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   OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05   

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OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05 (https://dejure.org/2005,309)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 (https://dejure.org/2005,309)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (https://dejure.org/2005,309)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Darlehensvertrages.

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 433, 812; RBerG § 1
    Keine Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, sondern nur zur Übertragung des finanziellenFondsanteiles bei nach Rechtsberatungsgesetz unwirksamem, vom Treuhänder abgeschlossenenDarlehensvertrages zur Anlagefinanzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Investition in Grundstücksgesellschaft zum Zwecke der Steuerersparnis; Vereinbarung von Kreditbedingungen nach Ablauf der Zinsfestschreibung; Auswirkungen auf einen wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht unwirksamen Darlehensvertrag; Auszahlung des Darlehenskapitals im ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Immobilienfonbeteiligung - Unwirksamkeit des Darlehensvertrags

  • Judicialis

    ZPO § 156; ; ZPO § ... 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 157; ; BGB §§ 171 f; ; BGB § 171 Abs. 1; ; BGB § 172 Abs. 1; ; BGB § 177 Abs. 1; ; BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § 185; ; BGB § 242; ; BGB § 276; ; BGB § 353 Abs. 3 S. 3; ; BGB § 362 Abs. 2; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; ; BGB § 818 Abs. 1; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RBerG § 5 Nr. 2; ; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 2; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; HGB § 128; ; AbzG § 1 b

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligung - Abwicklung des wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht unwirksamen Darlehensvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung: Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Erwerber von Immobilienfondsbeteiligung kann bei unwirksamem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungszahlungen von der finanzierenden Bank zurückverlangen, ohne Darlehensvaluta zurückzahlen zu müssen - zur Rückabwicklung eines Realkreditvertrages ohne Rücksicht auf die ...

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die Verbundregeln des Verbraucherkreditgesetzes; Allgemeines Zivilrecht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 607 a. F., 242, 812; RBerG Art. 1 § 1
    Zum Bereicherungsausgleich bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1128
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Fehlt es an einem Erklärungsbewusstsein des Betroffenen, so muss hinzu kommen, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gem. § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrsitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04 unter II 1 d cc der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH).

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte vor der so genannten Notarentscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265, 275) kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen (BGH, Urt. v. 11.1.2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 237 und Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04).

    Die Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahre 1999 durch den Kläger erfolgte daher nur, um der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens von 1994 zu entgehen (vgl. Darlehensvertrag S. 2 oben), zu der der Kläger ohne Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde durch die Treuhänderin jedoch nicht verpflichtet war (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).

    Wollte man das anders sehen, würde das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und, ohne dass besondere Umstände vorlägen, der Kläger einseitig belastet, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages von 1994 irrten und Art. 1 § 1 RBerG gerade den Kläger schützen will (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Deshalb kommt es hier, was das Landgericht verkannt hat, auch nicht weiter auf die beiläufigen Erwägungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) an, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der zu finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anlegern nicht zugerechnet werden könne (dagegen BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72; Urt. v. 9.11.2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73).

    Über Leistungsrichtung und Leistungsempfang entscheidet nach dem maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien des Leistungsverhältnisses und nicht der Tatbestand verbundener Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG (so aber der BGH, vgl. etwa Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04, WM 2004, 1529 unter I 3 der Gründe und auch Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, unter III 1 b bb).

    Das soll sich nach den Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) bereits aus dem Umstand ergeben, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG (jetzt: § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB) bilden.

  • BGH, 06.12.1979 - III ZR 46/78

    Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Dem Anleger steht der Kapitalbetrag also nicht - wie einem Anweisenden - zur freien Verfügung, er ist vielmehr von einer eigenen Zweckdisposition über die Darlehensvaluta ausgeschlossen (so bereits BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 939 zum finanzierten Abzahlungskauf).

    Mit den genannten Entscheidungen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die frühere Rechtsprechung zum alten Abzahlungsgesetz zurückgegriffen, wonach beim finanzierten Abzahlungskauf im Falle des Widerrufs durch den Käufer das Kreditinstitut den bereicherungsrechtlichen Ausgleich wegen der von ihm ausgezahlten Darlehensvaluta beim Verkäufer suchen muss und vom Käufer nur den Kaufgegenstand als "empfangene Leistung" zurückverlangen kann (BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940 unter I 7; Urt. v. 29.3.1984 -III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 17 ff., unter II 1 und 2; zust. BGH, Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 unter Hinweis auf Urt. v. 25.5.1993 - XI ZR 140/92, WM 1993, 1236, 1237 unter II 4).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Deshalb kommt es hier, was das Landgericht verkannt hat, auch nicht weiter auf die beiläufigen Erwägungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) an, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der zu finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anlegern nicht zugerechnet werden könne (dagegen BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72; Urt. v. 9.11.2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73).

