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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2313
OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Haftung der Bundesrepublik Deutschland; Individualrechtsschutz über Völkerrecht; Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs auf die Brücke von Varvarin; Grundrechte als konkrete Anspruchsgrundlagen; Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tagesspiegel.de (Pressemeldung, 29.07.2005)

    Opfer von Nato-Angriff scheitern mit Klage

  • uni-kassel.de (Kurzinformation)

    Varvarin-Urteil: Der Bund durfte darauf vertrauen, dass die NATO-Partner "das humanitäre Völkerrecht beachten würden"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Köln weist Berufung der Opfer eines NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin zurück - Keine ausreichende Anspruchsgrundlage

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
    Haftung der BRep für Beteiligung an NATO-Einsatz

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    § 839 BGB; Art. 34 GG; Art. 3 HLKO
    Amtshaftung für Kriegsschäden (PD iur. Stefanie Schmahl; ZaöRV 66 (2006), 699-718)

  • forumaugsburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall Varvarin - Fortsetzung: die zweite Instanz und eine Bewertung der Urteilsbegründung // Serbische NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2860
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    In seiner letzten Entscheidung hierzu (NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 3 HLKO grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch begründet, sondern nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert; dieser Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner jüngsten Entscheidung (BVerfG NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht dazu ergänzend ausgeführt, dass aus dem fehlenden Ausschlussverhältnis sich aber keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten lasse, ein das Völkerrecht verletzender Staat habe den verletzten Personen auf Grund des eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (NJW 2004, 3257) diesen Schutz des Einzelnen betreffend die (sogar schon aus dem Jahre 1907 stammende) Haager Landkriegsordnung als "primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts" bezeichnet, der - so muss man die Entscheidung verstehen - im Unterschied zu dem daraus resultierendem sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht, sondern dem Einzelnen gegenüber dem handelnden Staat zusteht.

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 94, 315 ausgeführt, dass in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte das Völkerrecht zwar dem Einzelnen gegebenenfalls eigene Rechte gewährt und vertragliche Schutzsysteme entwickelt worden sind, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner Entscheidung BVerfGE 94, 315 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die gegebene Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und nationalem Recht erst recht bestehe, wenn ein nationaler Anspruch nicht aus einem Sonderrecht für Kriegsfolgen abgeleitet werde, sondern aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da ein solcher Erstattungsanspruch - und darum handelt es sich in diesem Sinne auch bei § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG - in keinerlei spezifischem Zusammenhang mit der Regelung von Kriegsfolgen stehe.

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.

    Für die Zeit bis zum Ende des 2. Weltkrieges hat der Bundesgerichtshof in seiner "Distomo"-Entscheidung (NJW 2003, 3488) festgestellt, dass nach damals herrschender Auffassung der Krieg als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen wurde, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert.

  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 59/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler, verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (BGHZ 122, 363).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht - in bezug auf die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands - festgestellt, dass einer solchen völkerrechtlichen Beurteilung durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten könnte, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (BVerfGE 77, 137).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür darstellte, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre (BverfGE 55, 349).
  • LG Bonn, 10.12.2003 - 1 O 361/02

    Varvarin

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Innerhalb dieser äußersten Grenze haben Gerichte nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten (BVerfGE 68, 1).
  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 167/97

    Massaker von SS-Einheiten an der Zivilbevölkerung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.
  • EGMR, 12.12.2001 - 52207/99

    V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Soweit in der neueren Entwicklung unmittelbare Ansprüche des Einzelnen begründet wurden, etwa im Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -, ist zwischen den Parteien in zutreffender Anerkennung der Rechtslage unstreitig, dass die Europäische Menschenrechtskonvention hinsichtlich der hier in Rede stehenden Luftangriffe der NATO nicht einschlägig ist, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung "Bankovic" (EuGRZ 2002, 133) festgestellt hat.
  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15

    Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Soweit in Kriegszeiten diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion (OLG Köln, NJW 2005, 2860, 2862).
  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Selbst wenn in diesem Verfahren inzident über die Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme eines ausländischen Staats oder einer inter- oder supranationalen Organisation zu entscheiden wäre, stünde das der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil eine fremde Immunität eben nicht konkret berührt, sondern auch in diesem Fall über keinen anderen Staat oder Organisation als die Bundesrepublik Deutschland geurteilt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 74 nach juris).

