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   KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07   

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KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
KG, Entscheidung vom 31.01.2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Erklärung der Unzuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach allgemeinem Gerichtsstand für Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs; Begründung einer Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    HGB § 4; ; HGB § ... 89 b; ; ZPO § 14 Nr. 6; ; ZPO § 21; ; ZPO § 29 a; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 38; ; ZPO § 38 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ; AGBG § 9; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treuwidrige Berufung auf Gerichtsstandsvereinbarung bei Sitzverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 465
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist eröffnet, da sich beide Gerichte rechtskräftig im Sinne der Bestimmung (dazu s. BGHZ 102, 338 = NJW 1988, 1794 f.) für unzuständig erklärt haben.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2007 - 7 U 104/07

    Gerichtsstand: Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Sein Wille geht im Falle der Bestimmung des Gerichtsstands am eigenen Firmensitz regelmäßig dahin, für eigene Klagen (Aktivprozesse) einen fakultativen Gerichtsstand an seinem Sitz zu haben, während Klagen gegen ihn selbst (Passivprozesse) ausschließlich in dem vereinbarten Gerichtsstand möglich sein sollen (s. OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2007, 7 U 104/07 -bei JURIS, Rz. 22-).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 255/04

    Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Die Wirksamkeit der Vereinbarung, die eine Zuständigkeit am Sitz der ehemaligen Vertragspartnerin und Klauselverwenderin Enn in Düsseldorf oder wahlweise am Sitz einer zuständigen Niederlassung vorsieht, dürfte unter dem Aspekt einer unangemessenen Benachteiligung i.S. von § 9 AGBG keinen Bedenken unterliegen und kann jedenfalls ebenso unterstellt werden wie das Vorliegen der von § 38 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Kaufmannseigenschaft des Klägers und wie eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Klausel auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten, deren Passivlegitimation er bei verständiger Würdigung seines Vortrags nicht aus einer bloßen Schuldmitübernahme, sondern aus einem Vertragsbeitritt (vgl. BGH NJW 2005, 2620) herleitet.
  • OLG Köln, 22.03.2005 - 5 W 36/05

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Nr. 6 ZPO, der fehlenden Feststellung einer Niederlassung (der Beklagten) im Bezirk des Landgerichts Aachen und der anderslautenden Wahlrechtsausübung ist die Verweisung als objektiv nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich anzusehen und entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht bindend (zur Willkür bei unzutreffender Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands vgl. OLG Köln, OLG-Report 2005, 555; KG-Report 1998, 326, 327).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Bei einer Gerichtsstandsklausel in AGB hat die Auslegung in erster Linie aus der Interessenlage des Verwenders heraus zu erfolgen, da er mit der Klausel seine Interessen sichern will (vgl. BGHZ 59, 116 = NJW 1972, 1671).
  • OLG Schleswig, 02.06.2006 - 2 W 80/06

    Zuständigkeitsbestimmung: Formularmäßig vereinbarter Gerichtsstand des Verkäufers

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Sein Wille geht im Falle der Bestimmung des Gerichtsstands am eigenen Firmensitz regelmäßig dahin, für eigene Klagen (Aktivprozesse) einen fakultativen Gerichtsstand an seinem Sitz zu haben, während Klagen gegen ihn selbst (Passivprozesse) ausschließlich in dem vereinbarten Gerichtsstand möglich sein sollen (s. OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2007, 7 U 104/07 -bei JURIS, Rz. 22-).
  • BGH, 28.10.1982 - I ARZ 449/82

    Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung mit Einräumung eines Wahlrechts -

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Hinzu kommt, dass die Beklagte jedenfalls das nach § 14 Nr. 6 des Vertrags vorgesehene Wahlrecht (zum Wahlrecht des Beklagten s. BGH NJW 1983, 996) mit Schriftsatz vom 21.12.2006 im Sinne einer Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ausgeübt hat.
  • BGH, 19.12.1975 - I ARZ 579/75

    Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch Parteivereinbarung

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Denn nachdem die Klage bei dem zuständigen Landgericht Berlin rechtshängig geworden ist, kann eine anderweitige Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht mehr begründet werden (s. BGH NJW 1976, 626; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 38 Rn 12 m.N.).
  • BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH; Aufhebung eines

