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Rechtsprechung
   KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3697
KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04 (https://dejure.org/2005,3697)
KG, Entscheidung vom 30.05.2005 - 12 U 82/04 (https://dejure.org/2005,3697)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 12 U 82/04 (https://dejure.org/2005,3697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Keine unbedingte Anwendung der Parkplatz- oder Parkhausgrundsätze auf Betriebsgelände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bei der Ermittlung der Mitschuld bei einem Unfall; Definition des Begriffs des Unfalls; Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses als Voraussetzung für einen Unfall; Anwendbarkeit der Regeln über den Fahrstreifenwechsel ...

  • Judicialis

    StVG § 7 a.F.; ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; StVO § 1; ; StVO § 7; ; StVO § 7 Abs. 5; ; StVO § 10; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 (a.F.); StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines Lkw auf einem Betriebsgelände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze, wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen sei, sind auf das von LKW befahrenen ...

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrstreifenwechsel

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Bei einem Zusammenstoß bei oder direkt nach einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Spurwechsler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 527
  • VersR 2006, 563
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.06.2003 - 22 U 134/02

    Auffahrunfall: Haftung bei Kollision des nachfolgenden Fahrzeugs mit dem

    Auszug aus KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04
    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, Urteil vom 12. Juni 2003 - 22 U 134/02 - KGR 2003, 272).
  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auszug aus KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04
    Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2000, NJW 2001, 152).
  • KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall im Zusammenhang mit

    Auszug aus KG, 30.05.2005 - 12 U 82/04
    In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 -VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, 29 Nr. 26).
  • OLG München, 21.04.2017 - 10 U 4565/16

    Kollision beim Spurwechsel - Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung

    Eine Ausnahme hiervon wäre zu machen, wenn aufgrund bestimmter - unstreitiger, zugestandener oder nachgewiesener - Umstände der Verursachungsanteil und / oder die Schuld als doch nicht so stark überwiegend zu bewerten wäre, dass die allgemeine Betriebsgefahr demgegenüber zurücktritt (vgl. König, a.a.O.; weitergehend sogar noch KG, Urteil vom 30.05.2005, Az.: 12 U 82/04, juris, wonach eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten nur dann in Betracht kommt, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen, und wonach allein die Betriebsgefahr des anderen Kfz keine Mithaftung rechtfertigt).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2010 - 3 U 216/09

    Auffahrunfall: Anscheinsbeweis für eine Alleinhaftung des vorausfahrenden

    Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel zu bejahen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den vorausfahrenden Spurwechsler (OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVO Rn. 17 m.w. Nachw.).

    Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahren nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt durchgeführt werden (KG VRS 109, 10; OLG Brandenburg VersR 2003, 1566).

    Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten.

  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Der erste Anschein kann zwar nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für ein Verschulden eines den Fahrstreifen wechselnden Fahrers sprechen, wenn es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug kommt (vgl. KG, VRS 109, 10; OLG München, DAR 2005, 684; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, 335; König, a. a. O., § 7 StVO, Rn. 17 m. w. N.; a. A. z. B. OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809).
  • KG, 06.05.2010 - 12 U 144/09

    Haftung beim Auffahrunfall: Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach

    Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23; KGR 1997, 223, 224).

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. S, KGR 2003, 272, 273).

  • OLG Celle, 20.05.2020 - 14 U 193/19

    Kollision eines Pkw beim Fahrstreifenwechsel mit einem Lkw

    Äußerste Sorgfalt setzt ausreichende Rückschau voraus; der nachfolgende Verkehr und ein ausreichender Abstand zu ihm sind zu gewährleisten [KG Berlin, VRS 109, 10; Hentschel/König/Dauer-König, a. a. O. mit weiteren Nachweisen].