    Dem tritt der Senat unter Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 76 f. nach juris) bei.

    Der Senat hat im Urteil vom 28.07.2005 (7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 87 ff. nach juris) im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb das Recht der Amtshaftung auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach Ende des zweiten Weltkriegs) jedenfalls insoweit grundsätzlich anwendbar ist als der Staat dabei in völkerrechtswidriger Weise die primärrechtlichen Ansprüche des Einzelnen auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts verletzt hat.

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    b) Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 28. Juli 2005 (NJW 2005, S. 2860 ff.) zurück.
  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

    BGH verneint Ersatzansprüche der Geschädigten des NATO-Angriffs auf die Brücke

    Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Oberlandesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschädigungen zwischen 5.000 EUR und 102.258,38 EUR - insgesamt nicht unter 536.484,22 EUR - gerichtete Klage abgewiesen.
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10

    Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital - Anwendung

    aa) Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur unterliegt die außervertragliche Haftung des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegenüber Privaten im Bereich des hoheitlichen Handelns nicht dem Deliktsstatut, sondern - vorbehaltlich staatsvertraglicher Sonderregelungen - dem Recht des Amtsstaates (vgl. BT-Drucks. 14/343 S. 10; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282 - Dístomo; OLG Köln, VersR 2000, 590, 591 und NJW 2005, 2860, 2861 f.; LG Rostock, NJ 1995, 489, 490 und IPRax 1996, 125, 126; Staudinger/von Hoffmann, BGB (2001), Art. 40 EGBGB Rn. 109; MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) 864/2007 Rn. 64, 74; jurisPK-BGB/Wurmnest, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 84; Spickhoff in Bamberger/Roth, BeckOK, Art. 40 EGBGB Rn. 9 (Stand: Januar 2008); AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 90; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 11; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 44; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 534; Mueller, Das Internationale Amtshaftungsrecht, 1991, S. 163 f.; Hess, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 18; Schurig, JZ 1982, 385, 387 f.; Dutta, AöR 133 (2008), 191, 207 ff.; Vogeler, VersR 2011, 588, 594 f.; kritisch: Halfmeier, RabelsZ 68 (2004), 653, 672 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75, VersR 1978, 231, 233 - insoweit in BGHZ 70, 7 nicht abgedruckt sowie für nach dem 11. Januar 2009 eingetretene Schadensereignisse: Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom II-VO).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Es kann dahinstehen, ob eine solche Überlagerung der Notwendigkeit gerecht wird, die Einhaltung der Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts auch in nationalen Rechtsordnungen durch parallele Sanktionsmöglichkeiten zu sichern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 -, NJW 2005, S. 2860 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 -, NJW 2004, S. 3257 ).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6387
OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05 (https://dejure.org/2005,6387)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 5 W 1834/05 (https://dejure.org/2005,6387)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. September 2005 - 5 W 1834/05 (https://dejure.org/2005,6387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auslösen einer Hirnschädigung durch ein bei einer Herzoperation eingesetztes Diathermiegerät; Rechtfertiung der Befangenheit eines Sachverständigen; Begutachtung einer fehlherhaften medizinischen Behandlung in einer vom beklagten Land getragenen Universitätsklinik durch ...

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 406 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 § 406 Abs. 1
    Ablehnung eines Gutachters in Arzthaftungsprozess wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 469
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 6/92

    Sachverständige - Eignung - Beweiswürdigung - Arzt - Sachverständigen-Gutachten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Auch das Bundessozialgericht (NJW 1993, 3022) und der Bundesfinanzhof (NV 1989, 121) vertreten die Auffassung, Angehörige der Versorgungs- bzw. der Finanzverwaltung könnten in einschlägigen Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/75

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die bei dieser ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, 1363; NJW-RR 1987, 893; Zöller/Greger, a. a. O., Rdnr. 8).
  • OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01

