Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00   

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https://dejure.org/2001,13404
OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00 (https://dejure.org/2001,13404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.03.2001 - 16 U 12/00 (https://dejure.org/2001,13404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. März 2001 - 16 U 12/00 (https://dejure.org/2001,13404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 691 Abs. 2 § 693 Abs. 2
    Rückwirkung des Zeitpunkts der Zustellung des Mahnbescheids auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 892
  • OLG-Report Frankfurt 2001, 136
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung des Antrages bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH - 18.5.1995 - MDR 1995, 844 = NJW 1995, 2230; ders. - 27.5.1999 - MDR 1999, 1016 [1017]).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1999 - MDR 1999, 1016 [1017] - angedeutet, dass diese bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf § 691 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung unterzogen werden müsse; nur kam es im entschiedenen Fall nicht darauf an.

  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung des Antrages bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH - 18.5.1995 - MDR 1995, 844 = NJW 1995, 2230; ders. - 27.5.1999 - MDR 1999, 1016 [1017]).

    Somit sind der Partei alle sonstigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH - 18.5.1995 - a.a.O.; ders. - 27.5.1999 - a.a.O.).

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    Dabei sind vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts nicht auf den Zeitraum anzurechnen, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung trotz einer vom Kläger zu vertretenden Verzögerung noch "demnächst" erfolgt ist (BGH - 20.4.2000 - NJW 2000, 2282).

    Der Bundesgerichtshof (- 20.4.2000 - a.a.O.) hält sogar eine Bearbeitungszeit von allenfalls zwei Werktagen für gerechtfertigt.

  • BGH, 25.02.1971 - VII ZR 181/69

    Zustellungszeitpunkt - Fristverlängerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung, die auf vorwerfbarer Nachlässigkeit des Antragstellers beruht, stellt die Rechtsprechung auf die Zeitspanne ab, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung des Mahnbescheides als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert (BGH - 8.6.1988 - FamRZ 1988, 1154 [1156] und - 25.2.1971 - MDR 1971, 477 = NJW 1971, 891).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung, die auf vorwerfbarer Nachlässigkeit des Antragstellers beruht, stellt die Rechtsprechung auf die Zeitspanne ab, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung des Mahnbescheides als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert (BGH - 8.6.1988 - FamRZ 1988, 1154 [1156] und - 25.2.1971 - MDR 1971, 477 = NJW 1971, 891).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00
    b) Die Rechtsprechung hat bisher von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig als unschädlich, eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen dagegen nicht mehr als geringfügig und damit als schädlich angesehen (BGH - 12.1. 1996 - MDR 1996, 737 = NJW 1996, 1060 [1061]; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 693 RN 5; Palandt/Heinrichs, BGB, § 209 RN 7).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 12 U 63/03

    Formfreie Einziehung und Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils; maßgebliche

    Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auf die Beurteilung einer rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 693 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet hat (BGHZ 150, 221, 224 ff; vgl. auch OLG Frankfurt OLGR 2001, 136).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - 8 U 53/02

    Zur Frage der Verjährung von Honoraransprüchen für zahnärztliche und

    Allerdings hat das OLG Frankfurt in einer neueren Entscheidung (OLGR Frankfurt 2001, 136, 137) - gestützt auf die Kommentierung bei Zöller zu §§ 691, 693 ZPO - ausgeführt, im Hinblick auf § 691 Abs. 2 ZPO sei auch eine vom Antragsteller zu vertretenden Zustellungsverzögerung von bis zu einem Monat bei der Zustellung eines Mahnbescheids noch als geringfügig anzusehen.
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 19 U 185/08

    Mahnverfahren: Anwendung der Monatsfrist auf die demnächst erfolgte Zustellung

    Für die Zustellungswirkung genügt, dass zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. Berichtigung des Mahnantrags ein Zeitraum von einem Monat liegt (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 691 Rdnr.4, Rdnr.5 m.w.N.; BGH NJW 2002, 2794f.; OLG Frankfurt MDR 2001, 892).
  • LG Köln, 05.10.2005 - 82 O 62/05
    Kommt es zur Behebung eines Mangels des Mahnantrages und zur Zustellung eines berichtigten Mahnbescheides, soll es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darauf ankommen, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung des Mahnbescheides und dem Zugang des berichtigten Mahnbescheides ein Zeitraum von 1 Monat liegt (BGH, Urteil vom 21.3. 2002 - VII ZR 230/01 (Braunschweig), NJW 2002, 2794; ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 691 Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt a. M., MDR 2001, 892; OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 286).
  • OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01
    Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, eine Verjährungsunterbrechung auch dann noch anzunehmen, wenn zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung (Zugang der Beanstandung) und der Verbesserung (Eingang der fehlenden Angaben usw.) ein Zeitraum von einem Monat liegt (ebenso OLG Frankfurt, MDR 2001, 892 ; Zöller, Zivilprozessordnung , 23. Aufl. 2002, § 691 RdNr. 4).
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