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   KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05   

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https://dejure.org/2006,4558
KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05 (https://dejure.org/2006,4558)
KG, Entscheidung vom 19.01.2006 - 8 U 22/05 (https://dejure.org/2006,4558)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 8 U 22/05 (https://dejure.org/2006,4558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen unberechtigten Ausbaus von Gegenständen aus den Mieträumen ; Fristlose Kündigung auf Grund Zahlungsverzugs; Inhalt des Mietverhältnisses bei Vertragsfortführung; Zweck einer Abrede über die neue Verhandlung der Miethöhe bei Ausübung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen unberechtigter Wegnahme von Mietereinbauten; formularmäßiger Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach Eigentumswechsel; Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan; Anspruch auf Geldersatz für nicht ...

  • Judicialis

    BGB § 95 Abs. 2; ; BGB § ... 133; ; BGB § 157; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 258 Satz 1; ; BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 280 Abs. 3; ; BGB § 281; ; BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 315; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 539 Abs. 1; ; BGB § 539 Abs. 2; ; BGB § 545; ; BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 546 a Abs. 1; ; BGB § 547 a Abs. 3 a.F.; ; BGB § 548; ; BGB § 548 Abs. 1; ; BGB § 552 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 552 Abs. 2; ; BGB § 566 n.F.; ; BGB § 566 Abs. 1; ; BGB § 568 a.F.; ; BGB § 571 a.F.; ; BGB § 571 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 578 n.F.; ; BGB § 578 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 670; ; BGB §§ 677 ff; ; BGB § 683; ; BGB § 812; ; ZPO § 287; ; ZPO § 343 Satz 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 533 Nr. 2; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2; ; AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Höhe des Mietzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Wegnahmerecht des Mieters an wertverbessernden Modernisierungsarbeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 17/90

    Mieteransprüche bei Feuerversicherung des Vermieters für Geschäftsgebaude

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Für diesen ist nicht erheblich, ob die Gegenstände durch die Verbindung mit den Räumen in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind (§§ 93, 94 BGB) oder nicht; nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Vermutung dafür, dass eine Verbindung beweglicher Sachen mit dem Gebäude, die der Mieter "zur Befriedigung seiner Bedürfnisse" vornimmt, nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, so dass sie als Scheinbestandteile gemäß § 95 Abs. 2 BGB nicht in das Eigentum des Vermieters übergehen (BGH NJW 1991, 3031; NJW 1969, 40).

    Denn mangels eines Wegnahmerechts steht dem Vermieter ein dauerndes Besitzrecht an den vom Mieter eingefügten Gegenständen zu (vgl. für den Fall eines verjährten Wegnahmeanspruchs BGHZ 81, 146 ff = NJW 1981, 2564, 2565; BGHZ 101, 37 ff = NJW 1987, 2861, 2862 f.; erst recht muss dies gelten, wenn der Mieter keine Einrichtung im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB angebracht hat, so dass er von vornherein nicht wegnehmen darf und auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Vermieter beschränkt ist, vgl. dazu BGH NJW 1991, 3031, 3032 unter 3.).

    Da der Erwerber in Bezug auf ein etwaiges Wegnahmerecht des Mieters in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt (vgl. BGH NJW 1991, 3031, 3033; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rn. 257), hätten die Klägerinnen sich die Kenntnis der Verkäuferin verschaffen müssen, wozu sie auf Grund eines kaufvertraglichen Auskunftsanspruchs über die rechtlichen Verhältnisse der Kaufsache (vgl. die ausdrückliche Kodifizierung in § 444 BGB a.F.) auch in der Lage waren.

