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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2259
OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06 (https://dejure.org/2006,2259)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 W 29/06 (https://dejure.org/2006,2259)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2006 - 1 W 29/06 (https://dejure.org/2006,2259)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflicht des gewerblichen Ebay-Anbieters zur Kontaktdatenangabe einschließlich der Telefonnummer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 TDG; § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG; § 6 Nr. 2 TDG; § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG
    Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation durch den gewerblichen Verkäufer im Rahmen des Verkaufs von Waren im Internet über eine Verkaufsplattform; Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Anbieterkennzeichnung und zur Information über Möglichkeiten der ...

  • Telemedicus

    Impressum muss Telefonnummer enthalten

  • Telemedicus

    Impressum muss Telefonnummer enthalten

  • webshoprecht.de

    Die Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation erfordert die Angabe einer Telefonnummer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation durch den gewerblichen Verkäufer im Rahmen des Verkaufs von Waren im Internet über eine Verkaufsplattform; Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Anbieterkennzeichnung und zur Information über Möglichkeiten der ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß bei unzureichenden Anbieterangaben im gewerblichen Warenverkauf über Internet-Handelsplattform "ebay"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation erfordert die Angabe einer Telefonnummer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewerbliche Anbieter: Telefonnummer angeben!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anbieterangaben bei eBay - Gewerbliche Verkäufer müssen (auch) eine Telefonnummer angeben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen Telefonnummer angeben

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Impressum muss Telefonnummer enthalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 189
  • GRUR-RR 2007, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 10 U 36/00

    Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
    Jedenfalls für das hier anwendbare neue UWG folgt der Senat der Auffassung, die in § 6 TDG, hier konkret in § 6 Nr. 2 TDG, eine für den Verbraucherschutz relevante und wettbewerbsbezogene Regelung sieht (ebenso Hefermehl/Köhler, § 4 UWG, Rn. 11.169; LG München WRP 2005, 1042; zum alten Recht vgl. OLG Frankfurt ZMR 2001, 529; differenzierend OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Stickelbrock GRUR 2004, 111, m.w.N. auch zu abw. Auffassungen; abweichend zum alten Recht Schulte/Schulte NJW 2003, 2140).
  • OLG Köln, 13.02.2004 - 6 U 109/03

    Zu den Kontaktangaben im Impressum

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
    Der Senat folgt insoweit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des OLG Köln (NJW-RR 2004, 1570; ebenso auch Kaestner/Tews WRP 2002, 1011, 1013; Brunst MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock GRUR 2004, 111, 113; a.A. Waldenberger in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand Dez. 2005, 13.4, Rn. 120).
  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
    Jedenfalls für das hier anwendbare neue UWG folgt der Senat der Auffassung, die in § 6 TDG, hier konkret in § 6 Nr. 2 TDG, eine für den Verbraucherschutz relevante und wettbewerbsbezogene Regelung sieht (ebenso Hefermehl/Köhler, § 4 UWG, Rn. 11.169; LG München WRP 2005, 1042; zum alten Recht vgl. OLG Frankfurt ZMR 2001, 529; differenzierend OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Stickelbrock GRUR 2004, 111, m.w.N. auch zu abw. Auffassungen; abweichend zum alten Recht Schulte/Schulte NJW 2003, 2140).
  • LG München I, 03.02.2005 - 7 O 11682/04

    Anbieterkennzeichnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
    Jedenfalls für das hier anwendbare neue UWG folgt der Senat der Auffassung, die in § 6 TDG, hier konkret in § 6 Nr. 2 TDG, eine für den Verbraucherschutz relevante und wettbewerbsbezogene Regelung sieht (ebenso Hefermehl/Köhler, § 4 UWG, Rn. 11.169; LG München WRP 2005, 1042; zum alten Recht vgl. OLG Frankfurt ZMR 2001, 529; differenzierend OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Stickelbrock GRUR 2004, 111, m.w.N. auch zu abw. Auffassungen; abweichend zum alten Recht Schulte/Schulte NJW 2003, 2140).
  • LG Stuttgart, 27.06.2014 - 11 O 51/14

