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   OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97   

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https://dejure.org/1997,10346
OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97 (https://dejure.org/1997,10346)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.1997 - 10 W 957/97 (https://dejure.org/1997,10346)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Juli 1997 - 10 W 957/97 (https://dejure.org/1997,10346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Meißen - 6 C 32/97
  • OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97

Papierfundstellen

  • OLG-Report Dresden 1997, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86

    Prozeßkostenhilfe; Ehelichkeitsanfechtungsprozeß; Anfechtungsklage;

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 3 W 229/95
    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
  • OLG Schleswig, 14.02.1991 - 1 W 331/90
    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
  • OLG Schleswig, 18.10.1991 - 1 W 93/89
    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
  • OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
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