    Bei seiner Auslegung ist zu beachten, dass nach zutreffender und ganz herrschender Auffassung im Falle einer Einrichtung nur ein Wegnahmerecht des Mieters - mit der Folge seiner Rückbaupflicht, § 258 Satz 1 BGB - und nicht etwa wahlweise ein Zahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 Abs. 1 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht; letztere Ansprüche kommen nur in Betracht, wenn ein Wegnahmerecht nicht greift (vgl. BGH NJW 1991, 3031, 3032 unter 3.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 539 Rn. 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rn. 619; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 539 Rn. 8; a.A. Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2003, § 539 Rn. 26).

    Dies hat zur Folge, dass sie mangels einer solchen besonderen Vereinbarung, die sich im hiesigen Mietvertrag nicht findet, nur - innerhalb einer spätestens nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel beginnenden Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB- gegen den früheren Vermieter gerichtet werden können (vgl. BGH NJW 1965, 1225; NJW 1968, 888 unter II.3.; NJW 1991, 3031, 3033 unter 3.; Sternel, a.a.O., Rn. II 603, 607).

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 281/95

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz von Mietausfallschaden

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Im Auszug ohne Vornahme der geschuldeten Handlungen liegt grundsätzlich - und vorliegend zweifellos - eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (vgl. BGH NJW 1998, 1303, 1304; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 281 Rn. 14).

    Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls, der infolge des nicht vertragsgerechten Zustands der Mietsache bei Vertragsende entstanden ist, folgt vorliegend nicht nur als Verzugsschaden wegen Nichtausführung geschuldeter Schönheitsreparaturen aus § 286 BGB (vgl. dazu etwa BGH NJW 1998, 1303, 1304), sondern - im Umfang von zwei Monatsmieten - als Teil des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Veränderung bzw. Zerstörung des baulichen Zustands der Räume aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

  • BGH, 14.10.1987 - VIII ZR 246/86

    Passivlegitimation bei Ansprüchen des Mieters nach Veräußerung des

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Sie entstehen im Zeitpunkt der Aufwendung und werden - sofern der Mietvertrag nicht etwa regelt, dass sie erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Mieters aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden können, vgl. BGH NJW 1988, 705 - sofort fällig.

    Ein gegen den Erwerber bestehender Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Abwendung eines Wegnahmerechts gemäß § 552 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. BGH NJW 1988, 705) kann im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Ansatz gebracht werden, da ein Wegnahmerecht, wie oben ausgeführt, nicht bestand.

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    In Bezug auf die Kosten zur Ausführung unterlassener Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden und Decken) geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Anspruch des Vermieters auch bei Umbauabsicht fortbesteht, jedoch wegen des in der Regel anzunehmenden Entgeltcharakters der übernommenen Pflicht des Mieters im Wege ergänzender Vertragsauslegung vom Anspruch auf Naturalherstellung in eine Geldforderung in Höhe des Betrages übergeht, den der Mieter ohne Umbau zur Erfüllung der Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte (BGHZ 77, 301 ff = NJW 1980, 2347; BGHZ 92, 363 ff = NJW 1985, 480, 482; BGHZ 151, 53 ff = NJW 2002, 2383).

    Der BGH stellt in den genannten Entscheidungen, in denen eine ergänzende Vertragsauslegung angenommen wurde, darauf ab, dass der Vermieter entsprechend seinem "bereits bei Beendigung des ..Vertrags gefassten Entschluss" die Sache alsbald umbaut (NJW 1980, 2347), bzw. dass der Mieter "bei Auszug die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will" (NJW 2002, 2583).

  • BGH, 16.09.1998 - XII ZR 136/96

    Rechte des Mieters bei vorzeitiger Vertragsauflösung

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    "Einrichtungen" sind von sonstigen Aufwendungen abzugrenzen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Mietobjekts dienen und zu Zahlungsansprüchen gemäß §§ 539 Abs. 1, 677 ff BGB oder § 812 BGB (vgl. BGH ZMR 1999, 93, 94), nicht aber zu einem Wegnahmerecht führen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. II 602 und IV 602; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 539 Rn. 9, 10).