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    bb) Die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt auch nicht aus § 14 Nr. 6 des Vertrags und der Wahlrechtsausübung der Beklagten, mit der Folge, dass hier die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als zwar bisher unbeteiligtes, jedoch ausschließlich zuständiges Gericht möglich wäre, wenn der Kläger einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt (vgl. BGH NJW 1995, 534).
  • BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vertragsparteien diese Klausel im Hinblick auf eine mögliche Sitzverlegung der Beklagten übereinstimmend dahin verstanden haben, dass mit ihr für Passivprozesse gegen die Beklagte nur andere besondere Gerichtsstände abbedungen werden, nicht aber die Zuständigkeit eines - nach Sitzverlegung - an sich unzuständigen Gerichts begründet wird (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57).

    Dass es im Interesse der Beklagten liegen dürfte, nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden, genügt nicht, um entgegen des eindeutigen Wortlauts der Klausel auf den jeweiligen Sitz der Beklagten abzustellen, denn dies wäre für die andere Vertragspartei mit Unsicherheiten verbunden, auch wenn sich die - nach einer Sitzverlegung - im allgemeinen Gerichtsstand verklagte Partei nach verbreiteter Ansicht nach § 242 BGB nicht mehr auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen kann, die nach ihrem Wortlaut als Gerichtsstand den Ort des früheren Sitzes vorsieht (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Quantz in BeckOGK, Stand 1. Dezember 2021, BGB § 307 - Gerichtsstandsklausel Rn. 20.1; Rodi in Staudinger, BGB, Anh zu §§ 305310 Rn. M 62b; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 27; Cuypers, ZAP 2012, 741 [744]).

    Die Argumentation, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der vereinbarte Gerichtsstand dem allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) entsprochen habe, hätten die Parteien nicht den Willen, die Zuständigkeit "eines an sich unzuständigen Gerichts zu begründen", vielmehr sollte nur die "etwaige Zuständigkeit weiterer Gerichte abbedungen werden" (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57), stellt auf die Formulierung des § 38 ZPO ab.

    Selbst wenn eine eindeutige Regelung zu Unbilligkeiten führt, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 157 Rn. 3; offenlassend, ob bei einer Sitzverlegung eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt: KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 24).

    Eine der Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25) vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    Verbreitet wird daraus - auch bei AGB - eine asymmetrische Auslegung abgeleitet, wonach die Vereinbarung entsprechend dem Interesse des Verwenders, nur für Passivprozesse ausschließlich sein soll, Aktivprozesse des Verwenders aber auch an anderen Gerichtsständen zulassen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2014 - I-32 SA 2/14 -, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2015 - I-32 SA 50/15 -, Rn. 6 f., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015 - I-32 SA 58/15 -, Rn. 8, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 W 80/06 -, Rn. 7, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 2 AR 63/07 -, Rn. 23, juris - sämtlich unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71 -, BGHZ 59, 116-124, Rn. 13 ff., wo der BGH dergleichen gerade nicht angenommen hat; gegen eine solche Auslegung namentlich auch Rodi, in: Staudinger, BGB, Neubearb.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07   

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https://dejure.org/2007,8615
OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Abtretungsanzeige eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner als eine den Vorschriften über Willenserklärungen unterworfene rechtsgeschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit einer von einem Gläubiger angezeigten Abtretung gegenüber dem Schuldner bei Vorlage einer Fotokopie der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 21.12.2006 - 15 O 249/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufswertes

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2006 - 15 O 249/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: .

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 21.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 15 O 249/06 - zu verurteilen, an sie 88.974,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2006 zu zahlen.