    XING - Neue Möglichkeit ein Impressum einzufügen

    - "eBay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04, juris Rn. 43; OLG Oldenburg, B. v. 12.05.2006, 1 W 29/06, juris Rn. 10 ff; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.06.2006, 6 U 121/05, juris Rn. 30).
  • LG Stuttgart, 24.04.2014 - 11 O 72/14

    Anwälte müssen auch auf Drittanbieterplattformen eigenes Impressum vorhalten

    âEUR¢ und "eBay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2006, 4 U 119/04, juris Rn. 43; OLG Oldenburg, B. v. 12.5.2006, 1 W 29/06, juris Rn. 10 ff; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.6.2006, 6 U 121/05, juris Rn. 30).
  • LG Stuttgart, 07.08.2014 - 11 O 84/14

    Zur Impressumspflicht bei foris.de und McAdvo

    - "carTV" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2002, I-20 U 147/11,juris Rn. 16), - "facebook" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013, I-20 U 75/13, juris Rn. 16), - "mobile.de" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, I-20 U 17/07, juris Rn. 20) und - "eBay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04, juris Rn. 43; OLG Oldenburg, B. v. 12.05.2006, 1 W 29/06, juris Rn. 10 ff; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.06.2006,6 U 121/05, juris Rn. 30).
  • LG Leipzig, 03.03.2008 - 4 HKO 597/08

    Angabe einer Telefonnummer im Impressum neben der E-Mail-Adresse

    Auch wenn man dies indes bejaht, sprechen nach Ansicht der Kammer erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass dies (zwingend) durch die Angabe einer Telefonnummer geschehen müsse (siehe dazu die Erwägungen bei BGH a.a.O. und ablehnend OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1045, Micklitz a.a.O. m.w.N.; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 2006, 844; OLG Köln JurPC 259/2004).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10711
OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Fertigung einer Abschichtungsbilanz zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruchs nach aufgelöster Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen zur ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 398; ; BGB § 401; ; BGB § 717

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 242 § 398 § 401 § 717
    Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen einer durch Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern beendeten GbR wirksam abtretbar?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Keine Abtretbarkeit von Einsichtsrechten zwecks Geltendmachung von Auseinandersetzungsansprüchen nach aufgelöster GbR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2006, 823
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Detmold, 05.07.2004 - 1 O 330/00

    Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Herr I nahm ihn in dem Rechtsstreit 1 O 330/00 vor dem Landgericht Detmold im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Abfindungsguthabens in Anspruch.

    Am 20.6.2004 verstarb Herr I. Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung aus den ihm abgetretenen Rechten begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass er hinsichtlich der in den Teilanerkenntnisurteilen im Verfahren 1 O 330/00 LG Detmold titulierten Ansprüche Rechtsnachfolger des Herrn I geworden sei.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger hinsichtlich der Rechte, die Gegenstand der Anerkenntnisteilurteile des Landgerichts Detmold vom 3. März 2003 und 2. Mai 2003 (1 O 330/00) sind, nicht Rechtsnachfolger des Herrn I geworden ist.

    Mangels ausdrücklicher Erklärungen könnte dies konkludent dem Verhalten der Parteien etwa in dem Rechtsstreit 1 O 330/00 LG Detmold zu entnehmen sein.

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 123/80

    Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage - Abtretung von Gesellschafteranteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Nach ganz einhelliger Auffassung zählen zu den Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht die auf die Geltendmachung gerichteten oder diese erleichternden Verwaltungs- und Kontrollrechte, die im Fall der Abtretung bei dem Zedenten verbleiben (RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648, 649; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 717 Rdn. 3, 40; Staudinger-Busche, § 401 Rdn. 34).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass in dem Fall, dass ein aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossener Kommanditist seine Abfindungsforderung abgetreten hat, der Zessionar weder einen Anspruch auf Rechnungslegung noch die Möglichkeit erlangt, Einblicke in die Geschäftsführung zu erhalten (BGH WM 1981, 648, 649).

