Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - I-24 U 149/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2878
OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - I-24 U 149/05 (https://dejure.org/2008,2878)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2008 - I-24 U 149/05 (https://dejure.org/2008,2878)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. März 2008 - I-24 U 149/05 (https://dejure.org/2008,2878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Rechtsberaters einer Gewerkschaft zur vollständigen Erfassung aller Informationen des Arbeitnehmers vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unverzügliche Aufklärung von widersprüchlichen und unklaren Informationen der Einzelgewerkschaft durch die einen ...

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 628 Abs. 2; ; BGB § 675; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 276; KSchG § 9; KSchG § 10
    Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers bei Unterliegen im Kündigungsschutzprozess wegen Verschuldens des Rechtsberaters (Rechtsschutzgesellschaft des DGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach betriebsbedingter Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichten des Rechtsberaters einer Gewerkschaft bei Beratung eines Arbeitnehmers bei der Wahrnehmung von Kündigungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Schaden bei Fehlern im Zusammenhang mit Kündigungsschutzprozessen

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Schaden bei Fehlern im Zusammenhang mit Kündigungsschutzprozessen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Schaden bei Fehlern im Zusammenhang mit Kündigungsschutzprozessen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 835
  • DB 2008, 1319
  • OLG-Report Düsseldorf 2008, 586
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Die in diesem Zusammenhang erörterten Varianten der Schadensberechnung entweder nach den fiktiven (modifizierten) Netto- oder Bruttoeinkünften erfüllen diese Aufgabe, weil beide Methoden mangels eigener normativer Aussage (es handelt sich nur um verschiedene Berechnungswege desselben Schadens) bei richtiger Anwendung zum gleichen, eingangs dargestellten Ziel führen (vgl. BGHZ 127, 391 = NJW 1995, 389, 390f; BGH NJW 1999, 3711 sub II.1).

    Das hat schadensersatzrechtlich zur Folge, dass der insgesamt geschuldete Steuerzuschlag nur mithilfe der maßgeblichen Steuertabelle im Wege des "Abtastens" ermittelt werden kann, bis der Steuerbetrag erreicht ist, dessen Ausgleich durch den Schädiger beim Geschädigten keine neue tarifliche Steuer mehr auslöst, so dass ihm nach dessen Abzug das ermittelte fiktive Nettoeinkommen verbleibt (vgl. Kullmann, Schadensersatz und Steuern, VersR 1993, 385, 386 sub I.1b; BGH NJW 1995, 389, 391 sub II.2b).

    Dabei zählen zu den sonstigen schadensbedingten und deshalb abzuziehenden Vorteilen grundsätzlich auch alle Steuervergünstigungen, die der Geschädigte ohne das Schadensereignis nicht hätte beanspruchen können, es sei denn, dass der Vorteil auf steuergesetzlicher Ebene in feststellbarer Weise normativ dem Geschädigten zugewiesen ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1050, 1051 sub II.2a; NJW 1995, 389, 390f sub II.1b).

    c) Im Streitfall führt die vom Senat (wegen der gegenüber der modifizierten Nettolohnmethode vereinfachten Berechnungsweise, vgl. BGH NJW 1995, 389, 391 sub II.2b; Kullmann, aaO S. 385f sub I.1b m.w.N.) bevorzugte modifizierte Bruttolohnmethode zu der (vom Senat im ersten Berufungsverfahren übersehenen) Notwendigkeit, die Steuervorteile, die der Kläger wegen der Steuerfreiheit des schadensbedingt fortlaufend bezogenen Arbeitslosengeldes erlangt (vgl. § 3 Nr. 2 EStG), abzuschöpfen, weil er sie ohne die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht erlangt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1788, 1789).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).

    Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01

    Sorgfaltspflichten der Gewerkschaft bei Vertretung eines Mitglieds im Prozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Die Erstbeklagte hatte vergleichbar einem Korrespondenzanwalt (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1115) in ihrem Pflichtenkreis dafür zu sorgen, dass die mit der Prozessvertretung betraute Zweitbeklagte über die relevanten Tatsachen richtig und vollständig informiert wird.

    Auf die (vom Landgericht bejahte) Frage, ob die Zweitbeklagte außerdem eine Fristenkontrolle hätte organisieren müssen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1115), kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.

    Dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschränkung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f).

  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 2/79

    Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen des Schadenfalls

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Derartige schadensbedingte Steuervorteile treten insbesondere dann ein, wenn der Geschädigte neben der Schadensersatzleistung gesetzliche Transferleistungen aus der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, die gemäß § 3 Nr. 1a, Nr. 2 EStG steuerfrei sind (vgl. BGH NJW 1980, 1788, 1789).

    c) Im Streitfall führt die vom Senat (wegen der gegenüber der modifizierten Nettolohnmethode vereinfachten Berechnungsweise, vgl. BGH NJW 1995, 389, 391 sub II.2b; Kullmann, aaO S. 385f sub I.1b m.w.N.) bevorzugte modifizierte Bruttolohnmethode zu der (vom Senat im ersten Berufungsverfahren übersehenen) Notwendigkeit, die Steuervorteile, die der Kläger wegen der Steuerfreiheit des schadensbedingt fortlaufend bezogenen Arbeitslosengeldes erlangt (vgl. § 3 Nr. 2 EStG), abzuschöpfen, weil er sie ohne die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht erlangt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1788, 1789).

