Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08   

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https://dejure.org/2009,6038
OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08 (https://dejure.org/2009,6038)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 854/08 (https://dejure.org/2009,6038)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 5 U 854/08 (https://dejure.org/2009,6038)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstandspflicht eines in Rufbereitschaft stehenden Belegarztes für Fehler einer Hebamme; Stellung eines Arztes als Geburtsleiter aufgrund eines telefonisch erteilten Rates; Behandlungsfehler wegen Überschreitung der Entschluss- Entwicklungszeit bei einer Notsectio; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; ZPO § 286; ZPO § 287
    Die Gabe eines die Wehen fördernden Nasensprays durch eine Hebamme ist vor Eintreffen des die Geburt leitenden Arztes grob fehlerhaft

  • herkar.de

    Arzt telefonischer Rat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Einstandspflicht des in Rufbereitschaft wartenden Belegarztes für Fehler einer Hebamme; Haftung für kurze Überschreitung der Entschluss-Entwicklungszeit bei einer Notsectio; Haftung des Krankenhauses für Versäumnisse von Belegarzt und -hebamme; Annahme eines groben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hebamme haftet für groben Behandlungsfehler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hebamme haftet für groben Behandlungsfehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
    Der Beklagte zu 1) kann lediglich für die Entwicklung verantwortlich gemacht werden, die sich ergab, nachdem er am 19. März 2004 um 4.30 Uhr von der Beklagten zu 2) in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) gerufen worden war und dann vor Ort die Verantwortung als Geburtshelfer übernahm (BGHZ 129, 6, 11).

    Freilich musste er von nun an nicht nur für eigene Unzulänglichkeiten, sondern auch für Fehler der Beklagten zu 2) und anderer Hilfspersonen einstehen, deren er sich in der Folge bediente, um die Geburt herbeizuführen (BGHZ 129, 6 ,.

    Deshalb braucht sich die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 107 ), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).

    Die Beklagte zu 3) hatte allein dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 129, 6, 16).

  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
    Mängel in der sachlichen Ausstattung, deren Fehlen gegebenenfalls von der Beklagten zu 3) zu beweisen wäre (BGH VersR 1991, 310, 311; BGH NJW 1994, 15), sind nicht gerügt.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03

    Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
    Deshalb braucht sich die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 107 ), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 854/08
    Da der Beklagten zu 2) ein grober Fehler unterlaufen ist, wirkt sich die vorhandene Ungewissheit über die Ursächlichkeit zu ihren Ungunsten aus; anders wäre es nur, wenn der Kausalzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre (BGH NJW 2004, 2011, 2012).
  • LG München I, 27.07.2011 - 9 O 24797/07

    Arzthaftung: Bemessung des Schmerzensgeldes für durch ärztlichen

    Insbesondere Leitlinien von ärztlichen Fachgremien können den Standard zwar zutreffend beschreiben, aber auch - insbesondere wenn sie veraltet sind - hinter diesem zurückbleiben (OLG Düsseldorf VersR 1987, 414 ff.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B. Rn. 9a), oder - z. B. wenn sie in den Fachkreisen umstritten sind - über ihm liegen (OLG Koblenz VersR 2010, 356 f.; Ulsenheimer Arztstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 4 U 108/19

    Arzthaftung - Voraussetzungen einer Behandlungsübernahme und einer Haftung für

    Daher ist dem Senat die Feststellung verwehrt, dass - selbst bei Annahme eines entsprechend der Behandlungsunterlagen geführten Telefonats - der Beklagte zu 1) auch über auffällige Befunde informiert worden ist und ggf. mit seiner Entscheidung, nicht in die Klinik zu fahren und keine persönliche Untersuchung der Kindsmutter vorzunehmen, auch bei Ortsabwesenheit die Verantwortung für den weiteren Verlauf und damit die Behandlung übernommen hat (was auch zweifelhaft erscheint: OLG Koblenz, Urteil v. 05.02.2009, Az. 5 U 854/08, BeckRS 2009, 5286, hier jedoch im Ergebnis dahinstehen kann).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - I-5 W 46/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6949
OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - I-5 W 46/08 (https://dejure.org/2008,6949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - I-5 W 46/08 (https://dejure.org/2008,6949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08 (https://dejure.org/2008,6949)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1933
  • ZfBR 2010, 345
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 23.06.1981 - 4 WF 93/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Das folgt für die Aufhebung, Verlegung und Vertagung eines Termins unmittelbar aus § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO und gilt auch für seine Bestimmung (allg. Meinung: OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 216 Rn 21).