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Alleinhaftung desjenigen in Betracht kommt, der den Fahrstreifen wechselt [Hentschel/König/Dauer-Dauer, § 17 StVG Rn. 16; KG Berlin, VRS 109, 10; OLG Hamm, DAR 2005, 285; OLG Naumburg, VRS 129, 124; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236; OLG Jena, NZV 2006, 147; OLG Naumburg, NZV 2008, 618; OLG Köln, DAR 2006, 324; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage, Rn. 151 a. E.].

  • KG, 10.02.2021 - 25 U 160/19

    Anscheinsbeweis bei beginnendem Fahrstreifenwechsel

    Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Verkehrsteilnehmer den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. z.B. KG NZV 2011, 185; NZV 2005, 527; VRS 106, 23 m.w.N. KGR 2003, 272; OLG München v. 5.11.2014 - 10 U 323/14, juris).

    Allein die Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug rechtfertigt seine Mithaftung nicht (KG NZV 2011, 185; NZV 2005, 527; VRS 106, 23, 25; KGR 2003, 272; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage, Rn. 115).

  • LG Essen, 12.02.2014 - 5 O 125/13

    Schadensersatzbegehren in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Entkräftung des

    Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 V StVO obliegende Sorgfaltspflicht nicht beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet hat (Senat, NZV 2005, 527f.; OLG Düsseldorf, 17.05.2011 - I 1 U 132/10; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1624 ; KG VRS 109 10, 106 23).

    Alleine die Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung (Senat, NZV 2005, 527f.; OLG Jena, NZV 2006, 147 ; OLG Hamm, DAR 2005, 285; KG VRS 109 10; MDR 03 1228).

  • KG, 13.09.2010 - 12 U 208/09

    Schadenersatz nach einem Auffahrunfall: Haftung bei vorangegangenem

    Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23; KGR 1997, 223, 224).

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273).

  • KG, 01.09.2010 - 12 U 205/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273).
  • KG, 12.11.2007 - 12 U 174/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Untypischer Auffahrunfall; Begriff des Fahrstreifens

    Denn "Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO) und setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus (BGH VersR 2007, 262; Senat, VRS 109, 10; NZV 2003, 82; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 7 Rn 5).
  • OLG Stuttgart, 14.04.2010 - 3 U 3/10

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

  • KG, 31.08.2009 - 12 U 129/09

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines nachfolgenden

  • OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 12 U 215/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

  • LG Köln, 08.05.2012 - 4 O 403/09

    Ermittlung des Schmerzengeldanspruchs nach einem Fahrradunfall

  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 7 U 245/12

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich eines Spurwechsels

  • LG Bonn, 28.01.2014 - 8 S 244/13

    Voraussetzungen für die Unabwendbarkeit eines Ereignisses bei einem

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3379
OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05 (https://dejure.org/2005,3379)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2005 - 23 WLw 6/05 (https://dejure.org/2005,3379)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 23 WLw 6/05 (https://dejure.org/2005,3379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Sorge in Ansehung der Erbeinsetzung; Wirksamkeit eines Rücktritts vom Erbvertrag; Vererblichkeit der Verpflichtung zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung; Notarielle Beurkundung des vertraglichen Zuwendungsverzichts; Geltendmachung des ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 2348; ; BGB § 2352

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 242 § 2348 § 2352
    Durchbrechung der für Erb- oder Zuwendungsverzicht geltenden Formerfordernisse aufgrund von Treu und Glauben nur unter engsten Voraussetzungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 24.07.1989 - 8 W 458/88

    Umdeutung einer Vereinbarung ein Testament nicht zu ändern in einen Erbvertrag;

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Wegen der besonderen Formstrenge des Erbrechts wird sogar die Auffassung vertreten, erbrechtliche Formmängel könnten überhaupt nicht durch die Anwendung des § 242 BGB korrigiert werden (OLG Stuttgart NJW 1989, 2700, 2701 für einen Erb- oder Erbverzichtsvertrag; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17; abw. Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 62 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Es ist anerkannt, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen; eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (etwa BGHZ 92, 164, 172 = NJW 1985, 1788, 1770; Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 53 ff.; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rdn. 37 ff. jew. m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 31.05.2002 - 10 W 35/01