    Arzthaftungsprozess - Ablehnung des Sachverständigen - Beamter des beklagten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Dieser Grundsatz wird, soweit die Frage besonders angesprochen wird, auch auf beamtete Kochschullehrer erstreckt (OLG München MDR 2002, 291; OLG Köln OLGR 2000, 16; OLG Hamburg MDR 1983, 412; Zöller/Greger, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 406 Rdnr. 6, 8; Musielak/Huber, a. a. O., Rdnr. 7; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 406 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 406 Rdnr. 10; MünchKomm-ZPO/Damrau, ZPO, 2. Auflage, § 406 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 406 Anm. A III a 1; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, Rdnr. 155; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Auflage, Rdnr. 229).
  • OLG Hamburg, 11.02.1983 - 1 W 4/83
    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Dieser Grundsatz wird, soweit die Frage besonders angesprochen wird, auch auf beamtete Kochschullehrer erstreckt (OLG München MDR 2002, 291; OLG Köln OLGR 2000, 16; OLG Hamburg MDR 1983, 412; Zöller/Greger, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 406 Rdnr. 6, 8; Musielak/Huber, a. a. O., Rdnr. 7; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 406 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 406 Rdnr. 10; MünchKomm-ZPO/Damrau, ZPO, 2. Auflage, § 406 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 406 Anm. A III a 1; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, Rdnr. 155; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Auflage, Rdnr. 229).
  • OLG Köln, 01.03.1999 - 15 W 6/99

    Frist zur Geltendmachung nachträglich bekannt werdender Ablehnungsgründe gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Dieser Grundsatz wird, soweit die Frage besonders angesprochen wird, auch auf beamtete Kochschullehrer erstreckt (OLG München MDR 2002, 291; OLG Köln OLGR 2000, 16; OLG Hamburg MDR 1983, 412; Zöller/Greger, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 406 Rdnr. 6, 8; Musielak/Huber, a. a. O., Rdnr. 7; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 406 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 406 Rdnr. 10; MünchKomm-ZPO/Damrau, ZPO, 2. Auflage, § 406 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 406 Anm. A III a 1; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, Rdnr. 155; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Auflage, Rdnr. 229).
  • BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86

    "Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die bei dieser ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, 1363; NJW-RR 1987, 893; Zöller/Greger, a. a. O., Rdnr. 8).
  • BVerwG, 06.10.1998 - 3 B 35.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Ablehnung eines Bediensteten der beklagten Körperschaft nur dann für gerechtfertigt hält, wenn er der Behörde angehört, deren Bescheid im jeweiligen gerichtlichen Verfahren überprüft werden soll (BVerwG NVwZ 1999, 184) überzeugt nicht.
  • OLG Zweibrücken, 30.01.1986 - 2 WF 179/85

    Ablehnungsrecht ; Hilfskräfte; Sachverständiger; Delegierungsbefugnis;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05
    Hilfskräfte des Sachverständigen können aber selbst nicht abgelehnt werden (OLG Zweibrücken MDR 1986, 417; Musielak/Huber, a. a. O., § 406 Rdnr. 2; Zöller/Greger, a. a. O., § 406 Rdnr. 2 und § 404 Rdnr. 1 a).
  • OLG Oldenburg, 10.01.2008 - 5 W 134/07

    Enge nebenberufliche Zusammenarbeit zwischen einem Sachverständigen und einer der

    OLG Nürnberg, MDR 2006, 469).
  • OLG Nürnberg, 16.05.2006 - 5 W 781/06

    Stille Weitergabe d. Gutachtens zur Ausarbeitung an Dritte

    Diese wurden darauf von der Klägerin erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Senatsbeschluss vom 29. September 2005, MDR 2006, 469).
  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 32 W 15/11

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei bloß beruflicher Kontakte

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (vgl. OLG Nürnberg, ArztR 2011, 218; Senat, Beschluss vom 18.03.2008 - 32 W 5/08 OLG Hamm; OLG Nürnberg, MDR 2006, 469; OLG München, MDR 2002, 291).
  • OLG Nürnberg, 04.11.2010 - 5 W 1771/10

    Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen:

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei mit einer plausiblen und gedanklich nachvollziehbaren Erklärung (OLG Naumburg a. a. O.) Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001, OLGR 2001, 365; Senat, Beschluss vom 29.09.2005, 5 W 1834/05; OLG Naumburg a. a. O.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8769
OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04 (https://dejure.org/2005,8769)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04 (https://dejure.org/2005,8769)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 10 SchH 2/04 (https://dejure.org/2005,8769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Kündigung einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel wegen wirtschaftlichen Unvermögens eines Vertragspartners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Klage vor staatlichen Gerichten trotz Schiedsvereinbarung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1509
  • BauR 2005, 770 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.1987 - III ZR 29/87

    Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages und Gegeneinrede der Arglist

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
    Im Falle der Verarmung einer Partei mit der Folge, dass sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich erweist, hat die Rechtsprechung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Schiedsverfahrensrechts ein Kündigungsrecht für die Parteien entwickelt (BGH, NJW 1980, 2136; NJW 1988, 1215 f.).

