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   OLG Hamm, 08.01.2009 - II-2 UF 214/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3379
OLG Hamm, 08.01.2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 1684 Abs. 4; ; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2; ; FGG § 50 a; ; FGG § 50 b; ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2

  • rewis.io
  • fr-blog.com

    Umgangsausschluss bei umgangsunwilligem Kind rechtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Ausschlusses eines Umgangsrechts des Vaters mit einem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Umgangsrecht gegen den Kindeswillen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgang gegen den Willen des Kindes?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsrecht darf nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen - Kontaktverweigerung muss eigenständig und ohne Druck des anderen Elternteils erfolgt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Essen, 25.08.2006 - 102 F 217/04
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    In dem weiteren Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Essen 102 F 217/04 ordnete das Familiengericht unter Abweisung des Umgangsantrages des Antragstellers einen Umgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr an (Beiakten 102 F 217/04, Bl. 228 ff.).

    Der Senat hat die Akten 104 F 80/01 und 102 F 217/04 AG Essen beigezogen und zu Informationszwecken verwertet.

  • AG Essen, 18.06.2002 - 104 F 80/01

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe i.R. des Sorgerechts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 11.12.2003 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für N auf den Antragsteller allein sowie die elterliche Sorge für M auf die Antragsgegnerin allein übertragen (104 F 80/01 AG Essen).

    Der Senat hat die Akten 104 F 80/01 und 102 F 217/04 AG Essen beigezogen und zu Informationszwecken verwertet.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209 ff.).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. etwa BVerfG, FamRZ 2005, 1057, 1058).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht im Zusammenspiel mit den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 50 a, 50 b FGG gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).
  • OLG Hamburg, 12.03.2008 - 10 UF 57/07

    Ausschluss des gesetzlichen Umgangsrechts eines Vaters mit seiner Tochter bis zu

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass ein erzwungener persönlicher Umgang zwischen dem Antragsteller und M die seelische Entwicklung des Kindes akut gefährden würde und auch nicht mit dem Persönlichkeitsrecht M vereinbar wäre (vgl. zum letztgenannten Aspekt: OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372).
  • OLG Hamm, 16.04.2008 - 12 WF 88/08
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Zuletzt war der 12. Senat für Familienachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem solchen Antrag befasst (12 WF 88/08); er wies durch Beschluss vom 16.4.2008 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages zurück (Bl. 5 bis 7 d.A.).
  • OLG Hamm, 21.12.2004 - 2 UF 114/04
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Das gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für M auf die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wies der Senat - nach persönlicher Anhörung des Kindes am 16.11.2004 - durch Urteil vom 21.12.2004 zurück (Beiakten 2 UF 114/04 OLG Hamm, Bl. 259, 296 ff.).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2009 - 10 UF 177/08

    Umgangsregelung: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines 14-Jährigen

    In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2009 - 10 UF 790/08

    Umgangsrecht: Befristeter Ausschluss bei beharrlicher Verweigerungshaltung des

    45 In Übereinstimmung hiermit ist der Senat der Auffassung, dass ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang dessen seelische Entwicklung akut gefährden würde und auch unvereinbar wäre mit dessen Persönlichkeitsrecht (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Hamm ZFE 2009, 192; OLG Celle FamRZ 1998, 1458).
  • OLG Köln, 25.01.2010 - 4 UF 188/09

    Anordnung des Umgangs des Vaters mit einem Kind bei Ablehnung des Umgangs durch

    Gegen den Willen von I. darf ein Umgang nicht erzwungen werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl. u. a. OLGR Hamm 2009, 505 bis 507).
  • AG Bonn, 16.11.2009 - 41 F 364/07
    Um dem Kind eine gesunde seelische Entwicklung zu ermöglichen, ist es unabdingbar, den Umgang mit seinem Vater für die Zeit bis zur Volljährigkeit, also etwa für dreieinhalb Jahre, auszuschließen (vgl. zu ähnlichen Fällen aus jüngster Zeit z.B. OLG Hamm vom 8.1.2009, 2 UF 214/08 = ZFE 2009, 192, OLGR Hamm 2009, 505 und OLG Hamburg vom 12.3.2008, 10 UF 57/07 = FamRZ 2008, 1372).
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Rechtsprechung
   KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2508
KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
KG, Entscheidung vom 03. März 2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Statthaftigkeit des Musterverfahrens und der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht