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 165/98

    Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge und steuerlicher Vorteile bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Die in diesem Zusammenhang erörterten Varianten der Schadensberechnung entweder nach den fiktiven (modifizierten) Netto- oder Bruttoeinkünften erfüllen diese Aufgabe, weil beide Methoden mangels eigener normativer Aussage (es handelt sich nur um verschiedene Berechnungswege desselben Schadens) bei richtiger Anwendung zum gleichen, eingangs dargestellten Ziel führen (vgl. BGHZ 127, 391 = NJW 1995, 389, 390f; BGH NJW 1999, 3711 sub II.1).

    Im Übrigen unterliegt die Bestimmung des in Rede stehenden Steuervorteils den Schätzungsregeln des § 287 ZPO, weil eine mathematisch genaue Vorteilsfeststellung wegen noch möglicher Veränderungen der steuerbaren Merkmale im noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ohnehin nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 1999, 3711, 3712 sub II.2b,aa m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Dabei müssen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, schadensmindernd berücksichtigt werden, sofern deren Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und sie weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. z. B. BGHZ 74, 103, 113f = NJW 1979, 1449, 1451 sub Nr. IV; BGH NJW-RR 1987, 246, 247; BGHZ 109, 380, 392 = NJW 1990, 1038, 1041).

    Zu solchen schadensmindernd zu berücksichtigenden vorteilhaften Umständen gehören grundsätzlich auch schadensbedingte Steuerersparnisse (BGHZ 53, 132, 134 = NJW 1970, 461, 462; BGHZ 74, 103, 114 = NJW 1979, 1449, 1451 sub Nr. IV; BGH NJW 2006, 499ff = VersR 2006, 413ff), wobei allerdings im Gegenzug damit zusammenhängende mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung, wiederum gegenzurechnen sind (vgl. BGH NJW 2006, 499ff m.w.N.und 2042, 2043 sub Nr. 11.3 = VersR 2006, 413ff und 1266, 1267).

  • BGH, 06.12.2001 - IX ZR 124/00

    Ursächlichkeit der anwaltlichen Pflichtverletzung für den Schaden des Mandanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Die Beklagten verkennen zum einen, dass sie im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast haben, die im arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren bei der Arbeitgeberin gelegen hat (BGH NJW 2002, 593, 594).

    Dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschränkung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f).

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil wegen unzureichender Beweiserhebung aufgehoben und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. III ZR 176/06, NJW 2007, 2043).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem schon zitierten Revisionsurteil in dieser Sache in einem obiter dictum dazu folgende Ausführungen gemacht (NJW 2007, 2043, 2044f sub Nr. 11.2):.

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 24 U 82/04

    Zur Bemessung des Schadenersatzanspruchs gegen Gewerkschaft wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05
    Wird der Erfolg der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage durch das Verschulden des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht deshalb der für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB maßgebende Grund nicht (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf OLGR 2006, 152, 153).
  • BGH, 30.05.1989 - VI ZR 193/88

    Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen bei der Schadensbemessung;

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 360/91

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Feststellung unfallbedingten

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 93/85

    Berechnung des Schadens bei rechtswidriger Versagung des Zuschlags zu Gunsten des

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2006 - 24 U 22/05

    Anwaltshaftung: Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt bei verspäteter Erhebung

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des

  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 290/86

    Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen bei der Bemessung des

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 73/90

    Schadensminderungspflicht einer Prozeßpartei im Hinblick auf Schadensersatzklage

  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86

    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • OLG Hamm, 23.10.2014 - 28 U 98/13

    Fußballtrainer der 2. BL unberechtigt entlassen - Kündigungsschutzklage versäumt

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag seinerseits der Steuer zu unterwerfen hat, muss bedacht werden, dass die Besteuerung des monatlichen Einkommens von der nachträglichen Besteuerung des Schadensersatzbetrages der Höhe nach abweichen kann (OLG Düsseldorf VersR 2009, 835).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 24 U 190/09

    Haftung des gewerkschaftlichen Rechtsbeistandes für fehlerhafte Beratung beim

    Vielmehr hatte sie den Betriebsrat über unveränderte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten speziell des Klägers in seiner Berufsgruppe "Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter" der Lohngruppe 5 BRTV, hilfsweise über verschlechterte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in der Berufsgruppe "Baumaschinenführer" der Lohngruppe 4 BRTV die im Wege der Änderungskündigung anzubieten waren, zu informieren, und zwar nicht nur bezogen auf den Betrieb O., sondern bezogen auf sämtliche Betriebe des Unternehmens (vgl. BAG NZM 2005, 285; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 586 = VersR 2009, 835), nämlich auf alle sieben (unselbständigen) Zweigniederlassungen, die sie in Braunschweig (HRB XXXXX AG Braunschweig), Münster (HRB XXXXX AG Münster), Bielefeld (HRB XXXXX AG Bielefeld), Essen (HRB XXXX AG Essen), Köln (HRB XXXXX AG Köln), Hamburg (HRB XXXXX AG Hamburg) und Kiel (HRB XXXXX AG Kiel) zum Zeitpunkt der Kündigung unterhalten hatte.

    Sie war wegen des unzureichenden Vortrags zu unveränderten oder veränderten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, für die die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nun in der Rolle der Arbeitgeberin im Regressprozess darlegungs- und beweispflichtig ist (ständ. höchstrichterl. Rspr., z. B. NJW 1996, 2501 = BGHZ 133, 110, 111; NJW 2005, 3071, 3072 = BGHZ 163, 223, 224; NJW 2009, 987, 988 jew. m.w.N.; Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 586 = VersR 2009, 835 ), sozial nicht gerechtfertigt.

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2009 - 24 U 207/08

    Schadensersatz wegen Falschberatung

    Von diesem Betrag sind 25 % abzuziehen, die der Senat gemäß § 287 ZPO schätzt (siehe auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 586 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht