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   OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07   

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https://dejure.org/2008,8917
OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07 (https://dejure.org/2008,8917)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 14 U 95/07 (https://dejure.org/2008,8917)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. März 2008 - 14 U 95/07 (https://dejure.org/2008,8917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • IWW (Kurzinformation)

    Neuwertentschädigung - Beschädigung an A-Säule und Neuwertentschädigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis, wenn tragende Teile repariert werden müssen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit nagelneuem Coupé verunglückt - Haftpflichtversicherer will nur für die Reparatur (plus Wertverlust) aufkommen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 555
  • OLG-Report Hamburg 2008, 470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 19.06.2003 - 14 U 268/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls; Zulässigkeit der Abrechung auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (NZV 2004, 586) und OLG Hamm (NZV 2001, 478 f.) hat es den Standpunkt vertreten, dass der Geschädigten die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nach dessen Reparatur zuzumuten sei, weil vorliegend zusätzlich zum Austausch von Montageteilen lediglich Richtarbeiten geringen Umfangs an den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien.

    Den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, die geringfügige Richtarbeiten (im Fall des OLG Hamm immerhin 3 Stunden, im Fall des OLG Celle 1, 5 Stunden) für die Zulässigkeit einer Neupreisentschädigung nicht ausreichen lassen wollen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01

    Schadensbeseitigung bei einem neuwertigen PKW auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (NZV 2004, 586) und OLG Hamm (NZV 2001, 478 f.) hat es den Standpunkt vertreten, dass der Geschädigten die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nach dessen Reparatur zuzumuten sei, weil vorliegend zusätzlich zum Austausch von Montageteilen lediglich Richtarbeiten geringen Umfangs an den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien.

    Den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, die geringfügige Richtarbeiten (im Fall des OLG Hamm immerhin 3 Stunden, im Fall des OLG Celle 1, 5 Stunden) für die Zulässigkeit einer Neupreisentschädigung nicht ausreichen lassen wollen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeugs hält der BGH dann für zumutbar, wenn der Unfall ausschließlich Teile betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH NJW 76, 1202, 1203; NJW 82, 433).

    Zu einer Präzisierung dieser Erheblichkeitsgrenze hatte der BGH lediglich in einem Sonderfall Veranlassung, bei dem die Laufleistung des betroffenen Unfallfahrzeugs zwischen 1000 und 3000 km lag (vgl. NJW 82, 433).

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied macht, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitzt, führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die Grundsatzentscheidung in BGH NJW 1976, 1202, 1203) nur die Neupreisentschädigung zu der nach § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustandes, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig war (a) und erheblich beschädigt wurde (b).

    Eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeugs hält der BGH dann für zumutbar, wenn der Unfall ausschließlich Teile betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH NJW 76, 1202, 1203; NJW 82, 433).

  • LG Hamburg, 13.04.2007 - 331 O 79/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 31, vom 13. April 2007 - Geschäftsnummer 331 O 79/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:.

    den Beklagten unter Abänderung des am 13.4.07 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 331 O 79/06, entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu verurteilen, soweit die Klage abgewiesen wurde.

  • BGH, 29.03.1983 - VI ZR 157/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Es erscheint sachgerecht, die in der zitierten Grundsatzentscheidung des BGH von 1976 entwickelte Faustregel (vgl. BGH VersR 1983, 658) im Hinblick auf die Erheblichkeit der Schäden in diesem Sinne zu ergänzen.
  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Der BGH hat ausdrücklich entschieden (vgl. VersR 83, 758 ff.), dass der Geschädigte auch gegenüber dem aus § 3 PflVG haftenden Haftpflichtversicherer Anspruch auf vollen Ersatz der für ein Neufahrzeug aufzuwendenden Kosten hat, wenn er das Unfallfahrzeug dem Schädiger bzw. dem Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt.
  • OLG Hamm, 04.11.1996 - 2 Ss OWi 1221/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Die abweichende Ansicht (vgl. u. a. Eggert DAR 1997, 129, 136) berücksichtigt nicht hinreichend den inneren Grund für die Neupreisentschädigung.
  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07
    Der BGH (a.a.O.) stellt bei der Prüfung dieses Kriteriums nicht in erster Linie auf die Schwere der eingetretenen konkreten Unfallbeschädigung, sondern maßgebend darauf ab, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer (gedachten) fachgerechten Reparatur befindet (vgl. BGH VersR 1984, 46).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abgedruckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.
  • OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines

    Hiervon gehen auch zahlreiche weitere Obergerichte aus (OLG Hamm [DAR 1994, 400], OLG Nürnberg [NJW-RR 1995, 919] OLG Hamburg [NZV 2008, 555]).

    Eine Erheblichkeitsgrenze, ab welcher bei Neufahrzeugen eine Entschädigung auf Neuwagenbasis zu leisten ist, wurde vom BGH bisher lediglich für den Fall einer Laufleistung von mehr als 1000 km näher beschrieben (vergleiche OLG Hamburg NZV 2008, 555).

    Selbst nach der großzügigeren Vorgabe des OLG Hamburg (NZV 2008, 555) wonach auch geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines neuwertigen Fahrzeugs in der Regel ausreichen, dem Geschädigten die Möglichkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen; käme eine solche Abrechnung vorliegend nicht in Betracht, weil nach dem vorliegenden Schadensgutachten Reparaturarbeiten an tragenden Teilen nicht erkennbar sind.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 1 U 58/08

    Voraussetzungen der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines

    Der Senat muss hier deshalb die weitere Frage, ob eine derartige Abrechnung überhaupt - wie hier erfolgt - fiktiv, d.h. ohne konkrete Ersatzbeschaffung, möglich ist, nicht entscheiden (verneinend: LG Hagen, ZfS 2007, 386; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243; OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Kassel, ZfS 1992, 299; bejahend: KG, NJW-RR 1987, 16; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; LG Aachen, ZfS 1989, 46; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, OLG Hamburg, NZV 2008, 555).
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