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   OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06   

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https://dejure.org/2007,5829
OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06 (https://dejure.org/2007,5829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.02.2007 - 8 U 201/06 (https://dejure.org/2007,5829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 8 U 201/06 (https://dejure.org/2007,5829)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung in der Zwangsvollstreckung; Rechtshandlung des Schuldners, Kongruenz der Deckung; Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch Sozialversicherungsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern im Rahmen einer Insolvenz; Rechtshandlungen i.S.v. § 129 Insolvenzordnung (InsO); Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums als kongruente Deckungen; Prinzip der ...

  • Judicialis

    InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 140 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 140 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung bei Ausstellung eines auf das Konto der Insolvenzschuldnerin gezogenen Schecks zur Begleichung von Sozialversicherungsrückständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2132
  • OLG-Report Karlsruhe 2007, 536
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Der Kläger hat in der Klagebegründung (I 7) selbst den Grundsatz der ständigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) vorgetragen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.

    Zahlungen, die deren Schuldner freiwillig oder vor Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen zu deren Abwendung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (vgl. §§ 765, 755 ZPO; BGHZ 155, 75, 79).

    Die Barzahlung erfolgte nicht freiwillig oder vor Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen zu deren Abwendung (vgl. oben BGHZ 155, 75, 79), sondern im Rahmen bereits unmittelbar durchgeführter Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsauftrages der Beklagten.

    In Abgrenzung der Tatbestände der §§ 130-132 InsO zu dem des § 133 InsO vertritt der BGH (BGHZ 162, 143, 149; BGHZ 155, 75, 80; BGH ZIP 04, 1512, 1513) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der in den §§ 130-132 InsO zum Ausdruck gebrachte Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger gegenüber dem Prioritätsprinzip des einzelvollstreckenden Gläubigers zugleich zur Folge hat, dass eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als 3 Monate vor Antragsstellung erlangt wurde, inkongruent ist.

    Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.

    Der BGH (BGHZ 162, 143, 149 f.; BGHZ 155, 75, 80) hat dem Prinzip der Priorität bei Zwangsvollstreckungen außerhalb der 3 - Monatsfrist selbst dann den Vorrang eingeräumt, wenn der Gläubiger von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners Kenntnis hat.

    Zu Recht hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt unauffälliger, gleichmäßig geringer Rückstände bei den vom BGH entschiedenen Fällen (z. B. BGHZ 155, 75; BGHZ 157, 242 = NJW 04, 1385; BGH ZIP 03, 1666) die Beitragsrückstände wegen völlig unzureichender Teilzahlungen und trotz laufender Vollstreckungsmaßnahmen sprungartig und beträchtlich gestiegen seien.

    Zwar vertritt der BGH (BGHZ 149, 100, 111; BGHZ 155, 75, 86) die Ansicht, dass einem Sozialversicherungsträger offensichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten des gewerblich tätigen Schuldners gegenüber ihm und anderen Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die einzigen Verbindlichkeiten sind.

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Der Kläger hat in der Klagebegründung (I 7) selbst den Grundsatz der ständigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) vorgetragen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.

    In Abgrenzung der Tatbestände der §§ 130-132 InsO zu dem des § 133 InsO vertritt der BGH (BGHZ 162, 143, 149; BGHZ 155, 75, 80; BGH ZIP 04, 1512, 1513) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der in den §§ 130-132 InsO zum Ausdruck gebrachte Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger gegenüber dem Prioritätsprinzip des einzelvollstreckenden Gläubigers zugleich zur Folge hat, dass eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als 3 Monate vor Antragsstellung erlangt wurde, inkongruent ist.

    Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.

    Der BGH (BGHZ 162, 143, 149 f.; BGHZ 155, 75, 80) hat dem Prinzip der Priorität bei Zwangsvollstreckungen außerhalb der 3 - Monatsfrist selbst dann den Vorrang eingeräumt, wenn der Gläubiger von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners Kenntnis hat.

    Diese bewusste zeitliche Einschränkung des Vorrangs der Gläubigergleichbehandlung in den Tatbeständen der besonderen Insolvenzanfechtung habe der Richter hinzunehmen (BGHZ 162, 143, 149 ff. m.w.N.).

    Hatte dagegen die Insolvenzschuldnerin als Schuldnerin nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet, dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt (BGHZ 162, 143, 152).

    Für den BGH (vgl. BGHZ 162, 143 ff.) wird der Schutzzweck des § 133 Abs. 1 InsO gerade durch die Missbilligung bestimmter Verhaltensweisen des Schuldners bestimmt, wobei zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelungen der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners ist, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.