    In diesen war dieser Umstand sämtlich unstreitig (BGH, NJW 1980, 2136 und NJW 2000, 3720, 3721 - der dortige Beklagte hat sich jeweils darauf berufen, sogar schon bei Abschluss der Schiedsabrede vermögenslos gewesen zu sein; NJW 1988, 1215 - jedenfalls im zweiten Rechtszug war wirtschaftliches Unvermögen anzunehmen; der dortige Beklagte berief sich auf eine Pflicht des Klägers, Vorschuss für ihn zu leisten).

  • BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79

    Kündigung eines Schiedsvertrages

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
    Im Falle der Verarmung einer Partei mit der Folge, dass sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich erweist, hat die Rechtsprechung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Schiedsverfahrensrechts ein Kündigungsrecht für die Parteien entwickelt (BGH, NJW 1980, 2136; NJW 1988, 1215 f.).

    In diesen war dieser Umstand sämtlich unstreitig (BGH, NJW 1980, 2136 und NJW 2000, 3720, 3721 - der dortige Beklagte hat sich jeweils darauf berufen, sogar schon bei Abschluss der Schiedsabrede vermögenslos gewesen zu sein; NJW 1988, 1215 - jedenfalls im zweiten Rechtszug war wirtschaftliches Unvermögen anzunehmen; der dortige Beklagte berief sich auf eine Pflicht des Klägers, Vorschuss für ihn zu leisten).

  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 33/00

    Erhebung der Schiedseinrede bei Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
    Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Falle eines Rechtsstreits die Schiedseinrede eines Beklagten schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, dass das Gericht entsprechend dem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar geworden (BGH, NJW 2000, 3720, 3721).

    In diesen war dieser Umstand sämtlich unstreitig (BGH, NJW 1980, 2136 und NJW 2000, 3720, 3721 - der dortige Beklagte hat sich jeweils darauf berufen, sogar schon bei Abschluss der Schiedsabrede vermögenslos gewesen zu sein; NJW 1988, 1215 - jedenfalls im zweiten Rechtszug war wirtschaftliches Unvermögen anzunehmen; der dortige Beklagte berief sich auf eine Pflicht des Klägers, Vorschuss für ihn zu leisten).

  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99

    Erbberechtigung; Hausgut; Fürstenhaus; Eheschließung; Zustimmung ;

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
    Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZB 66/11

    Schiedsvereinbarung: Prüfung der Gültigkeit und Durchführbarkeit durch das

    Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23).
  • OLG Rostock, 18.09.2006 - 3 U 37/06

    Abgrenzung vertraglicher Schiedsvereinbarung von Schlichtungsvereinbarung,

    Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor (OLG Naumburg Beschl. vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04 - BauR 2005, 1509 = OLGR 2006, 76; BGH Urt. vom 23.11.83 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669).
  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 SchH 99/21

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber dem einer

    Anderes mag gelten, wenn sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung lediglich über die wirksame Beendigung derselben streiten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Januar 2005, 10 SchH 2/04, juris Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2008 - 4 Sch 2/08

    Unzulässiges Schiedsverfahren in einer gesellschaftsrechtlichen

    a) Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (OLG München, Beschl. v. 12.2.2008 - 34 SchG 6/07, zit. nach juris; BayObLG NJW-RR 2003, 323; OLGR Naumburg 2006, 76, 77; OLGR München 2006, 869, 870; MünchKomm(ZPO)/Münch, aaO., Rdnr. 25; Zöller/Geimer, aaO., Rdnr. 23).
  • LG Stralsund, 25.10.2005 - 4 O 553/04
    Dazu verweist sie auf von ihr vorgelegte Entscheidungen (Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20.01.2005; in: BauR 2005, S. 1509; Beschluss des OLG Frankfurt vom 04.09.2003/ Az.: 3 Sch 1/03 und Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.01.1992 - 24 U 123/91).
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