    Formlose Hoferbenbestimmung durch eine Nutzungsüberlassung des Hofes an einen

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278).
  • BGH, 16.10.1992 - V ZR 125/91

    Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Es ist anerkannt, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen; eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (etwa BGHZ 92, 164, 172 = NJW 1985, 1788, 1770; Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 53 ff.; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rdn. 37 ff. jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (so BayObLGZ 1965, 86, 90; Palandt/Edenhofer § 2359 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, Bearbeitung 2003, § 2359 Rdn. 6; vgl. demgegenüber aber auch BGHZ 20, 71, 75; OLG Stuttgart ZEV 1998, 185, 187 m. Anm. Otte; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erbrecht generell Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung, § 242 Rdn. 1553 ff.; Münchener Kommentar/Roth § 242 Rdn. 84; Palandt/Heinrichs § 242 Rdn. 70).
  • OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97

    Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ;

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (so BayObLGZ 1965, 86, 90; Palandt/Edenhofer § 2359 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, Bearbeitung 2003, § 2359 Rdn. 6; vgl. demgegenüber aber auch BGHZ 20, 71, 75; OLG Stuttgart ZEV 1998, 185, 187 m. Anm. Otte; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erbrecht generell Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung, § 242 Rdn. 1553 ff.; Münchener Kommentar/Roth § 242 Rdn. 84; Palandt/Heinrichs § 242 Rdn. 70).
  • BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (so BayObLGZ 1965, 86, 90; Palandt/Edenhofer § 2359 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, Bearbeitung 2003, § 2359 Rdn. 6; vgl. demgegenüber aber auch BGHZ 20, 71, 75; OLG Stuttgart ZEV 1998, 185, 187 m. Anm. Otte; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erbrecht generell Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung, § 242 Rdn. 1553 ff.; Münchener Kommentar/Roth § 242 Rdn. 84; Palandt/Heinrichs § 242 Rdn. 70).
  • OLG Schleswig, 20.07.2004 - 3 WLw 22/04

    Verhältnis einer formlosen Hoferbenbestimmung zur vorherigen Hoferbenbestimmung

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
    Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    An die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf formunwirksame erbrechtliche Vereinbarungen müssen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 225, 226).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2006 - 3 Wx 185/06

    Wirksamkeit eines vor Gericht abgeschlossenen Erbvertrages

    Daraus wird verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (vgl OLG Köln NJW-RR 2006, 225, mN).
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Rechtsprechung
   OLG München, 18.12.2003 - 1 U 3760/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14101
OLG München, 18.12.2003 - 1 U 3760/03 (https://dejure.org/2003,14101)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2003 - 1 U 3760/03 (https://dejure.org/2003,14101)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 1 U 3760/03 (https://dejure.org/2003,14101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Genehmigung von Rechtsgeschäften durch die Rechtspflegerin; Voraussetzungen für eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher; Genehmigungsfähigkeit eines nichtigen Rechtsgeschäfts; Zulässigkeit der Verweigerung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 1629 Abs. 1; ; BGB § 1643; ; BGB § 1822 Nr. 3; ; BGB § 1828; ; BGB § 1829 Abs. 2; ; StGB § 283 a. F.; ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; ; StGB § 283 Abs. 6 a. F.; ; ZPO § 139; ; ZPO § 139 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Zur Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen Versagung der Genehmigung nach § 1643 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 192/99

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus OLG München, 18.12.2003 - 1 U 3760/03
    Der beanstandete Vorgang muss jedoch über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch besondere Umstände aufweisen, die den Tatbestand dieser Rechtsnormen ausfüllen (BGH NJW 2000, 3138).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2000 - 2a Ss OWi 92/99

    Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2003 - 1 U 3760/03
    Unter Zahlungsunfähigkeit ist das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen (BGH NStZ 2000, 486).
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