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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04   

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https://dejure.org/2005,3395
OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04 (https://dejure.org/2005,3395)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2005 - 5 UF 75/04 (https://dejure.org/2005,3395)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - 5 UF 75/04 (https://dejure.org/2005,3395)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 55

    BGB §§ 138, 139, 242, 1408
    Keine Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags bei Nichtigkeit des Ausschlusses des Ehegattenunterhalts

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB
    Familienrecht: Teilwirksamkeit der Gütertrennung bei völligem Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag als sittenwidriges Geschäft trotz beabsichtigter Gütertrennung; Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennungsvereinbarung eines an sich nichtigen Ehevertrages; Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Dispositionsbefugnis der ...

Verfahrensgang

  • AG Groß-Gerau - 73 F 938/03
  • OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1597
  • FamRZ 2006, 339
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04
    Daran ändert sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (FamRZ 2004, 601 ff.) nichts.

    Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien weicht nicht grundlegend von der dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung ab (vgl. zu Vorstehendem BGH FamRZ 2004, 601,608, FamRZ 2005, 691, 693).

    Die Parteien haben die eingetretene Entwicklung aber für möglich gehalten und dennoch diese Regelung getroffen (BGH FamRZ 2004, 601, 604) und sie auch nach dem Abschluss des Vertrages zwischen der Schwägerin und dem Bruder des Beklagten beibehalten.

  • OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bei einseitiger Lastenverteilung zu Ungunsten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04
    Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).

    Anders als in dem der Entscheidung des OLG Celle (19.Sen. für Familiensachen), FamRZ 2004, 1489 ff., zugrunde liegenden Sachverhalt, steht damit vorliegend der Annahme einer Teilwirksamkeit nach § 139 BGB nichts entgegen.

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04
    Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).

    So hat jetzt auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.5.2005 - Aktenzeichen XII ZR 296/01 - folgendes ausgeführt: "Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrags schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann." Diese Regel ist jedoch gerade im vorliegenden Fall mit einer zwar im Hinblick auf den Ausschluss jedweden Ehegattenunterhalts inhaltlichen Disparität zur Zeit des Vertragsschlusses, der jedoch nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen ist, nicht einschlägig.

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04
    Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien weicht nicht grundlegend von der dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung ab (vgl. zu Vorstehendem BGH FamRZ 2004, 601,608, FamRZ 2005, 691, 693).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04
    Nach § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, wobei der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilbar sein muss (BGH, NJW 2001, 815 ff., 817).
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Rechtsprechung
   OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05   

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https://dejure.org/2005,8462
OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05 (https://dejure.org/2005,8462)
OLG München, Entscheidung vom 29.11.2005 - 33 Wx 124/05 (https://dejure.org/2005,8462)
OLG München, Entscheidung vom 29. November 2005 - 33 Wx 124/05 (https://dejure.org/2005,8462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Empfehlung der Betreuung durch Sachverständigen, Reichweite des Erforderlichkeitsgrundsatzes

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
    Konkrete Begründung der Betreuung für jeden Aufgabenkreis - Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auch gegenüber Wertung des Sachverständigen - Residualsyndrom bei schizophrener Psychose

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen; Gutachtliche Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Betreuungsmaßnahme; Prüfungsmaßstab des Tatsachengerichts; Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 575 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 98/04

    Aufgabenkreis der Betreuung: Elterliche Sorge - Prüfungsumfang von

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703; BtPrax 2004, 239).

    c) Die Würdigung des Sachverständigengutachtens ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, also darauf, ob er bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 18/19 m. w. N.; BayObLG-Report 2002, 265 und BtPrax 2004, 239).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703; BtPrax 2004, 239).
  • BayObLG, 24.08.2001 - 3Z BR 274/01

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703; BtPrax 2004, 239).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    c) Die Würdigung des Sachverständigengutachtens ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, also darauf, ob er bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 18/19 m. w. N.; BayObLG-Report 2002, 265 und BtPrax 2004, 239).
  • BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Das bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG FamRZ 1995, 116; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435).
  • BayObLG, 05.07.1999 - 3Z BR 108/99

    Darlegung der Erforderlichkeit eines Betreuers und der Erforderlichkeit eine

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff; BayOblG FamRZ 1995, 1085 und FamRZ 1999, 1612).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99

    Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703; BtPrax 2004, 239).
  • OLG Hamm, 30.08.1994 - 15 W 237/94

    Verfahrenspfleger; Verlängerung; Gutachten; Inhalt; Willensäußerung;

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Das bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG FamRZ 1995, 116; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff; BayOblG FamRZ 1995, 1085 und FamRZ 1999, 1612).
  • BayObLG, 27.04.1995 - 3Z BR 25/95

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05
    Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff; BayOblG FamRZ 1995, 1085 und FamRZ 1999, 1612).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).
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