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OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden Preis
- streifler.de (Kurzinformation)
Familienrecht: Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden Preis
Verfahrensgang
- AG Celle, 27.01.2006 - 8a F 80022/04
- OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07
Papierfundstellen
- OLG-Report Celle 2008, 812
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches; …
Auszug aus OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07
Unter den obwaltenden Umständen wird daher eine stillschweigende Einigung der Parteien über den Vorwegabzug des Kindesunterhalts - und zwar in titulierter Höhe - anzunehmen sein, so dass eine Mangelverteilung entbehrlich ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 22. August 2002 - 8 UF 10/02 - veröffentlicht bei juris, Rdn. 44 f.). - BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02
Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen …
Auszug aus OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige von vornherein nur einen so geringen Kindesunterhalt zahlt, dass nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eine Anrechnung des Kindergeldes nicht stattfand (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f.), sondern erst recht in solchen Mangelfällen, in denen der Schuldner. - BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99
Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung
Auszug aus OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07
Andererseits ist die Entscheidung der neuen Partner, ihre Lebensbereiche voneinander getrennt zu halten, auch unterhaltsrechtlich zu respektieren (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 24 ff.).
- OLG Brandenburg, 07.05.2013 - 10 UF 1/13
Einkommensermittlung bei Einkommen aus einer Gesellschaftsbeteiligung sowie aus …
Für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Fiat Doblò bzw. des Hyundai IX 35 hält der Senat im Rahmen des § 287 ZPO auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Mehrbelastung des Antragsgegners mit Blick auf die hohen Fahrzeugerwerbs- und Unterhaltungskosten einen Betrag von 300 EUR monatlich für angemessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLGR Celle 2008, 812; BGH FamRZ 2008, 1739; OLG München, FamRZ 1999, 1350; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 217).