  • Judicialis

    KapMuG § 1 Abs. 1 S. 1; ; KapMuG § 1 Abs. 2 S. 3; ; KapMuG § 4 Abs. 1; ; KapMuG § 4 Abs. 1 S. 2; ; KapMuG § 14 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Statthaftigkeit des Musterverfahrens und der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1527
  • NZG 2009, 677 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Das Feststellungsziel ist auch nicht darauf gerichtet, die Haftungsadressateneigenschaft auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche zu verneinen, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen voraussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - Leitsatz Nr. 2 und 4).".

    ob ein Feststellungsziel im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 KapMuG geltend gemacht wird, mithin die Frage ob die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG begehrt werden, oder etwa entgegen diesen Vorgaben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rn. 24, zitiert nach juris) der Anspruch selbst.

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung über das Feststellungsziel nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen betrifft, mithin von individuellen Geschehensabläufen abhängig ist und sich somit einer Feststellung mit Breitenwirkung für alle anderen ausgesetzten Verfahren entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom .10.06.2006 - XI ZB 26/07 -, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Diese Ausführungen gelten nicht nur zur Gerichtsstandbestimmung des § 32 b ZPO, sondern für die allgemeine Frage, ob solche öffentliche Kapitalmarktinformationen Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sein können (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 1 und Rdnr. 12, zitiert nach Juris).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ziel der Feststellung die Unwirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung ist, bei der es sich nicht um eine öffentliche Kapitalmarktinformation, sondern um eine individuelle vertragliche Vereinbarung handelt (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 - Rdnr. 17, juris).

    Während die letzten drei Voraussetzungen vom individuellen Tatsachenverlauf abhängig sind und damit im Rahmen eines Musterverfahrens nicht geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, zitiert nach juris), kann das erste Element, nämlich die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, sehr wohl mit Breitenwirkung festgestellt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs Feststellungsziel eines Musterverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 3., Rdnr. 24, zitiert nach Juris; KK-KapMuG/Kruis, § 1 Rdnr. 92).

    Hieran fehlt es bei nicht verallgemeinerungsfähigen Tatsachen oder Rechtsfragen, wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4., Rdnr. 15, zitiert nach Juris; BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZR 15/07 -, Rdnr. 6; OLG München, Beschluss vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 7/07 -, Rdnr. 18; Vollkommer in NJW 2007, 3094, 3096).

    Nach der Rechtsprechung können die individuellen Fragen der Kausalität nicht Gegen-stand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091 S. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur).

    Die behauptete vorsätzlich sittenwidrige Schädigung betrifft die Vereinbarung vom 29.12.1998 zur Übertragung und Umstrukturierung von Zins-Swap-Geschäften und hat daher keinen unmittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, Juris).

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07).

    Die Feststellung von Voraussetzungen anderer Ansprüche ist dem Oberlandesgericht nicht zugewiesen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 - betreffend Ansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    In diesem Sinne unterfallen Schadensersatzansprüche aus einem selbständigen Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag, bei denen die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gegebenenfalls nur Voraussetzung für die Bejahung der Verletzung einer im Rahmen dieses Vertrages geschuldeten Aufklärungs- oder Beratungspflicht ist, nicht dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, Rdnr. 11, juris), da das Vorliegen eines fehlerhaften Prospektes keine gesetzliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches aus Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag ist.