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
    Die Anzeige muss vom wahren Gläubiger stammen, den neuen Gläubiger erkennen lassen (BGHZ 100, 36 [46]) und - wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung - mit Willen des wahren Gläubigers in den Rechtsverkehr eingebracht worden sein (Prütting/Wegen/Weinreich/Müller, BGB, 2. Aufl., § 409 Rz.2; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 409 Rz.3; vgl. zur Willenserklärung, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 130 Rz.4); ein genereller Entäußerungswille ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr muss gerade die Anzeige an den Schuldner vom Willen des Gläubigers getragen werden (MünchKomm/Roth, a.a.O., § 409 Rz.6; Staudinger/Busche, BGB, 2005, § 409 Rz.15).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.10.2007 - 22 W 1/07 BSch   

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https://dejure.org/2007,7248
OLG Karlsruhe, 01.10.2007 - 22 W 1/07 BSch (https://dejure.org/2007,7248)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2007 - 22 W 1/07 BSch (https://dejure.org/2007,7248)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 22 W 1/07 BSch (https://dejure.org/2007,7248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zuweisung eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren an ein Gericht; Möglichkeit der Berechnung einer Haftungssumme über Angaben der Tonnentragfähigkeit eines Schiffes und über die Kilowattleistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen; Geltung des gesonderten, ...

  • Judicialis

    BinSchG § 5 h; ; SVertO § 34; ; SVertO § 37; ; SVertO § 38

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 86
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Hamburg, 25.02.2005 - 64 SRV 1/04

    Voraussetzungen und Anwendungsbereich des Schifffahrtsrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.10.2007 - 22 W 1/07
    Da somit der Antrag auf Eröffnung eines Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nicht mangels Rechtschutzbedürfnisses oder mangels notwendiger Angaben als unzulässig zurückgewiesen werden durfte, war die Entscheidung des Schifffahrtsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung, d.h. zunächst zur Festsetzung der Haftungssumme und der weiteren Modalitäten gemäß § 5 SVertO sowie dann zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 7 SVertO (vgl. dazu beispielhaft die in juris dokumentierte Entscheidung des AG Hamburg 64 SRV 1/04 vom 25.02.2005) zurückzuverweisen.
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2008 - 22 W 1/08

    Anfechtbarkeit einer selbständigen Kostenentscheidung;

    Das Schifffahrtsobergericht hat mit Beschluss vom 1.10.2007 - 22 W 1/07 BSch - auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Schifffahrtsgericht vom 29.06.2007 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Haftungssumme, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist, sowie zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Schifffahrtsgericht Mainz zurückverwiesen.
  • OLG Celle, 13.05.2008 - 22 W 18/08

    Fehlen der Eigenschaft als gesetzlicher Richter i.R.e. nicht zugelassenen

    Dementsprechend verpflichtet § 12 FGG das Gericht auch im Beschwerdeverfahren, die zur Feststellung der relevanten Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.1.2007, 22 W 1/07).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 22 U 4/09

    Feststellungsklage für eine Schadenersatzforderung zur Tabelle eines

    Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch Beschluss des Schifffahrtsobergerichts vom 01.10.2007 (22 W 1/07 BSch) hat das Schifffahrtsgericht Mainz durch Beschluss vom 11.12.2007 (281 SRV 1/07) das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren eröffnet.
  • OLG Celle, 02.01.2008 - 22 W 55/07

    D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Sachaufklärungspflicht, Akten,

    Für ein Verfahren nach § 10 FreihEntzG gilt nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007, 22 W 1/07).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2007 - 22 W 3/07
    Dies wird im Hinblick auf die Entscheidung des Schifffahrtsobergerichts über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den das Verteilungsverfahren ablehnenden Beschluss des Schifffahrtsgerichts Mainz (vom 1.10.2007 - 22 W 1/07 BSch -) noch zu geschehen haben.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07 - 71   

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https://dejure.org/2008,6301
OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07 - 71 (https://dejure.org/2008,6301)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 249/07 - 71 (https://dejure.org/2008,6301)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71 (https://dejure.org/2008,6301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Wirksamkeitsprüfung für eine im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht für den Treuhänder in Ansehung der Unwirksamkeit einer späteren notariell beglaubigten Treuhändervollmacht

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bei rechtlicher Abwicklung eines Grundstückserwerbes; Pflicht eines Darlehnnehmers zur Rückzahlung eines zur Ablösung des zur Finanzierung eines Beitritts zu einem Immobilienfonds aufgenommenen ...