    Dementsprechend wurden ähnliche Fälle, in denen der Mieter die Räume durch umfangreiche Investitionen erst in einen zeitgerechten und nutzbaren Zustand versetzt hat, in der Rechtsprechung unter dem Aspekt eines Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruchs des Mieters behandelt, und nicht unter dem eines Wegnahmerechts (vgl. BGH NJW-RR 1993, 522; ZMR 1999, 93; OLG München ZMR 1997, 236 ff).

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 136/86

    Hemmung der Verjährung des Wegnahmeduldungsanspruchs des Mieters bei

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Denn mangels eines Wegnahmerechts steht dem Vermieter ein dauerndes Besitzrecht an den vom Mieter eingefügten Gegenständen zu (vgl. für den Fall eines verjährten Wegnahmeanspruchs BGHZ 81, 146 ff = NJW 1981, 2564, 2565; BGHZ 101, 37 ff = NJW 1987, 2861, 2862 f.; erst recht muss dies gelten, wenn der Mieter keine Einrichtung im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB angebracht hat, so dass er von vornherein nicht wegnehmen darf und auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Vermieter beschränkt ist, vgl. dazu BGH NJW 1991, 3031, 3032 unter 3.).

    Nach BGHZ 101, 37 ff = NJW 1987, 2861 sind unter Einrichtungen bewegliche Sachen zu verstehen, die mit der Mietsache "zusätzlich" verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen, jedenfalls dann, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden und nicht in das Eigentum des Vermieters übergehen.

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 22/92

    Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Instandsetzung des Mietobjekts

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Dementsprechend wurden ähnliche Fälle, in denen der Mieter die Räume durch umfangreiche Investitionen erst in einen zeitgerechten und nutzbaren Zustand versetzt hat, in der Rechtsprechung unter dem Aspekt eines Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruchs des Mieters behandelt, und nicht unter dem eines Wegnahmerechts (vgl. BGH NJW-RR 1993, 522; ZMR 1999, 93; OLG München ZMR 1997, 236 ff).
  • BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 2/66
    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Dies hat zur Folge, dass sie mangels einer solchen besonderen Vereinbarung, die sich im hiesigen Mietvertrag nicht findet, nur - innerhalb einer spätestens nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel beginnenden Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB- gegen den früheren Vermieter gerichtet werden können (vgl. BGH NJW 1965, 1225; NJW 1968, 888 unter II.3.; NJW 1991, 3031, 3033 unter 3.; Sternel, a.a.O., Rn. II 603, 607).
  • BFH, 07.03.2002 - III R 22/01

    Ausbildungshilfe - Öffentliche Kasse - Ausbildungsfreibetrag - Grundsatz der

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Der BGH stellt in den genannten Entscheidungen, in denen eine ergänzende Vertragsauslegung angenommen wurde, darauf ab, dass der Vermieter entsprechend seinem "bereits bei Beendigung des ..Vertrags gefassten Entschluss" die Sache alsbald umbaut (NJW 1980, 2347), bzw. dass der Mieter "bei Auszug die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will" (NJW 2002, 2583).
  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 268/62

    Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in die sich während der Dauer seines

    Auszug aus KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05
    Dies hat zur Folge, dass sie mangels einer solchen besonderen Vereinbarung, die sich im hiesigen Mietvertrag nicht findet, nur - innerhalb einer spätestens nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel beginnenden Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB- gegen den früheren Vermieter gerichtet werden können (vgl. BGH NJW 1965, 1225; NJW 1968, 888 unter II.3.; NJW 1991, 3031, 3033 unter 3.; Sternel, a.a.O., Rn. II 603, 607).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

  • BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67

    Schadensersatz infolge der Überbauung einer Grundstücksgrenze - Vermögensnachteil

  • OLG München, 21.04.1995 - 21 U 5722/94

    Begriff der notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1 BGB

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 339/03

    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 08.11.1995 - XII ZR 202/94

    Wegnahmerecht des Mieters wegen Ausbaumaßnahmen; Bereicherungsanspruch des

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 192/04

    BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuß des Mieters für

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

  • BGH, 18.11.1968 - VIII ZR 189/66

    Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hauptvermieter und Untermieter -

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 10 U 177/98

    Maßgeblicher Mietzins bei Ausübung eines Optionsrechts

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 326/80

    Nutzung der Einrichtung nach Rückgabe der Mietsache

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 64/84

    Ausübung einer Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Kündigung des

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Rechtsprechung
   OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7572
OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05 (https://dejure.org/2005,7572)
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 (https://dejure.org/2005,7572)
OLG München, Entscheidung vom 29. September 2005 - 1 U 2278/05 (https://dejure.org/2005,7572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen zivilrechtlicher Ansprüche des Bürgers gegen eine Gemeinde auf Ergreifung von Hochwasserschutzmaßnahmen ; Voraussetzungen des Vorliegens eines öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs im Rahmen der Regulierung von Hochwasserschäden ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § ... 254; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 839 Abs. 3; ; BGB § 907; ; BGB § 1004; ; BayWG Art. 63; ; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ; GVG § 17a Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Hochwasserschutzmaßnahmen einer Gemeinde gegen Anlagen, die im Bebauungsplan nicht vorgegeben sind

  • ibr-online

    Anspruch auf Hochwasserschutzmaßnahmen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 3, 34 S. 1 GG; § 1004 BGB
    Hochwasser als Folge einer Bauleitplanung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Hochwasserschutzmaßnahmen? (IBR 2006, 1165)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Ob durch einen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Anspruch ausgelöst wird, bestimmt sich danach, ob der Eingriff nach seiner Rechtsbeziehung dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugerechnet werden muss und ob mit dem Beseitigungsanspruch die Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme begehrt wird (BGHZ 97, 231, 233; 121, 367, 374).

    aa) § 839 BGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geldersatz (BGHZ 121, 367, 374; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 839 BGB Randnr. 78 m. w. N.).

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Für die Unmittelbarkeit des Eingriffs kommt es darauf an, ob der Wasserzufluss auf der Maßnahme der Gemeinde beruht oder nur durch sie nicht verhindert worden ist (BGHZ 125, 19).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er dient nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - etwa in der Form pflichtwidrigen Unterlassens - verursacht worden sind (BVerwG DVBl 2001, 726).
  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 185/78

    Nachbargrundstück - Vorkehrungen - Schädigungen

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Hinzu kommt, dass eine bloße Bodenerhöhung - die Auffüllung der Mulde - nicht unter den Begriff der Gefahr drohenden Anlage des § 907 BGB fällt (BGH NJW 1980, 2580/2581).
  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Ob durch einen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Anspruch ausgelöst wird, bestimmt sich danach, ob der Eingriff nach seiner Rechtsbeziehung dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugerechnet werden muss und ob mit dem Beseitigungsanspruch die Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme begehrt wird (BGHZ 97, 231, 233; 121, 367, 374).
  • VGH Bayern, 04.04.2005 - 22 B 01.247

    Folgenbeseitigungsanspruch, Überschwemmungsgefahr für Ufergrundstück,

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Die Verursachung von Maßnahmen Dritter durch einen Bebauungsplan reicht nicht aus, wenn diese Maßnahmen nicht die zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks darstellten (Urteil des BayVGH vom 04.04.2005 in der Sache 22 B 01.247, auf das der Senat im Termin vom 23.06.2005 hingewiesen hat).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus OLG München, 29.09.2005 - 1 U 2278/05
    Er kommt dann in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwGE 94, 100).
  • VG Aachen, 22.09.2014 - 7 K 1260/13

    Folgenbeseitigungsanspruch; Niederschlagswasser; Abwasserbeseitigungspflicht;

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, juris; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10.05.1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22 ("allgemeiner Abwehranspruch in Form des Unterlassungsanspruchs"); VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 19; aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 128; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage , Seite 302.
  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind jedoch Klagen auf Unterlassung von Störungen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit hoheitlichen oder schlichthoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten besteht, was bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge grundsätzlich anzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 1992 - 23 A 949/89 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 240 f.; VG Ansbach, Urteil vom 19. Juli 2011 - 15 K 11.01276 -, juris Rn. 36; BGH, Entscheidung vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 -, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 29. September 2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 101 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2001 - 6 U 138/01 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 40 Rn. 29; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 399.