    Dass (vor)vertragliche Ansprüche grundsätzlich vom objektiven Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen sind, vermag der Senat auch der Beschlussserie des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008 (z. B. III ZB 97/07), insbesondere dem dieser Beschlussserie zugrunde liegenden Beschluss des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07 nicht zu entnehmen.

    Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der BGH im Leitsatz zu seinem Beschluss vom 30.10.2008 (III ZB 92/07) ausgeführt hat, dass Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- und Auskunftsvertrag nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können, auch wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt worden ist (BGH a.a.0. Leitsatz).

    Vielmehr muss es sich gemäß § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 1 KapMuG um einen Schadensersatzanspruch "wegen" einer öffentlichen Kapitalmarktinformation handeln (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Anspruchsgrundlage ist insoweit eine Verletzung des (angebahnten) Treuhandvertrages, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die unterlassene Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, juris, und BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11 zur vergleichbaren Problematik einer unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages).

  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zusammenhang mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erlassenen Gerichtsstandbestimmung des § 32 b ZPO ausgeführt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen auch solche des "Grauen Kapitalmarktes" gehören (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 10 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 11).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    Anspruchsgrundlage ist insoweit eine Verletzung des (angebahnten) Treuhandvertrages, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die unterlassene Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, juris, und BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11 zur vergleichbaren Problematik einer unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages).

    Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes - AnSVG -, BT-Drucks. 15/3174 S. 42, BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11, Juris, zu § 32 b ZPO).

    In diesem Sinne kann beispielsweise ein Anlageberater ein Haftungsadressat einer Prospekthaftung im weiteren Sinne sein, ohne dass er zugleich Anbieter einer sonstigen Vermögensanlage im Sinne des KapMuG ist (vgl. nochmals BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11, Juris).

  • BGH, 20.03.2006 - II ZR 326/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater als

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 20.03.2006 - II ZR 326/04 -, Rdnr. 7).

    Damit ist diese Klausel nicht eindeutig und deshalb im Sinne des § 5 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB n. F. unklar (vgl. BGH, NJW 2006, 2410 f).

    Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, NJW 2006, 2410, 2411).

    In seinen Urteilen vom 20.03.2006 (II ZR 326/04 = WM 2006, 860) und vom 13.07.2006 (III ZR 361/04) hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf ein älteres Urteil vom 14.04.1975 (BGHZ 64, 238) entschieden, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften gemäß § 242 BGB einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie nach AGB unterliegen und eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht standhält, wobei die fünfjährige Verjährungsfrist aus zwingenden Gründen des Aktienrechts sowie des GmbH- und Genossenschaftsrechts (zitiert in BGHZ 64, 238, Rdnr. 24 nach Juris) entnommen worden ist.

    Sie ist auch in sinngemäßer Anwendung des § 9 AGBG unbillig, da sie zu einer unzulässigen Verkürzung deliktischer Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des § 852 BGB a. F. führt (s. oben und nochmals BGH, NJW 2006, 2410, 2411).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Nach der Darstellung im Prospekt drängt sich für einen durchschnittlichen Anleger der Gesamteindruck auf, dass das Objekt zeitnah bautechnisch untersucht worden ist und deshalb der Fonds mit seiner Beteiligung hinsichtlich eines vom Fonds zu tragenden etwaigen Instandhaltungsstaus nur ein begrenztes Risiko eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06 -, Rdnr. 10, Juris).

    Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (vgl. zu Vorstehendem BGH, WM 1992, 901/906; 1995, 344 f; WM 2007, 1503, 1505 Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH, WM 1992, 901, 906; 2007, 1503, 1505; KG, WM 2003, 1066, 1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 31 ff).

    Ein durch ihre Nennung hervorgerufenes Vertrauen der Anleger kann sich daher allein auf die prospekt- und vertragsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben als Zahlungstreuhänderin beziehen (vgl. BGH, WM 2007, 1503, 1506 Rdnr. 26).