    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).

    Erst wenn die Terminierungspraxis eines Spruchkörpers dazu führt, dass der Rechtsschutz durch Zeitablauf in einer Weise verkürzt wird, für deren Rechtfertigung jede vernünftige Grundlage fehlt, ist der Justizgewährungsanspruch in einer Weise tangiert, die nicht mehr hingenommen werden kann und deshalb der Anfechtung durch die betroffene Partei zugänglich sein muss (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, NJW 1981, 2263).

  • OLG Frankfurt, 22.02.1974 - 16 W 11/74
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Das folgt für die Aufhebung, Verlegung und Vertagung eines Termins unmittelbar aus § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO und gilt auch für seine Bestimmung (allg. Meinung: OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 216 Rn 21).

    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).

  • OLG Celle, 17.03.1975 - 7 W 22/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Das folgt für die Aufhebung, Verlegung und Vertagung eines Termins unmittelbar aus § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO und gilt auch für seine Bestimmung (allg. Meinung: OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 216 Rn 21).

    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).

  • OLG Naumburg, 02.11.2005 - 8 WF 184/05

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • KG, 23.08.2007 - 16 WF 172/07

    Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2004 - 24 W 8/04

    Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde bei der Bescheidung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98

    Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07

    Anfechtbarkeit der gerichtlichen Terminsbestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 50/03

    Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Anweisung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08
    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • OLG München, 26.09.2007 - 33 Wx 193/07

    Behandlung einer Beschwerde wegen Untätigkeit eines Landgerichts im

  • KG, 16.06.1997 - 22 W 3579/97
  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 82/11

    Ausschreibung von Krankentransportleistungen als nachrangige Dienstleistungen

    Sie können in geeigneten Fällen dagegen mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorgehen (vgl. dazu und zu den Anforderungen z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2008 - I-5 W 46/08, BauR 2009, 1933).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 - 10 TaBV 2577/09

    Rechtsanwaltskosten; Betriebsrat; einstweilige Verfügung

    Dass das Arbeitsgericht erst auf den 2. April 2009 terminiert, war für den Gesamtbetriebsrat nicht vorhersehbar und bei der Sachlage auch nicht zu erwarten (vgl. zur Frage verzögerter Terminierung EGMR (Große Kammer), Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 (Sürmeli/Deutschland) = NJW 2006, 2389; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 W 46/08).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2016 - Verg 19/16

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde im

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (oder eines gerichtsähnlichen Spruchkörpers, wie der Vergabekammer) ergibt, die zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08, BauR 2009, 1933 m.w.N.).

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist begründet, wenn es in einem erstinstanzlichen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren (wie dem Nachprüfungsverfahren in erster Instanz vor der Vergabekammer) gesetzeswidrig zu einer exorbitanten, deutlich über ein noch hinzunehmendes Maß hinausgehenden und durch keinen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigenden, unzumutbaren Verfahrensverzögerung (oder zu einem Verfahrensstillstand) gekommen ist, die einer Rechtsverweigerung gleichzuerachten ist (in diesem Sinn sind Untätigkeitsbeschwerden z.B. für begründet erklärt worden vom OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290; OLG Jena FamRZ 2003, 1673; KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732, jeweils m.w.N.; siehe zu weiteren Nachweisen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08).

  • OLG Köln, 25.08.2009 - 4 WF 101/09

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    Die sog. Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 783; NJW 2008, 503; aus der neueren Rspr. der Obergerichte: OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 401; OLG Schleswig; OLGR 2009, 579; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 288).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 17 UF 234/08 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8354
OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 17 UF 234/08 (1) (https://dejure.org/2009,8354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2009 - 17 UF 234/08 (1) (https://dejure.org/2009,8354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 17 UF 234/08 (1) (https://dejure.org/2009,8354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Internationale Kindesentführung: Vollstreckungshindernis für eine Rückführungsanordnung bei instabiler und unvorhersehbarer politischer Lage

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Rückführung von Kindern wegen schweren politischen Unruhen im Herkunftsstaat

  • Judicialis

    IntFamRVG Art. 44

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Keine Kindesrückführung nach HKÜ bei Unruhen im Zielstaat

  • rechtsportal.de

    IntFamRVG Art. 44
    Ausschluss der Rückführung von Kindern wegen schweren politischen Unruhen im Herkunftsstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1513
  • FamRZ 2009, 2015
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvQ 4/99

    Vorläufige Entscheidung im Fall der "gegenläufigen Kindesentführung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 17 UF 234/08
    Deswegen rechtfertigt nicht schon jede Härte eine Anwendung der Ausnahmeklausel; vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen (BVerfG, FamRZ 1999, 642).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 17 UF 234/08
    Das HKiEntÜ gewährleistet die Beachtung des Kindeswohls im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall und Ausnahmen nach Art. 13 und 20 HKiEntÜ (BVerfG, Beschluss des 2. Senats v. 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98 -, FamRZ 1999, 85 = EuGRZ 1998, 612, 615).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2017 - 6 UF 98/15

    Internationale Kindesentführung: Berücksichtigung des Kindeswillens aus

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgebenden Umstände - worauf im rechtlichen Ausgangspunkt auch das den Vater im vorliegenden Verfahren wegen der in § 6 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG enthaltenen Vollmachtsfiktion vertretende Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten sind (OGH Wien a.a.O.; siehe zum Ganzen OLG Hamburg FamRZ 2015, 64; vgl. auch OLG Stuttgart OLGR 2009, 401; Schweizerisches Bundesgericht SJZ 2004, 420).
  • OLG Stuttgart, 13.10.2022 - 17 UF 186/22

    Rückführung von aus Ukraine entführtem Kind trotz Kampfhandlungen

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senat, FamRZ 2009, 2015 ff. - politische Unruhen in Thailand; Senat, IPRspr 2015, 279 ff. Rn. 15 "Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet").
  • OLG Frankfurt, 22.09.2022 - 1 UF 205/21

    Keine Vollstreckung einer Rückführungsanordnung bei drohendem körperlichem oder

    Der Vorrang des Kindeswohls ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen selbst noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss (KG v. 8.10.2021 - 16 UF 120/21; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Karlsruhe v. 28.3.2017 - 2 UF 106/16 = IPRspr 2017, Nr. 162b, 298 ff.; OLG Hamburg v. 25.6.2014 - 12 UF 111/13 = FamRZ 2015, 64; OLG Stuttgart v. 13.1.2009 - 17 UF 234/08 = OLGR 2009, 401; OGH Wien v. 15.10.1996 - 4 Ob 2288/96 ZfRV 1997, 33; vgl. auch BVerfG v. 1.8.2022 - 1 BvQ 50/22, juris, Orientierungssatz 1c, im Zusammenhang mit einer Vollstreckung zur Herausgabe gem. Art. 42 Brüssel IIa-VO; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 146, Schweppe in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, IV. Rz. 1764; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 638; Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 44 Rz. 8 f; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 332 ff.; vgl. auch für Verfahren, die ab dem 1.8.2022 eingeleitet werden, Art. 56 Abs. 4-6 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung sowie Flindt, NZFam 2022, 669, 679f.: Aussetzung oder gänzliche Ablehnung der Vollstreckung bei schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund von Hindernissen oder Änderungen der Umstände, die nach Ergehen der Entscheidung aufgetreten sind).
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Rechtsprechung
   KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15221
KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09 (https://dejure.org/2009,15221)
KG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 AR 6/09 (https://dejure.org/2009,15221)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 2 AR 6/09 (https://dejure.org/2009,15221)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Streitwert bei Geltendmachung vorprozessual entstandener Anwaltskosten; Bindungswirkung einer Verweisung