    Der Staukanal wird von ihr insoweit als Teil des zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Abwassersystems betrieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - 4 C 36.72 -, juris Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 16. November 2009 - RO 8 K 09.1966 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 19 U 93/98 -, juris Rn. 68; OLG München, Urteil vom 29. September 2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 101 f.

  • LG Münster, 17.04.2009 - 11 O 167/08

    Gemeinderatsmitglieder bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan als

    hätten verlassen dürfen (vgl. BGH, MDR 1994, 1091 ff; OLG München, NuR 2006, 734 ff).
  • VG Köln, 20.01.2009 - 14 K 5406/06

    Anspruch auf Schutzmaßnahmen zwecks Absicherung eines Grundstücks vor dem Ablauf

    Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst dabei nicht alle Folgen, die durch das unrichtige Verwaltungshandeln adäquat kausal ausgelöst wurden, sondern nur unmittelbare Folgen, die dem hoheitlichen Handeln zurechenbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 - BayVBl. 2006, 478; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 7. Teil S. 302.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6976
OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05 (https://dejure.org/2005,6976)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2005 - 20 W 439/05 (https://dejure.org/2005,6976)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2005 - 20 W 439/05 (https://dejure.org/2005,6976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 WoEigG, § 45 WoEigG, § 47 WoEigG, § 319 ZPO, § 574 ZPO
    Wohnungseigentum: Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

  • Judicialis

    WEG § 43; ; WEG § 45; ; ZPO § 319; ; ZPO § 574

  • rechtsportal.de

    WEG § 43 § 45; ZPO § 319 § 574
    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss; Berichtigung eines Beschlusses in Wohnungseigentumssache wegen offenbarer Unrichtigkeiten; Zulassung einer Beschwerde gegen einen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach Zulassung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    Dies betrifft aber nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, auf die das Landgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG WuM 2003, 296).

    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch als "außerordentliche Beschwerde" wäre sie nicht zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03; BayObLG WuM 2003, 296 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2002 - 3 W 117/02

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie ist im angefochtenen Beschluss nicht - weder im Tenor noch in der Gründen - eindeutig zugelassen worden; dies ist als Nichtzulassung auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, unter Hinweis auf OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 19-30 Rz. 30).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 3 Wx 106/02

    Fristbeginn für sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin angesichts des offenkundigen Schreibfehlers im Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde einzuhalten, §§ 43 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 4, 22 Abs. 2 FGG (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 170) und ob die Antragstellerin die diesbezüglichen Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht hat.
  • BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 10.07.2002 - 2 Wx 11/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2005 - 20 W 533/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 203/00

    Wirkung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    Nicht einmal eine (auch falsche) Rechtsmittelbelehrung könnte die notwendige Zulassung ersetzen (Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, unter Hinweis auf Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., Vorb §§ 19-30 Rz. 30; BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183); für die hier am Rande vorgenommene (fehlerhafte) Erwähnung eines möglichen Rechtsmittels kann nichts anderes gelten.
  • OLG Karlsruhe, 22.07.1999 - 19 Wx 20/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05
    Nicht einmal eine (auch falsche) Rechtsmittelbelehrung könnte die notwendige Zulassung ersetzen (Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, unter Hinweis auf Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., Vorb §§ 19-30 Rz. 30; BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183); für die hier am Rande vorgenommene (fehlerhafte) Erwähnung eines möglichen Rechtsmittels kann nichts anderes gelten.
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