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OLG Hamburg, 22.05.2008 - 10 UF 45/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 05.04.2007 - 267 F 245/05
- OLG Hamburg, 22.05.2008 - 10 UF 45/07
Papierfundstellen
- OLG-Report Hamburg 2008, 516
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 12.07.2013 - 2 UF 227/12
Aufhebunng der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter …
Maßgeblich ist mithin, ob ein Mindestmaß an Kommunikation vorhanden ist, welches ein Funktionieren der elterlichen Sorge gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2008 - 10 UF 45/07 - OLGR Hamburg 2008, 516). - OLG Hamm, 25.09.2014 - 2 UF 61/14
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des …
Damit ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung im Hinblick auf den Aufenthalt des Kindes nicht vorhanden, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2008 - 10 UF 45/07 - OLGR Hamburg 2008, 516). - OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells
Wenn die Kindeseltern selbst in einer solch drängenden Angelegenheit nicht zu einer Kooperation in der Lage sind, fehlt es ihnen an einem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem angesprochenen Bereich nicht gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2008 zu Az. 10 UF 45/07, zit. n. juris). - OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei …
Ihnen fehlt es danach an dem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2008, 516, zit. n. juris).