    Ein Sonderfall der Inkongruenz auch außerhalb der Dreimonatsfrist, den der BGH (NJW 06, 1348, 1350; BGHZ 157, 242, 251) insbesondere darin sieht, dass eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines bereits vom Gläubiger gestellten Insolvenzantrages geleistet wird, ist im vorliegenden Streitfall nicht gegeben.

    Zu Recht hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt unauffälliger, gleichmäßig geringer Rückstände bei den vom BGH entschiedenen Fällen (z. B. BGHZ 155, 75; BGHZ 157, 242 = NJW 04, 1385; BGH ZIP 03, 1666) die Beitragsrückstände wegen völlig unzureichender Teilzahlungen und trotz laufender Vollstreckungsmaßnahmen sprungartig und beträchtlich gestiegen seien.

  • LG Karlsruhe, 11.08.2006 - 5 O 36/06

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen der Insolvenzschuldnerin nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe -5 O 36/06- vom 11.08.2006 wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.08.2006, AZ: 5 O 36/06, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, EUR 16.409,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 26.04.2004 an den Kläger zu bezahlen.

  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    In Abgrenzung der Tatbestände der §§ 130-132 InsO zu dem des § 133 InsO vertritt der BGH (BGHZ 162, 143, 149; BGHZ 155, 75, 80; BGH ZIP 04, 1512, 1513) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der in den §§ 130-132 InsO zum Ausdruck gebrachte Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger gegenüber dem Prioritätsprinzip des einzelvollstreckenden Gläubigers zugleich zur Folge hat, dass eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als 3 Monate vor Antragsstellung erlangt wurde, inkongruent ist.

    Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.

    Ein Sonderfall der Inkongruenz auch außerhalb der Dreimonatsfrist, den der BGH (NJW 06, 1348, 1350; BGHZ 157, 242, 251) insbesondere darin sieht, dass eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines bereits vom Gläubiger gestellten Insolvenzantrages geleistet wird, ist im vorliegenden Streitfall nicht gegeben.

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Zwar stellt die Hingabe eines eigenen Schecks nur eine Leistung erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB dar (vgl. hierzu BGH NJW 66, 46, 47; BGH NJW 82, 1946, 1947; BGH NJW 95, 3386, 3388; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 364 BGB Rn. 6 ff. m.w.N.), wobei die Erfüllungswirkung erst mit dessen Einlösung durch Gutschrift eintritt (BGH a.a.O.).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Zumindest in Fällen, in denen durch die Insolvenzschuldnerin der sofortigen Einlösung des Schecks nicht widersprochen oder dieser nicht gesperrt wird, was vorliegend in keinem Fall geschehen ist, muss die Hingabe eines eigenen Schecks, die der BGH (z.B. ZIP 2006, 2222, 2223 m.w.N.) als verkehrsübliche Bezahlung und damit kongruente Deckung ansieht, in seiner Beurteilung in der streitigen Frage des Vorhandenseins einer Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO einer Barzahlung gleichgestellt werden.
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Zwar vertritt der BGH (BGHZ 149, 100, 111; BGHZ 155, 75, 86) die Ansicht, dass einem Sozialversicherungsträger offensichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten des gewerblich tätigen Schuldners gegenüber ihm und anderen Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die einzigen Verbindlichkeiten sind.
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
    Zu Recht hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt unauffälliger, gleichmäßig geringer Rückstände bei den vom BGH entschiedenen Fällen (z. B. BGHZ 155, 75; BGHZ 157, 242 = NJW 04, 1385; BGH ZIP 03, 1666) die Beitragsrückstände wegen völlig unzureichender Teilzahlungen und trotz laufender Vollstreckungsmaßnahmen sprungartig und beträchtlich gestiegen seien.
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

  • BGH, 10.02.1982 - I ZR 80/80

    Haftung des Spediteurs im internationalen Straßengüterverkehr,

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in

    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des BGH vom 10.02.05 (BGHZ 162, 143) und des Urteils des erkennenden Senats vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) seien im vorliegenden Streitverfahren die Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt.

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    d) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07

    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 186/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    ff) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 186/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    f) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

    Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch das zugleich verkündete Urteil des Senats im Verfahren - 8 U 186/07 - und das Urteil vom 27.02.07 - 8 U 201/06, ZIP 2007, 2132 ff.).

  • OLG Hamburg, 27.07.2007 - 1 U 66/06

    Annahme einer Zahlungseinstellung bei halbjähriger Nichtabführung von

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