    Das soll sich nach den Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 14.6.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) bereits aus dem Umstand ergeben, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG (jetzt: § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB) bilden.

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin/Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 unter II 1 a der Gründe m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Mit Urteil vom 21.6.2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520 unter II 2 b bb [2]) hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht dahin klargestellt, dass sich der Anleger das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluss an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht nicht zurechnen lassen muss, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese seit BGHZ 145, 265 ständige und gefestigte Rechtsprechung der damit befassten Zivilsenate des Bundesgerichtshofes bestehen nicht.

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte vor der so genannten Notarentscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265, 275) kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen (BGH, Urt. v. 11.1.2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 237 und Urt. v. 27.9.2005 -XI ZR 79/04).

  • OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 2127/03

    Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Er kann vielmehr der Beklagten gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Haftung nehmen will, obwohl sie gegen ihn einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung hat (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urt. v. 22.12.2004 - 8 U 2127/03, OLG-NL 2005, 221, 225/226).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Mit den genannten Entscheidungen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die frühere Rechtsprechung zum alten Abzahlungsgesetz zurückgegriffen, wonach beim finanzierten Abzahlungskauf im Falle des Widerrufs durch den Käufer das Kreditinstitut den bereicherungsrechtlichen Ausgleich wegen der von ihm ausgezahlten Darlehensvaluta beim Verkäufer suchen muss und vom Käufer nur den Kaufgegenstand als "empfangene Leistung" zurückverlangen kann (BGH, Urt. v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940 unter I 7; Urt. v. 29.3.1984 -III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 17 ff., unter II 1 und 2; zust. BGH, Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 unter Hinweis auf Urt. v. 25.5.1993 - XI ZR 140/92, WM 1993, 1236, 1237 unter II 4).
  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 42/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Daher könne die Finanzierungsbank nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 22.2.2005 - XI ZR 42/04 unter II 4 a der Gründe mit Nachw. zur Rspr. des XI. ZS).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
    Über Leistungsrichtung und Leistungsempfang entscheidet nach dem maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt, der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien des Leistungsverhältnisses und nicht der Tatbestand verbundener Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG (so aber der BGH, vgl. etwa Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/04, WM 2004, 1529 unter I 3 der Gründe und auch Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, unter III 1 b bb).
  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02

    Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 140/92

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungskauf - Rückzahlung des

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 6 U 239/03

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages bei unwirksam finanziertem

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 27.04.1961 - VII ZR 4/60
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

  • OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 9 U 112/02

    Finanzierter Immobilienkauf: Genehmigung eines wegen unerlaubter Rechtsberatung

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06

    Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren;

    Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit einer Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl.
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    b) Fehl geht auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. Dezember 2005 (ZIP 2006, 1128, 1132 f.), in dem es dem Darlehensgeber ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG allein wegen der wechselbezüglichen Verknüpfung von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag nur einen Anspruch auf Abtretung der Fondsbeteiligung zugesprochen und dies mit der "Situation eines Doppelmangels" begründet hat.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2007 - 17 U 65/06

    Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist in den Fällen unwirksamer

    Sie können ihrer Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegensetzen, dass sich die Beklagte wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die Fondsgesellschaft lediglich mit der Abtretung der finanzierten Fondsanteile begnügen muss, § 242 BGB (vgl. bereits Senat, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 unter 2 b, ZIP 2006, 1128 = OLGR 2006, 199).

    Daraus rechtfertigt sich jedenfalls im Ergebnis (vgl. bereits Senat, Urteil vom 29.12.2005, a.a.O. unter 2 b bb [1]) auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Folgerung, dass der Anleger von der Finanzierungsbank den Fondsanteil erhalten und demzufolge nicht Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbeteiligung schuldet (BGHZ 159, 294 unter I 3 und BGH WM 2004, 1536 (jeweils II. ZS).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 63/05

    Kreditfinanzierte Immobilienanlage: Bereicherungsschuld des Anlegers bei

    Diese Vertragsabreden haben den streitigen Darlehensvertrag weder nachträglich mit Rückwirkung (§ § 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) wirksam werden lassen noch haben sie dem Kreditverhältnis eine wirksame Grundlage für die Zukunft verschafft (vgl. bereits Senat, Urt. v. 29.12.2005 - 17 U 43/05).

    Wie der Senat im Urteil vom 29.12.2005 (17 U 43/05) dargelegt und näher begründet hat, ist der - einer Immobiliengesellschaft beigetretene - Anleger mit Rücksicht auf den vom Kreditinstitut seiner Darlehensauszahlung unterlegten Finanzierungszweck bei Unwirksamkeit des Kreditvertrages verpflichtet, den finanzierten Fondsanteil an das Kreditinstitut herauszugeben.