  • Judicialis

    RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; ZPO § 511; ; ZPO § ... 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 157; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ; AGBG § 6 Abs. 1; ; AGBG § 10 Nr. 4; ; GBO § 29; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b; ; AbzG § 1 a Abs. 1 S. 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 216/05

    Wirksamkeit der Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Dagegen ermöglicht es die in dem Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht der Treuhänderin, den Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft sowie dessen Finanzierung zu bewirken (BGH NJW 2006, 1952, 1953 Tz. 17; NJW 2006, 1131, 1132 Tz. 19; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 15).

    Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 15; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 16; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 20, jeweils m. w. N.).

    Die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Spezialvollmacht aus dem Zeichnungsschein sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München WM 2005, 1986 ff., zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 505).

    Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH NJW 1990, 1473, 1474; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage, § 139 Rn. 5 m. w. N.; BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17).

    Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17).

    Die im Streitfall erhebliche Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien die Anwendbarkeit des § 139 BGB in Fällen, in denen neben einer nichtigen - umfassenden - notariellen Vollmacht in einer privatschriftlichen Urkunde eine weitere - beschränkte - Vollmacht erteilt wurde, zu prüfen ist, hat der BGH u. a. mit den Urteilen vom 10.10.2006 (XI ZR 265/05 - NJW 2007, 1131 ff.) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05 - NJW-RR 2007, 395 ff.) beantwortet.

    Die erforderliche Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens ist dagegen Tatfrage und in jedem einzelnen Fall aufgrund des Parteivorbringens zu prüfen (BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17).

  • OLG Bamberg, 27.03.2007 - 4 U 95/06

    Zeichnungsscheine können eine Finanzierungsvollmacht beinhalten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Dieser mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Zeichnungsschein enthält bereits nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Vollmacht des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 13; NJW 2006, 1957, 1958 Tz. 14 ff.; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 19; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2007 - 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 31).

    Vielmehr hätte der Kläger die zur Herbeiführung des Anteilserwerbs notwendigen Erklärungen, soweit sie nicht von der hier in Rede stehenden - wirksamen - Vollmacht umfasst waren, an der Stelle des Treuhänders selbst abgeben können (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.03.2007 - 4 U 95/06, WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 50).

    Hinzu kommt, dass bei einer solchen Auslegung die ausdrücklich im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht überflüssig gewesen wäre, da sich der Kläger ja verpflichtet hatte, die ihm übergebene Treuhandvollmacht binnen 8 Tagen notariell beglaubigen zu lassen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2007 - 17 U 60/06 - zitiert nach juris Rn. 39; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 46 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15).

    Zudem lässt sich dem Umstand, dass sich das Darlehensangebot der Beklagten vom 18.10.1990 (Bl. 37 ff.) bereits auf den Fondsanteil am Einkaufszentrum YYY GbR bezog, entnehmen, dass dem Treuhänder, der mit der Durchführung der Finanzierung beauftragt war, das Einverständnis des Klägers mit der Umsetzung bekannt war (vgl. dazu auch OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - juris Rn. 25 ff.).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse zum Abschluss von verschiedenen Verträgen enthält wie der vorliegende, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 12 m. w. N.).

    Dieser mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Zeichnungsschein enthält bereits nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Vollmacht des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 13; NJW 2006, 1957, 1958 Tz. 14 ff.; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 19; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2007 - 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 31).

    Dagegen ermöglicht es die in dem Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht der Treuhänderin, den Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft sowie dessen Finanzierung zu bewirken (BGH NJW 2006, 1952, 1953 Tz. 17; NJW 2006, 1131, 1132 Tz. 19; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 15).

    Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 15; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 16; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 20, jeweils m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06

    Kapitalanlage; Finanzierungsdarlehen: Auswirkung der Nichtigkeit einer Vollmacht 

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Spezialvollmacht aus dem Zeichnungsschein sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München WM 2005, 1986 ff., zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 505).

