenn ein Gesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt.
- OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 190/06
Unzulässige Anfechtungsklage von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH durch nicht …
Die Beklagte und die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen in einem Parallelverfahren der Kläger zu 1. und 2. gegen die Beklagte (…Urt. v. 09.01.2008, 44 O 76/07) weisen zutreffend darauf hin, dass - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur Gesellschafter diese Klage erheben können (vgl. BGH, NJW 1969, 133 für die Anfechtungsklage;… Senat, Urt. v. 17.10.2007, 8 U 28/07 für die Anfechtungsklage; Senat, NZG 2000, 938; OLG Schleswig, NZG 2005, 81, 82;… Goette, Die GmbH, 2. Auflage, § 5 Rn. 29 und § 7 Rn. 94;… Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbhG, 18. Auflage, Anh. § 47, Rn. 69 und 136;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, Anh. § 47, Rn. 32;… Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage, § 47, Rn. 112; Saenger, Minderheitenschutz und innergesellschaftliche Klagen bei der GmbH, GmbHR 1997, 112, 114).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 24.03.2004 - 13 UF 805/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit des Ausschlusses eines Versorgungsausgleiches; Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit der Scheidung ; ...
- rechtsportal.de
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o
Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bei eigener Alterssicherung kann auf Versorgungsausgleich verzichtet werden
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 27.11.2003 - 20 F 473/02
- OLG Koblenz, 24.03.2004 - 13 UF 805/03
Papierfundstellen
- DNotZ 2005, 136
- FamRZ 2004, 1970
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2004 - 13 UF 805/03
Da der Scheidungsantrag weniger als ein Jahr nach Vertragsschluss gestellt wurde, liegt auch der nach § 1587o BGB notwendige zeitliche Zusammenhang mit der Scheidung vor (BGH NJW 1986, 2318 ).