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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7325
OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05 (https://dejure.org/2005,7325)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 65/05 (https://dejure.org/2005,7325)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 1 U 65/05 (https://dejure.org/2005,7325)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten in Fällen der Organleihe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenbau: Inwieweit muss Behörde Bauunternehmer überwachen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten in einem Fall der Organleihe; Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der einen Beamten verleihenden Körperschaft; Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1687 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 2/71

    Verfüllen von Leitungsgräben durch die Stadtwerke - Verletzung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05
    Da die Bauarbeiten mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenköper verbunden waren, durch den die Standfestigkeit der Straße beeinträchtigt sein konnte, war das Staatsbauamt O2 im Rahmen der Überwachung der Arbeiten verpflichtet, die Verfüllarbeiten des Bauunternehmers laufend auf eine sach- und fachgerechte, ein natürliches Nachsacken ausschließende Verfüllung zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten fachgerechte Drucktests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH VersR 1973, 126, 128 m.w.N.).

    Da das Staatsbauamt O2 bei der Vergabe und Überwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet war, somit die Gefahr mangelnder Tragfähigkeit der Straße veranlasste und auch tatsächlich sowie rechtlich in der Lage war, Maßnahmen zur Beseitigung der aus der mangelhaften Tragfähigkeit der Straße sich für den Verkehr ergebenden Gefahren zu treffen, wurde diesbezüglich eine Verkehrssicherungspflicht begründet, die fahrlässig verletzt wurde (BGH VersR 1973, 126 ff).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05
    Neben der aus der Verkehrseröffnung und Verwaltung einer Straße folgenden Straßenverkehrssicherungspflicht besteht auch eine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt (BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., BGB § 823 Rdnr. 172; BGH NJW 1996, 3208, 3209 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 258/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05
    Anders als in Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das Verhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (BGH VersR 1989, 477), ist hier weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte zu 2) - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das zuständige Bundesministerium bzw. die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter des Beklagten zu 1) steuerte, sie kontrollierte oder ihnen Weisungen erteilte.
  • LG Karlsruhe, 14.05.2001 - 13 O 73/01
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05
    Die Akten des Landgerichts Darmstadt 13 O 73/01 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05
    Es ist haftungsrechtlich ohne Belang, dass das Staatsbauamt O2 im Wege der Organleihe für die Beklagte zu 2) tätig wurde und den Auftrag an die Tiefbaufirma im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) erteilte (vgl. BGH Urteil vom 2.12.2004, Az.: III ZR 358/03, Juris, Nr. 23, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4261
OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. November 2005 - 17 W 233/05 (https://dejure.org/2005,4261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1984 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 720
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2000 - 7 E 299/99

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschluss eines Urkundsbeamten;

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05
    Andere Gespräche als die vorstehend beschriebenen sollen dagegen keine Terminsgebühr auslösen, so etwa Nachfragen nach dem Sachstand (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdnr. 94; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 12 a. E.; s. a. OVG Münster AnwBl 2000, 698).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

    Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101).
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 160/12

    Terminsgebühr für Besprechung aus Anlass einer Sachmitteilung

    Mit Schons (AGS 2006, 226) ist unter einer Besprechung im Sinne des Gesetzes der auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gedankenaustausch zu verstehen.

    Auch wenn an die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, es sogar genügt, dass das Verfahren durch die Besprechung abgekürzt wird (Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 148), so reichen Gespräche, die der bloßen Nachfrage nach dem Sachstand dienen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 - 17 W 323/05 - = RVGreport 2006, 63 = AGS 2006, 226 m. zust. Anm. Schons), die Verfahrensabsprachen oder der Einholung von Informationen dienen (s. hierzu die Nachweise bei: Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 20. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 108 ff, 114), nicht aus, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen.

  • OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09

    Terminsgebühr; Telefongespräch

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 143 m. weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund

    Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, sind dagegen nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 - 17 W 233/05 = AGS 2006, 226 mit zust. Anm. Schons = OLGR 2006, 290 = RVGreport 2006, 63;.
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer

    Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar.
  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 6 W 42/21

    Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen unterlassener Herausgabe eines

    Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08, juris Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2006 - 8 W 30/06; juris Rn. 4), beim Gegner nach dem Verbleib einer angekündigten Zahlung auf die Klageforderung nachfragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2005 - 17 W 233/05, NJW-RR 2006, 720), lediglich mitteilt, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt, anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100/16, BeckRS 2016, 52926 Rn. 2) oder ein Antrag zurückgenommen werde (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - 17 Ta (Kost) 6112/12, BeckRS 2012, 76354).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,31056
OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05 (https://dejure.org/2005,31056)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 W 1369/05 (https://dejure.org/2005,31056)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. November 2005 - 3 W 1369/05 (https://dejure.org/2005,31056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online

    Wohngeldrückstände: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngeldrückstände: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage (IMR 2006, 1047)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 543
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
    Zwar ist richtig, dass der Beschluss zur Jahresabrechnung den genehmigten Wirtschaftsplan nicht als Rechtsgrundlage für die Wohngeldforderung aufhebt und ersetzt, insofern also keine novierende Wirkung hat (BGH NJW 1999, 3713).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
    Der Beschluss über die Jahresabrechnung tritt mithin als Rechtsgrund neben den beschlossenen Wirtschaftsplan, gerade auch dann, wenn aus der Jahresabrechnung allein folgt, dass ein Wohnungeigentümer, gemessen am Wirtschaftsplan, mit den von ihm zu entrichtenden Wohngeldern rückständig ist (BGH NJW 1994, 1867; BGH NJW 1996, 725, 726; BayObLG ZMR 2004, 842 f).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
    Denn dies war, mangels Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die Antragsgegner, nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens, kann daher im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1858; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Rn. 3 zu § 27 FGG).
  • OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03

    WEG -Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von

    Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
    Da die Antragsgegner diesen Beschluss auch nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten haben, ist er bestandskräftig geworden mit der Folge, dass die Antragsgegner mit dem Einwand, die der Beschlussfassung zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt, nicht mehr gehört werden können (OLG Köln, NZM 2003, 806 f.).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    bb) Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (ebenso Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 174; Jacoby, ZWE 2011, 61, 63; Schultzky, ZMR 2008, 757, 759; aA OLG Dresden, ZMR 2006, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1388; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 174; Wenzel, WE 1997, 124, 126; Hauger, Festschrift für Bärmann u. Weitnauer, 353, 361 ff.; ähnlich Bub, ZWE 2011, 193, 195).
  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 15 Wx 208/08

    Wirtschaftsplan; Jahresabrechnung; Abrechnungsspitze; Verjährung

    Ist danach davon auszugehen, dass durch den Beschluss über die Jahresabrechnung ein eigener Anspruchsgrund geschaffen wird, dann entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass für die hieraus folgenden Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist gilt (wie hier OLG Dresden ZMR 2006, 543).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.11.2009 - 14 S 5724/09

    Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung unter Einbeziehung

    Durch den wiederholten Beschluss derselben Forderung läuft die Verjährung jedes Mal von Neuem an (vgl. OLG Dresden ZMR 2006, 543 f.), sodass die Vorschriften über die Regelverjährung über das in §§ 203 ff. BGB gesetzlich Angeordnete und evtl. in der Gemeinschaftsordnung Vereinbarte (wobei die GO hier nichts Relevantes enthält) hinaus einseitig zu Lasten des Schuldners umgangen werden.
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