    Um den Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zu bewirken, war eine (zusätzliche) notariell beglaubigte Vollmacht nicht erforderlich, vielmehr genügte die in dem Zeichnungsschein enthaltene Beauftragung des Treuhänders in Verbindung mit der (beschränkten) Spezialvollmacht (OLG Frankfurt, Urteile vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15; Urteil vom 04.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 508).

    Aus dem weiteren Umstand, dass lediglich der Fonds ausgewechselt wurde, darüber hinaus aber kein neuer Zeichnungsschein unterzeichnet wurde, folgt bereits, dass dieser im Übrigen - insbesondere ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Klägers nur aus diesem Zeichnungsschein - seine Geltung behalten sollte (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 [Bl. 195 ff.]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 30/07 [Bl. 368 f.] aufgrund eigener Auslegung des Zeichnungsscheins, zu der er entsprechend seiner Entscheidung BGHZ 163, 3 121 ff. - juris Rn. 21 - selbst befugt ist; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2007 - 17 U 301/06 [Bl. 394 ff., 510]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07 [Bl. 492 f.]).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2007 - 9 U 21/06

    Darlehensvertrag; Fondsbeteiligung: Wirksamkeit eines Darlehensvertrages auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Das Vertretungsrecht des BGB lässt es nämlich zu, dass mehrere Vollmachten nebeneinander erteilt werden und lässt diese rechtlich selbstständig nebeneinander bestehen, selbst wenn sie sich inhaltlich überschneiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2007 - 9 U 21/06, zitiert nach juris Rn. 14).

    Um den Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zu bewirken, war eine (zusätzliche) notariell beglaubigte Vollmacht nicht erforderlich, vielmehr genügte die in dem Zeichnungsschein enthaltene Beauftragung des Treuhänders in Verbindung mit der (beschränkten) Spezialvollmacht (OLG Frankfurt, Urteile vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15; Urteil vom 04.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 508).

    Hinzu kommt, dass bei einer solchen Auslegung die ausdrücklich im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht überflüssig gewesen wäre, da sich der Kläger ja verpflichtet hatte, die ihm übergebene Treuhandvollmacht binnen 8 Tagen notariell beglaubigen zu lassen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2007 - 17 U 60/06 - zitiert nach juris Rn. 39; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 46 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15).

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05

    Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein neben einer umfassenden Vollmacht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Dieser mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Zeichnungsschein enthält bereits nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Vollmacht des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 13; NJW 2006, 1957, 1958 Tz. 14 ff.; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 19; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2007 - 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 31).

    Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 15; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 16; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 20, jeweils m. w. N.).

    Die im Streitfall erhebliche Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien die Anwendbarkeit des § 139 BGB in Fällen, in denen neben einer nichtigen - umfassenden - notariellen Vollmacht in einer privatschriftlichen Urkunde eine weitere - beschränkte - Vollmacht erteilt wurde, zu prüfen ist, hat der BGH u. a. mit den Urteilen vom 10.10.2006 (XI ZR 265/05 - NJW 2007, 1131 ff.) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05 - NJW-RR 2007, 395 ff.) beantwortet.

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 274/88

    Umgehung der Rechte des Vorkaufsberechtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH NJW 1990, 1473, 1474; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage, § 139 Rn. 5 m. w. N.; BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17).

    Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGH NJW 1990, 1473, 1474).

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2007 - 17 U 70/06

    Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrages: Wirksamkeit einer in einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Dieser mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Zeichnungsschein enthält bereits nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Vollmacht des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 13; NJW 2006, 1957, 1958 Tz. 14 ff.; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 19; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2007 - 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 31).

    Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Vollmacht auch die Eintragung des Klägers als Miteigentümer ins Grundbuch ermöglichen soll und hier die Formvorschrift des § 29 GBO gilt (OLG Karlsruhe Urteil vom 05.06.2007, 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 32).