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Auch diese Feststellung kann nicht mit Breitenwirkung getroffen werden, da es vom individuellen Tatsachenverlauf abhängt, ob und welche Alternativanlage der jeweilige Anleger gezeichnet hätte; einen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nicht (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 20).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29.05.2000 - II ZR 280/98 = NJW 2000, 3346; vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 7 = NJW 2006, 2042 f).

    Implizieren die nicht mitgeteilten Tatsachen Risiken, so ist der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers selbst dann nicht entbehrlich, wenn sich im Ergebnis herausstellt, dass sich das Risiko nicht verwirklicht hat und die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 10, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Prospekt darauf hinzuweisen, dass für die geplanten Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flurstück erworben werden muss; dies gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 - Leitsatz zu Ziffer 2, Juris).

  • BGH, 17.04.2008 - III ZR 227/06

    Voraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit der Initiatoren eines Filmfonds

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Prospektverantwortlicher im Sinne der Rechtsprechung ist stets und an erster Stelle der Prospektherausgeber (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 11, zitiert nach Juris).

    In diesem Rahmen erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 9, zitiert nach juris).

    Eine Prospektverantwortlichkeit als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 15, Juris).

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Zunächst geht es um die Frage, ob als Voraussetzung eines Rückabwicklungsanspruchs und damit zur Bejahung eines Schadens allein die Feststellung ausreicht, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Urteil vom 07.09.2000 - VII ZR 443/99 - sub. IV.2.e) (1) = NJW 2001, 436 mit der Darstellung der Meinung in Literatur und Rechtsprechung), oder ob ein konkreter Vermögensschaden festgestellt werden muss.

    Soweit ersichtlich, wird diese Frage explizit einzig in der Entscheidung vom 07.09.2000 - VII ZR 443/99 - angesprochen, die Antwort aber offen gelassen.

    Ob ein Beteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGHZ 145, 121 m.w.N.).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1992 - XI ZR 70/91 = NJW-RR 1992, 879, 881).

    Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (vgl. zu Vorstehendem BGH, WM 1992, 901/906; 1995, 344 f; WM 2007, 1503, 1505 Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH, WM 1992, 901, 906; 2007, 1503, 1505; KG, WM 2003, 1066, 1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 31 ff).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Auch andere Entscheidungen deuten darauf hin, dass die Feststellung eines Vermögensschadens zumindest stillschweigende Anspruchsvoraussetzung war (BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/06; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 40/00; BGH, Urteil vom 05.07.1993 - II ZR 194/92; BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29.05.2000 - II ZR 280/98 = NJW 2000, 3346; vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 7 = NJW 2006, 2042 f).

    Unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben in wesentlichen Punkten stellen daher einen einzigen Prospektfehler dar (vgl. hierzu BGH Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - Rdnr. 9 = BGHZ 123, 106 ff.).

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • OLG München, 18.12.2007 - W (KAP) 34/07
  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 89/06

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen enttäuschter Erwartungen über

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 97/07

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

  • LG Berlin, 02.08.2007 - 4a O 9/05
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • OLG Koblenz, 19.02.1993 - 2 U 527/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Kaufs auf Probe" bei vorheriger

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 372/03

    Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ZR 65/91

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • KG, 29.01.2001 - 10 U 9612/99

    Ansprüche eines Maklers aufgrund einer Klausel in einem Notarvertrag

  • OLG Köln, 23.11.2007 - 24 W 52/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Zulässigkeit eines

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00

    Zur Prospekthaftung einer Bank und zur Haftung der Kapitalanleger bei mittelbarer

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 18/01

    Umfang der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters gegenüber künftigen

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02

    Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • OLG Bremen, 24.05.2006 - 2 Sch 2/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen der Art und Weise der

  • OLG München, 21.06.2002 - 21 U 5285/01

    Aufklärungs- und Informationspflichten beim geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06

    Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG

  • KG, 05.09.2007 - 24 U 4/07

    Haftung der Gründungsgesellschaft und der Treuhandbank für fehlerhafte

  • LG Saarbrücken, 27.03.2002 - 11 S 200/01

    Zahlungsanspruch aus "Anzeigenaboauftrag"; Hinweis auf mehrere Anzeigen in

  • OLG München, 10.07.2007 - W (KAPMU) 7/07
  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 29/96
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Unmittelbar anspruchsbegründende bzw. ausschließende gesetzliche Voraussetzung iSd. § 2 KapMuG können nicht nur die Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage sein, sondern auch die tatsächlichen Einzelelemente, aus denen sich das jeweilige Tatbestandsmerkmal zusammensetzt (KG, 4 Sch 02/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527 (LS), juris Rdn. 244, 245; KK-KapMuG/ Kruis , 2. Aufl., § 2 Rdn. 39, 41, 43; Gansel/Gängel NJ 2006, 13 (15); Reuschle WM 2004, 966, 977; Wanner , Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, Diss.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Unmittelbar anspruchsbegründende bzw. ausschließende gesetzliche Voraussetzung iSd. § 2 KapMuG können nicht nur die Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage sein, sondern auch die tatsächlichen Einzelelemente, aus denen sich das jeweilige Tatbestandsmerkmal zusammensetzt (KG, 4 Sch 02/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527 (LS), juris Rdn. 244, 245; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 39, 41, 43; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG, Rdn. 10ff.; Gansel/Gängel NJ 2006, 13 (15); Reuschle WM 2004, 966, 977; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, Diss.

    Eine fehlende Entscheidungserheblichkeit ist schließlich auch in Fällen zu bejahen, in denen dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (KG, Beschluss vom 3. März 2009 - 4 SCH 2/06, NZG 2009, 677).

  • BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07

    Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    v. 18. September 2007 - 4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht im Klageregister; Fullenkamp aaO § 4 Rdn. 11).
  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG findet dann keine Anwendung (vgl. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7; KK-KapMuG/Vollkommer, § 4 Rn. 90; ebenso im Ergebnis KG, Musterentscheid vom 3. März 2009 - 4 Sch 2/06, juris Rn. 248, 258; vgl. zur Unanfechtbarkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10; Beschluss vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 10 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F. angeordnete Bindungswirkung umfasst alle Vorlagevoraussetzungen (KK-KapMuG/Vollkommer, 2008, § 4 Rn. 88; KG, Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527).

    Hiervon sind die Vorschriften der Präklusion nicht ausgenommen (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, § 9 Rn. 101, § 10 Rn. 45 ff.; KG, Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527).

  • OLG München, 11.03.2010 - Kap 2/09

    Kapitalanlagemusterverfahren: Fehlende Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses

    Sie besteht jedenfalls nicht uneingeschränkt (vgl. auch KG, Beschluss vom 03.03.2009, Gz. 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527) und entfällt nach Auffassung des Senates, wenn der Vorlagebeschluss - wie hier - an schweren verfahrensrechtlichen Mängeln leidet (ebenso KK-KapMuG-Vollkommer aaO § 4 Rz. 86f.).

    Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG entfällt (vgl. auch Beschluss des KG vom 03.03.2009 aaO, Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig unter Gz. II ZB 6/09) und ob ein Vorlagebeschluss wegen formeller Mängel vom Oberlandesgericht aufgehoben werden kann, sind weder im KapMuG geregelt noch bisher im einzelnen obergerichtlich entschieden.

  • OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17

    Wolverhampton City Council ./. Porsche Automobil Holding SE: Weitere

    Wäre das fragliche Feststellungsziel dem Vorlagegericht von Anfang an unterbreitet worden, wäre es im Vorlagebeschluss aufzunehmen gewesen, da insofern kein Anlass bestanden hätte, einem der kontradiktorisch formulierten Feststellungsziele den Vorzug zu geben (a.A. KG, Beschluss vom 3.3.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG - juris Rn. 196; anders auch die Musterbeklagte eA 1053 Rn. 285 f. und die Nebenintervenientin eA 1083).
  • KG, 04.05.2010 - 2 U 80/07

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Umfang der Aufklärungspflichten bei

    Das Anlagekonzept hatte nämlich nicht die Veräußerung der Fondsimmobilie zum Gegenstand, die etwa zur Voraussetzung gehabt hätte, dass der Fonds grundbuchmäßig unbelasteter Eigentümer der Fondsimmobilien war (vgl. KG, 4. Zivilsenat , Beschl. v. 3.3.2009 - Az. 4 Sch 2/06 KapMuG, Rdnr. 468 zit. nach Juris: keine Pflicht zur Grundbucheinsicht sogar in Fällen, die auf Eigentumserwerb ausgerichtet sind, solange der Vermittler den Eigentumserwerb nur nicht als "gesichert" darstellt).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11182
OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08 (https://dejure.org/2009,11182)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2009 - 17 UF 54/08 (https://dejure.org/2009,11182)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 17 UF 54/08 (https://dejure.org/2009,11182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Rentenwahlrecht des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich einer auf eine Kapitalleistung gerichteten, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers nach Ende der Ehezeit, aber vor der mündlichen Verhandlung betrieblichen Altersversorgung

  • Judicialis

    EGBGB Art 17 Abs. 3; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 1587 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1587 Abs. 1
    Ausgleich einer auf eine Kapitalleistung gerichteten, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers nach Ende der Ehezeit, aber vor der mündlichen Verhandlung betrieblichen Altersversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1587
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht steht damit nicht entgegen, dass der Versorgungsausgleich dem nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 EGBGB i. V. mit Art. 14 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB als Scheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren kroatischen Recht fremd ist (BGH, FamRZ 2007, 996 m. w. N.).
  • BGH, 21.02.1990 - XII ZB 203/87

    Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung kann nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden (BGH, Beschluss vom 07.03.1990, FamRZ 1990, 607).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Zur einer vergleichbaren Versorgung hat der BGH mit Beschluss vom 08.06.2005 (FamRZ 2005, 1463 f.) entschieden, dass eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt.
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Der BGH hat in der Entscheidung vom 05.02.2003 (FamRZ 2003, 664 ff.) zu Anrechten aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalanrecht bei Ausübung des Kapitalwahlrechts erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags- aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich- erneut darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich solche Rentenanrechte nicht erfassen könne, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen seien, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattung- auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein.
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Der BGH hebt dabei entscheidend darauf ab, dass der Versorgungsausgleich - jedenfalls in seiner Ausformung durch das geltende Recht - auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalforderungen keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung stellt (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 88, 396 ff. = FamRZ 1984, 156).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Es handelt sich um den Bezug von wiederkehrenden Leistungen, auf die das System des Versorgungsausgleichs zugeschnitten ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992, FamRZ 1992, 411).
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84

    Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08
    Kommt es aber nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorhandensein der Anwartschaft nicht - nur - auf das für die Bewertung maßgebende Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) an (FamRZ 1986, 894), sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dann bedeutet dies nach der Überzeugung des Senats für den hier zu entscheidenden Fall, dass die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners wegen der Ausübung des (Renten-) Wahlrechts vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hier auch im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

    Der Regelung in § 140 FamFG ist zu entnehmen, dass den Versorgungsträgern in Bezug auf die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens im Verhältnis zu den Ehegatten keine subjektive Rechtsposition eingeräumt wird, unabhängig von deren Willen eine Beschleunigung des Verfahrens herbei zu führen, zumal es sich gerade beim isolierten Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB um ein Antragsverfahren handelt (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1587), das in stärkerem Maße als der Wertausgleich bei der Scheidung der Disposition der Ehegatten unterliegt.
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