  • Judicialis

    ZPO § 4; ; ZPO § 36 Abs. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de

    Streitwert bei Geltendmachung vorprozessual entstandener Anwaltskosten; Bindungswirkung einer Verweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 522
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass dann, wenn der Kläger neben seiner Hauptforderung auch den Ersatz von Kosten begehrt, welche ihm vorprozessual wegen der Hauptforderung entstanden sind, und die Hauptsache später teilweise für erledigt erklärt wird, die Kosten nur noch teilweise, d.h. nur noch im Hinblick auf den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung, eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellen und im Übrigen bei der Streitwertberechnung dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen sind (BGH, NJW 2008, 999; der Senat hat diese Entscheidung nachvollzogen in KGR 2008, 595).

    Jedoch ist zu berücksichtigten, dass vor der Entscheidung BGH, NJW 2008, 999 namhafte Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum die gegenteilige Auffassung vertreten haben, wonach vorprozessuale Kosten in voller Höhe von § 4 ZPO erfasst werden, solange auch nur ein Teil der Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreites ist (so u.a. OLG Köln, MDR 1992, 410; Herget in Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdnr. 1525 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreites).

  • RG, 29.04.1932 - VII 310/31

    Kann der Versicherungsnehmer eine Verzinsung der Entschädigungssumme, die ihm

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Diese abweichende Auffassung hat in Bezug auf die - vergleichbare - Situation des Zinsanspruches selbst der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung vertreten (BGH, Beschl. v. 6.2.1953 - VI ZR 9/53, LM § 4 ZPO Nr. 1) und vor ihm in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht (RG, Entsch. v. 10.5.1932 - VII 310/31 u. 311/31, HRR 1932 Nr. 2195; RG, Urteil vom 25.5.1927 - 687/26 IV, JW 1927, 2129 [2130]).
  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Anerkannt ist jedoch, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.11.1991 - 19 W 43/91

    Klagerücknahme; Zahlung; Teilbetrag; Klageerhebung; Erledigungserklärung;

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Jedoch ist zu berücksichtigten, dass vor der Entscheidung BGH, NJW 2008, 999 namhafte Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum die gegenteilige Auffassung vertreten haben, wonach vorprozessuale Kosten in voller Höhe von § 4 ZPO erfasst werden, solange auch nur ein Teil der Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreites ist (so u.a. OLG Köln, MDR 1992, 410; Herget in Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdnr. 1525 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreites).
  • KG, 29.05.2008 - 2 AR 20/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichtes: Klage eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsregel zwar in den Entscheidungsgründen oder in einem vorangegangenen gerichtlichen Hinweisschreiben erörtert hat, dabei aber zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2008, 2 AR 25/08, WM 2008, 1571-1572; Beschluss vom 29. Mai 2008, 2 AR 20/08, KGR Berlin 2008, 749-751).
  • KG, 29.05.2008 - 2 AR 25/08

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Klage gegen

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsregel zwar in den Entscheidungsgründen oder in einem vorangegangenen gerichtlichen Hinweisschreiben erörtert hat, dabei aber zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2008, 2 AR 25/08, WM 2008, 1571-1572; Beschluss vom 29. Mai 2008, 2 AR 20/08, KGR Berlin 2008, 749-751).
  • KG, 18.02.2008 - 2 AR 7/08

    Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass dann, wenn der Kläger neben seiner Hauptforderung auch den Ersatz von Kosten begehrt, welche ihm vorprozessual wegen der Hauptforderung entstanden sind, und die Hauptsache später teilweise für erledigt erklärt wird, die Kosten nur noch teilweise, d.h. nur noch im Hinblick auf den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung, eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellen und im Übrigen bei der Streitwertberechnung dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen sind (BGH, NJW 2008, 999; der Senat hat diese Entscheidung nachvollzogen in KGR 2008, 595).
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