  • BGH, 12.02.2008 - XI ZR 237/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Aus dem weiteren Umstand, dass lediglich der Fonds ausgewechselt wurde, darüber hinaus aber kein neuer Zeichnungsschein unterzeichnet wurde, folgt bereits, dass dieser im Übrigen - insbesondere ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Klägers nur aus diesem Zeichnungsschein - seine Geltung behalten sollte (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 [Bl. 195 ff.]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 30/07 [Bl. 368 f.] aufgrund eigener Auslegung des Zeichnungsscheins, zu der er entsprechend seiner Entscheidung BGHZ 163, 3 121 ff. - juris Rn. 21 - selbst befugt ist; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2007 - 17 U 301/06 [Bl. 394 ff., 510]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07 [Bl. 492 f.]).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02 - NJW-RR 2004, 537 f. unter II 2 a; vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1; vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.) ist hierfür vielmehr entscheidend, dass der Fall eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • OLG München, 07.07.2005 - 19 U 2039/05

    Gesamtbetragsangabe bei einer Fondsanteilfinanzierung

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

  • OLG Celle, 25.04.2007 - 3 U 38/05

    Bevollmächtigung eines Treuhänders in einem Zeichnungsschein als ein von der

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 13.11.2007 - XI ZR 55/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die wirksame Vertretung

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 30/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ingebrauchnahme von

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

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Rechtsprechung
   OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26705
OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08 (https://dejure.org/2008,26705)
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2008 - 12 WF 921/08 (https://dejure.org/2008,26705)
OLG München, Entscheidung vom 30. April 2008 - 12 WF 921/08 (https://dejure.org/2008,26705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Scheidungsverbundverfahren: Pflicht zur Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" bei Abtrennung der Folgesache "elterliche Sorge"

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1870
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08
    Denn Ziel des Gesetzes ist, dass der Scheidungsrichter alle bei ihm im Zusammenhang mit der Scheidung anhängigen Verfahren zur gleichen Zeit erledigt, damit der Ausspruch der Scheidung möglichst nicht ohne Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen ergeht (BT-Drucks. 7/650, Seite 61; BGH FamRZ 1991, 687).

    Auch sollte den Ehegatten durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen schon während des Scheidungsverfahrens vor Augen geführt werden, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Trennung hat, um so übereilten Scheidungen vorzubeugen (BGH FamRZ 1991, 687).

  • OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02

    Zeitpunkt der Entscheidung über das Sorgerecht

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08
    So sei eine Abtrennung nur durchzuführen, wenn eine Entscheidung über die elterliche Sorge, bzw. hier den nachehelichen Unterhalt beschleunigt werden soll, nicht aber, wenn es nur darum geht, die Scheidung zu beschleunigen, OLG Köln FamRZ 2002, 1570.

    Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll (Klinkhammer, Abtrennung der Unterhaltsfolgesache, FamRZ 2003, 583 ff: Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl. § 623 Rz 14 b; OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571).

  • OLG Düsseldorf, 03.09.1999 - 3 WF 147/99
    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08
    9Eine andere Meinung lehnt die Abtrennung in Fällen eines möglichen Missbrauchs ab, OLG Hamm FamRZ 2001, 554; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840.
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 1 WF 177/00

    Zur Frage der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08
    9Eine andere Meinung lehnt die Abtrennung in Fällen eines möglichen Missbrauchs ab, OLG Hamm FamRZ 2001, 554; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840.
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Die überwiegende Meinung geht indessen dahin, dass auch für eine Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs zu beachten ist und missbräuchlich gestellte Abtrennungsanträge zurückgewiesen werden dürfen (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1495, 1496; OLG München FamRZ 2000, 1291 [LS] und OLGR 2008, 478, 479; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 299; Büttner FamRZ 1998, 585, 592; Klinkhammer FamRZ 2003, 583 f.; Bergerfurth/Rogner aaO Teil 1 Rdn. 43; Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Scheidung 8. Aufl. Teil 1 Rdn. 115; FamRefK/Hoffmann § 623 Rdn. 21; Niepmann MDR 2000, 613, 619; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 623 Rdn. 20; Hk-ZPO/Kemper aaO § 623 Rdn. 34; Luthin/Kamm Unterhaltsrecht 10. Aufl. Rdn. 7115).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 90/08

    Zulässigkeit der Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache

    Das Oberlandesgericht hat in seiner in OLGR München 2008, 478 veröffentlichten Entscheidung den Zweck der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO darin gesehen, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden solle.
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