  • RG, 09.03.1917 - II 516/16

    Rechtsstellung eines Zedenten eines Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Nach ganz einhelliger Auffassung zählen zu den Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht die auf die Geltendmachung gerichteten oder diese erleichternden Verwaltungs- und Kontrollrechte, die im Fall der Abtretung bei dem Zedenten verbleiben (RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648, 649; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 717 Rdn. 3, 40; Staudinger-Busche, § 401 Rdn. 34).

    Gesellschaftsrechtliche Ansprüche sollen durch Dritte erst geltend gemacht werden dürfen, wenn sie völlig von dem Gesellschaftsverhältnis losgelöst sind (RGZ 90, 19, 20), es soll nicht zu einer Aufspaltung von Mitgliedschaftsrechten kommen.

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2000 (ZIP 2000, 65) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft:

    An dem Verfahren, in dem die Höhe der Abfindungsforderung ermittelt wird, ist der Zessionar dieser Forderung nicht beteiligt, selbst dann nicht, wenn der Zedent ausgeschieden war (vgl. BGH WM 1981, 648, 649, Juris Rn. 12; OLG Hamm NZG 2006, 823).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

    Demgemäß ist anerkannt, dass etwa Informations- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters auch in Bezug auf eine Rechnungslegung für eine Abfindung oder ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu den übertragbaren Ansprüchen gehören, sondern bei dem Zedenten verbleiben (vgl. nur: BGH, Urteil vom 23.02.1981, II ZR 123/80, Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2006 - 8 U 201/05 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Busche (2017) BGB § 401, Rn. 34).
  • OLG Hamburg, 20.12.2019 - 11 U 15/19

    Rechte eines Prozessfinanzierers bei der Liquidation einer Publikums-KG

    Als lediglich noch rechtlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz sind die klagegegenständlichen Aufwendungsersatzansprüche, die mithin gerade Gegenstand der Schlussrechnung sind und bei denen es sich dementsprechend nicht mehr um von der Mitgliedschaft trennbare reine Zahlungsansprüche handelt, nach der in § 717 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung aber ausschließlich dem Rechtsverhältnis des jeweiligen Zedenten zur Beklagten zuzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24. Mai 2006 - 8 U 201/05 -, NZG 2006, 823 f., juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2016 - 7 U 182/13

    Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter: Schadenersatz wegen fehlerhafter

    Aber auch im Falle einer Abtretung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist ihm selbst ein an seine (vormalige) Gesellschafterstellung geknüpfter Auskunftsanspruch verblieben (BGH, Urteil vom 23.02.1981, II. ZR 123/80, Rn. 12 bei juris; OLG Hamm NZG 2006, 823).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9564
OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06 (https://dejure.org/2006,9564)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.05.2006 - 14 W 300/06 (https://dejure.org/2006,9564)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 14 W 300/06 (https://dejure.org/2006,9564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit der Geschäftsreisekosten des Anwalts eines Unternehmens

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen Wirtschaftsunternehmens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Geschäftsreisekosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1580
  • DB 2006, 1612
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

    Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Die Rechtspflegerin hat in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht eine Vergleichsberechnung angestellt und die Kosten des Unterbevollmächtigten für erstattungsfähig gehalten (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2005, 707 = MDR 2005, 177 ).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

    Schließlich war im Hinblick auf die vorprozessuale Erörterung (titulierte und nicht titulierte Forderungen, Teilzahlung) die Sache nicht so einfach gelagert, dass eine schriftliche oder mündliche Informationserteilung eines Anwalts am Prozessort schlechthin zuzumuten gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch BGH NJW 2003, 898 a.E.).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

    Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Die vorgelagerte Frage, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, einen Rechtsanwalt beim Prozessgericht zu beauftragen und die Informationen schriftlich oder telefonisch stattfinden zu lassen (vgl. BGH NJW 2003, 2027), ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430 ).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ständig eine bestimmte Anwaltskanzlei mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand gehören, beauftragt und dadurch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung entbehrlich macht (so zu allem BGH MDR 2005, 417 = BB 2005, 294 ).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
    Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 866 m.w.N.).
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