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2007 - 17 U 336/06

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid bei Angabe nur eines

    Sie können ihrer Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegensetzen, dass sich die Beklagte wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die Fondsgesellschaft lediglich mit der Abtretung der finanzierten Fondsanteile begnügen muss, § 242 BGB (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 unter 2 b, ZIP 2006, 1128 = OLGR 2006, 199, rechtskräftig).

    Daraus rechtfertigt sich jedenfalls im Ergebnis (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005, a.a.O. unter 2 b bb [1]) auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Folgerung, dass der Anleger von der Finanzierungsbank den Fondsanteil erhalten und demzufolge nicht Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbeteiligung schuldet (BGHZ 159, 294 unter I 3 und BGH WM 2004, 1536 (jeweils II. ZS).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 17 U 289/06

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Rückabwicklung eines

    Sie können ihrer Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegensetzen, dass sich die Beklagte wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die Fondsgesellschaft lediglich mit der Abtretung der finanzierten Fondsanteile begnügen muss, § 242 BGB (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 unter 2 b, ZIP 2006, 1128 = OLGR 2006, 199).

    Daraus rechtfertigt sich jedenfalls im Ergebnis (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005, a.a.O. unter 2 b bb [1]) auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Folgerung, dass der Anleger von der Finanzierungsbank den Fondsanteil erhalten und demzufolge nicht Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbeteiligung schuldet (BGHZ 159, 294 unter I 3 und BGH WM 2004, 1536 (jeweils II. ZS).

  • KG, 06.06.2006 - 4 U 115/05

    Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an

    Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29. Dezember 2005, 17 U 43/05) in einem ähnlich gelagerten Fall die auf dem Treuhandkonto eingehende Valuta nach dem Verständnis der an der Durchführung des Anlagekonzepts Beteiligten bereits der Grundstücksgesellschaft zuschreibt, mag dies einerseits an dem dort anders gelagerten Sachverhalt liegen.

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29. Dezember 2005, 17 U 43/05) kommt zu diesem Ergebnis, weil der Anleger seiner Haftung als Gesellschafter den Einwand entgegensetzen könne, dass sich die Bank wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR mit der Abtretung des Fondsanteil begnügen müsse (§ 242 BGB).

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 55/06

    Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren;

    Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit einer Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl.
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 209/05

    Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch den im Rahmen eines Steuersparmodells

    Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt (Anschluss Senat OLGR 2006, 199).

    Der erkennende Senat hat schon wiederholt dargelegt (beginnend mit Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR 2006, 199), dass dieser Lösungsansatz weder dem rechtsgeschäftlichen Parteiwillen, wie er in den Klauselwerken des Anlagemodells regelmäßig seinen Niederschlag findet, noch den erkennbaren Interessen der am Anlagegeschäft Beteiligten gerecht wird.

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines unwirksamen

    Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB (Anschluss an Senatsurteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 - OLGR Karlsruhe 2006, 199).

    (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006, 199; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).

  • OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Kreditvertrages; Anforderungen an den

  • LG Baden-Baden, 04.04.2007 - 1 O 269/05
  • KG, 06.06.2006 - 4 U 121/05

    Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 189/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • KG, 06.06.2006 - 4 U 133/05

    Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an

  • LG Baden-Baden, 04.04.2007 - 1 O 267/05
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 119/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 198/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 121/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2006 - 17 U 286/05

    Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Heilung eines formnichtigen

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 194/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 191/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 122/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 200/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 202/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 123/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 199/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 192/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 197/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 190/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 195/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 203/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 201/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 196/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 193/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 120/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • LG Berlin, 11.07.2006 - 10a 687/05
  • LG Mannheim, 03.12.2004 - 8 O 358/03

    Eigentumswohnungsfinanzierung - Rückabwicklung bei unwirksamen Darlehensvertrag

  • BGH, 17.06.2008 - XII ZR 112/07

    Keine Mithaftung von Kapitalanlegern als Gesellschafter wegen des

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 228/05
  • LG Berlin, 11.07.2006 - 10a O 687/05

    Zur Nichtigkeit von in Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltener Vollmacht zum

  • LG Karlsruhe, 28.07.2006 - 6 O 175/05

    Immobilienfondbeteiligung - Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehens- und

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8694
OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04 (https://dejure.org/2005,8694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.07.2005 - 20 W 522/04 (https://dejure.org/2005,8694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 20 W 522/04 (https://dejure.org/2005,8694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1310 BGB, § 1314 BGB, § 45 PersStdG, § 48 PersStdG, § 49 PersStdG
    Eheschließung: Rücknahme der Anmeldung

  • Judicialis

    BGB § 1310; ; BGB § 1314; ; PStG § 45; ; PStG § 48; ; PStG § 49

  • rechtsportal.de

    BGB § 1310 § 1314 § 1353; PStG § 45 Abs. 2
    Wirkung der Rücknahme einer Anmeldung zur Eheschließung; Widerrufsmöglichkeit - Eheaufhebungsgrund bei Scheinehe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des Widerrufs der Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung ; Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes ; Pflicht des Standesbeamten zur Verweigerung der Mitwirkung an der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.07.2002 - XII ZB 62/00

    Bedenken eines Standesbeamten gegen die Vollziehung einer Eheschließung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04
    Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175 vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz StAZ 1998, 244; Hepting FamRZ 1998, 713//21).
  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04
    Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175 vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz StAZ 1998, 244; Hepting FamRZ 1998, 713//21).
  • OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 804/99

    Standesamtsvorlage; Scheinehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04
    Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175 vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz StAZ 1998, 244; Hepting FamRZ 1998, 713//21).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 39/04

    Beschwerdeverfahren in einer Personenstandssache: Amtsermittlungspflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehe als sog. Scheinehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem ausländischen Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Hepting FamRZ 1998, 719; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1310 Rn. 6; OLG Frankfurt StAZ 2004, 368 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.09.2003 - 1Z BR 15/03

    Unzulässigkeit der Beschwerde in Personenstandssache nach Vollzug der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04
    Diese Vorlage hatte sich unbeschadet der eingangs geäußerten Bedenken an ihrer Zulässigkeit jedenfalls durch die Rücknahme der Anmeldung der Eheschließung erledigt, so dass es an einer Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlte ( vgl. BayObLG StAZ 2004, 44 m.w.N. ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,31403
OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04 (https://dejure.org/2005,31403)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 U 184/04 (https://dejure.org/2005,31403)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2005 - 1 U 184/04 (https://dejure.org/2005,31403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs aus Arzthaftung; Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden; Ersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten; Ausschluss ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2005 - 1 U 184/04
    Auch wenn der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass es wohl eher bezweifelt werden dürfte, inwieweit durch den Verzicht auf den vollen Beinlängenausgleich der Nervschaden grundsätzlich zu vermeiden gewesen wäre (vgl. Seite 18 des schriftlichen Gutachtens vom 22.5.2003, Bl. 66 d.A.), ist damit doch der dem Beklagten obliegende Beweis nicht geführt, dass es auch bei einer derartigen Operationsgestaltung zwingend zu der Nervschädigung gekommen wäre (zur Beweislast für den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. BGH vom 15.3.2005 - VI ZR 313/03, BGH-Report 2005, 904, 906 = NJW 2005, 1718, 1719).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2012 - 7 U 116/11

    Zahnarzthaftung: Anforderungen an den Nachweis der ärztlichen Aufklärung;

    Über ein derartiges erhöhtes Risiko war grundsätzlich aufzuklären (vgl. Senat, OLGR 2002, 407 f., juris Tz. 34; s.a.: OLG Hamburg, OLGR 2006, 199 ff., juris Tz. 31).
  • OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1775/20

    Begründet die Verletzung des Nervus lingualis einen Behandlungsfehler bei der

    Über ein derartiges erhöhtes Risiko ist grundsätzlich aufzuklären (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 407 f., juris Tz. 34; OLG Hamburg, OLGR 2006, 199 ff., juris Tz. 31).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22787
OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04 (https://dejure.org/2005,22787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2005 - 27 U 166/04 (https://dejure.org/2005,22787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 27 U 166/04 (https://dejure.org/2005,22787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Zurechenbarkeit einer Steuerberaterhaftung wegen Vermittlung und Beauftragung einer Steuerberatungsgesellschaft; Voraussetzungen der Durchsetzung eines Haftungsanspruchs eines Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft wegen behaupteter ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04
    Es ist deshalb vorliegend ohne Bedeutung, dass es möglicherweise zu den Pflichten der Steuerberater gehörte, den risikolosen Weg zu wählen und diesen dem risikobehafteten vorzuziehen (vgl. entsprechend für Rechtsanwälte: BGH, NJW-RR 1986, 1281), und sie sich vorsorglich auch auf die bis dahin gängige BFH-Rechtsprechung hätten einstellen müssen, wonach ein gesondertes Vorverfahren notwendig war.
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04
    Denn selbst wenn man unterstellt, dass das finanzgerichtliche Urteil mit der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01) nicht mehr zu halten wäre, könnte eine Pflichtverletzung jedenfalls darin liegen, nicht den sicheren Weg bestritten und vorsorglich Einspruch eingelegt zu haben.
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